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13R29/26v•OLG Wien 13R29/26v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B N.V., **, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 34.758,73 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15.12.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
III. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer unberechtigten Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach curaçaoischem Recht und hat ihren Sitz in Curaçao. Sie verfügt über eine curaçaoische, jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz. Ihre Dienstleistungen, nämlich die Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Slot-Spielen, bietet sie unter anderem in Österreich über die Webseiten C*, D* und E* an, wobei bei Eingabe der Webseiten C* und D* eine automatische Weiterleitung auf die in deutscher Sprache geführten Webseiten erfolgt. Alle drei Webseiten sind in Österreich in deutscher Sprache abrufbar. Bei der Registrierung eines Onlineaccounts kann über die entsprechende Schaltfläche unter anderem Österreich (Austria) ausgewählt werden, die Option ist bei Aufruf bereits vorausgewählt. Darüber hinaus ist bei den Webseiten C* und D* eine Telefonnummer einzugeben, wobei die österreichische Vorwahl ebenfalls bereits vorausgewählt ist. Die Spielteilnahme erfolgt anschließend unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien. Bei den Veranstaltungen der Beklagten handelt es sich um Online-Glücksspiele, bei denen die Entscheidung ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Der in Österreich wohnhafte Kläger geht einer Beschäftigung als angestellter Pfleger nach. Er legte auf dem unter den angeführten Webseite betriebenen Spielportal der Beklagten zum Zweck der Spielteilnahme ein Nutzerkonto mit seiner E-Mailadresse ** an. Ein Nutzerkonto ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenem Glücksspiel. Im Zuge seiner Registrierung akzeptierte er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ein- und Auszahlungen auf das bzw vom Nutzerkonto des Klägers
erfolgten über die Kreditkarte des Klägers bzw sein Bankkonto. Der Kläger spielte von 13.3.2023 bis 1.9.2024 von seinem Wohnsitz in ** aus über die Webseiten der Beklagten Slot-Spiele. Er wollte sich hierdurch kein laufendes Einkommen verschaffen und spielte nur zum Vergnügen. Der Kläger wusste in dem Spielzeitraum nicht, dass die Beklagte über keine österreichische Konzession für das Betreiben von Online-Glücksspielen in Österreich verfügte und es möglich ist, Spielverluste zurückzufordern. Der Kläger hat auch gegenüber einem anderen Glückspielanbieter Klage eingebracht, um seine Verluste aus den jeweiligen Online-Glücksspielen zurückzufordern. Der Kläger zahlte in Summe EUR 41.530,62 auf seine Nutzerkonten bei der Beklagten ein und erhielt in Summe EUR 6.771,89 ausbezahlt. Er erlitt sohin Spielverluste in Höhe von gesamt EUR 34.758,73.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung seines Spielverlusts samt Zinsen und brachte zusammengefasst vor, die Beklagte biete Online-Glücksspiele an und habe dafür keine Lizenz nach dem GSpG, weshalb von einem verbotenen Glücksspiel auszugehen und der zugrunde liegende Glücksspielvertrag nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei. Demnach könne er die Spielverluste zurückfordern. Zur Zuständigkeit brachte der Kläger vor, er sei Verbraucher, die Beklagte sei Unternehmerin und richte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Österreich aus. Gemäß Art 18 EuGVVO sei das Gericht des Ortes zuständig, in dem der Klänge als Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Aus demselben Grund sei nach Art 6 Abs 1 Rom I VO österreichisches Recht anwendbar.
Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und beantragte Klagsabweisung. Zusammengefasst brachte sie vor, dass sie ihr Online-Glücksspiel auf Basis der in ihrem Sitzstaat bestehenden Lizenz anbiete, sodass kein unerlaubtes Glücksspiel vorliege. Das österreichische GSpG sei unionsrechtswidrig, weil es in nicht gerechtfertigter bzw. unverhältnismäßiger Weise in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV eingreife und auf die beklagte Partei nicht anzuwenden. Die EuGVVO sei nicht anwendbar sei, da die Beklagte ihren Sitz in einem Drittstaat habe und ihre Tätigkeit auch nicht in einem Mitgliedsstaat ausübe. Österreichisches Rechts sei außerdem nicht anwendbar, sondern curaçaoischem Recht, zumal die Beklagte die Frage des anwendbaren Rechts nach dem IPR-G zu beurteilen sei. Gemäß § 35 IPR-G sei das Recht jenes Staates maßgeblich, dem der Unternehmer angehöre.
