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11Bs110/25a•OLG Innsbruck 11Bs110/25a
as Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 08.04.2025, AZ ** (= GZ **-26 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der (eingeschränkten) Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass die Beschlagnahme von (restlich) EUR 2.315,-- a u f g e h o b e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* zunächst wegen „§§ 27 Abs 1 und Abs 4 Z 1, 28a Abs 1 SMG“.
In diesem Ermittlungsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft am 20.3.2025 die Beschlagnahme des bereits zuvor sichergestellten Bargeldbetrags von EUR 4.315,-- gemäß § 115 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO zur Sicherung des Verfalls gemäß § 20 StGB (ON 1.18).
Mit dem angefochtenen Beschluss beschlagnahmte eine gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch im Ermittlungsverfahren den zwischenzeitlich zu PG-Nummer ** erlegten Bargeldbetrag gemäß §§ 109 Z 2 lit a, 115 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO iVm § 20 StGB zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall.
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
Am 27.02.2025 gegen 20.30 Uhr wurde ein angeblicher Suchtgiftverkauf beim Bahnhof in ** gemeldet. Beim ersten Zufahren einer Polizeistreife konnten jedoch keine Wahrnehmungen gemacht werden. Gegen 21.00 Uhr wurde erneut der selbe Sachverhalt gemeldet. Dabei konnten vier Personen angehalten und kontrolliert werden. Bei einer dieser Personen handelte es sich um den Beschuldigten A*. A* wurde anschließend zur Polizeiinspektion ** verbracht. Aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung des Landesgerichtes Feldkirch, Zahl , wurde A am 27.02.2025 um 21.35 Uhr festgenommen. Zwischenzeitlich konnte erhoben werden, dass der Anzeiger B wahrgenommen hatte, wie sich eine männliche Person kurz vor der Polizeikontrolle im Bereich des Bahnhofes ** eines Plastiksacks entledigt hatte. Die angeforderte Hundestreife der Bundespolizei konnte mit dem Diensthund in der Schallschutzmauer des Bahnhofes einen Suchtgiftbunker feststellen, in welchem schließlich 28 Gramm (netto) Cannabiskraut fest- und sichergestellt wurden.
Weiters konnte eruiert werden, dass sich unter den angehaltenen Personen die Freundin des A*, C*, geb. am , befand. Auf Nachfrage gab C an, dass der unstete A hin und wieder bei ihr nächtigen würde. C* stimmte einer freiwilligen Nachschau an ihrer Wohnadresse bzgl weiteren Suchtgiften zu. Im Zuge dieser Nachschau schlug der auf Suchtgift trainierte Diensthund am Briefkasten der C* an. Beim Öffnen des Briefkastens konnte eine große Menge Bargeld (Stückelung: 14 x 100 €, 49 x 50 €, 17 x 20 €, 10 x 10 €, 5 x 5€, 1x 50 CHF) fest- und sichergestellt werden. C* gab bei ihrer Vernehmung an, dass A* kurz vor der Anhaltung aus Richtung des Wohnblocks der C*s gekommen war und dieses Geld sicherlich ihm gehören würde. Das Geld würde weder ihr noch ihren Eltern gehören.
A* wurde in der Arrestzelle der PI ** mündlich über seine Beschuldigtenrechte belehrt und machte zur Herkunft des Geldes sowie zum sichergestellten Suchtgift keine Angaben.
Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung der C* wurde A* durch diese belastet, dass das Geld und das Suchtgift diesem gehören würden.
Beim Pflichtverhör am 28.02.2025 gab [d]er Beschuldigte an, kein Suchtgift bzw. Suchtmittel zu verkaufen. Er habe auch seiner Freundin C* kein Cannabis weitergegeben. Er sei jedoch bereits einmal wegen einer Weitergabe an sie verurteilt worden. Das sichergestellte Cannabiskraut (28 Gramm) sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Das sichergestellte Bargeld stamme von Ersparnissen. Er habe es bei sich getragen, um eine Kaution bezahlen zu können, da er auf Wohnungssuche gewesen sei.
