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2R192/25i•OLG Innsbruck 2R192/25i
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A* B*, und 2. C* B*, beide vertreten durch Dr, Lüth Mag. Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. D*, und 2. E* AG, beide vertreten durch RainerTheurl Platzgummer Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 511.304,95 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 86.310,--, Gesamtstreitwert daher EUR 597.614,95 s.A.), über die Berufung beider Parteien (Berufungsinteresse jeweils EUR 255.652,48 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Parteien wird k e i n e Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der beklagten Parteien t e i l w e i s e Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teil und Teilzwischenurteil zu lauten hat wie folgt:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei den Betrag von EUR 358.159,93 und der zweitklagenden Partei den Betrag von EUR 153.145,12, jeweils binnen 14 Tagen samt 4 % Zinsen seit 26.9.2022 zu Handen der Klagsvertreter zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht.
2. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei EUR 238.773,22 und der zweitklagenden Partei EUR 102.096,75 jeweils binnen 14 Tagen samt 4 % Zinsen seit 26.9.2022 zu Handen ihrer Vertreter zu bezahlen, wird a b g e w i e s e n.“
Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 12.1.2022 ereignete sich auf einer Landesstraße im ** ein schwerer Verkehrsunfall, an dem die zwischenzeitlich verstorbene Ehegattin des Erstklägers und Mutter der Zweitklägerin als Fußgängerin und die Erstbeklagte mit dem von ihr gelenkten und am Unfalltag bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke ** mit dem Kennzeichen ** beteiligt waren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Unfallbereich beträgt 60 km/h. Die Straße weist dort eine Fahrbahnbreite von ca 6,2 m auf und ist mit einer Leitlinie versehen. Sie ist asphaltiert und verläuft in Annäherung an die Unfallstelle annähernd geradlinig und horizontal von Südosten nach Nordwesten. Aus Nordosten (in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen rechts) mündet eine Gemeindestraße in die Landesstraße trichterförmig ein. Die Gemeindestraße ist gegenüber der Landesstraße durch ein StoppSchild abgewertet. Im Anschluss an den asphaltierten Einmündungstrichter befindet sich am Straßenrand ein geschottertes Bankett.
Zum Unfallzeitpunkt herrschte Dämmerung; die Fahrbahn der Landesstraße war trocken. Die Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von zunächst 50 bis 55 km/h in nordwestliche Richtung. Sie nahm die Fußgängerin erstmals in einem Abstand von jedenfalls weit über 100 m am rechten Fahrbahnrand wahr. Die Fußgängerin trug dunkle Kleidung und hatte eine Kapuze übergezogen. Als sich die Erstbeklagte mit ihrem Fahrzeug auf Höhe der sich zuvor am Bankett aufhaltenden Fußgängerin befand, wurde letztere von der Fahrzeugfront des PKW erfasst, prallte gegen die linke vordere Windschutzscheibe und wurde dann auf die Straße geschleudert. Sie erlitt schwerste Verletzungen und verstarb am 19.10.2023.
Der Erstkläger, die Zweitklägerin und eine weitere Tochter sind die Erben nach der Verstorbenen. Eine weitere Tochter der Verstorbenen trat ihre Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall an den Erstkläger ab.
Mit der am 24.7.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrten die Kläger nach Einschränkung der Klage mit Schriftsatz vom 25.6.2025 (ON 21), die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verpflichten,
zu bezahlen sowie
Sie brachten zusammengefasst vor, dass die Erstbeklagte das Alleinverschulden am Unfall treffe. Sie habe die Fußgängerin frühzeitig erkannt und auch als Gefahrenquelle wahrgenommen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, bremsbereit und mit ausreichendem Abstand an der am Straßenrand stehenden Person vorbeizufahren. Bei gebotener Vorsicht und Aufmerksamkeit wäre ihr aufgefallen, dass sich die Fußgängerin auf die Fahrbahn bewege. Dass sie diese nach eigenen Angaben plötzlich in der Fahrbahn stehend wahrgenommen habe, verdeutliche, dass sie sie unmittelbar vor der Kollision nicht mehr beobachtet habe. Die Erstbeklagte habe auch zugestanden, sie habe wohl bei der Fußgängerin den Eindruck erweckt, dass sie bremse, um ihr das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Damit räume sie selbst ein, dass sie eine unklare Verkehrssituation geschaffen und sich dann aber nicht mit der notwendigen Vorsicht und Aufmerksamkeit und auch nicht bremsbereit genähert habe. Sie wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die für sie als Gefahr erkennbare Fußgängerin beim Vorbeifahren im Auge zu behalten und hätte sie vom ersten Ansichtigwerden bis zum Aufprall durchgehend beobachten müssen. Die Haftung der Beklagten werde sowohl auf das Verschulden der Erstbeklagten als auch auf das EKHG gestützt.