Mit in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zurück. Dem Klagebegehren gab es statt. Dazu stellte es den auf Seite 3 der UA ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs wiedergegeben wurde.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht zur Zuständigkeit, die gegenständliche Klage falle unter Art 17 EuGVVO. Bei den abgeschlossenen Glücksspielverträgen handle es sich um Verbraucherverträge. In der Sache führte das Erstgericht aus, es sei österreichisches Recht anwendbar. Die Beklagte habe trotz Nichtvorliegens einer Konzession ihre gewerbliche Tätigkeit auch in Österreich ausgeübt und hier elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt. Die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien daher nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB. Die bereicherungsrechtliche Rückforderung der erlittenen Glücksspielverluste sei selbst dann zulässig, wenn der Spieler von der Rückforderbarkeit der Verluste und der Illegalität des Glücksspielangebots im Spielzeitraum gewusst habe. Das österreichische Glücksspielrecht sei (aus näher dargestellten Gründen) nach ständiger Rechtsprechung unionsrechtskonform.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einem Abänderungsantrag im klagsabweisenden Sinn, hilfsweise einem Aufhebungsantrag. In eventu wird beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Weiters beantragt die Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.
Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
I. Die Beklagte beantragt die Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 und führt dazu aus, sie habe am 03.11.2025 beim VfGH einen auf Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO gerichteten Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG eingebracht, weil die gegenständliche Rechtsfrage der Zuständigkeit den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO unterfalle und ihre bisherigen auf Zulassung der ordentlichen Revision gestellten Anträge im Hinblick darauf zurückgewiesen worden seien.
I.1. Grundsätzlich ist eine Unterbrechung auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn dessen Entscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache in einem präjudiziellen anderen Verfahren abhängt. Als mögliche präjudizielle Vorverfahren kommen anhängige gerichtliche Verfahren oder anhängige Verwaltungsverfahren in Frage, wobei das präjudizielle Verfahren bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz anhängig gewesen sein muss (vgl RS0036791; RS0036799; RS0036801 [T2, T10]; Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 190 ZPO Rz 74 und 83f). Andere Verfahren können nur dann tauglicher Unterbrechungsgrund sein, wenn dies sondergesetzlich angeordnet ist. Daher ist etwa eine VfGH- oder eine VwGH-Beschwerde im Allgemeinen kein Unterbrechungsgrund (Höllwerth aaO Rz 74).
I.2. Im Fall der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen dürfen gemäß § 62 Abs 3, § 62 a Abs 6 VfGG im anhängigen Streitverfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 190 ZPO Rz 52).
In allen Fällen, in denen die Vorfragenbeurteilung durch das betreffende Gericht (die Behörde) keine Bindungswirkung begründet, also nicht präjudiziell ist, scheidet eine auf § 190 Abs 1 ZPO gestützte Unterbrechung des Verfahrens aus (Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 73).
I.3. Da die Einleitung des Verfahrens G 160/2025 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 519 Abs 1 ZPO nicht im vorliegenden Verfahren erfolgte (dem Antrag lag das Verfahren des Landesgerichtes St. Pölten, GZ **, sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, GZ 10 R 47/25t zugrunde), liegt weder ein Fall einer sondergesetzlichen Anordnung, noch ein solcher eines anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vor. Selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 190 ZPO auf ein vor dem Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren in Erwägung ziehen würde (vgl RS0116275), wäre eine Unterbrechung im vorliegenden Fall aus folgenden Überlegungen nicht zweckmäßig.
I.4. Der Oberste Gerichtshof hat sich schon wiederholt - etwa im Hinblick auf § 528 Abs 2 ZPO - mit der Frage der Abkürzung des Instanzenzugs befasst. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen demnach keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rechtsmittelausschlusses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformatsbeschlüsse) (RS0053031), weil die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof weder aus Art 92 Abs 1 B-VG noch aus Art 6 EMRK abgeleitet werden kann (RS0044092; 3 Ob 94/23d [Rz 6]; RS0044057 [T7 zu § 519 Abs 1 ZPO]; RS0054028; RS0042729; RS0102362; vgl zudem RS0044536 [T2, T5, T6]). Die eine Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN (RS0043822 [T4], zuletzt etwa 4 Ob 197/23h). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn damit die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte bejaht wurde (RS0043822 [T1, T3], RS0043405 [T39]; Nunner-Krautgasser, Entscheidung über die Internationale Zuständigkeit und Anrufbarkeit des OGH, Zak 2008, 10 ff). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die rekursgerichtliche Bestätigung eines eine Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses auf der Verletzung einer allenfalls bestehenden Vorlagepflicht beruht hätte (RS0043822 [T11] = 4 Ob 142/13f).
