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3R109/25s•OLG Innsbruck 3R109/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Richterin Dr. Pirchmoser als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin Mag. Pfisterer und die Richterin Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Welte Dörler Rechtsanwälte GmbH Co KG in Rankweil, gegen die beklagte Partei D* B*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen (restlich) EUR 31.993,85 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.10.2025, **, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5.11.2025 (ON 70), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten Teils lautet:
„Die Klagsforderung besteht mit EUR 2.514,77 zu Recht.
Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 2.514,77 samt 4 % Zinsen seit 1.11.2023 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von EUR 29.479,08 samt 4 % Zinsen seit 1.11.2023 wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 20.888,-- (darin EUR 3.138,33 USt. und EUR 2.058,-- Barauslagen) bestimmten Prozess-kosten zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 2.720,26 (darin EUR 453,38 USt.) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Ersatzansprüche der Klägerin in Folge eines Brandereignisses auf der an ihre Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft des Beklagten und aufgrund von Wassereintritten im Bereich des Kellers der Klägerin.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang wurde ein Teil des ursprünglichen (auch einmal ausgedehnten) Geldleistungsbegehrens entweder durch Klagseinschränkung (EUR 5.707,41 s.A.), durch unbekämpfte Abweisung (EUR 1.896,69) oder infolge Ausscheidens aus dem Verfahren (EUR 3.544,92 s.A.) rechtskräftig erledigt. Auch das ursprünglich erhobene und mit EUR 1.000,-- bewertete Behebungsbegehren wurde im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen (vgl. dazu den Aufhebungsbeschluss vom 21.3.2025, 3 R 4/25z ErwGr 1.).
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Gst-Nr 2663/58 KG ** C*. Der Beklagte war im hier maßgeblichen Zeitraum Eigentümer der benachbarten, unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Gst-Nr 2663/57 (im Folgenden auch Beklagtenliegenschaft). Bis zum 23.12.2021 waren die beiden Liegenschaften jeweils mit einer in den Jahren 1987/88 errichteten Doppelhaushälfte bebaut. Es handelte sich dabei um zwei getrennte Einheiten, die mit einem Abstand von 2 cm direkt an der Grundstücksgrenze zusammengebaut waren. Jede Doppelhaushälfte verfügte über eine eigene Trennwand zum Nachbarn, die sich auf dem jeweils eigenen Grundstück befand. Beide Haushälften waren vollständig unterkellert.
Der Beklagte hatte seine Doppelhaushälfte an Dritte vermietet. Am 23.12.2021 brach im Wohnzimmer des Hauses des Beklagten ein von den Mietern verursachter Brand aus, wodurch seine Doppelhaushälfte bis auf das Kellergeschoß im Wesentlichen zerstört wurde. Ursache des Brandes war das Entzünden einer Wunderkerze („Sternspritzer“) auf einem Christbaum durch den minderjährigen Sohn des Mieters in dessen Beisein. Durch dieses Brandgeschehen und die Löscharbeiten wurde auch die Doppelhaushälfte der Klägerin beschädigt.
Nach dem Brand ließ der Beklagte den Keller samt Kellerdecke seiner Haushälfte bestehen, entfernte jedoch die darüber liegenden restlichen Gebäudeteile. In weiterer Folge traten in der Haushälfte der Klägerin Feuchtigkeitsschäden auf, die auf eine mangelhaft ausgeführte Notabdichtung an der Haushälfte des Beklagten zurückzuführen sind. Dadurch gelangte Wasser in den Keller des Hauses des Beklagten und in den Zwischenraum zwischen den Kellerwänden der beiden Häuser und damit auch in den Keller der Klägerin. Die Kosten für die Behebung der dadurch im März und August 2023 verursachten Wasserschäden stellen sich wie folgt dar:
Leistung
Menge
EH
EP in EUR
PP in EUR
Schadensuchkosten Leckortung
1,00
PA
500,00
500,00
Dämmschichttrocknung 28.4. - 30.5.23
25,00
M²
25,00
625,00
Raumluft-Trocknung R1 28.4.-30.5.23
1,00
PA
396,60
396,60
Raumluft-Trocknung R2 28.4.-30.5.23
1,00
PA
272,00
272,00
Stromkosten Trocknung 28.4.-30.5.23
Kwh
0,19
440,39
Entfernen und Entsorgen der durchfeuchteten Putzflächen (samt EPS Dämmung)
1,00
PA
Erneuern und Verputzen Innenwand KG Treppenhaus
1,00
PA
800,00 (neu für alt)
Malerarbeiten und Verfugungen
70,00
M²
15,00
Neu für Alt Malerarbeiten
525,00
Trocknungskosten 28.8.-15.9.2023
1,00
PA
Stromkosten Trocknung 28.8.-15.9.2023
Kwh
0,16
199,23
Sanierung Bodenfliesen
1,00
PA
420,00
252,00 (Neu für Alt)
Malerarbeiten (vgl zu dieser Position die Ausführungen unter ErwGr. I.1.)
70,00
M²
15,00
Bau- und Projektleitungskosten
25,00
Std
20,00
500,00
Reinigungs-, Auf-, Ein- und Umräumkosten
16,00
Std
20,00
320,00
Netto
20 % MWSt
Brutto
Nach Klagseinbringung leistete der Beklagte hierauf EUR 5.707,41, die er in der Klagebeantwortung wie folgt widmete:
/Dokumente/Justiz/JJT_20260324_OLG0819_00300R00109_25S0000_000/3R109_25s.img1is.jpg
Nach dem Brand wurde eine Notfassade errichtet. Diese befand sich vorwiegend auf der Liegenschaft des Beklagten. Die Kosten für die Demontage und Entsorgung dieser provisorischen Notwand beliefen sich auf EUR 4.096,80.