Die Verunfallte habe schwerste Verletzungen erlitten, sei lange Zeit im Koma gelegen und habe intensivmedizinisch betreut werden müssen. Sie sei schließlich am 19.10.2023 an den Folgen des Unfalls verstorben.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie wendeten ein, dass die Landesstraße in Annäherung an die spätere Unfallstelle nahezu geradlinig verlaufe und sich die Erstbeklagte der Fußgängerin bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit eingeschaltetem Abblendlicht genähert habe. Sie habe die Unfallgegnerin am östlichen Straßenbankett im Bereich dort befindlicher Schneeablagerungen hin und hergehen gesehen und habe daher ihre Fahrgeschwindigkeit in weiterer Folge auf ca 30 km/h reduziert. Sie sei sehr wohl mit erhöhter Aufmerksamkeit und auch mit erhöhter Bremsbereitschaft gefahren. Da die Fußgängerin dann aber plötzlich und völlig überraschend unmittelbar vor ihrem Fahrzeug die Fahrbahn betreten habe, habe sie nicht mehr rechtzeitig reagieren und auch kein kollisionsvermeidendes Fahrmanöver mehr durchführen können. Die Fußgängerin habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Obwohl der sich mit eingeschaltenem Abblendlicht annähernde PKW bereits aus erheblicher Entfernung wahrnehmbar gewesen sei, habe sie sich dazu entschieden, die Fahrbahn unmittelbar vor dem Fahrzeug zu betreten. Da dies ohne jegliche Anzeichen und ohne sonstige Warnung erfolgt sei, habe die Erstbeklagte damit nicht rechnen müssen. Die Fußgängerin treffe somit das Alleinverschulden am Unfall, weil der Unfall aus der Sicht der PKWLenkerin ungeachtet der erfolgten Geschwindigkeitsreduktion und ihrer erhöhten Aufmerksamkeit nicht vermeidbar gewesen sei. Es hätten keine objektiven Anzeichen dafür vorgelegen, dass sich die Fußgängerin nicht verkehrsgerecht verhalten würde. Gemäß § 76 Abs 4 lit b StVO dürften Fußgänger die Fahrbahn bei Nichtvorhandensein eines Schutzwegs erst dann betreten, nachdem sie sich vergewissert hätten, dass dabei keine anderen Straßenbenützer gefährdet würden. Das überraschende Betreten der Fahrbahn durch eine Fußgängerin unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug stelle ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG dar, weshalb auch eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten nicht in Frage komme. Jedenfalls aber sei das Verschulden der Fußgängerin derart grob, dass dieses die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei weitem überwiege.
In der Streitverhandlung vom 13.11.2024 (ON 7 S 3) wurde das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt.
Mit dem angefochtenen (richtig: Teilzwischen)Urteil stellte das Erstgericht fest, dass das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger EUR 358.159,83 s.A. sowie der Zweitklägerin den Betrag von EUR 153.145,12 s.A. zu bezahlen, dem Grunde nach je zur Hälfte zu Recht bestehe. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren und über die Kosten behielt es der Endentscheidung vor. Eine Abweisung des jeweiligen Zahlungsmehrbegehrens unterblieb.
Das Erstgericht legte dieser Entscheidung den in US 5 bis US 8 festgestellten Sachverhalt zugrunde, der zum besseren Verständnis des Berufungsurteils auszugsweise wiederholt wird (die von den Berufungswerbern bekämpften Feststellungen werden in Fettdruck gehalten):
„Bei Ansichtigwerden der später Verunfallten nahm die Erstbeklagte wahr, dass diese am Bankett hin und herging. Die PKWLenkerin hatte zu diesem Zeitpunkt keine klare Vorstellung darüber, was die Person am Straßenrand vorhaben und letztlich machen könnte. (A) Die Erstbeklagte nahm wahr, dass [die Fußgängerin] nicht in ihre Ankommrichtung blickte, sondern in die Gegenrichtung. (1) Da die Erstbeklagte nicht wusste, was die außerhalb des rechten Fahrbahnrands befindliche Person vorhatte, reduzierte sie ihre Fahrgeschwindigkeit geringfügig.
Bei Annäherung an die spätere Kollisionsstelle lenkte die Erstbeklagte ihren PKW in etwa mittig des rechten Fahrstreifens. (B) Konkrete Anzeichen, dass [die Fußgängerin] über die Straße gehen wollte, nahm die Erstbeklagte nicht wahr. Unmittelbar vor der Kollision sah die Erstbeklagte die Fußgängerin plötzlich innerhalb der Fahrbahn und in einer Querbewegung in Richtung Südwesten. Erst im Zuge der Kollision setzte sie sofort eine Bremsung. Vor dem Anstoß hatte sie hingegen keine Bremsung gesetzt. Wahrnehmungen dazu, wie die Fußgängerin letztlich vor die Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeugs gelangte, machte die Erstbeklagte nicht.
