progetti
23Bs108/26i•OLG Wien 23Bs108/26i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 31. März 2026, GZ **10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten den unbedingten achtmonatigen Strafteil einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. März 2026, AZ B*, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei urteilsmäßigem Strafende am 18. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 18. Februar 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 28. März 2026.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag lehnte das Landesgericht St. Pölten im Rahmen der Hauptverhandlung am 24. März 2023 mit Beschluss gemäß § 265 StPO ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 10) versagte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht - entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und jener der Anstaltsleitung (ON 2.2, 2) - eine bedingte Entlassung des A* nach Anhörung am 31. März 2026 (ON 6) aus spezialpräventiven Gründen (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 9) und zu ON 11 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist neben der vollzugsgegenständlichen Verurteilung eine spezifisch einschlägige Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter Urkunden nach § 224a StGB durch das Landesgericht Linz, AZ **, vom 24. Juli 2025 auf (ON 5). Die über ihn verhängte, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten konnte ihn jedoch nicht davor bewahren, im äußerst raschen Rückfall in Gesellschaft mit gesteigerter krimineller Energie innerhalb offener Probezeit wiederum spezifisch einschlägig straffällig zu werden.
Diese neuerliche Delinquenz trotz gewährter Resozialisierungschance lässt auf eine eklatant ablehnende und gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten schließen und steht der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von rigorosen Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lässt die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht einmal im Ansatz zu.
Mit dem Beschwerdevorbringen, erstmals inhaftiert zu sein, gelingt es ihm hinwieder ebensowenig wie mit der ins Treffen geführten Wohn- und (unbescheinigten) Arbeitsmöglichkeit, dem dargestellten deutlich negativen Kalkül etwas Substantielles entgegenzusetzen, zumal eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, nicht ersichtlich ist. So war er auch vor seinen beiden Verurteilungen in ** wohnhaft und ging einer Beschäftigung als Gebäudereiniger nach (vgl ON 93.8 S 2 in AZ B* des Landesgerichts St. Pölten bzw ON 5, 1) und konnte ihn weder sein familiäres Umfeld noch seine Arbeitsmöglichkeit von (neuerlicher) Straffälligkeit abhalten.
Da einer bedingten Entlassung somit spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.