Mit Kaufvertrag vom 29.12.2023 kaufte die Klägerin vom Beklagten die Beklagtenliegenschaft, auf der sich zu diesem Zeitpunkt nur noch der Keller der (abgebrannten) Doppelhaushälfte befand. Der Kaufvertrag enthält unter Punkt 8.9. folgende Regelung:
„Klargestellt wird, dass von diesem Kaufvertrag sämtliche allfällige Haftungen der Verkäuferseite gegenüber der Käuferseite aus und in Zusammenhang mit dem Brand und den Wasserschäden am damals auf dem kaufgegenständlichen Grundstück ** befindlichen Einfamilienhaus nicht betroffen sind, sodass allfällige Haftungen der Verkäuferseite daraus vollumfänglich aufrecht bzw. unberührt bleiben.“
Die ursprüngliche Trennwand der Haushälfte der Klägerin grenzte an die Doppelhaushälfte des Beklagten und somit an einen beheizten Baukörper. Durch den Wegfall der zweiten Doppelhaushälfte grenzte die Wand vorerst an die Außenluft, was zu einem erhöhten Energieverbrauch bzw. einer deutlichen Verschlechterung des Wärmedurchgangskoeffizienten im Verhältnis zum Zustand vor dem Brand führte. Um im Zuge der Errichtung einer gedämmten Fassade den gleichen Wärmedurchgangskoeffizienten zu erreichen wie bei den anderen Außenwänden, wären verschiedene bauliche Maßnahmen nötig gewesen. Hiefür und um die Fassade auch optisch dem Bestand anzupassen, wären folgende Leistungen erforderlich gewesen:
/Dokumente/Justiz/JJT_20260324_OLG0819_00300R00109_25S0000_000/3R109_25s.img2is.jpg
Diese Arbeiten wurden und werden jedoch nicht ausgeführt, weil die Klägerin auf der vom Beklagten erworbenen Liegenschaft zwischenzeitig wieder ein direkt an die noch bestehende Doppelhaushälfte angrenzendes Gebäude errichten ließ. Zwischen den nunmehr bestehenden Doppelhaushälften befindet sich keine gedämmte Fassade. Eine solche ist an dieser Stelle auch nicht notwendig. Vielmehr war dort lediglich die Errichtung einer Vollschalung erforderlich, für welche Kosten von EUR 2.106,-- anfielen. Die im Zuge der Errichtung der neuen Doppelhaushälfte straßenseitig ausgeführte Fassade war mit deutlich höheren Kosten verbunden, als für die Errichtung einer gedämmten Fassade im Bereich der vormaligen Trennwand zwischen den Doppelhaushälften angefallen wären.
Die Forderung der Klägerin wurde vom Beklagten nicht als zu Recht bestehend anerkannt.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Mit Klage vom 22.10.2023 begehrte die Klägerin zunächst EUR 47.850,28 s. A. und nach Ausdehnung mit Schriftsatz vom 12.1.2024 (ON 7) EUR 48.850,28 s. A. In der Tagsatzung vom 31.1.2024 (ON 9) schränkte sie das Geldleistungsbegehren um die zwischenzeitig erfolgte Zahlung von EUR 5.707,41 ein (ON 9.1 S 4). Dazu brachte sie zusammengefasst vor, Brandursache sei das unsachgemäße Hantieren mit Feuer durch die Mieter des Beklagten gewesen. Die Wasserschäden seien auf die mangelhafte Gebäudeabdichtung nach dem Brand zurückzuführen.
Im zweiten Rechtsgang schränkte die Klägerin ihr Geldleistungsbegehren von im ersten Rechtsgang nach Abweisung, Einschränkung und Ausscheidung restlich EUR 37.701,26 s. A. zunächst auf EUR 33.751,79 s. A. ein, wobei sie dieses (grob) wie folgt aufschlüsselte (ON 46):
Sanierung Wasserschäden (EUR 9.459,20 abzgl. Teilzahlung EUR 5.707,41)EUR 3.751,79
Kosten für die Demontage und Entsorgung der NotwandEUR 4.600,--
Herstellung einer neuen FassadeEUR 25.400,--
SummeEUR 33.751,79
Diese Beträge würden aus dem Titel des Schadenersatzes und subsidiär aus den Titeln Bereicherung, Verwendungsanspruch und Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht. Durch den vom Beklagten beauftragten unfachgemäßen Abbruch sei das Eigentum der Klägerin beschädigt worden. Der Beklagte hätte nach dem Abbruch dafür Sorge tragen müssen, dass die „neue“ Außenwand isoliert werde. Durch die eigenmächtige Entfernung der Haushälfte ohne entsprechende Neuerrichtung sei der Klägerin ein erheblicher Schaden entstanden. Die nunmehr als Außenwand fungierende ursprüngliche Innenwandabtrennung zwischen den Grundstücken sei im Miteigentum der Streitteile gestanden. Aufgrund des Abbruchs der abgebrannten Haushälfte habe die Klägerin dafür sorgen müssen, dass es nicht zu weiteren Schäden an ihrem Haus komme. Der Beklagte wäre zur Herstellung des vorherigen Zustands, also zur Neuerrichtung einer Doppelhaushälfte oder zur fachmännischen Errichtung einer Fassade sowie zur Entfernung der Notwand verpflichtet gewesen, damit es nicht zu Substanzschäden am Haus der Klägerin komme. Die Klägerin habe diesbezüglich auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. Zudem stütze sie sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Beklagte hafte als Liegenschaftseigentümer gemäß §§ 364 Abs 2, 364a ABGB. Die Klägerin sei der Schadensgefahr vollkommen ausgeliefert gewesen. Durch das Brandereignis habe sich ein kalkulierbares bzw kalkuliertes Risiko verwirklicht, das der Beklagte zu seinem Nutzen eingegangen sei, zumal er alleiniger finanzieller Profiteur des Mietvertrags gewesen sei. Die Haftung des Beklagten ergäbe sich auch aus § 1318 ABGB.
Durch Punkt 8.9. des Kaufvertrags habe der Beklagte die Haftung nicht nur für die Wasserschäden, sondern auch für die durch den Brand verursachten Schäden anerkannt. Der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2025 (ON 62) schränkte die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich aller drei Positionen neuerlich ein, sodass sich dieses zuletzt wie folgt detaillierte:
Sanierung Wasserschäden EUR 2.514,77
Kosten für die Demontage und Entsorgung der NotwandEUR 4.096,80
Herstellung einer neuen FassadeEUR 25.382,28
SummeEUR 31.993,85
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Bezüglich der geltend gemachten Wasserschäden/Trocknungskosten habe die Klägerin nur Anspruch auf den bereits geleisteten Betrag von EUR 5.707,41. Der Beklagte hafte nicht für die Kosten der Fassadensanierung. Weder habe er die Schäden an der Fassade verursacht, noch habe er das schädigende Verhalten seiner Mieter gebilligt. Die brandauslösende Gefahrenquelle sei ihm weder bekannt noch für ihn erkennbar oder vorhersehbar gewesen. Er habe keinen Sorgfaltsverstoß zu verantworten.