Der Kontakt zwischen der Fußgängerin und dem Fahrzeug erfolgte im Bereich knapp links der Fahrzeugmitte bis zum linken Bereich der Fahrzeugfront. Die Fußgängerin wurde linksseitig vom PKW erfasst. Nicht festgestellt werden kann, inwieweit eine vorkollisionäre Geschwindigkeitsreduktion erfolgte.
Die Kollisionsstelle befand sich in Fahrbahnquerrichtung in einem Abstand von ca 1,6 bis 1,9 m südwestlich des nordöstlichen Fahrbahnrands. Die Fußgängerin befand sich zum Zeitpunkt des Anstoßes in deutlicher Bewegung in Fahrbahnquerrichtung. Die exakte Bewegungsrichtung und Bewegungsgeschwindigkeit der Verunfallten bei Annäherung an die Kollisionsstelle ist nicht feststellbar. Der Anhalteweg aus einer Geschwindigkeit im Bereich der größenordnungsmäßig abgeschätzten Kollisionsgeschwindigkeit von 30 bis 45 km/h errechnet sich unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden im Rahmen einer Vollbremsung mit einer mittleren Vollbremsverzögerung von 7,5 bis 8 m/sec² mit ca 11,8 bis 21,6 m.
Unter Zugrundelegung einer allfälligen vorkollisionären Geschwindigkeitsreduktion in geringem Ausmaß lag der Reaktionsbeginn der Erstbeklagten unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden bei maximal ca einer Sekunde vor dem Kollisionszeitpunkt.
Unter Zugrundelegung einer ursprünglichen Halteposition mit der Körpermitte ca 0,2 m (knapp zur Gänze) nordöstlich des Asphaltfahrbahnrandes bis 1 m nordöstlich desselben und einer Bewegungsrichtung in Fahrbahnquerrichtung, wurde von der Fußgängerin ausgehend von ihrer Halteposition bis zur Kollisionsposition eine Strecke von 1,8 bis 2,9 m zurückgelegt. Unterstellt man ihr während dieser Strecke ein Losgehen mit einer Beschleunigung von 1,5 bis 2,0 m/sec² bis auf eine Geschwindigkeit von 1,1 bis 1,6 m/sec (Gehen bis Schnellgehen) und daran anschließend eine konstante Geschwindigkeit bis zum Erreichen der Kollisionsposition, so lag der Losgehzeitpunkt aus der vorgenannten Halteposition nordöstlich der Fahrbahn rechnerisch ca 1,5 bis 3 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt. Eine Strecke von 0,5 m ausgehend von der Halteposition (Auffälligkeitswert) wurde dabei dann in einer Größenordnung ca 0,8 bis 2,2 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt zurückgelegt. Bei einer mittleren Annäherungsgeschwindigkeit von 1,1 m/sec (ca 4 km/h) wird für eine Strecke von 1,6 bis 1,9 m eine Zeitdauer von rechnerisch 1,5 bis 1,7 Sekunden benötigt bzw befand sich die Fußgängerin dann in einem solchen zeitlichen Abstand vor dem Kollisionszeitpunkt auf Höhe des nordöstlichen Fahrbahnrands.
Unterstellt man der Erstbeklagten in Anbetracht ihrer eigenen Angaben (keine deutliche Geschwindigkeitsreduktion vor Kollision) während den letzten 3 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt eine konstante Annäherungsgeschwindigkeit im Bereich der größenordnungsgemäßig abgeschätzten Kollisionsgeschwindigkeit von 30 bis 45 km/h, so errechnet sich der spätest mögliche kollisionsvermeidende Reaktionsbeginn der Erstbeklagten, um das Beklagtenfahrzeug unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden durch eine Vollbremsung als Abwehrhandlung gerade noch südöstlich der Bewegungslinie der Beteiligten und somit kollisionsvermeidend anzuhalten, mit ca 1,5 bis 1,8 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt. Geht man davon aus, dass die Fußgängerin aus einer Halteposition mit der Körpermitte ca 0,2 m nordöstlich des Asphaltfahrbahnrandes bis 1 m nordöstlich desselben in Fahrbahnquerrichtung mit einer Geschwindigkeit im Bereich von „Gehen“ bis „Schnellgehen“ (1,1 bis 1,6 m/sec) losging, so lag ihr Losgehzeitpunkt im Rahmen der behandelten Annäherungsvorgänge ca 1,5 bis 3 Sekunden vor dem Kollisionsmoment; eine Strecke von 0,5 m (Auffälligkeitswert) wurde dabei dann ca 0,8 bis 2,2 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt zurückgelegt. Aufgrund der Streubreiten der zugrunde liegenden Parameter kann weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, dass der Verkehrsunfall von der Erstbeklagten noch zu vermeiden gewesen wäre, wenn diese die Fußgängerin nach einer Bewegungsstrecke von ca 0,5 m oder auf Höhe des nordöstlichen Fahrbahnrandes bei erstmaligen Betreten der Fahrbahn als Gefahr wahrgenommen hätte.
