OLG Wien 7Ra89/25x

7Ra89/25xCorte d'appello28 gen 2026

Testo completo

OLG Wien 7Ra89/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0070RA00089.25X.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 3.920,23 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 12.6.2025, **-10, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Parteien schlossen am 5.5.2022 einen Dienstvertrag über ein von 10.5.2022 bis 31.10.2024 befristetes Dienstverhältnis. Aufgrund der vorzeitigen Kündigung durch die Beklagte endete das Dienstverhältnis mit 31.3.2024.

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung von zuletzt EUR 3.920,23 brutto sA an zu viel bezahltem Lohn. Der Dienstvertrag habe Zeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 100% und Zeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 0% vorgesehen. Das Gehalt sei vereinbarungsgemäß nach dem über das gesamte befristete Dienstverhältnis errechneten durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß von 53,57% bemessen und ausbezahlt worden. Die Beklagte habe zum Ende einer Freizeitphase gekündigt, für die verbleibenden sechs der sieben Monate sei ein Beschäftigungsgrad von 100% vereinbart gewesen. Bis zum Ende des Dienstverhältnisses sei die Beklagte lediglich im Ausmaß von 42,86% tätig gewesen. Sie habe daher die Differenz zwischen dem zu viel bezogenen und dem tatsächlich zustehenden Entgelt zurück zu zahlen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung eines monatlichen Gehalts von EUR 884,02 für ein Beschäftigungsausmaß von 53,57% habe der Beklagten bei objektiver Betrachtung die Bindung der Entgelthöhe an das Beschäftigungsausmaß bewusst gewesen sein müssen, weshalb ihre Gutgläubigkeit ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei zur Rückforderung des Bruttobetrags berechtigt.

Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Vereinbarung einer Rückzahlung bereits geleisteten Entgelts bei gesetzeskonformer und unverschuldeter vorzeitiger Beendigung durch den Dienstnehmer sei gröblich benachteiligend und unwirksam. Die Klägerin verwende ein schwer bis gar nicht nachvollziehbares und in höchstem Maß benachteiligendes Flexibilisierungsmodell mit Auswirkungen ausschließlich zu ihren Gunsten. Der Dienstnehmer habe dabei keine Möglichkeit, seine Arbeitszeit in unterschiedliche Perioden zu verschieben, vorgegebene Arbeitszeitblöcke würden das Gehalt mindernd eingesetzt. Die vorliegende Konstruktion entspreche in keiner Weise den gesetzlichen Rahmenbedingungen für arbeitszeitliche Flexibilisierungsmodelle. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer Rückzahlung hingewiesen worden, eine Rückzahlungsverpflichtung sei auch nicht im Einzelnen vereinbart gewesen. Allfällig vorangehend ausbezahltes Entgelt wäre zudem gutgläubig verbraucht. Der Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass die 0%-Phasen entgelttechnisch nicht von den bisher geleisteten 100%-Phasen gedeckt gewesen seien, dies hätte ihr auch nicht erkennbar sein müssen. Bei Einstufung als Konventionalstrafe wäre diese unzulässig und auf null zu mäßigen. Auch bei Einstufung als Ausbildungskostenrückersatz wäre dieser wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindesterfordernisse unwirksam. Insgesamt sei die Vorgehensweise der Klägerin grob benachteiligend und rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.920,23 brutto samt 13,08% Zinsen seit 1.4.2024 sowie zum Kostenersatz. Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, strittig sei geblieben, ob das Blockzeitmodell „C*“ für die Beklagte grob benachteiligend sei und ob die Beklagte Entgeltdifferenzen zwischen dem vereinbarten und dem geleisteten Beschäftigungsausmaß gutgläubig verbraucht haben könne. Für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit sei die Festlegung eines bestimmten, ermittelbaren Arbeitsausmaßes notwendig. Bei einer Blockzeitvereinbarung werde über einen längeren Zeitraum über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinaus gearbeitet, um dadurch später konsumierte Zeitguthaben zu erwerben, wie bei der Altersteilzeit-Blockvereinbarung. Über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit werde das Ausmaß der vereinbarten reduzierten Arbeitszeit erreicht, sodass auch das Gesamtentgelt für die Altersteilzeit (Teilzeitentgelt und Lohnausgleich) fortlaufend auf Basis der vereinbarten Arbeitszeitreduktion bezahlt werde.