Das im zweiten Rechtsgang neu erstattete Vorbringen zu einer Schadensverursachung durch die Abbrucharbeiten, zum Ausgleichsanspruch gemäß den §§ 364 Abs 2, 364a ABGB und dem behaupteten Anerkenntnis sei grob schuldhaft verspätet. Schäden aus Abbrucharbeiten seien zudem bereits verjährt, weil diese bereits am 31.3.2022 abgeschlossen gewesen seien. Da die Klägerin zwischenzeitig eine neue Doppelhaushälfte auf der nunmehr in ihrem Eigentum stehenden Beklagtenliegenschaft errichten habe lassen, seien ihr überhaupt keine Kosten für eine neue Fassade entstanden. Es fehle daher bereits an einem entsprechenden Schaden. Die Notfassade habe sie selbst errichten lassen. Eine Haftung des Beklagten nach den §§ 364, 364a ABGB komme nicht in Betracht. Hiefür mangle es am notwendigen Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt. Auch § 1318 ABGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil diese Haftung nur den Wohnungsinhaber, hier also den Mieter, treffe. Eine gesetzliche Pflicht zur Wiederherstellung der Fassade bestehe nicht, weshalb der Klägerin auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche oder solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zukämen. Das behauptete Anerkenntnis werde bestritten. Ein solches ergäbe sich auch nicht aus dem Kaufvertrag.
Bezüglich der für die Sanierung des Wasserschadens angesprochenen Kosten werde hinsichtlich jener vier Positionen, die erstmals im zweiten Rechtsgang geltend gemacht würden, Verjährung eingewendet, weshalb die Beklagte hiefür bereits eine Überzahlung von EUR 538,22 geleistet habe, welcher Betrag compensando eingewendet werde.
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil gab das Erstgericht dem zuletzt auf EUR 31.993,85 s. A. eingeschränkten Klagebegehren vollumfänglich statt. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es folgende Feststellungen, wobei die vom Beklagten mit Verfahrens- und Beweisrüge angefochtenen Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben sind:
„Der Beklagte vermietete seine Doppelhaushälfte. [BR1] In Österreich ist es bekannte Tradition, in den Weihnachtsfeiertagen (23.12. bis 6.1. jeden Jahres) einen Christbaum im Wohnzimmer aufzustellen und ihn mit Schokoladen sowie Kerzen zu schmücken. Diese Kerzen werden angezündet, oftmals auch „Wunderkerzen“ an den Baum gehängt, entzündet, und von der Familie betrachtet, fallweise werden Weihnachtslieder gesungen. Immer wieder kommt es dabei dazu, dass der Christbaum versehentlich Feuer fängt. [VR1] In Österreich hat jeder Haushalt zwingend eine Feuerversicherung abzuschließen. Für den Beklagten war daher entgegen seinen Beteuerungen im Prozess nicht unvorhersehbar, dass Mieter, welche in die Doppelhaushälfte einziehen, zu Weihnachten diese Tradition pflegen und es im schlimmsten Fall zum Brand kommen könnte. Dafür hatte er u.a. eine Feuerversicherung abzuschließen.
Dieses Risiko war der Beklagte bereit einzugehen, um die Mieteinnahmen zu lukrieren. [VR2] Die Klägerin als Eigentümerin der unmittelbar angebauten Doppelhaushälfte konnte sich gegen eine Vermietung nicht wehren und war den Folgen des Brandereignisses hilflos ausgeliefert.
[VR3] Hätte der Beklagte seinen Mietern untersagt, in der Doppelhaushälfte Wunderkerzen zu entzünden, wäre der Brand vermieden worden, dass er dies tat, lässt sich nicht feststellen.
[...]
[BR2] Sie baute die ursprüngliche Doppelhaushälfte des Beklagten wieder auf, sodass eine gedämmte Fassade nicht an jener Stelle notwendig ist, an welcher sich ursprünglich die Trennwände zwischen den Doppelhaushälften befanden.“
Rechtlich ging das Erstgericht erneut – wie bereits im ersten Rechtsgang – von einer verschuldensunabhängigen Haftung des Beklagten gemäß § 364 Abs 2 ABGB für die Brandschäden aus. Wer in Kenntnis der in Österreich üblichen Weihnachtstradition seine Wohnung vermiete, müsse mit einem Brandgeschehen wie dem vorliegenden rechnen. Der Beklagte sei nach Einschätzung des Erstgerichts nicht schutzwürdig, weil er den Mietzins „eingestrichen“ habe und durch eine Feuerversicherung abgesichert sei. Die Klägerin hingegen solle nunmehr auf dem Schaden „sitzen bleiben“.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
I. Zu den Kosten für die Sanierung der Wasserschäden:
1. Auf diese Schadensposition entfallen noch EUR 2.514,77 des (restlichen) Klagebegehrens. Dass der Beklagte dem Grunde nach für die aufgrund der mangelhaften Bauwerksabdichtung nach dem Brand entstandenen Wasserschäden dem Grunde nach einzustehen hat, war bereits im ersten Rechtsgang nicht strittig. Der Beklagte bezahlte hierauf nach Klagseinbringung einen – in der Klagebeantwortung detailliert aufgeschlüsselten – Betrag von EUR 5.707,41.
Die im Aufhebungsbeschluss vom 21.3.2025, 3 R 4/25z, behandelte Unschlüssigkeit dieses Teils des Begehrens wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang letztlich beseitigt. Der Beklagte kommt auf den Unschlüssigkeitseinwand in der Berufung – zu Recht – auch nicht mehr zurück. Auch die vom Erstgericht im ersten Rechtsgang unberücksichtigt gelassene Teilzahlung wurde nunmehr richtig auf diese Position angerechnet.
Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt beliefen sich die Kosten für die Behebung der Wasserschäden auf brutto EUR 8.222,18. Zu den vom Erstgericht auf den US 2 und 11 seiner Entscheidung dargestellten Tabellen ist zur Klarstellung festzuhalten, dass diese insofern ident sind, als dort mit Ausnahme der – bei obiger Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobenen – Position „Malerarbeiten EUR 1.050,--“ die gleichen Schadenspositionen in identer Höhe aufscheinen. Deren Summe beläuft sich auf brutto EUR 8.222,18.
Dass die Position Malerarbeiten im Betrag von EUR 1.050,-- (neuerlich) irrtümlich in eingangs abgebildete Tabelle aufgenommen wurde, ergibt sich schon daraus, dass diese Position bei der dortigen Summenbildung tatsächlich keine Berücksichtigung findet. Die dort ausgewiesene Nettosumme von EUR 6.851,82 (= brutto EUR 8.222,18) errechnet sich aus den dort dargestellten Schadenspositionen exklusive des Betrags von EUR 1.050,--.
