OLG Graz 9Bs32/26p

9Bs32/26pCorte d'appello16 feb 2026

Testo completo

OLG Graz 9Bs32/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00032.26P.0216.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2026, AZ ** (ON 7 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und über A* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt.

Dieser Beschluss löst die Haftfrist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Effektuierung der Verhängung der Untersuchungshaft aus.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ B* geführten Ermittlungsverfahren wies die Haft und Rechtschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz nach Durchführung des Pflichtverhörs (ON 6) mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft über den am ** geborenen A* bei Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO ab und ordnete dessen Enthaftung gegen gelindere Mittel, nämlich das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren, und die Weisungen, im Haushalt von C* in **, wohnhaft zu bleiben und jede Wohnsitzverlegung umgehend der Staatsanwaltschaft Graz anzuzeigen, jeglichen Kontakt (persönlich, telefonisch, online, etc.) zu sämtlichen Zeugen zu unterlassen, an einem Kurs zur Gewaltprävention teilzunehmen und die diesbezügliche Bestätigung binnen sieben Tagen der Staatsanwaltschaft Graz zu schicken, an (ON 7).

Der Beschuldigte, der sich mit allen gelinderen Mitteln einverstanden erklärte (ON 6, S 5), wurde am 27. Jänner 2026 um 15:00 Uhr enthaftet (ON 9).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten. Begründend dazu führt sie aus, dass sich aus den Angaben von D* ergebe, dass A* bereits seit Sommer 2024 dem Alkohol zugeneigt sei und unter Alkoholeinfluss zu Aggression neige, wobei er sie bereits oft an den Händen gepackt und geschüttelt habe. Am 29. Dezember 2024 habe er sie zudem bereits einmal mit einem Messer bedroht, am Hals gepackt und gewürgt. Unter Berücksichtigung seines Alkoholproblems, seiner damit einhergehenden gesteigerten Gewaltbereitschaft und seines offensichtlich mangelhaften Problembewusstseins seien die vom Erstgericht herangezogenen gelinderen Mittel – auch unter Berücksichtigung des nunmehr verspürten Haftübels von rund 39 Stunden – ungeeignet, die Gefahr der abermaligen Begehung von strafbaren Handlungen und die Umsetzung der Todesdrohungen wirksam hintanzuhalten (ON 11).

Die Beschwerde ist berechtigt.

Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung – soweit für die Haftfrage von Relevanz (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RISJustiz RS0120817 [T1, T6 und T7]) – der dringende Verdacht, A* habe am 25. Jänner 2026 in **

I. D*, E* F*, G* F*, H* F* und I* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber mit einem Küchenmesser in der Hand äußerte „Ich steche euch jetzt alle ab“, und zudem D* das Küchenmesser an den Hals hielt und ihr gegenüber angab „Ich steche dich jetzt ab.“, wobei der Bedeutungsgehalt der Äußerungen unter dem Eindruck der aggressiven Stimmungslage und der Verwendung einer Waffe darin lag, sie durch Hieb und Stichverletzungen zu töten;

II. im Anschluss an die zu Punkt I. gesetzten Handlungen D* vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er sie am Hals ergriff und würgte, wobei es mangels Verletzungsfolge beim Versuch blieb;

III. die Polizeibeamten Insp. J* und Insp. K* mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar seiner Fixierung und anschließenden Festnahme, zu hindern versucht, indem er Insp. J* an der Uniform ergriff und derart für einige Sekunden gewaltsam festhielt, er sich in aggressiver Weise aus den Festhaltegriffen der Beamten loszureißen und durch Tritte aus seiner Fixierung zu winden versuchte sowie gezielt in Richtung der Beamtin Insp. K* trat;

IV. die Polizeibeamtin Insp. K* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar durch den zu Punkt III. angeführten Tritt, wodurch die Genannte eine Rippenfraktur der vierten Rippe links sowie ein Hämatom an der linken Schulter erlitt;

V. BI L* durch gefährliche Drohung zur Unterlassung einer neuerlichen Berührung zu nötigen versucht, indem er ihm gegenüber äußerte „Wenn du mich nochmal angreifst, bringe ich dich um.“, wobei der Bedeutungsgehalt der Äußerung unter dem Eindruck der agressiven Stimmungslage darin lag, ihm durch Schläge oder Tritte Verletzungen am Körper etwa in Form von Hämatomen und Prellungen zufügen.

In subjektiver Hinsicht hielt es der Beschuldigte nach der Verdachtslage hochwahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, bei den in Punkt I. genannten Personen den Eindruck einer ernst gemeinten Drohung mit dem Tod zu erwecken, wobei es ihm geradezu darauf ankam, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zu Punkt II. ist dringend anzunehmen, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, D* durch das Würgen am Körper zu verletzen. Bei den gezielten Widerstandshandlungen (Punkt III.) ist wiederum hochwahrscheinlich anzunehmen, der Beschuldigte hatte die Beamten als bei einer Amtshandlung befindliche Polizisten erkannt und bewusst und gezielt Gewalt eingesetzt, um sie davon abzuhalten, wobei er es auch mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Insp. K* eine Körperverletzung zuzufügen (Punkt IV.). Zudem besteht der dringende Verdacht, dass er es durch seine inkriminierte Äußerung (Punkt V.) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, BI L* zur dargestellten Unterlassung zu nötigen, und dadurch ernstgemeint zum Ausdruck bringen wollte, er sei willens und in der Lage, ihm das angedrohte Übel, nämlich Hämatome und Prellungen, im Falle des Nichtentsprechens seiner Aufforderung zuzufügen.

