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19Bs51/26b•OLG Wien 19Bs51/26b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ **13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, A* B* am 1. März 2026 aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen und ihm der Strafrest unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt WienSimmering in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 1. März 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* B* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit – nach dessen Anhörung (ON 12) - aus spezialpräventiven Erwägungen ab. Begründend führte es aus, nach den Berichten der Bewährungshilfe fehle es dem Verurteilten bislang an ausreichender Deliktseinsicht. Er relativiere seine Verantwortung und schiebe die Schuld zumindest teilweise anderen zu, obwohl den Urteilsfeststellungen zufolge gerade er andere Personen zur Begehung strafbarer Handlungen angestiftet habe. Angesichts des über einen langen Zeitraum begangenen massiven Sozialbetrugs mit sehr hohem Schaden erscheine es zur Verdeutlichung des Unrechtsgehalts der Taten erforderlich, die verhängte Freiheitsstrafe zumindest zu zwei Dritteln tatsächlich zu vollziehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 14), zu ON 15 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Zutreffend ist zwar, dass der Anlassverurteilung ein sehr hoher Schaden mit einem langen Deliktszeitraum zugrunde liegt und der Strafgefangene andere zur Tatbegehung angestiftet hat. Maßgeblich ist jedoch, dass er keine weitere Vorstrafe aufweist und sich im Erstvollzug befindet, dem erfahrungsgemäß eine besonders läuternde und erzieherische Wirkung zukommt. Hinzu tritt, dass die abgeurteilten Taten mittlerweile mehr als sechs Jahre zurückliegen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass A* B* gemeinsam mit C* B* einen erheblichen Teil des verursachten Schadens gutgemacht hat, was auf eine ernsthafte Reflexion seines delinquenten Verhaltens schließen lässt.
Aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt WienSimmering ergibt sich, dass der Strafgefangene im elektronisch überwachten Hausarrest bislang sämtliche mit ihm getroffenen Vereinbarungen verlässlich eingehalten hat, sich um eine aktive Mitwirkung im Rahmen dieser Vollzugsform bemüht und ein durchgehend kooperatives Verhalten zeigt (ON 2.1 S 4). Darüber hinaus verfügt er über ein tragfähiges soziales Umfeld, eine gesicherte Wohnmöglichkeit sowie eine feste Anstellung für die Zeit nach seiner Entlassung.
Vor diesem Hintergrund vermag die Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber einem Mitarbeiter von D*, er fühle sich „zumindest teilweise ungerecht verurteilt“ (ON 11 S 10), die ihm zu erstellende positive Zukunftsprognose nicht zu entkräften.
Bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgeblichen Umstände ist insbesondere mit Blick auf den erstmals erlebten Strafvollzug begründet anzunehmen, dass die Hafterfahrung die Bereitschaft des Rechtsmittelwerbers, künftig ein deliktsfreies Leben zu führen, nachhaltig gesteigert hat. Die bedingte Entlassung unter Anordnung einer auf seine weitere Stabilisierung ausgerichteten Bewährungshilfe erscheint daher nicht weniger geeignet, ihn zu künftiger Straffreiheit anzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
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