Ausgehend von der – unstrittigen und richtigen – Schadenssumme von brutto EUR 8.222,18 ergibt sich unter Abzug der vom Beklagten geleisteten Teilzahlung von EUR 5.707,41 sohin der nunmehr noch verfahrensgegenständliche restliche Schadensbetrag von EUR 2.514,77 (vgl auch die Tabelle in US 11 der angefochtenen Entscheidung).
Der Beklagte erhebt in Bezug auf diesen Teil des Klagebegehrens eine Rechts- und eine Verfahrensrüge.
2.1. Die Rechtsrüge bezieht sich ausschließlich auf die Teilpositionen Entfernen und Entsorgen der durchfeuchteten Putzflächen (netto EUR 1.000,--), Erneuern und Verputzen Innenwand KG Treppenhaus (netto EUR 800,--), Malerarbeiten und Verfugungen (netto EUR 525,--) und die zweite – ohnehin nicht mehr verfahrensgegenständliche (vgl dazu oben) – Position Malerarbeiten (netto EUR 1.050,--). Das Erstgericht habe bei diesen von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 10.4.2025 geltend gemachten Positionen den Verjährungseinwand des Beklagten zu Unrecht nicht beachtet. Ausgehend von der von der Klägerin behaupteten Fälligkeit zum 10.3.2022 seien diese Positionen zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung bereits verjährt gewesen.
2.2. Richtig ist, dass die Klägerin die angeführten Teilpositionen erstmals mit dem im zweiten Rechtsgang erstatteten Schriftsatz vom 10.4.2025 (ON 46) geltend gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die Ausführungen des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss vom 21.3.2025, 3 R 4/25z, unter ErwGr. 4.2. verwiesen.
Der Beklagte übersieht bei seiner Bemängelung allerdings, dass sich die verfahrensgegenständlichen Schadensbehebungskosten nach den unstrittigen erstgerichtlichen Feststellungen auf die erst im März und August 2023 (US 2) aufgetretenen Wasserschäden beziehen. Damit war im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung dieser Positionen mit Schriftsatz vom 10.4.2025 (ON 46) die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB noch nicht abgelaufen, beginnt doch bei fortgesetzter Schädigung durch Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen oder Nichtbeseitigung eines gefährlichen Zustands die Verjährungsfrist für jede (weitere) Schädigung mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten neu zu laufen (RS0034536 [T8, T11, T13]; Dehn in Bydlinski/Perner/Spitzer KBB7 § 1489 ABGB Rz 4). Der Verjährungseinwand des Beklagten geht daher von vornherein ins Leere, weshalb sich ein Eingehen auf die Frage der Unterbrechungswirkung eines zunächst unschlüssigen Klagebegehrens erübrigt.
2.3. Da hinsichtlich der bemängelten Teilpositionen also keine Verjährung eingetreten und die Haftung des Beklagten für diese Schäden unstrittig ist, ist die aus diesem Titel restlich geltend gemachte Klagsforderung im Betrag von 2.514,77 ausgehend von der unstrittigen Schadenssumme von brutto EUR 8.222,18 und der vom Beklagten hierauf geleisteten Teilzahlung von EUR 5.707,41 in voller Höhe berechtigt.
3.1. Auch wenn der Beklagte in der Berufung unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens grundsätzlich zutreffend rügt, dass das Erstgericht über die von ihm erhobene Gegenforderung im Betrag von EUR 538,22 nicht abgesprochen hat und das angefochtene Urteil damit an einem Mangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO leidet, führt dies unter Zugrundelegung der unstrittigen Schadenssumme und obiger Beurteilung der Verjährungsfrage zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis.
Der Beklagte begründete seine Gegenforderung mit einer unter Berücksichtigung des oben behandelten Verjährungseinwands geleisteten Überzahlung für die Wasserschäden im Betrag von EUR 538,22. Da – wie gerade dargelegt – hinsichtlich der genannten Schadenspositionen keine Verjährung eingetreten ist, sich die Schadenssumme auf brutto EUR 8.222,18 beläuft und der Beklagte hierauf erst EUR 5.707,41 geleistet hat, liegt tatsächlich keine Überzahlung vor. Die compensando eingewendete Gegenforderung besteht daher nicht zu Recht.
3.2. Da es bezüglich der Gegenforderung keiner Ergänzung der Feststellungen bedarf, sondern diesbezüglich Spruchreife vorliegt, kann die zu Unrecht unterbliebene Sachentscheidung über die Gegenforderung durch das Berufungsgericht nachgeholt werden (2 Ob 256/00m; G. Kodek in Kodek/ Oberhammer, ZPO-ON § 496 ZPO Rz 20 mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Gegenforderung nicht zu Recht besteht.
II. Zu den Kosten für die Entfernung der Notfassade und die Herstellung einer neuen Fassade:
1. Zu diesen beiden Positionen, auf die die restliche Klagsforderung von EUR 29.479,08 (EUR 4.096,80 für die Entfernung der Notfassade und EUR 25.382,28 für die Herstellung einer neuen Fassade) entfällt, führt der Beklagte eine Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge aus.
1.1. In der Verfahrensrüge, die sich gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [VR1] bis [VR3] hervorgehobenen Feststellungen richtet, moniert der Beklagte einen Begründungsmangel. Den angeführten Feststellungen mangle es nicht nur an jeglicher Beweiswürdigung und an entsprechenden Beweisergebnisse, sondern bereits an einem Prozessvorbringen der Klägerin.