In Zusammenschau aller Umstände (das Cannabis wurde im Bereich vorgefunden, in dessen Nahebereich der Polizei zuvor ein Suchtmittelverkauf bzw. Suchtmittelverkäufe gemeldet wurden; gegen einen beabsichtigten Eigenkonsum des Beschuldigten von 28 Gramm spricht auch die Menge an sich sowie der Umstand, dass das Bargeld vom Beschuldigten im Briefkasten bei der Wohnung der Familie C* deponiert wurde; der Beschuldigte ist ohne legales Einkommen) spricht alles dafür, dass der von der Polizei sichergestellte Bargeldbetrag, dessen Beschlagnahme die Staatsanwaltschaft nunmehr zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall beantragte, aus Suchtgiftverkäufen des Beschuldigten stammt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Eine Beschlagnahme ist nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung (ua) auf Verfall (§ 20 StGB) zu sichern.
Gemäß § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Der Verfall erstreckt sich gemäß Abs 2 leg cit auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
Die Beschlagnahme ist in diesem Sinne zulässig, erforderlich und auch verhältnismäßig.
In einem Beschluss, in dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden (§ 115 Abs 5 StPO). Mit diesem Deckungsbetrag hat der Beschuldigte bzw. Kontoinhaber das Recht, die beschlagnahmten Vermögenswerte durch deren Leistung zu befreien.
Bei Bargeldbeträgen ist jedoch von der Bestimmung eines Befreiungsbetrages abzusehen, da es nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, einen Geldbetrag durch den Erlag eines Geldbetrages in der selben Höhe zu befreien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschuldigten, die in den Antrag mündet, die Beschlagnahme des Bargeldbetrags von EUR 4.315,-- aufzuheben, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 32).
Mittlerweile wurde A* - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - mit rechtskräftigem und gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.6.2025, GZ **-46, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 (erster Fall) SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 (erster Fall) SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag von EUR 2.000,-- für verfallen erklärt.
Daraufhin zog der Verurteilte am 2.7.2025 die Beschwerde im Ausmaß des rechtskräftig ausgesprochenen Verfallsbetrags von EUR 2.000,-- zurück und hielt diese hinsichtlich des restlichen Teilbetrags von EUR 2.315,-- aufrecht (ON 53).
Der Wertersatzverfallsbetrag von EUR 2.000,-- wurde - nach Erlassung eines Zahlungsauftrags - mittlerweile vom beschlagnahmten Geldbetrag vereinnahmt (vgl Endverfügung [ON 47], Zahlungsauftrag und Beschluss vom 21.8.2026 [ON 21.1]).
Der (eingeschränkten) Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zwangsmaßnahme - wie hier der Beschlagnahme - durch das Oberlandesgericht hat sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“ Perspektive). Davon unberührt bleibt aber die in § 89 Abs 2b erster und zweiter Satz StPO wurzelnde Pflicht des Beschwerdegerichts, noch andauernde Zwangsmaßnahmen, wie hier die Beschlagnahme von restlich EUR 2.315,--, beim Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung unverzüglich zu beenden (RIS-Justiz RS0131252 [T1]).
Gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme unter anderem - soweit hier von Interesse - zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) zu sichern. Sie ist auszusprechen, wenn zum Entscheidungspunkt der Verdacht auf das Vorliegen aller Verfallsvoraussetzungen besteht (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 8 f).
Der Beschwerde zuwider wurde im angefochtenen Beschluss aktenkonform und überzeugend begründet, weshalb zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beschlagnahme der Verdacht bestand, das gesamte sicherstellte Bargeld von EUR 4.315,-- stamme aus Suchtgiftverkäufen des Beschuldigten und unterliege daher dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB. Das Oberlandesgericht teilt diese Begründung ausdrücklich. Ausgehend von diesem Verdacht war die Beschlagnahme aber auch nicht unverhältnismäßig, weshalb die gerichtliche Bewilligung entgegen der Beschwerde rechtmäßig erfolgte.
Allerdings sind mittlerweile wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens und des bereits eingebrachten Wertersatzverfallsbetrags von EUR 2.000,-- die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Beschlagnahme der restlichen EUR 2.315,-- zur Sicherung des Verfalls weggefallen, weshalb das Oberlandesgericht in diesbezüglicher Stattgebung der (eingeschränkten) Beschwerde die Beschlagnahme zu beenden und daher aufzuheben hatte.
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