Eine Intransparenz des festgestellten Arbeitszeitmodells werde durch die klare Festlegung der Beschäftigungsphasen bei Vertragsabschluss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorweggenommen. Eine grobe Benachteiligung der Beklagten sei mangels einseitiger Flexibilisierung zu Gunsten der Klägerin nicht ersichtlich.

Bei Wegfall des ursprünglich vorhandenen Rechtsgrundes einer Leistung sei die Rückforderung möglich, eine solche sei allerdings bei gutgläubigem Empfang und Verbrauch der irrtümlichen Mehrleistung ausgeschlossen. Der gute Glaube werde bereits verneint, wenn der Empfänger bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln habe müssen. Der Beklagten sei jederzeit erkennbar gewesen, dass sich ihr vertraglich festgehaltenes Beschäftigungsausmaß von 53,57% aus einer Durchrechnung der vereinbarten Beschäftigungsphasen ergebe, sich auf dieser Basis ihr Gehalt errechne und sie durch ihre Kündigung in der Freizeitphase unmittelbar vor der letzten langen Beschäftigungsphase von sechs Monaten und nur einem Monat Freizeit eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes herbeiführe. Ihr habe daher bei objektiver Betrachtung bewusst sein müssen, dass sich die Höhe ihres Entgelts bei Nichterreichen des Beschäftigungsausmaßes innerhalb der Blockzeit verringere. Ihre Gutgläubigkeit sei daher ausgeschlossen. Nur bei Zahlungsverzögerung aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht seien die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden, ansonsten betrügen die Zinsen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis 9,2% pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Da sich die Schlichtungsstelle bereits vor Beginn des Zinsenlaufs ablehnend mit dem Rechtsstandpunkt der Beklagten auseinandergesetzt habe und eine besondere rechtliche Komplexität nicht vorliege, seien die Zinsen antragsgemäß zuzusprechen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klageabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge

Die Berufungswerberin führt aus, das Erstgericht habe ihre - zu den Beweisthemen der nicht vorhandenen Mitgestaltungsmöglichkeit des Blockzeitmodells und der Nichterörterung einer Rückzahlungsverpflichtung bei Vertragsabschluss beantragte - Vernehmung als Partei nicht durchgeführt und damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 ZPO verwirklicht. Bei Aufnahme des Beweismittels hätte das Erstgericht festgestellt, dass die Parteien keine Vereinbarung über eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung getroffen hätten und die Beklagte an der Ausgestaltung des von der Klägerin vorgegebenen Arbeitszeitmodells nicht mitwirken habe können. Auf dieser Grundlage wäre es zum rechtlichen Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarung des Blockzeitmodells wegen der damit einhergehenden nachträglichen Neubemessung und Rückzahlungsverpflichtung zu ihren Lasten nicht im Einzelnen vereinbart gewesen sei und die Beklagte unzulässig in ihrer Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt sowie gröblich benachteiligt habe. Das Klagebegehren wäre daher abzuweisen gewesen.

1.1. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zu sämtlichen in der Verfahrensrüge genannten Themen – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (Pimmer, aaO Rz 55, 58). Ein primärer Verfahrensmangel besteht damit nicht.

2. Zur Rechtsrüge

2.1. Bezüglich der behaupteten Benachteiligung der Beklagten durch die Blockzeitvereinbarung moniert die Berufungswerberin als sekundären Feststellungsmangel, das Erstgericht habe Feststellungen zu den Unterschieden in den gebührenden Zulagen und Zuschlägen in den verschiedenen Blöcken sowie im Vergleich zur herkömmlichen gleichmäßigen Teilzeitarbeit unterlassen. Blockzeitvereinbarungen dürften gemäß § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen. Im anzuwendenden Kollektivvertrag sei die klassische Teilzeitbeschäftigung mit gleichbleibender Arbeitsauslastung vorgesehen, ebenso die Leistung pauschalierter Gefahren-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen.