1.2. Die Beweisrüge richtet sich gegen die unter [BR1] und [BR2] hervorgehobenen Feststellungen und zudem gegen folgende Passage in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, die vom Berufungsgericht als [BR3] bezeichnet wird:
„Nach Einschätzung dieses Gerichtes ist der Beklagte daher keinesfalls schutzwürdig, er kassierte den Mietzins, wäre durch eine Feuerversicherung abgesichert, die Klägerin aber soll auf dem so verursachten Schaden sitzen bleiben.“
Stattdessen begehrt der Beklagte folgende Sachverhaltsannahmen:
Ad [BR1]: „Es ist in Österreich bekannte Tradition, in den Weihnachtsfeiertagen (23.12. bis 6.1. jeden Jahres) einen Christbaum im Wohnzimmer aufzustellen und ihn mit Schokoladen sowie Kerzen zu schmücken. Es entspricht nicht der österreichischen, weihnachtlichen Tradition, dass Wunderkerzen/Sternspritzer (wie hier) in Kombination mit entzündlichem Schneespray/Kunstschnee, angebracht und entzündet werden. Tradition ist es aber, dass der geschmückte Christbaum von der Familie betrachtet wird und fallweise auch Weihnachtslieder gesungen werden.“
Ad [BR2]: „Sie (gemeint die Klägerin) baute nicht die ursprüngliche Doppelhaushälfte des Beklagten wieder auf, sondern errichtete direkt anschließend ein[en] wesentlich anders ausgestalteten Neu- bzw. Anbau. Eine gedämmte Fassade war an der Trennwand zwischen dem Haus der Klägerin und dem neu errichten Anbau nicht erforderlich.“
Ad [BR3]: „Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte Mietzinse durch die Vermietung der Doppelhaushälfte generierte oder ob er durch eine Feuerversicherung abgesichert ist/war. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin auf dem verursachten Schaden sitzen bleiben wird.“
1.3. Die Rechtsrüge richtet sich gegen die vom Erstgericht angenommene Haftung des Beklagten gemäß § 364 Abs 2 ABGB. Zum einen fehle es den – mit Beweis- und Mängelrüge bekämpften – Feststellungen, auf die das Erstgericht seine rechtliche Beurteilung maßgeblich stütze, an einem entsprechenden Prozessvorbringen der Klägerin, weshalb es sich dabei um überschießende Feststellungen handle, die bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben hätten. Zum anderen hielt der Beklagte seinen im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt aufrecht, dass im vorliegenden Fall eine Haftung nach den §§ 364, 364a ABGB (analog) ohnehin – auch unter Berücksichtigung der kritisierten Feststellungen – nicht in Betracht komme.
In Bezug auf die für die Herstellung der neuen Fassade in der vollen geltend gemachten Höhe zuerkannten Kosten wendet die Berufung zusätzlich ein, dass es sich dabei aufgrund der zwischenzeitigen Errichtung einer neuen Doppelhaushälfte an der Stelle der abgebrannten um rein fiktive Reparaturkosten handle, die nach der Rechtsprechung jedoch nicht ersatzfähig seien. Die Klägerin könne aus diesem Titel maximal EUR 2.106,-- ansprechen.
2. Da es für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auf die angefochtenen „Feststellungen“ nicht ankommt, ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen.
2.1. Dass § 364a ABGB hier mangels einer behördlich genehmigten Anlage im Sinn dieser Bestimmung nicht (unmittelbar) anwendbar ist, ist nicht strittig. Eine rein baubehördliche Genehmigung genügt für § 364a ABGB nicht (3 Ob 177/25p; 10 Ob 19/22z; RS0010685).
2.2. Wie bereits im Aufhebungsbeschluss vom 21.3.2025 dargelegt, bedarf es nach der (nunmehr) ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung für den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB eines analogiefähigen Sachverhalts zu § 364a ABGB. Es muss also eine dieser Bestimmung vergleichbare Interessenlage gegeben sein (5 Ob 160/21x; 5 Ob 21/19b; RS0010449 [T12, T14, T18]; RS0037182 [T1]; RS0010668 [T13, T17]).
So anerkennt die Rechtsprechung etwa auch die analoge Anwendung der Haftung nach § 364a ABGB auf nicht behördlich genehmigte Anlagen (RS0010668 [T7, T8]; RS0111420). Bei ohne behördliche Genehmigung durchgeführten Arbeiten wird ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch des Geschädigten bejaht, wenn der Schaden bereits eingetreten gewesen ist, ehe der von dieser Einwirkung Betroffene die Möglichkeit zur Ausübung des Untersagungsrechts faktisch nützen konnte, sodass er sich in einer Situation wie derjenige befunden hat, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt gewesen ist (RS0010668 [T7]; RS0010573; vgl RS0010659; RS0010550). In den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung ist demnach eine Regelungslücke anzunehmen, die von der Rechtsprechung durch die analoge Heranziehung der im § 364a ABGB enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen wird, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares bzw. kalkuliertes Risiko ist, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (RS0111420 [T1]; RS0106324 [T4]; RS0010668 [T16]; RS0010670 [T7]).
2.3. Wie ebenfalls im Aufhebungsbeschluss bereits dargelegt, scheitert die Geltendmachung eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer nach diesen Bestimmungen nicht schon grundsätzlich daran, dass die Einwirkung nicht durch diesen selbst verursacht wurde. Ersatzpflichtig und damit passivlegitimiert ist vielmehr nicht nur der Störer, sondern jeder dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstück zugerechnet wird (5 Ob 160/21x). Allein die bloße Tatsache aber, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen dafür noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechts" wird von der Rechtsprechung abgelehnt (RS0010648 [T9, T10]).
Für die Haftung des Grundeigentümers nach § 364 Abs 2 ABGB für von Dritten – hier den Mietern des Beklagten – verursachte Immissionen bedarf es eines Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und Immission (RS0053260 [T7]; RS0010648 [T11, T14]). Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für störende Handlungen Dritter wird nach der Rechtsprechung etwa dann für gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die Einwirkung des Dritten zu verhindern oder sonst Abhilfe zu schaffen (3 Ob 21/23v; RS0011737 [T5, T11]; RS0010648 [T13, T15]; RS0053260 [T6, T8]). Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen (5 Ob 163/08v; vgl. 8 Ob 20/14w). Die Schädigung muss also in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es dass dieser die Liegenschaft in den einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es dass er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet (5 Ob 160/21x; RS0010448). Auf ein Verschulden des Störers kommt es dabei nicht an (RS0010449 [T7]).
Diese Voraussetzungen wurden von der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn ein Dritter mit der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers das Unternehmen betreibt, von dem die Beeinträchtigung ausgeht (7 Ob 327/98h; zu behördlich genehmigten Anlagen vgl. RS0016508). Fehlt es dem Liegenschaftseigentümer jedoch an einem Hinderungsrecht gegenüber dem auf seiner Liegenschaft tätigen unmittelbaren Störer, scheidet die Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers aus (RS0010648 [T1]).
Abschließend ist anzumerken, dass § 364a ABGB im Zweifel nicht ausdehnend, sondern einengend auszulegen ist (RS0010659), was zumindest im gleichen Maß für dessen analoge Anwendung gelten muss (vgl. RS0010550).