Der Verkehrsunfall wäre hingegen von der Fußgängerin jedenfalls zu vermeiden gewesen, wenn sich diese vor dem Betreten der Fahrbahn über sich entlang der Landesstraße in nordwestlicher Fahrtrichtung annähernde Verkehrsteilnehmer vergewissert hätte und gegebenenfalls den Passiervorgang des Beklagtenfahrzeugs abgewartet hätte.
Naturgemäß hätte die Erstbeklagte den Verkehrsunfall vermeiden können, wenn sie bereits auf erste Wahrnehmung der am Straßenrand befindlichen Person in einem Abstand von weit über 100 m durch Anhalten ihres Fahrzeuges südöstlich der Fußgängerin reagiert hätte. Der spätest mögliche kollisionsvermeidende Reaktionsbeginn der Erstbeklagten, um das Beklagtenfahrzeug unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden durch eine Vollbremsung als Abwehrhandlung gerade noch südöstlich der Bewegungslinie der Fußgängerin und somit kollisionsvermeidend anzuhalten, lag bei 1,5 bis 1,8 Sekunden vor Kollision.“
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass beide Seiten ein Verschulden am Unfall treffe. Die Erstbeklagte habe die Fußgängerin frühzeitig gesehen und auch wahrgenommen, dass diese nicht in ihre Ankommrichtung geblickt habe. Sie habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass die Fußgängerin den sich annähernden PKW gesehen habe. Da sie keine Erklärung dafür gehabt habe, wie die Fußgängerin letztlich vor ihre linke Fahrzeugfront gelangt sei, sei auch davon auszugehen, dass sie ihre Aufmerksamkeit im Zuge der Letztannäherung nicht mehr auf diese gelenkt habe. Dazu wäre sie aber jedenfalls verpflichtet gewesen, zumal sie nicht gewusst habe, was die Fußgängerin zu tun beabsichtige. Sie hätte die am Bankett hin und hergehende Person aufmerksam beobachten und ihre Fahrgeschwindigkeit derart reduzieren müssen, dass ihr bei einer weiteren Annäherung eine unfallvermeidende Reaktion möglich gewesen wäre. Auch wenn keine exakte Rekonstruktion des Geschehens möglich sei und zur zeit/wegmäßigen Vermeidbarkeit des Unfalls keine (gemeint Positiv)Feststellungen hätten getroffen werden können, sei der Erstbeklagten jedenfalls der Vorwurf zu machen, dass sie der sich ihr bietenden unklaren Verkehrssituation nicht entsprochen habe. Eine deutliche Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, um der sich ihr bietenden unklaren Verkehrslage Rechnung zu tragen. Da sie dies unterlassen habe und auch die erforderliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet habe, treffe sie ein Verschulden am Unfall.
Aber auch die Fußgängerin habe sich nicht verkehrsgerecht verhalten. Gemäß § 76 Abs 1 ZPO dürften Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten. Wenn keine Gehsteige oder Gehwege vorhanden seien, müsse das Straßenbankett benützt werden. Fehle ein Straßenbankett, sei der äußerste Fahrbahnrand zu benützen. Auf Freilandstraßen sei außer im Fall der Unzumutbarkeit auf dem linken Straßenbankett zu gehen. Die Fußgängerin habe sich vor dem Unfall am rechten Fahrbahnrand aufgehalten. Sie hätte vor dem Queren der Straße jedenfalls zunächst in Ankommrichtung des Beklagtenfahrzeugs blicken müssen. Dadurch wäre es ihr möglich gewesen, eine durch das Betreten der Fahrbahn hervorgerufene Eigengefährdung hintanzuhalten. Wäre sie am Straßenrand geblieben und hätte das Vorbeifahren des Fahrzeugs abgewartet, wäre es definitiv nicht zur Kollision gekommen. Damit treffe sie ein erhebliches Mitverschulden am Unfall. Bei Abwägung der beiderseitigen Sorgfaltsverstöße sei von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Streitteile.
Die Kläger bekämpfen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils und begehren dessen Abänderung dahin, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zur Gänze als zu Recht bestehend erkannt werde. Hilfsweise begehren sie die Aufhebung der Entscheidung (gemeint im angefochtenen Umfang) und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Die beklagten Parteien bekämpfen die Entscheidung hingegen in ihrem klagsstattgebenden Umfang und beantragen deren Abänderung dahin, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag (gemeint ebenfalls im angefochtenen Umfang).
Die Berufung der Kläger ist nicht berechtigt; jene der Beklagten erweist sich als teilweise berechtigt:
I. Zu den Beweisrügen beider Seiten:
1. Die Kläger bekämpfen die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) und (B) gekennzeichneten Feststellungen.