Aus einem Vergleich der ausbezahlten mit den bei gewöhnlicher Teilzeitarbeit gebührenden Bezügen ergebe sich eine finanzielle Schlechterstellung der Teilnehmer am „C*“-Modell, zumal laut Punkt 42. des Kollektivvertrags Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung bestehe, wenn die Flugzeit in einem Monat die jeweilige Mehrleistungsgrenze übersteige. Dies sei bei der Beklagten in Monaten voller Beschäftigung regelmäßig der Fall gewesen und als Mehrleistung ausgezahlt worden. Das Erstgericht lasse die Gewährung von „Mehrleistungsüberhängen“ (zusätzlich zu den Zuschlägen gewährte und in den Lohn-/Gehaltsabrechnungen ./H als „night-hours“, „sun/holiday-hours“ und „Mehrleistungen“ ausgewiesene Beträge) sowie umsatzspezifischer Zulagen lediglich in Blöcken der 100%-igen Beschäftigung außer Betracht, wodurch die Beklagte in den Monaten der vollen Beschäftigung faktisch durchgängig höhere Auszahlungsbeträge erhalten habe. Es fehlten weiters Feststellungen dazu, dass in den beschäftigungslosen Blöcken keine Berücksichtigung der durchschnittlich durch die Beklagte verrichteten Mehrleistungen bzw Umsatzbeteiligung stattgefunden habe.

Diese Feststellungen seien für den gesetzlich zwingend vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich unverzichtbar. Die fehlende Berücksichtigung regelmäßig geleisteter Mehrarbeit während der beschäftigungslosen Blöcke begründe zudem einen Verstoß gegen § 19d Abs 4 AZG. Das Erstgericht wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss gelangt, dass die Beklagte durch das Blockzeitmodell aufgrund des Wegfalls von Mehrleistungen in den beschäftigungsfreien Blöcken sowie der fehlenden Berücksichtigung regelmäßig geleisteter Mehrarbeit bei der Entgeltbemessung gegenüber „gewöhnlichen“ Teilzeitbeschäftigten benachteiligt worden und die Vereinbarung daher unwirksam sei.

2.1.1. § 496 Abs 1 Z 3 ZPO regelt die „rechtlichen Feststellungsmängel“, also die Fälle, in denen das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Diese Mängel sind deshalb mit der Rechtsrüge geltend zu machen (A. Kodek in Rechberger/Klicka (Hrsg), ZPO5 (2019) § 496 ZPO Rz 10).

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]).

2.1.2. Ein den Ausführungen der Berufung entsprechendes Tatsachenvorbringen wurde im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Die Beklagte stützte ihren Rechtsstandpunkt – abgesehen vom gutgläubigen Verbrauch - auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Rückzahlung bereits geleisteten Entgelts wegen gröblicher Benachteiligung (Einspruch ON 3), auf das Vorliegen eines schwer bis nicht nachvollziehbaren, nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechenden, höchst benachteiligenden und sich ausschließlich zu Gunsten der Klägerin auswirkenden Flexibilisierungsmodells mit vorgegebenen, das Gehalt mindernd eingesetzten Arbeitszeitblöcken, auf das Nichtbestehen einer Rückzahlungsvereinbarung, wobei sie nicht einmal auf das Bestehen der Möglichkeit einer Rückzahlung hingewiesen worden sei (ON 6), eine nicht im Einzelnen vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung sowie auf die Nichterkennbarkeit der entgeltmäßigen Deckung der Phasen mit 0%-igem Beschäftigungsausmaß durch die bereits geleisteten 100%-Phasen.

Zum Vorbringen, wonach die Beklagte monatlich EUR 884,02 brutto, in Freizeitphasen ohne Zulagen, erhalten habe und auf dem Lohnzettel kein Hinweis auf das erreichte Beschäftigungsausmaß enthalten sei, stellte das Erstgericht fest, dass die Beklagte ab 1.7.2022 bis März 2024 ein monatliches Gehalt auf Basis eines Beschäftigungsgrades von 53,57 % - auch in den faktisch beschäftigungslosen Phasen - inklusive Gefahren-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagszulage erhielt und auf den Abrechnungen dieser Beschäftigungsgrad unter „Bsgrd:“ angeführt ist.

