OLG Wien 8Ra98/25b

8Ra98/25bCorte d'appello27 mar 2026

Testo completo

OLG Wien 8Ra98/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0080RA00098.25B.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. DerbolavArztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Gerald Burgstaller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, **, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach RATG EUR 24.000,-), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 24.4.2025, **15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.569,48 (darin EUR 261,58 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit der am 22.10.2024 bei Gericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung ihres aufrechten Dienstverhältnis zur Beklagten trotz der Kündigung vom 6.5.2024 über den 31.10.2024 hinaus. Sie stehe seit 20.11.2006 in einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis. Mit dem ihr am 13.5.2024 zugestellten Schreiben vom 6.5.2024 habe die Beklagte die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 42 Abs 2 Z 1 und 5 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) zum 31.10.2024 erklärt. Die Kündigungsgründe seien nicht erfüllt.

Die Beklagte bestritt, die Kündigung sei begründet und gerechtfertigt. Auch sei die Protokollarklage entgegen § 42 Abs 10 VBO 1995 nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung erhoben worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage – nach Einschränkung der Verhandlung auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Klage - zurück und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 851,81 (darin EUR 141,17 USt und EUR 4,80 Barauslagen). Begründend führte es zusammengefasst aus, da nach der Rechtsprechung die Frist des § 105 Abs 4 ArbVG, die nicht in § 261 ZPO angeführt sei, dieser Regelung dennoch unterliege, stelle auch die Frist zur Geltendmachung des Feststellungsbegehrens auf Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses über den gewählten Kündigungstermin hinaus eine verfahrensrechtliche Voraussetzung iSd § 261 ZPO dar. Mit dem durch die Dienstrechtsnovelle 2013 (Wr LGBl 49/2013) an § 42 VBO 1995 angefügten Absatz 10 werde eine besondere Beschränkung für ein gerichtliches Vorgehen des gekündigten Vertragsbediensteten gegen eine Kündigung statuiert. Danach „ist“ eine Kündigung nach § 42 Abs 1 VBO 1995 „innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten“. Es sei mit Feststellungsklage auf aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses gegen die Kündigung gemäß § 41 Abs 1 VBO und nicht mit Anfechtungsklage vorzugehen. Den Materialien sei zu entnehmen: „Zu Artikel III Z 14 und 16 (§ 42 Abs 10 und § 45 Abs 6 VBO 1995): Für Beamtinnen und Beamte gilt ab 1. Jänner 2014 eine vierwöchige Beschwerdefrist zur Bekämpfung von Kündigungen und Entlassungen (Anmerkung: Derzeit zweiwöchige Berufungsfrist). Im Gleichklang dazu soll auch für Vertragsbedienstete eine vierwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen vorgesehen werden, die mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginne. Dadurch ist sichergestellt, dass den Vertragsbediensteten ein angemessener und zur Meinungsbildung objektiv ausreichender Zeitraum für die Einbringung einer Klage auf Fortbestand des Dienstverhältnisses zur Verfügung steht.