2.4. In Anwendung dieser Rechtslage erachtet das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagte gemäß § 364 Abs 2 ABGB selbst unter Zugrundelegung der vom Beklagten mit Beweis- und Mängelrüge angefochtenen Feststellungen für nicht erfüllt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte die Wohnung – wie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durchaus anzunehmen ist gegen Entgelt – vermietete und das Aufstellen von Christbäumen samt dem Entzünden von Wunderkerzen („Sternspritzern“) durchaus als nicht unüblich angesehen werden kann, verwirklicht mangels einer vergleichbaren Interessen noch keinen analogiefähigen Sachverhalt zu § 364a ABGB. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass (auch) die Klägerin dem Brandereignis „hilflos ausgeliefert“ war, handelt es sich dabei doch nicht um das einzige maßgebliche Kriterium für eine Haftung des Beklagten.
Da unstrittig ist, dass der Beklagte selbst an der Verursachung des Brandes nicht beteiligt war, bedürfte es für dessen Haftung eines weiteren Zurechnungskriteriums. Wenn das Erstgericht dieses offenbar darin erblickt, dass der Beklagte seinen Mietern das Verwenden von Wunderkerzen nicht untersagt hat, wird diese Auffassung vom Berufungsgericht nicht geteilt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und inwiefern dem Beklagten ein derartiges Untersagungsrecht gegenüber seinen Mietern tatsächlich zugekommen wäre.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass und aufgrund welcher Umstände der Beklagte mit dem konkreten Brandgeschehen rechnen hätte können und müssen. Damit war der Beklagte aber auch nicht verpflichtet, seinen Mietern von vornherein und ohne eine für ihn erkennbare konkrete Gefahrenlage das Verwenden von Wunderkerzen zu verbieten. Die gegenteilige Ansicht des Erstgerichts würde bedeuten, dass ein Vermieter zur Hintanhaltung einer möglichen Haftung für von seinen Mietern verursachte (Brand-)Schäden diesen die Verwendung jeglicher potentieller Brandquellen (z.B. Kerzen in jeder Form, etc.) von vornherein verbieten müsste, was bei lebensnaher Betrachtung nicht verlangt werden kann, zumal dies im Ergebnis nicht nur für Brandquellen, sondern auch für alle anderen – durch Mieter verursachte – Immissionsquellen im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB gelten müsste.
Dass es für die hier zu beurteilende Haftung des Beklagten nicht maßgeblich ist, ob die Schäden durch eine von diesem abgeschlossene Feuerversicherung gedeckt sind, hat auch das Erstgericht zutreffend erkannt (vgl. US 14). Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die vom Erstgericht getroffene und von der Beklagten mit Verfahrensrüge angefochtene „Feststellung“, wonach in Österreich jeder Haushalt zwingend eine Feuerversicherung abzuschließen habe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine feststellungsfähige Tatsache, sondern eine Rechtsfrage handelt, wobei das Erstgericht jegliche Begründung für seine – vom Berufungsgericht nicht geteilte – Auffassung schuldig bleibt.
2.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass § 364 Abs 2 ABGB als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Ersatz der Kosten der Entfernung der Notfassade und der Herstellung einer neuen Fassade ausscheidet.
3. Die Klägerin hat sich im zweiten Rechtsgang zudem auf § 1318 ABGB berufen. Ob es sich dabei überhaupt um eine taugliche Anspruchsgrundlage für durch einen Brand verursachte Schäden handelt, kann offen bleiben, wobei dies durchaus in Zweifel gezogen werden kann, stellt diese Bestimmung doch auf das „Herabfallen“, „Herausgießen“ oder „Herauswerfen“ von Sachen ab.
Die Haftung nach § 1318 ABGB trifft nur den Inhaber einer Wohnung. Haftbar ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden Wohnraum zusteht (RS0029570). Der Grund dieser Haftung liegt darin, dass nur der Wohnungsinhaber für die Ordnung im Haushalt verantwortlich ist und ihm auch faktisch die Möglichkeit entsprechender Einflussnahme offensteht (7 Ob 126/20k). Mieter und Pächter sind Inhaber im Sinn des § 1318 ABGB, der Eigentümer aber nur dann, wenn er die Wohnung/das Haus selbst bewohnt. Hat er die Wohnung vermietet, haftet nicht er, sondern der Mieter nach § 1318 ABGB (Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 1318 ABGB, Rz 4 f).
Damit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf § 1318 ABGB berufen.
4. Ebenfalls erstmals im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin vorgebracht, der Beklagte hafte auch aus den Titeln Bereicherung, Verwendungsanspruch oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Wenn sie dazu ausführt, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die provisorische Notwand zu entfernen und eine neue Fassade oder sogar eine Doppelhaushälfte zu errichten, bleibt sie eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, woraus sich diese Verpflichtung ergeben soll. Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin durch den Wegfall der an ihre Haushälfte angrenzenden Haushälfte des Beklagten insofern in ihrer Vermögenssphäre beeinträchtigt wurde, als dadurch die vormalige Innenwand zur Außenwand wurde, was naturgemäß – mit Kosten verbundene – bauliche Maßnahmen erforderlich machte (was hier letztlich nicht durch die Erneuerung der Fassade geschah, sondern durch die Errichtung einer kompletten Doppelhaushälfte), ist nicht erkennbar, inwiefern der Beklagte durch die hier in Rede stehenden baulichen Maßnahmen bereichert war bzw. die Klägerin einen eigentlich vom Beklagten zu übernehmenden Aufwand trug. Die Klägerin kann sich daher auch auf diese Anspruchsgrundlagen nicht mit Erfolg stützen.
5. Wenn sich die Klägerin unter Heranziehung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrags auf ein Anerkenntnis stützt, ist ihr zu entgegnen, dass ein solches aus diesem nicht abgeleitet werden kann, ist dort doch nur festgehalten, dass allfällige Haftungen des Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Brandereignis von diesem Vertrag unberührt bleiben. Inwiefern darin ein Anerkenntnis der verfahrensgegenständlichen Forderungen gelegen sein soll, ist für das Berufungsgericht nicht erkennbar. Im Übrigen steht der Annahme eines Anerkenntnisses auch die erstgerichtliche – von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren nicht angezweifelte – „Feststellung“ entgegen, wonach ihre Forderung vom Beklagten nicht als zu Recht bestehend anerkannt wurde.