1.1. Der Feststellung (A) stellen sie folgenden Alternativsachverhalt gegenüber:
„Die Erstbeklagte konnte lediglich 100 m vor dem Unfallbereich wahrnehmen, dass [die Fußgängerin] nicht in ihre Ankommrichtung blickte, sondern in die Gegenrichtung. Wohin [die Fußgängerin] danach blickte, konnte sie nicht wahrnehmen.“
Das Erstgericht habe die kritisierte Feststellung auf die Parteiaussage der Erstbeklagten gestützt und dazu in der Beweiswürdigung angeführt, dass die Erstbeklagte den Umstand, dass sie wahrgenommen habe, dass die Verunfallte nicht in ihre Ankommrichtung blicke, unumwunden zugegeben habe. In rechtlicher Hinsicht habe das Erstgericht daraus den unrichtigen Schluss gezogen, dass dies Einfluss auf das Ausmaß eines potenziellen Mitverschuldens der Fußgängerin habe.
Aus der Parteiaussage der Erstbeklagten gehe nicht nur hervor, dass sie gesehen habe, wie die Fußgängerin in die andere Richtung blickte, sondern auch, dass sie die Verunfallte bereits weit über 100 m vor der Unfallstelle gesehen habe. Da die Erstbeklagte zugleich ausgesagt habe, sie könne nicht mehr sagen, wie die Verunfallte die Straße betreten habe, sei daraus der Schluss zu ziehen, dass die PKWLenkerin die Verunfalle lediglich aus einer Entfernung von mehr als 100 m vor der Unfallstelle gesehen und sie danach nicht mehr angeschaut habe, weil sie ansonsten das Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin sehen hätte müssen. Folglich könne die Erstbeklagte auch gar nicht beobachtet haben, in welche Richtung die Verunfallte vor dem Betreten der Fahrbahn bzw vor der Kollision geschaut habe.
Aus der allgemeinen Lebenserfahrung sei zu schließen, dass ein Fußgänger vor dem Überqueren der Straße in beide Fahrtrichtungen schaue. Nur weil die Verunfallte nicht mehr zum Unfallgeschehen habe befragt werden können, könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass sie beim Betreten der Fahrbahn in die andere Richtung geschaut habe. Die Erstbeklagte habe auch gar nie behauptet, dass die Verunfallte „nie“ in ihre Richtung geschaut habe, sondern könne dies auch nur für einen gewissen Zeitraum gesehen haben. Wesentlich sei, dass sie die Fußgängerin zwischen dem geschilderten Ansichtigwerden und dem Aufprall nicht mehr im Blick behalten habe. Dass die Verunfallte sehr wohl in beide Richtungen geblickt haben müsse, ließe sich schließlich auch daraus ableiten, dass sie nach den Feststellungen am Bankett hin- und hergegangen sei. Allein schon wegen der Körperposition beim Hin- und Hergehen sei es notwendig, in beide Richtungen der Fahrbahn zu blicken.
1.1.2. Der Behandlung der Beweisrüge voranzustellen ist, dass eine solche nur dann zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, wenn sie also nicht nebeneinander besehen können, weil die eine Feststellung die andere ausschließt (RS0117402 [T15], RI0100145). Dies trifft auf das Verhältnis zwischen der bekämpften und alternativ dazu begehrten Feststellung nicht zu, weil letztere in Wahrheit eine Ergänzung bzw Konkretisierung des bekämpften Sachverhaltsteils beinhaltet.
1.1.3. Liest man die bekämpfte Feststellung (A) in ihrem gesamten Kontext, ist ohnehin davon auszugehen, dass sich die Wahrnehmung der Erstbeklagten, dass die Fußgängerin nicht in ihre Ankommrichtung blickte, nicht auf die letzten Momente vor dem Aufprall, sondern auf den Zeitrahmen der Annäherung an die spätere Unfallstelle bezieht. Dazu heißt es im Sachverhalt insgesamt (wörtlich) wie folgt: „Die Erstbeklagte lenkte ihr Fahrzeug auf der [Landesstraße] mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca 50 bis 55 km/h. Auf ihrer Fahrt nahm die Erstbeklagte in einem Abstand von jedenfalls weit über 100 m die später Verunfallte im Bereich nordöstlich des Asphaltfahrbahnrands wahr. Bei Ansichtigwerden der später Verunfallten nahm sie wahr, dass diese am Bankett hin und herging. Die Erstbeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt keine klare Vorstellung darüber, was diese Person vorhaben und letztlich machen könnte. Die Erstbeklagte nahm wahr, dass die Fußgängerin nicht in ihre Ankommrichtung blickte, sondern in die Gegenrichtung. Da sie nicht wusste, was die außerhalb des rechten Fahrbahnrands befindliche Person vorhatte, reduzierte sie ihre Fahrgeschwindigkeit...“ (US 5)
1.1.4. Daraus lässt sich ableiten, dass sich die Wahrnehmung der PKW-Lenkerin, dass die Fußgängerin nicht in ihre Richtung blickte, sondern in die Gegenrichtung, ohnedies in etwa auf den in der Wunschfeststellung genannten Bereich von ca 100 m vor der späteren Unfallstelle bezog. Die von den Klägern missbilligte rechtliche Beurteilung, dass der Verunfallten die Nichtbeachtung des herannahenden Verkehrs als Mitverschulden anzulasten sei, knüpft im Übrigen nicht an die kritisierte Feststellung (A) an, sondern stützt sich vielmehr auf die (in US 10 dargestellte) Überlegung, dass die Fußgängerin den PKW (wohl) gesehen hätte, wenn sie vor dem Betreten der Straße in dessen Ankommrichtung geblickt hätte. Dieser Überlegung ist schon deshalb beizutreten, weil sich der Unfall in der Dämmerung ereignete und am Beklagtenfahrzeug das Abblendlicht eingeschaltet war.