“ Es stelle sich daher die Frage, ob der Gesetzgeber mit „Beendigung des Dienstverhältnisses“ in § 42 Abs 10 VBO 1995 als Anknüpfungspunkt für den Fristenlauf zur Klagserhebung das tatsächliche Ende des Dienstverhältnisses oder bereits die Zustellung der Auflösungserklärung gewählt habe, daher wann die Frist zu laufen beginnt. Hiefür sei auf die gleichwertigen Interpretationsmethoden der §§ 6 ff ABGB zurückzugreifen. § 42 Abs 10 VBO 1995 verwende zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die vierwöchige Klagsfrist zu laufen beginne, den zweideutigen Begriff der „Beendigung“ des Dienstverhältnisses. Dieser könne sowohl den Vorgang des Zugangs der dienstgeberseitigen Kündigungserklärung als auch den Zeitpunkt, in dem das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist eintrete, somit den Endtermin, bezeichnen. Aus der Wortinterpretation bzw der Frage nach dem äußerst möglichen Wortsinn, der die Grenze jeglicher Auslegung abstecke, lasse sich nicht erschließen, welche der beiden in Betracht kommenden Auslegungsvarianten vorliegend vom Gesetzgeber gewählt worden sei, sodass die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen und der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen sei. Bei der historischen Interpretation spiele der Blick in die Gesetzesmaterialien eine besondere Relevanz, aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber durch die Dienstrechtsnovelle 2013 einen Gleichklang zwischen dem Beamtendienst und dem Vertragsbedienstetenrecht habe herbei führen wollen. Seit dem 1.1.2014 sei den Beamten anstelle der bisherigen zweiwöchigen eine vierwöchige Frist zur Bekämpfung von Kündigungen eingeräumt, gleichzeitig habe der Gesetzgeber die bisher gesetzlich fehlende Frist für die Erhebung der Feststellungsklage nach § 42 VBO 1995 durch die Neuschaffung des Abs 10 ebenfalls durch eine vierwöchige Frist regeln wollen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid werde unzweifelhaft bereits mit dem Tag der Zustellung oder Verkündung des betreffenden Bescheides an den jeweiligen Beschwerdeführer ausgelöst (vergleiche nunmehr § 7 VwGVG). Wenn mit § 42 Abs 10 VBO 1995 im Gleichklang dazu auch für Vertragsbedienstete eine gleichartige vierwöchige Frist zur Bekämpfung von Kündigungen und Entlassungen habe eingeführt werden sollen, spreche das Ergebnis der Interpretation dafür, dass „analog“ zu der bereits durch die Bescheidzustellung bzw Verkündung ausgelösten Beschwerdefrist auch die in § 42 Abs 10 VBO 1995 statuierte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung einer Unwirksamkeit der Kündigungs oder Entlassungserklärung schon mit dem Zugang der Beendigungserklärung zu laufen beginne. Die vierwöchige Frist sei eingeführt worden, da es bis dahin überhaupt keine Frist gegeben habe und lediglich die Judikatur als Aufgriffsobliegenheit einer unbegrenzten Geltendmachung der Feststellung Grenzen gezogen habe. Der Gesetzgeber habe mit § 42 Abs 10 VBO den Zustand einer monatelangen Untätigkeit seitens des Dienstnehmers beenden wollen. Die Anknüpfung des Beginns der Klagsfrist an den letzten Tag des Dienstverhältnisses würde überdies dazu führen, dass Vertragsbedienstete unterschiedlich lange Zeit für die Einbringung einer Klage zur Verfügung hätten. Überdies sei der letzte Tag des Dienstverhältnisses ein unüblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn eines Fristenlaufes zur Erhebung einer Klage. Auch würde der Dienstgeber lange Zeit im Ungewissen darüber sein, ob er über die Stelle disponieren könne. Die Klage sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte schloss sich mit ihrer Rekursbeantwortung der Ansicht des Rekurses an und stellte keinen Gegenantrag.