6. Schließlich ist zum von der Klägerin – ebenfalls erstmals im zweiten Rechtsgang – erstatteten Vorbringen, wonach durch die vom Beklagten beauftragten Abbrucharbeiten Schäden an der Fassade entstanden seien, festzuhalten, dass die Klägerin in ihren diesbezüglich vagen und nur angedeuteten Behauptungen vollkommen offen gelassen hat, um welche Beschädigungen es sich dabei gehandelt haben soll und inwiefern die begehrten Kosten für die Herstellung einer neuen (gedämmten) Fassade – die von der Klägerin letztlich ohnehin nicht ausgeführt wurde – damit in Zusammenhang stünden. Von einer durch die Abbrucharbeiten verursachten Beschädigung der Fassade der Doppelhaushälfte der Klägerin war im ersten Rechtsgang nicht Rede, weshalb sich auch das Sachverständigengutachten nicht mit derartigen Beschädigungen befasste. Vielmehr ergibt sich aus dem im ersten Rechtsgang zu diesem Themenkreis nur sehr rudimentär erstatteten Vorbringen, dass die Klägerin die Errichtung einer neuen (gedämmten) Fassade vor allem mit dem erhöhten Energieverbrauch nach dem Abbruch der Doppelhaushälfte des Beklagten begründete. Wenngleich von der Klägerin zwar nicht ausdrücklich behauptet, so lagen ihrem Ansinnen auf Herstellung einer neuen Fassade – nachvollziehbarer Weise – offenbar auch optische Überlegungen zu Grunde. Beide Aspekte fanden Niederschlag in den gutachterlichen Ausführungen und den erstgerichtlichen Feststellungen, ist dort doch von Kosten für die Errichtung einer gedämmten und optisch an den Bestand angepassten, nicht aber der Reparatur einer durch Abbrucharbeiten beschädigten Fassade die Rede (US 3). Im Übrigen steht unbekämpft fest (US 1), dass die Doppelhaushälfte der Klägerin durch den Brand bzw. die Löscharbeiten beschädigt wurde.
Insgesamt ergeben sich damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beschädigung der Haushälfte der Klägerin durch vom Beklagten beauftragte Abbrucharbeiten, weshalb auch daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen ist. Abschließend festzuhalten ist, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin – wie vom Beklagten eingewendet – auch als verspätet im Sinn der §§ 178 f ZPO zu qualifizieren ist. Einerseits war dieses mit dem Antrag auf Einholung zweier weiterer Gutachten verbunden (ON 46 S 5), wobei es keiner eingehenden Begründung bedarf, dass mit der Aufnahme dieser Beweismittel eine erhebliche Verfahrensverzögerung einher gegangen wäre. Andererseits ist nicht erkennbar, warum die Klägerin dieses Vorbringen nicht bereits im ersten Rechtsgang erstattete.
7. Im Ergebnis mangelt es daher dem Begehren der Klägerin auf Ersatz der Kosten der Entfernung der Notfassade und der Herstellung einer neuen Fassade durch den Beklagten im Gesamtbetrag von EUR 29.479,08 an einer tauglichen Anspruchsgrundlage, weshalb die Berufung des Beklagten in diesem Umfang berechtigt ist.
8. Da die vom Beklagten mit Verfahrens- und Beweisrüge angefochtenen Feststellungen – sofern es sich dabei überhaupt um solche handelt – im Hinblick auf obige Ausführungen für die richtige rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Berufungsausführungen (zur Beweisrüge: RS0043190; RS0042386; zur Verfahrensrüge: RS0043049). Das gilt auch für die unter [BR2] angefochtene Feststellung in Bezug auf die Wiedererrichtung einer Doppelhaushälfte an Stelle der abgebrannten. Ob die Klägerin wie vom Erstgericht festgestellt die „ursprüngliche“ Doppelhaushälfte des Beklagten wieder errichtete oder – wie in der Ersatzfeststellung formuliert – dort einen wesentlich anders ausgestalteten Neu- bzw. Anbau herstellte, wäre unabhängig von der hier bereits dem Grunde nach zu verneinenden Haftung des Beklagten ohnehin nicht von Belang, wird doch mit beiden Formulierungen im Ergebnis nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass die Klägerin anstelle der nach dem Brand komplett entfernten Doppelhaushälfte ein neues Gebäude errichten ließ (vgl dazu die Lichtbilder im Gutachten ON 15 S 13, und in Beilage ./17). Angesichts der dargelegten rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kommt es auch auf die vom Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge relevierten zusätzlichen Feststellungen nicht an.
III. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
1. Entsprechend obiger Ausführungen besteht die Klagsforderung mit dem auf die Kosten für die Sanierung der Wasserschäden entfallenden Betrag von EUR 2.514,77 zu Recht. Im darüber hinaus gehenden Umfang von EUR 29.479,08 (EUR 4.096,80 für die Entfernung der Notfassade und EUR 25.382,28 für die Herstellung einer neuen Fassade) ist das Klagebegehren nicht berechtigt. Auch die Gegenforderung ist aus den unter ErwGr. I. dargelegten Gründen nicht berechtigt. Die angefochtene Entscheidung war daher in diesem Sinn abzuändern, wobei der vom Erstgericht verabsäumte Ausspruch über die Gegenforderung vom Berufungsgericht nachzuholen war. Das Zinsenbegehren bzw der Zinsenzuspruch des Erstgerichts ist nicht strittig. Das angefochtene Urteil war daher in diesem Sinn abzuändern.
2. Die abändernde Entscheidung in der Hauptsache erfordert eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Diese gründet auf den §§ 40, 43 Abs 1 ZPO. Infolge der mehrfachen Änderung des Streitwerts ist das Verfahren für die Kostenentscheidung in Abschnitte zu gliedern.
2.1. Zur ersten Prozessphase: Die Klägerin ist in Bezug auf ihr ursprüngliches Streitinteresse laut Klage von EUR 48.850,28 inkl. der vom Beklagten erst nach Klagseinbringung geleisteten Teilzahlung mit EUR 8.222,18 (EUR 2.514,77 Obsiegen und EUR 5.707,41 Teilzahlung) durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von rund 15 % entspricht, weshalb sie in diesem Umfang Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr, sohin auf (gerundet) EUR 233,-- hat.