Der Erhalt der festgestellten Zulagen auch in den Freizeitphasen ergibt sich den Ausführungen des Erstgerichts entsprechend aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ./H. Eine – bei Verständnis der Ausführungen in der Berufung als Beweisrüge - unrichtig vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. Zu den weiteren in der Berufung genannten Mehrleistungsvergütungen waren in Ermangelung entsprechendem Vorbringens keine Feststellungen zu treffen.

Die monierten sekundären Feststellungsmängel liegen damit nicht vor.

2.2. Inwiefern die im Rahmen der Beweisrüge geltend gemachten fehlenden Feststellungen, wonach die Beklagte an der Ausgestaltung des Arbeitszeitmodells nicht mitwirken habe können, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen würden, vermag die Berufung nicht darzulegen. Der Abschluss des Dienstvertrags ./1 und dessen Inhalt waren nie strittig. Die tatsächliche Vereinbarung der Beschäftigungszeiten, wie sie im Dienstvertrag angeführt sind, stand sogar ausdrücklich außer Streit (S 4 in ON 9.5). Welche Relevanz eine fehlende Mitwirkungsmöglichkeit der Beklagten an der Ausgestaltung des Arbeitszeitmodells haben soll, wenn die Beklagte im relevanten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Blockteilzeitmodell wie aus dem schriftlichen Vertrag ersichtlich einverstanden war, ist nicht nachvollziehbar.

2.3. Auch den ebenfalls mit Beweisrüge als fehlend monierten Feststellungen zur nicht getroffenen bzw nicht im Einzelnen ausgehandelten Rückzahlungsvereinbarung fehlt die rechtliche Relevanz. Denn eine derartige Vereinbarung behauptete die Klägerin zu keinem Zeitpunkt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung durch das Erstgericht erfolgte in Anwendung des Kondiktionsanspruchs gemäß § 1435 ABGB, somit aufgrund des Gesetzes.

2.3.1. Nach dieser Bestimmung kann der Geber auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, vom Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. Es geht bei der condictio causa finita um Fälle, in denen die Schuld im Leistungszeitpunkt besteht und erst im Nachhinein aufgehoben wird. Auch nach Beendigung von Dauerschuldverhältnissen sind Vorausleistungen rückforderbar, soweit der vertragliche oder gesetzliche Grund, sie zu behalten, wegen vorzeitiger Auflösung des Schuldverhältnisses wegfällt (Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1435 Rz 1, 8; vgl Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1435 Rz 1, 5 mwN).

2.3.2. Dieser Fall liegt hier vor: Die Beklagte erhielt der getroffenen Vereinbarung zufolge Gehaltszahlungen auf Grundlage des - auf das gesamte befristete Arbeitsverhältnis berechneten - durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes von 53,57%. Aufgrund ihrer Kündigung endete das befristete Dienstverhältnis früher und war zum Endzeitpunkt das vereinbarte Beschäftigungsausmaß nicht erreicht. Punkt 10.2 der – nicht bestrittenen und zum Vertragsinhalt erhobenen – Betriebsvereinbarung zufolge war daher das Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen und die Klägerin zur Rückforderung des überhöht bezahlten Gehalts berechtigt.

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist auch keine gröbliche Benachteiligung der Beklagten erkennbar. Denn ausgehend vom festgestellten Inhalt des Dienstvertrags ./1 ergibt sich schon aus der Aufzählung der sich abwechselnden 100% und 0%-Phasen und der vereinbarten Befristung klar, dass es sich bei dem angeführten Beschäftigungsausmaß von 53,57% um den auf die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses berechneten Durchschnitt handelt. Dass sich dieser im Fall einer vorzeitigen Kündigung ändern kann, ist eine logische Folge daraus.

Die Berechnung des monatlichen Gehalts auf Grundlage des Beschäftigungsgrads von 53,57% ist dem Vertrag ebenfalls eindeutig zu entnehmen. Somit war auch eine Verringerung des Gehalts bei Vorliegen einer Reduktion des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes bereits aus dem Vertragstext erkennbar. Aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergibt sich die regelmäßige Auszahlung des auf diesem Beschäftigungsausmaß errechneten Gehalts. Es wird daher auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts zu den Voraussetzungen zum Ausschluss einer Rückforderung wegen gutgläubigen Verbrauchs und zum Nichtvorliegen der Gutgläubigkeit der Beklagten in Bezug auf die überaliquot bezogenen Entgeltteile verwiesen (§ 500a zweiter Satz ZPO). Auswirkungen dieser Vereinbarung ausschließlich zu Gunsten der Klägerin bzw eine gröbliche Benachteiligung der Beklagten sind auch dem Berufungsgericht nicht ersichtlich.