1.1.5. Soweit die Berufungswerber zusätzlich eine Negativfeststellung zur Frage begehren, wohin die Fußgängerin „danach“ (nämlich nach der Wahrnehmung durch die Erstbeklagte, dass sie nicht in ihre Ankommrichtung blicke) geblickt habe, stelle dies eine sekundäre Verfahrensrüge dar. Es ist aber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass – wenngleich die Verunfallte dazu nicht befragt werden konnte und das Verfahren dazu keine konkreten Ergebnisse zu Tage brachte – auch hier die vorangeführte Überlegung gilt, dass ein Fußgänger, der bei Dämmerung in Ankommrichtung eines sich auf einer geraden Straße mit eingeschaltenem Abblendlicht nähernden PKW blickt, diesen auch wahrnehmen kann. Wenn sie also vor dem Queren der Straße in die Ankommrichtung des PKWs blickte, diesen wahrnahm und dennoch über die Straße ging, läge auch darin ein (schwerwiegendes) Mitverschulden, weshalb ihr die dahingehende Sachverhaltserweiterung nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
1.3. Die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (B) hervorgehobene Feststellung wollen die Kläger durch nachstehende Alternativfeststellung ersetzt wissen:
„Die Erstbeklagte selbst vermutete, dass [die Fußgängerin] über die Straße gehen wollte.“
1.2.1. Bei Heranziehung sämtlicher Beweisergebnisse erhelle sich, dass die kritisierte Feststellung „so nicht richtig“ sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass selbst die Erstbeklagte davon ausgegangen sei, dass die Fußgängerin die Straße habe überqueren wollen. So habe sie im Zuge ihrer Befragung sogar selbst eingestanden, dass die Fußgängerin vermutlich gemeint habe, dass sie (die Autofahrerin) aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeit stehen bleiben würde, um ihr das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Daraus sei zu schließen, dass sie nicht nur davon ausgegangen sei, dass die Verunfallte die Straße überqueren könnte, sondern zugegeben habe, dass sie selbst der Grund dafür gewesen sei, weil sie durch ihre Geschwindigkeitsreduktion ein „ÜberdieStraßegehenlassen“ angedeutet haben könnte. Dass sie dies bei ihrer Befragung vor Gericht wieder relativiert habe, ändere nichts am Inhalt ihrer Aussage vor der Polizei.
1.2.2. Die kritisierte Feststellung lautet, dass die Erstbeklagte keine „konkreten“ Anzeichen dahin, dass die Fußgängerin über die Straße gehen wollte, wahrgenommen habe. Sie bezieht sich somit auf objektive Anhaltspunkte, während die Alternativfeststellung, wonach die Erstbeklagte selbst vermutet habe, dass die Fußgängerin über die Straße gehen wollte, ausschließlich ein subjektives Element beinhaltet. Auch hier hat daher das Vorgesagte (kein Austauschverhältnis zwischen dem bekämpften und dem stattdessen begehrten Sachverhaltsteil) zu gelten. Die bekämpfte Feststellung, dass die PKWFahrerin keine objektiven Anzeichen wahrnahm, schließlich nämlich nicht aus, dass sie vermutete, dass die Fußgängerin die Straße überqueren wollte, weshalb auch hier in Wahrheit eine Sachverhaltsergänzung begehrt und damit ein – der Rechtsrüge zuzuordnender – sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht wird. Auf die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung hat aber auch diese Wunschfeststellung im Ergebnis keine Auswirkung, weil ein Fußgänger, der eine Fahrbahn überqueren will, sich vergewissern muss, ob dies gefahrlos für sich und andere Verkehrsteilnehmer möglich ist und das Vorbeifahren des herankommenden Verkehrs abwarten muss. Darauf kann ein Autofahrer auch grundsätzlich vertrauen. Selbst wenn ein Autofahrer vermutet, dass der am Bankett wartende Fußgänger die Absicht hat, die Straße zu überqueren, besteht im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz keine Verpflichtung, auf einer Landesstraße anzuhalten, um dem Fußgänger ein Queren zu ermöglichen und muss auch nicht damit gerechnet werden, dass der Fußgänger nur wenige Sekunden vor dem Passieren des Fahrzeuges die Straße betritt. Vielmehr kann – wie die Rechtsausführungen noch klarstellen werden – von einem erwachsenen Menschen, der zu Fuß eine Landesstraße überqueren will, erwartet werden, dass er das Vorbeifahren von sich annähernden Fahrzeugen abwartet.