Der Rekurs ist berechtigt.

Dieser meint zusammengefasst, dass der Wortlaut des Gesetzes „nach Beendigung des Dienstverhältnisses“ eindeutig sei und nur das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist, also der Endtermin, gemeint sein könne.

Den Rekursausführungen ist zu folgen.

Mit der DienstrechtsNovelle 2013 (Wr LGBl 49/2013) wurde § 42 Wr VBO 1995 - der die Kündigung eines Dienstverhältnisses wie auch deren Form zum Inhalt hat - der Abs 10 angefügt, der lautet:

„Eine Kündigung nach Abs 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten“.

Bei der Frist für die gerichtliche Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung handelt es sich um eine formellrechtliche (prozessuale) Frist (RISJustiz RS0052033). Dies gilt nicht nur für die Anfechtungsfristen im ArbVG, sondern auch für die entsprechend konzipierten Anfechtungsfristen in Sondergesetzen wie dem GlBG (9 ObA 81/05k = RS0052033 [T7]) oder eben auch der hier anzuwendenden VBO 1995 idF der DienstrechtsNovelle 2013 (OLG Wien 10 Ra 85/21z).

Das Rekursgericht hat bereits etwa zu 10 Ra 118/17x zu dieser Bestimmung und dem Beginn des Fristenlaufs wie folgt Stellung genommen:

„Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung (etwa RISJustiz RS0031382). Gesetze sind gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen (vgl etwa RISJustiz RS0010088, RS0008880). Am Beginn aller Interpretationsbemühungen hat daher die Wortlautauslegung zu stehen. Eine über die Wortinterpretation nach den §§ 6, 7 ABGB (RISJustiz RS0008896) hinausgehende Auslegung ist (nur) dann erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet (etwa 9 ObA 120/16m; RISJustiz RS0031382). Im Zweifel geht bei der Gesetzesauslegung ein präziser rechtstechnischer Sprachgebrauch dem allgemeinen vor (RISJustiz RS0008788 T4 = 9 ObA 35/15k).

Die Gerichte haben grundsätzlich nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung (RISJustiz RS0009099, RS0008880). Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlauts angesehen werden. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (RISJustiz RS0008880).

Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich eine Differenzierung zwischen den Begriffen "Beendigung" und "Beendigungserklärung". Auch der Gesetzgeber unterscheidet zwischen diesen beiden Begriffen, zB im Bestandrecht (etwa § 33 Abs 1 MRG), also der Erklärung und der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses mit dem tatsächlichen Wirksamwerden der Erklärung.

Gerade im hier maßgeblichen Arbeitsrecht wird grundsätzlich zwischen einer Beendigungserklärung und der Beendigung eines Dienstverhältnisses unterschieden, die durchaus, bei einer Kündigung sogar in der Regel, zeitlich auseinanderfallen können. Auch im Arbeitsrecht nimmt der Gesetzgeber eine Differenzierung vor. So lässt sich zB aus § 20 AngG, aber insbesondere etwa aus § 43 Wr VBO eine Unterscheidung zwischen der Kündigungserklärung und dem Wirksamwerden dieser Erklärung durch Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist entnehmen.

Demgemäß regelt etwa der Gesetzgeber in §§ 105 Abs 4 und 107 ArbVG, § 20 Abs 1 BGlBG, §§ 9 Abs 2 und 15 Abs 3 AVRAG, §§ 35a Abs 2 und 35b Abs 2 Land und ForstarbeiterDienstrechtsG, § 63 Abs 3 und 4 BetriebsratsGeschäftsordnung 1974, §§ 38a Abs 2, 38b Abs 2 und 210 Abs 4 LandarbeitsG 1984 sowie § 62 Abs 3 und 4 PBVGO insbesondere, dass eine Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist ab (nach) Zugang der Kündigung bzw der Verständigung vom Ausspruch angefochten werden kann.

Aber auch der Wiener Landesgesetzgeber normiert in Regelwerken, etwa in §§ 38a Abs 2, 38b Abs 2 und 3 und 211 Abs 6 Wiener Landarbeitsordnung 1990, § 44 Abs 3 und 4 Wiener land und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung, ganz konkret, dass eine Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist nach Zugang der Kündigung bzw der Verständigung des Betriebsrats vom Ausspruch angefochten werden kann.

Wenn der Gesetzgeber daher in dem mit Landesgesetzblatt Nr 49/2013 eingefügten § 42 Abs 10 Wr VBO, auf den sich das Erstgericht berief, nunmehr normiert, dass eine Kündigung innerhalb von vier Wochen nach „Beendigung des Dienstverhältnisses“ anzufechten ist, ist schon angesichts der übrigen bisherigen Regelungen, die den Fristenlauf mit Bezug auf die Beendigungserklärung beginnen lassen, und der vor allem auch im Arbeitsrecht unterschiedlichen Bedeutung davon auszugehen, dass er hier – anders als in anderen Bestimmungen – von der (tatsächlichen) Beendigung eines Dienstverhältnisses und nicht von einer Beendigungserklärung ausgeht.