I.5. Das Berufungsgericht hat daher insgesamt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 519 Abs 1 ZPO. Aus den dargelegten Gründen besteht damit kein Anlass für die beantragte Unterbrechung des Berufungsverfahrens, weshalb der Unterbrechungsantrag abzuweisen war.
Die Unanfechtbarkeit der Abweisung des Unterbrechungsantrages ergibt sich aus § 192 Abs 2 ZPO.
II. Nichtigkeitsberufung
II.1. In ihrer Berufung wegen Nichtigkeit (sowie auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) wendet sich die Beklagte gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Wenn ein Unternehmer – wie hier die Beklagte – in einem Drittstaat ansässig sei, dann sei auch der Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO nicht anwendbar. Auch nach österreichischem Recht ergebe sich, insbesondere mangels Zuständigkeit nach §§ 83a und 88 JN, keine inländische Gerichtsbarkeit.
II.2. Das Erstgericht nahm den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil auf. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels der Berufung (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 ZPO [Stand 1.7.2017, rdb.at] Rz 78f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 260 bis 261 Rz 4 mwN; RS0036404).
II.3. Curaçao ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert. Gegenüber der Europäischen Union ist das Gebiet wie ein Drittstaat zu behandeln (Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 2 [Stand 1.4.2023, rdb.at] Rz 2.99).
II.4. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hat ein Beklagter keinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, gelten grundsätzlich die nationalen Zuständigkeitsregeln jenes Mitgliedsstaates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. So verweist Art 6 Abs 1 EuGVVO (unter anderem) auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Diese Bestimmung eröffnet dem Verbraucher mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit, seinen (ausländischen) Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat seinen (Wohn-)Sitz hat (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2 und 25 [Stand 30.6.2022, rdb.at]; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 3 [Stand 1.4.2023, rdb.at] Rz 3.37 und 3.467; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 3).
Nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner mit Sitz in einem Drittstaat wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaats ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der Begriff des „Ausrichtens“ im Sinne des Artikels 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 erfasst nicht nur die gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung, sondern alle auf diesen Staat ausgerichteten absatzfördernden Handlungen (RS0125252 [T5]; vgl zu Klagen gegen Glücksspielunternehmen mit Sitz in Curaçao etwa OLG Wien, 15 R 29/23d, und OLG Innsbruck, 4 R 170/22i). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind auch die dem Verbraucher zur Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Art 17ff EuGVVO 2012 (9 Ob 75/22b [Rz 14] mwN).
II.5. Unbekämpft steht fest, dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit als Glücksspielanbieterin (auch) auf Österreich ausgerichtet hat. Zu der in der Berufung mit dem Argument, hohe Spielsummen würden dafür sprechen, dass der Kläger für ein Einkommen oder für Dritte und damit für den Zweck spiele, sich eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen und der deshalb in Abrede gestellten Verbrauchereigenschaft des Klägers ist zu erwidern, dass diese Argumentation der unbekämpft gebliebenen gegenteiligen Feststellung zuwiderläuft und daher nicht greift (Seite 3 der UA). Zudem ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (C-774/19) der Geltungsbereich der Art 17 bis 19 EuGVVO 2012 nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist und daher selbst der Umstand, dass ein Spieler durch den Gewinn hoher Geldbeträge seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, kein entscheidendes Kriterium gegen seine Einstufung als „Verbraucher“ im Sinn der EuGVVO ist. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers ergibt sich hier schon aus den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen. Weitere Feststellungen waren dazu somit entbehrlich.
II.6. Folglich leitete das Erstgericht zutreffend seine internationale Zuständigkeit aus den Art 17 Abs 1 und 18 Abs 1 EuGVVO ab. Aufgrund dieser ganz einhelligen Auslegung der zuvor zitierten Bestimmungen der EuGVVO, der die Beklagte auch keine Belegstellen aus der Rechtsprechung und/oder dem Schrifttum entgegenhält, sieht das Berufungsgericht keinen Anlass, die Anregungen der Beklagten zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen aufzugreifen.
Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen.