Dass die Erstbeklagte ihre Aufmerksamkeit bei der weiteren Annäherung nicht mehr auf die Fußgängerin richtete, wurde ihr vom Erstgericht ohnedies als Verschulden zur Last gelegt.
Insgesamt gelingt es den Klägern nicht, eine den von der Judikatur geforderten Anforderungen entsprechende Beweisrüge zur Darstellung zu bringen.
1.3. Die Beklagten bekämpfen die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (1) hervorgehobene Feststellung und begehren stattdessen folgenden Alternativsachverhalt:
„Da die Erstbeklagte nicht wusste, was die außerhalb des rechten Fahrbahnrands befindliche Person vorhatte, reduzierte sie ihre Fahrgeschwindigkeit wesentlich.“
1.3.1. Dies ergebe sich zum einen aus der Parteiaussage der Erstbeklagten und zum anderen aus dem verkehrstechnischen Sachverständigengutachten. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen habe die Erstbeklagte zunächst eine Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h eingehalten. Die Kollisionsgeschwindigkeit sei zwischen 30 km/h und 45 km/h gelegen. Dies bedeute, dass die Erstbeklagte die Geschwindigkeit im Ausmaß von 10 bis 45 % – im Mittel also um 27,5 % – verringert habe. Die Herabsetzung einer Fahrgeschwindigkeit um ein Drittel sei nicht mehr als bloß „geringfügig“ zu werten, sondern stelle vielmehr eine wesentliche Geschwindigkeitsreduktion dar.
1.3.2. Mit diesen (oben zusammengefasst wiedergegebenen) Ausführungen geben die Berufungswerber selbst zu erkennen, dass sich das Ausmaß der Geschwindigkeitsreduktion des Beklagtenfahrzeugs bis zur Kollision ohnedies aus den Feststellungen ableiten lässt und es daher auf die Einschätzung, ob die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit von 5055km/h auf 3045 km/h eine „geringfügige“ ist, auf der Tatsachenebene nicht ankommt. Fest steht, wie schnell die Erstbeklagte bei Annäherung an die spätere Unfallstelle fuhr und dass die Kollisionsgeschwindigkeit in etwa bei 30 bis 45 km/h lag. Da sie vor dem Anstoß keine Bremsung setzte, was ebenfalls unbekämpft feststeht, bedarf es auf der Sachverhaltsebene keiner Wertung bzw Qualifikation der Geschwindigkeitsreduktion (als „geringfügig, mittelmäßig oder wesentlich“).
Darüber hinaus wird der Sachverhalt von den Beklagten nicht bekämpft.
Der festgestellte Sachverhalt wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
II. Zur sekundären Feststellungsrüge der Kläger
1. Die Kläger bemängeln eine Unvollständigkeit des Sachverhalts und wünschen dessen Ergänzung durch folgende weitere Feststellungen:
1. Zur begehrten Feststellung (a) verweisen die Berufungswerber erneut auf die Aussage der Erstbeklagten bei ihrer polizeilichen Befragung vom 2.7.2022. Ihr damaliges Eingeständnis, wonach sie aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit für die Fußgängerin eine unklare Verkehrssituation geschaffen habe, führe in rechtlicher Hinsicht zu ihrem überwiegenden Verschulden am Unfall. Wenn der Fußgängerin von der Erstbeklagten angedeutet worden sei, dass ihr das Überqueren der Straße ermöglicht werde, könne ihr in rechtlicher Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie die Straße vor dem PKW überquert habe. Wenn eine am Straßenrand stehende Fußgängerin wahrnehme, dass das auf der zu querenden Straße herannahende Fahrzeug seine Geschwindigkeit drossle, könne diese Person dies berechtigt als „Einladung“ dahin verstehen, die Straße zu überqueren. Sie könne auch davon ausgehen, dass sie vom Fahrzeuglenker gesehen und weiterhin beobachtet werde. Dies entspreche der normalen Lebenserfahrung. Auf Basis der begehrten Feststellung (a) wäre daher von einem Alleinverschulden der Erstbeklagten auszugehen gewesen.