Dieses Ergebnis stimmt mit dem Wortsinn überein, der auch einem rechtsuchenden Arbeitnehmer leicht erschließbar ist.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lässt sich aus den Materialien zur DienstrechtsNovelle 2013 (Wr LGBl 49/2013; Beilage Nr 28/2013, LG – 02833-2013/0001, 62), mit der an § 42 VBO 1995 der Abs 10 angefügt wurde, keineswegs mit hinreichender Deutlichkeit ableiten, dass die in dieser Norm vorgesehene vierwöchige Klagsfrist bereits mit dem Zugang der Beendigungserklärung und nicht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses zu laufen beginne. Wenn es auch zutrifft, dass Kündigungen und Entlassungen von Beamten – aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters ihrer Dienstverhältnisse – bescheidförmig ergehen und eine Rechtsmittelfrist daher ab Zustellung bzw Verkündung zu laufen beginnt (vgl § 7 VwGVG), lässt sich den Materialien mit hinreichender Deutlichkeit nur entnehmen, dass „im Gleichklang“ mit der vierwöchigen Beschwerdefrist für Beamten zur Bekämpfung von Kündigungen und Entlassungen auch für Vertragsbedienstete eine vierwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen vorgesehen werden sollte, die aber - wie auch im Gesetz angeführt - mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Abgesehen davon, dass die Materialien also nur auf die zur Verfügung stehende Frist zur Anfechtung, die im Gleichklang stehen soll, Bezug nimmt, können Gesetzesmaterialien nur dann zur Interpretation herangezogen werden, wenn dies im Gesetzeswortlaut Deckung findet. Materialien stellen keine authentische Gesetzesinterpretation dar und haben keine Gesetzeskraft (Egger in Schwimann, ABGBTaKom³ § 6 Rz 6 mwN; etwa RISJustiz RS0008799, T3). Dass die Frist zur Anfechtung einer Kündigung eines Vertragsbediensteten nicht mit Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern bereits mit Zugang der Kündigungserklärung zu laufen beginnt, fand jedenfalls im Gesetz keinen Niederschlag. Hätte der Gesetzgeber den Beginn der Frist bereits mit diesem Zeitpunkt festsetzen wollen, hätte er dies – wie in anderen Regelungen - im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen.“

Das Rekursgericht sieht keine überzeugenden Argumente gegen diese Rechtsansicht und daher auch keine Veranlassung davon abzugehen (siehe auch OLG Wien 9 Ra 75/17s). § 15 Abs 1a GlBG differenziert sogar ausdrücklich hinsichtlich des Beginns der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung zwischen dem Zugang der Beendigungserklärung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch der Obersten Gerichtshof hat etwa zu 9 ObA 12/21t zu § 45 Abs 6 Wr VBO, wonach eine Entlassung innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten ist, ebenso auf die Beendigung des Dienstverhältnisses – durch Entlassung mit sofortiger Wirkung - abgestellt, womit die Anfechtungsfrist mit diesem Zeitpunkt beginnt.

Allenfalls als unbefriedigend erachtete Gesetzesbestimmungen zu ändern oder zu beseitigen, ist nicht Sache der Rechtsprechung (RS0009099).

Im Ergebnis ist von einer fristgerechten Klagsführung auszugehen. Eine „verfrühte“ Klagsführung ist unschädlich (vgl etwa 8 ObA 216/00y; OLG Wien 9 Ra 5/17s).

Dem Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Die Beklagte hat der Klägerin gemäß §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO die Kosten des als Zwischenstreit anzusehenden Rekursverfahrens, nachdem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Zurückweisung der Klage beantragt hatte, zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die im Zwischenstreit unterlegene Beklagte hat der Klägerin die Kosten der allein diesem Streit zuzuordnenden Prozesshandlungen zu ersetzen (RS0035955); das sind nur jene des Rekursverfahrens. Da die noch unvertreten gewesene Klägerin im Verfahren erster Instanz entgegen § 56 Abs 2 JN keine ausdrückliche Bewertung vorgenommen hat und die Beklagte dies entgegen § 7 Abs 1 RATG nicht spätestens in der ersten Verhandlung gerügt hat, gilt der Zweifelsstreitwert des § 14 lit a RATG, wovon die Klägerin im Rekurs zumindest im Ergebnis (§ 10 Pkt 6a RATG ist nicht anwendbar) zutreffend ausgeht.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs 1 ZPO war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

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