III.1. Verfahrensrüge
III.1.1. Die Berufungswerberin erblickt einen Verfahrensmangel in der unterlassenen Einholung der beantragten Gutachten und Stellungnahmen sowie in der Nichtaufnahme von Beweisen von Amts wegen. Hätte das Erstgericht den Beweisanträgen stattgegeben, so hätte es feststellen können, dass die Monopolregelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich kein legitimes Ziel verfolgten. Konkret wäre feststellbar gewesen, dass sozialprotektionistische Erwägungen als bloßer Vorwand dienten; die von der F* GmbH und von der G* AG betriebene Werbung weder maßvoll noch darauf beschränkt sei, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken; nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen und der gelebten Praxis durch die Monopolinhaber in Spielerschutzangelegenheiten kein Informationsaustausch stattfinde und daher der Spielerschutz unwirksam sei; ein Interessenskonflikt und Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen vorliege, weil die gegenläufigen Funktionen des BMF untereinander unvereinbar seien und dazu führten, dass die Aufsichts- und Kontrollmechanismen schon alleine in Folge des Zusammenfallens der Funktion des „Kontrollierenden“ und des „Kontrollierten“ in ein und derselben Person (BMF) völlig ineffizient seien und auch die „Geldwäsche-Richtlinie 2015/849/EU“ unzureichend umgesetzt worden sei.
III.1.2. Das Erstgericht hat zu diesen Themen, die teilweise jedoch Rechts- und keine Tatsachenfragen sind, keine Feststellungen getroffen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln ist. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
III.2. Rechtsrüge
III.2.1. Soweit die Berufung in ihrer Rechtsrüge erneut die internationale Unzuständigkeit aufgreift und die Argumente ihrer Nichtigkeitsrüge wiederholt, ist auf obigen Ausführungen des Berufungsgerichts (II.) zu verweisen.
III.2.2. Die Berufungswerberin wendet sich weiters gegen die Anwendung österreichischen Rechts und führt aus, die ROM I-VO gelange aufgrund des Sitzes der Beklagten in einem Drittstaat (Curaçao) nicht zur Anwendung. Welches Recht stattdessen anzuwenden sein soll, bringt die Beklagte im gesamten Verfahren nicht vor.
III.2.3. Bei der ROM I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der ROM I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (ua OLG Wien, 4 R 130/24b Punkt 4.1 mwN).
Auf einen – wie hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat). Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei – wie hier unbekämpft festgestellt - auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall ist (ua 7 Ob 155/23d [14]; 7 Ob 213/21f [Rz 5]).
Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d [15]; 7 Ob 213/21f [Rz 6]).
Das Erstgericht hat die Rechtslage dazu richtig wiedergegeben und auf den vorliegenden Fall angewandt.
III.2.4. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte überdies mit der Unionsrechtswidrigkeit des österrreichischen Glücksspielmonopols und macht Feststellungsmängel geltend.
III.2.5. Seit dem Jahr 2016 geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636, insb [T7]; sowie zB 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 163/21b; 1 Ob 174/21a). Der Oberste Gerichtshof hat auch in seinen jüngeren Entscheidungen (ua zB 7 Ob 16/25s zum Zeitraum August 2022 bis April 2023; 2 Ob 194/24d Juli bis Dezember 2023; 7 Ob 198/23b Mai 2020 bis September 2022; 5 Ob 13/24h Mai 2019 bis März 2022; 1 Ob 46/24g Februar 2020 bis August 2023 je mwN) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.
Das Höchstgericht hat dabei auch nahezu alle Aspekte, die die Beklagte im Verfahren ins Treffen führt, ausdrücklich behandelt. So hat es auch die Argumente, wonach der Spielerschutz durch die bestehenden Regeln nicht gewährleistet wäre (1 Ob 229/20p; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048) ebenso wie die Unterscheidung von Online-Glückspiel und Online-Sportwetten (1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 17]; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048) bereits ausführlich behandelt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum, wurde auch das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und vom Obersten Gerichtshof eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB 1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den von der Beklagten aufgezeigten Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. Weshalb die Richtlinie 2015/849/EU („Geldwäscherichtlinie“) unzureichend umgesetzt worden sein soll, kann die Berufung nicht schlüssig darlegen. Das GSpG sieht in § 31c ausdrücklich Vorkehrungen für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt vor. Dass es dabei keine Regelungen für Anbieter trifft, die gesetzwidrig (weil konzessionslos) Glücksspiel in Österreich anbieten, kann keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols zur Folge haben. Die Frage, wie viele Konzessionen erteilt werden, ist für sich alleine kein Umstand, der zur Unionsrechtswidrigkeit der gesamten Monopolregelung führt.
Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert – entgegen den Berufungsausführungen - keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral, Rn 32ff).
III.2.6. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung jedenfalls ausreichend. Wesentliche neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
III.2.7. Die an mehreren Stellen der Berufung enthaltenen Anregung(en) auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens waren nicht aufzugreifen, weil die relevanten Prüfungskriterien vom EuGH bereits ausreichend festgelegt wurden und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vorliegt (vgl zB 1 Ob 78/24p).
Der unberechtigten Berufung war damit ein Erfolg zu vesagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten besteht, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage
im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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