Der Beklagte hingegen hat Anspruch auf Ersatz von 70 % der in diese Phase fallenden Vertretungskosten. Die von der Klägerin in ihren rechtzeitig erhobenen Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO geltend gemachte Bemängelung des Schriftsatzes vom 12.1.2024 (ON 5) ist berechtigt. Dieser Schriftsatz enthält ausschließlich eine Streitverkündigung gegenüber dem vormaligen Mieter des Beklagten. Da diese bereits mit der vorangegangenen Klagebeantwortung erfolgen hätte können, ist dieser Schriftsatz nicht zu entlohnen. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten der ZMR-Abfrage bezüglich des ehemaligen Mieters, deren Durchführung durch die Vorlage einer entsprechenden Urkunde belegt ist. Eine solche Abfrage ist im Zusammenhang mit der Streitverkündigung jedenfalls zweckmäßig. Anderes gilt jedoch für die von der Klägerin ebenfalls bemängelten Kosten für die Grundbuchsabfragen. Aus welchem Grund diese Abfragen für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zweckmäßig waren, ist nicht erkennbar.
In der ersten Phase hat der Beklagte daher Anspruch auf anteiligen Ersatz der Kosten für die Klagebeantwortung samt EUR 5,-- an Kosten für die ZMR-Abfrage, wobei Letztere ebenfalls der Quotenkompensation unterliegen, weil es sich dabei nicht um Barauslagen im Sinn des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO handelt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.183). Der anteilige Kostenersatz in diese Phase beläuft sich daher auf netto EUR 1.045,26 zzgl. 20 % USt. (EUR 209,15), zusammen sohin brutto EUR 1.254,90.
2.2.1. Zur zweiten Prozessphase: Aufgrund der in der Tagsatzung vom 31.1.2024 (ON 9.1) vorgenommenen Einschränkung um die Teilzahlung von EUR 5.707,41 galt ab dieser (die Einschränkung wirkt auf den Beginn der Tagsatzung zurück [§ 12 Abs 5 RATG]) unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausdehnung im Schriftsatz ON 7 um EUR 1.000,--) ein Streitinteresse von EUR 44.142,87. Davon ist die Klägerin letztlich nur mit EUR 2.514,77 durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von rund 5 % entspricht, weshalb die Beklagte Anspruch auf Ersatz von 90 % ihrer in diese Phase fallenden Vertretungskosten auf Basis des Streitinteresses von EUR 44.142,87 hat.
An erstattungsfähigen Leistungen fallen in diese Phase die Tagsatzungen vom 31.1.2024 und vom 4.11.2024, die Schriftsätze vom 28.2.2024 (ON 13) und vom 19.6.2024 (ON 21) sowie die Befundaufnahme vom 19.6.2024. 90 % der hiefür angefallenen Kosten belaufen sich auf netto EUR 7.992,90 zzgl. 20 % USt. (EUR 1.598,58), brutto sohin EUR 9.591,48.
Für die für zwei Grundbuchsabfragen verzeichneten Kosten gilt das oben Ausgeführte. Diese sind im vorliegenden Fall nicht ersatzfähig. Da § 54 Abs 1a ZPO ausdrücklich anordnet, dass für die Kosteneinwendungen kein Ersatz gebührt, sind auch die hiefür verzeichneten Kosten nicht erstattungsfähig, wobei dieser Umstand aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung von Amts wegen zu beachten ist.
2.2.2. An von der Klägerin getragenen Barauslagen fallen in diese Phase Sachverständigengebühren von EUR 4.073,-- (ON 16 und 25), EUR 718,-- (ON 19 und 25) und EUR 571,-- (ON 34.4 und 32), zusammen sohin EUR 5.362,--. Davon erhält sie 5 % ersetzt, sohin gerundet EUR 268,--.
Dem Beklagten entstanden Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 571,-- (ON 34.4 und 32). Davon erhält er 95 % ersetzt, sohin gerundet EUR 542,--.
2.3. Die dritte Prozessphase umfasst ausschließlich das Rechtsmittelverfahren des ersten Rechtsgangs. Unter Zugrundelegung des damaligen Berufungsinteresse von EUR 37.701,26 ist die Klägerin in dieser Phase ebenfalls mit nur rund 5 % als obsiegend anzusehen. Sie hat dem Beklagten daher 90 % der Berufungskosten, also netto EUR 2.750,72 zzgl. EUR 550,14, USt., sohin brutto EUR 3.300,89 und 95 % der Pauschalgebühr, sohin gerundet EUR 2.174,-- zu ersetzen.
2.4.1. Die vierte Prozessphase umfasst alle Prozesshandlungen im zweiten Rechtsgang. Ausgehend vom dort geltenden Streitinteresse von zunächst EUR 33.751,78 und zuletzt EUR 31.993,85 ist die Klägerin mit rund 10 % als obsiegend anzusehen. Sie hat dem Beklagten daher 80 % der in diese Phase fallenden Vertretungskosten zu ersetzen. In Bezug auf den Schriftsatz vom 22.4.2025 (ON 50) sind die Einwendungen der Klägerin berechtigt. Dieser Schriftsatz war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und ist daher nicht ersatzfähig. Der Ersatzanspruch der Beklagten beläuft sich daher auf netto 3.902,84 zzgl 20 % USt. (EUR 780,57), sohin brutto EUR 4.683,41.
2.4.2. Demgegenüber hat die Klägerin ihrerseits Anspruch auf Ersatz von 10 % der in diese Phase fallenden Sachverständigengebühren von zusammen EUR 1.566,-- (EUR 1.040,-- [ON 55 und 60] und EUR 526,-- [ON 64.3 und 75]), sohin gerundet EUR 157,--.
2.5. Die ersatzfähigen Kosten des Beklagten belaufen sich daher auf gerundet brutto EUR 18.830,-- an Vertretungskosten zzgl. EUR 2.716,-- Barauslagen. Die Klägerin wiederum hat Anspruch auf Barauslagenersatz im Betrag von EUR 685,--. Nach Saldierung dieser wechselseitigen Ansprüche ergibt sich der im Spruch ausgewiesene Kostenersatzanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50 , 40, 43 Abs 1 ZPO. Hier gilt die für die letzte Prozessphase errechnete Obsiegensquote des Beklagten von 90 %. Die vom Beklagten in der Berufung verzeichneten Kosten waren allerdings in zweifacher Hinsicht zu korrigieren. Einerseits hat er sie auf einer überhöhten Bemessungsgrundlage verzeichnet. Das Berufungsinteresse belief sich tatsächlich auf EUR 31.993,85. Andererseits hatte der Beklagte gemäß § 3 Abs 5 Z 1 GGG für die Berufung im zweiten Rechtsgang nicht noch einmal eine Pauschalgebühr zu entrichten, fiel diese für ihn doch bereits im ersten Rechtsgang an. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen und der Obsiegensquote gebührt dem Beklagte daher für das Rechtsmittelverfahren der im Spruch ausgewiesene Kostenersatz.
4. Da keine Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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