A* steht demnach im dringenden Verdacht, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (zu I.), das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (zu II.), das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu III.), das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu IV.) und das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu V.), begangen zu haben.

Der höhergradig wahrscheinliche Tatverdacht zu Punkt I. und II. gründet auf die prima vista glaubwürdigen Angaben der Zeugen D* (ON 3.10), H* F* (ON 3.11), G* F* (ON 3.12), E* F* (ON 8.4), I* (ON 10.2) und M* (ON 3.6). Die geringfügigen Abweichungen in ihren Erzählungen sind der hoch emotionalen Situation und dem dynamischen Geschehen geschuldet und nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Außerdem zeugen die angefertigten Videos (ON 5), wenngleich auf ihnen keine Tathandlungen zu sehen sind, von der aggressiven Stimmung des Beschuldigten. Zu Punkt III. bis V. gründet der dringende Tatverdacht auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der einschreitenden Polizeibeamten L* (ON 3.7), K* (ON 3.8), J* (ON 3.9) und N* (ON 8.3). Die Zeugin M* bestätigte ebenfalls den Tritt des Beschuldigten gegen K* (ON 3.6, S 3). Die erlittene Verletzung der Polizeibeamtin ergibt sich aus dem Ambulanzbericht (ON 2.2 = ON 3.13).

Der Beschuldigte, der zu den Tatzeitpunkten erheblich alkoholisiert war (nach Festnahme 2,3 Promille; ON 3.2, S 5), gab im Rahmen seiner Vernehmungen an, sich an die Taten nicht mehr erinnern zu können. Ungeachtet dessen zeigte er sich reumütig und schloss auch nicht aus, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben (ON 2.1 = ON 3.5; ON 6).

Die Verdachtsannahmen zur jeweiligen subjektiven Tatseite lassen sich aus dem objektiven Geschehen ableiten.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass mehrere Drohungen gegenüber derselben Person in kürzerer zeitlicher Abfolge nur ein Vergehen nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB verwirklichen (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107 Rz 19/2 mwN). Demgemäß waren die mutmaßlichen Äußerungen des Beschuldigten zum Nachteil von D* – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – als ein Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu qualifizieren. Aus dem inkriminierten Wortlaut zu Punkt V. ergibt sich bereits der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe den Polizeibeamten L* zu einem bestimmten Verhalten veranlassen wollen, weshalb nicht von einer gefährlichen Drohung iSd § 107 Abs 1 StGB, sondern von einer Nötigung iSd §§ 15, 105 Abs 1 StGB auszugehen war. Da der Beschuldigte hochwahrscheinlich diese Äußerung in alkoholisiertem und erregtem Zustand getätigt hat, ist (mangels Verdeutlichung beispielsweise unter Verwendung einer Waffe oder bestimmten Gesten) von einer Übertreibung auszugehen, wobei sich die Drohung bei realitätsbezogener Betrachtung lediglich auf das Zufügen einer Körperverletzung bezieht (vgl Schwaighofer, aaO § 106 Rz 2).

Beim Beschuldigten liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor. Es besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folge begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten Straftaten mit schweren Folgen, nämlich die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (lit a; RS0116500), und er werde eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut (Willensfreiheit, körperliche Unversehrtheit) gerichtet ist, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wobei ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 2 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren) nicht gegeben.

Für die Frage der Anwendung gelinderer Mittel ist zu prüfen, ob diese bei realitätsbezogener Betrachtung den Haftgrund effektiv hintanhalten können (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 833). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist zu Gunsten des bislang unbescholtenen Beschuldigten die abschreckende Wirkung einer erstmaligen kurzfristigen Hafterfahrung und sein Nachtatverhalten (reumütige Verantwortung, Zahlung von EUR 1.000,00 an K* als Teilschmerzengeld [ON 3.2, S 5]) ins Kalkühl zu ziehen. Allerdings liegt darin alleine – angesichts der Intensität des Haftgrundes – kein die Tatbegehungsgefahr ausreichend mindernder Umstand, der die Substituierung durch gelindere Mittel zulassen würde. Dabei ist insbesondere auf das äußerst aggressive Verhalten des Beschuldigten und die Art der Tatausführung (gegen mehrere Personen teilweise unter Verwendung eines Messers) zu berücksichtigen. Überdies ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach den prima vista glaubhaften Angaben von D* bereits in der Vergangenheit dem Alkohol zugesprochen habe und es dabei zu Tätlichkeiten ihr gegenüber gekommen sei (wiederholtes Packen an den Händen und Schütteln; Bedrohung mit einem Messer am 29. Dezember 2024; ON 3.10, S 3 f). Der letzte Vorfall am 25. Jänner 2026 zeugt eindrücklich davon, dass der Beschuldigte zunehmend aggressiver und gewaltbereiter bei Alkoholisierung auftritt und sich – auch außerhalb der Familie und Freunden selbst gegenüber einschreitenden Polizeibeamten – nicht kontrollieren kann. Weder sein soziales Umfeld, noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit führten dazu, dem Beschuldigten ausreichend (tatabhaltende) Stabilität zu vermitteln.

Demnach ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und über A* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zu verhängen (12 Os 107/25i [mit Ausführungen zur Befugnis des Anstaltsleiters zur Vorführung als Ausfluss seiner Vollzugskompezenz]; Nimmervoll, Haftrecht3 Z 1339).

Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 StPO ist die Wirksamkeit des Beschlusses mit 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Effektuierung der Untersuchungshaft begrenzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.