Der Rechtsrüge in der Hauptsache kommt damit keine Berechtigung zu.

2.4. Die Berufungswerberin wendet sich in ihrer Rechtsrüge zudem gegen den Zuspruch der Zinsen im Ausmaß von 13,08% seit 1.4.2024. Sie führt aus, die Schlichtungsstellenentscheidung sei am 20.2.2025 ergangen, weshalb die rechtliche Begründung des Erstgerichts, wonach sich die Schlichtungsstelle bereits vor Beginn des Zinsenlaufes mit dem Rechtsstandpunkt der Beklagten ablehnend auseinandergesetzt habe und besondere Komplexität nicht vorliege, den Feststellungen widerspreche. Gegenstand der Schlichtung sei zudem ein Rückforderungsanspruch von EUR 3.387,54 brutto gewesen, die Ausdehnung des Klagebegehrens sei erst am 12.6.2025 erfolgt. Die Klägerin habe die Beklagte im Mai 2024 von der Neuberechnung der durchschnittlichen Monatsauslastung benachrichtigt und einen Rückforderungsanspruch geltend gemacht, sodass sie nicht bereits seit April 2024 von berechtigten Ansprüchen der Klägerin ihr gegenüber ausgehen habe können. Weiters fehle Rechtsprechung zu dieser Frage, ihre Rechtsansicht sei daher vertretbar gewesen. Das Erstgericht wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass der Klägerin Zinsen gemäß § 1000 ABGB und nur für den Betrag von EUR 3.387,57 bzw frühestens seit 21.2.2025 zuständen.

2.4.1. Zwar ist der Berufungswerberin hinsichtlich der erst am 20.2.2025 ergangenen Schlichtungsstellenentscheidung beizupflichten, jedoch ist sie darauf zu verweisen, dass sie im Verfahren erster Instanz kein substantiiertes Bestreitungsvorbringen zu den begehrten Zinsen erstattete. Den Beginn des Zinsenlaufs und die in der Berufung aufgeworfene Behauptung, Zinsen stünden wenn überhaupt nur aus dem ursprünglichen und nicht aus dem ausgedehnten Klagebegehren zu, thematisierte sie nicht einmal. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren weder neue Ansprüche noch neue Einreden erhoben werden dürfen.

2.4.2. Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt betragen die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gemäß § 49a ASGG 9,2 von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtsansicht im Sinne dieser Bestimmung etwa dann objektiv vertretbar, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, eine komplexe Materie zu beurteilen ist und die Vorinstanzen einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten, oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlt (vgl RS0125438, RS0116030 [T4]). Liegt eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen zuzusprechen. Es ist Sache des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe (RS0116030 [T2] [T3]).

2.4.3. Die Beklagte brachte zur Höhe des Zinsenbegehrens vor, es sei allenfalls von 4% Zinsen per anno auszugehen, weil sie sich auf eine vertretbare Rechtsansicht stütze (S 2 in ON 9.5). Ihr Vorbringen erschöpft sich somit in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, konkrete Ausführungen zur Vertretbarkeit ihres Rechtsstandpunkts fehlen.

Schon weil die Beklagte im Verfahren erster Instanz ihrer Behauptungslast zur Anwendbarkeit des allgemeinen Zinssatzes nicht nachkam, stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 49a erster Satz ASGG zu. Die Erstattung diesbezüglichen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren ist der Beklagten aufgrund des Neuerungsverbots verwehrt. Darüber hinaus lässt die Berufung mit der Behauptung, es fehle des Weiteren „Rechtsprechung zu dieser Frage“, nicht erkennen, auf welche Frage sie damit abzielt.

Auch der Zuspruch der beantragten Zinsen erfolgte daher zu Recht.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag.

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