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22Bs45/26t•OLG Wien 22Bs45/26t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Koller in der Strafsache gegen MMag. Dr. A* und andere Beschuldigte wegen § 153 Abs 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2026, GZ **-69, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des B* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit EUR 1.500,00 bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen wird.
Begründung:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in Folge: WKStA) führte – soweit für das Rechtsmittel von Relevanz – seit 14. August 2023 (ON 1.27) zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen B* wegen (ursprünglich) § 146, 147 StGB (ohne nähere Präzisierung; laut ON 81, 1: §§ 146, 147 Abs 2 StGB). Diesem lag der Verdacht zugrunde, B* habe der C* GmbH vorsätzlich zahlreiche Arbeitsstunden verrechnet, obwohl die dahinterstehenden Leistungen nicht betrieblich bedingt gewesen seien (vgl ON 81, 9; Faktum 12).
Mit Verfügung vom 24. April 2025 stellte die WKStA das gegen B* wegen „Beitrag zur Untreue (Faktum 12 laut ON 81)“ geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.178 in AZ **).
Mit Eingabe vom 29. April 2025 begehrte der anwaltlich vertretene B* unter Vorlage eines „Leistungsverzeichnisses“ seines Verteidigers über insgesamt EUR 18.351,00 (inklusive fünfzigprozentigem Erfolgszuschlag) unter Hinweis auf das extrem umfangreiche, in die „Stufe 3“ einzuordnende Ermittlungsverfahren die Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 12.000,00 (ON 295.2 in AZ **).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 1.100,00. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass das Ermittlungsverfahren zwar von leicht überdurchschnittlicher Dauer gewesen sei, den Antragsteller jedoch nur 20 Ordnungsnummern betroffen hätten und kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, sodass dieses nur in die „Stufe 1“ einzuordnen sei. Zudem dürften die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag und den vom Verteidiger verzeichneten fünfzigprozentigen Erfolgszuschlag nicht in die Bemessung einfließen (ON 69 in AZ **).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des B*, in der er der Einstufung des Ermittlungsverfahrens als durchschnittliches Standardverfahren der „Stufe 1“ unter Hinweis auf die Komplexität des Sachverhalts und den über 7000 Seiten umfassenden Ermittlungsakt, den der Verteidiger auf Relevanz für den Beschwerdeführer habe lesen müssen, sowie die zeitintensive Aufarbeitung des in die Schöffenzuständigkeit fallenden Tatvorwurfs entgegentritt und die Zuerkennung eines höheren Kostenbeitrags begehrt (ON 72.2 in AZ **).
Dem Rechtsmittel kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen, vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf grundsätzlich den Betrag von EUR 6.000,00 („Stufe 1“) nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann nur bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte („Stufe 2“) überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte („Stufe 3“) erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Die Bandbreite an Verfahren, die in die „Stufe 1“ fallen, reichen von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen. Dabei kann sich der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen, wobei die genannten Kriterien stets anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten sind und Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers gehen. Ausschlaggebend sind somit insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 5).
Die zur Erreichung der „Stufe 2“ erstgenannten Kriterien (außergewöhnlicher Umfang, besondere Komplexität) sind an einige der in § 20b Abs 2 StPO (Definition der Wirtschaftsstrafsachen, die die WKStA an sich ziehen kann [sog. opt-in]) genannten Kriterien angelehnt. Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens ist jedenfalls geringer als der in § 285 Abs 2 StPO angesprochene extreme Umfang, überschreitet aber den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens doch deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanter Faktoren festzustellen. Ausschlaggebend sollen in diesem Zusammenhang jedenfalls die Dauer des Ermittlungsverfahrens (sofern sie nicht bereits über der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs 1 StPO liegt, die bereits für sich genommen Auslöser für die „Stufe 2“ ist), der Umfang der Ermittlungsergebnisse, der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, aber auch der jeweils durch die gegenständliche Straftat verursachte Schadens- oder Erfolgsbetrag, der vom Gesetz als eines der Kriterien für den Umfang des Verfahrens angesehen wird, darüber hinaus auch die Anzahl der aufzuklärenden Straftaten, der Aktenumfang, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten, die Anzahl der Grundrechtseingriffe, das Erfordernis von Sachverständigengutachten, der Koordinierungsaufwand mit anderen Behörden oder die Anzahl von Rechtshilfeersuchen sein.
Wie das Erstgericht unter Darlegung des konkret den Beschwerdeführer treffenden Verteidungsaufwands, der sich im Wesentlichen in einer Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 205), der Teilnahme des Verteidigers an seiner Vernehmung (ON 290.3) und dem zu deren Vorbereitung erforderlichen Aktenstudium erschöpfte, zutreffend darlegte, liegen mit Blick auf die hier nicht überschrittene gesetzlich zulässige Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, den den Beschwerdeführer treffenden, eine geringe Komplexität aufweisenden Tatvorwurf und den nicht als außergewöhnlich zu qualifizierenden Aktenumfang die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 196a Abs 2 StPO nicht vor. Ebenso wenig war die vom Beschwerdeführer behauptete schöffengerichtliche Zuständigkeit anzunehmen (vgl ON 1.27, ON 81, ON 214.3), aus der im Übrigen für das Ermittlungsverfahren nicht bereits per se eine besondere Komplexität und/oder Umfang des Verfahrens und damit ein höherer Pauschalkostenbeitrag abzuleiten wäre.
Dem Beschwerdeführer ist allerdings dahingehend beizupflichten, dass mit Blick auf den Umfang der insgesamt von seinem Verteidiger zu sichtenden Aktenbestandteile, der über dem Durchschnittsfall liegenden Dauer seiner eigenen Vernehmung von 9/2 und des gegen ihn immerhin über eineinhalb Jahre anhängigen Ermittlungsverfahrens, das bis zur Einstellung 294 Ordnungsnummern umfasste und sich neben dem Beschwerdeführer gegen mehrere Beschuldigte und Verbände richtete, sich der vom Erstgericht festgesetzte Beitrag zu den Kosten der zweckmäßigen Verteidigungshandlungen als zu niedrig erweist. Dieser war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde im spruchgemäßen Umfang moderat zu erhöhen. Für einen darüberhinausgehenden Zuspruch blieb jedoch insbesondere angesichts der einfach zu lösenden Sach- und Rechtslage kein Raum.
Bleibt abschließend anzumerken, dass die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht von Belang ist (OLG Wien 17 Bs 21/26a uvm). Die für den Kostenbestimmungsantrag mit EUR 734,82 und die für die gegenständliche Beschwerde mit weiteren EUR 3.370,68 verzeichneten Kosten waren somit nicht zu berücksichtigen (vgl Lendl, WK-StPO, § 393a Rz 23; OLG Wien 19 Bs 157/24p uvm).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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