Richtig ist, dass die Erstbeklagte die in der Berufung der Kläger mehrfach zitierte Vermutung vor der Polizei im Rahmen ihrer Befragung vom 2.7.2022 anstellte. Bereits aus dem Wortlaut der in der Berufung wiedergegebenen Aussage der Unfalllenkerin vor der Polizei („Vermutlich hat [die Fußgängerin] gemeint, dass ich aufgrund meiner geringen Geschwindigkeit stehen bleiben würde, um ihr ein Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen...“) lässt sich aber ableiten, dass dies eine nachträgliche Überlegung und nur der Versuch einer Erklärung des Unfallgeschehens darstellt. Für eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens und die Beurteilung des wechselseitigen Verschuldens der Beteiligten kommt es aber ausschließlich auf auf eine ex anteBetrachtung an. Wovon die Fußgängerin tatsächlich ausging, als sie die Fahrbahn betrat, kann bei einem Unfall wie dem vorliegenden, bei dem die verunfallte Person derart schwer verletzt wird, dass sie im Nachhinein nicht mehr befragt werden kann, immer nur gemutmaßt werden. Eine das Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit erfüllende Aussage kann auf dieser Basis jedenfalls nicht getroffen werden.
Für die begehrte Wunschfeststellung (a) liegen somit keine hinreichenden Beweisergebnisse vor.
2. Zur begehrten Feststellung (b) führen die Kläger ins Treffen, dass sich gegenüber jener Stelle, an der die später Verunfallte vor dem Queren der Straße hin und hergegangen sei, ein bekannter Spazierweg befinde. Dies sei in erster Instanz auch vorgebracht worden. Vom Sachverständigen sei überdies bestätigt worden, dass im Nahbereich der Unfallörtlichkeiten kein Schutzweg über die Fahrbahn führe.
Die begehrte Sachverhaltsergänzung wirke sich insofern zu Gunsten der Kläger auf die rechtliche Beurteilung aus, weil von einer ortskundigen Fahrzeuglenkerin mit dem Queren der Landesstraße durch sich auf der Gemeindestraße von rechts nähernde Fußgänger hätte gerechnet werden müssen und sich daraus ein erhöhtes Verschuldensausmaß zu Lasten der Erstbeklagten ergebe. Im Wissen, dass sich gegenüber der rechts am Straßenrand erkennbaren Fußgängerin ein Spazierweg befinde und somit mit Straßenüberquerungen gerechnet werden müsse, sei von ortskundigen Fahrzeuglenkern eine erhöhte Aufmerksamkeit anzuwenden.
Dass die Erstbeklagte den Spazierweg gekannt und auch gewusst habe, dass dort kein Schutzweg vorhanden sei, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass sie in der Gemeinde, wo sich der Unfall ereignet habe, ansässig und daher mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei. Dass sie die Unfallstelle schon oft passiert habe, ergebe sich auch daraus, dass sie am Unfalltag von einem Physiotherapietermin gekommen sei.
Dass sich direkt gegenüber der Unfallstelle ein Spazierweg befindet, wurde von den Beklagten im Verfahren nicht bestritten, weshalb dieser Umstand ohne besondere Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht (als unstrittig im Sinn des § 267 ZPO) berücksichtigt werden kann. Da im Verfahren von keiner Seite behauptet wurde, dass sich im Nahbereich der Unfallörtlichkeit ein über die Landesstraße führender Schutzweg befinde, ist davon ohnedies nicht auszugehen und tat dies auch das Erstgericht nicht. Somit ist auch ohne eine dahingehende Feststellung (dass sich dort kein Schutzweg befindet) davon auszugehen. Ein Vorbringen, wonach die Erstbeklagte ortskundig sei und daher gewusst habe, dass an dieser Straßeneinmündung oft Fußgänger von rechts kommend auf den Spazierweg queren würden, wurde in erster Instanz nicht erstattet, weshalb auch keine dahingehenden Fragen an die Erstbeklagte gerichtet wurden. Von einer mangelhaften Feststellungsgrundlage kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Dies trifft auf die begehrte Feststellung (b) nicht zu. Der von den Klägern gewünschte – und hier im Ergebnis nicht relevante (dazu Pkt 3.) – Schluss, dass die Erstbeklagte ortskundig ist und dies auch am Unfalltag war, ließe sich letztlich auch daraus ziehen, dass ihr Wohnsitz weniger als 2 km von der Unfallstelle entfernt liegt.
3. Zur weiters begehrten Feststellung (c) führen die Berufungswerber ins Treffen, dass die Erstbeklagte vor Gericht ausdrücklich eingeräumt habe, bei Annäherung an die spätere Unfallstelle nicht erkannt zu haben, ob die am Straßenrand stehende Person eine Frau sei. Im Zweifel müsse aber in solchen Situation davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Kind, eine beeinträchtigte Person oder gar um eine betrunkene Person handle. Gerade aus diesem Grund wäre die Erstbeklagte zu einer um einiges erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen und sei es absolut nicht nachvollziehbar, wie sie „eine unklare Situation bzw unklare Person“ zur Gänze aus den Augen habe lassen können. Die begehrte Wunschfeststellung (c) sei daher jedenfalls rechtserheblich, weil damit das Verschulden der Erstbeklagten am Unfall schwerer zu gewichten sei als nur mit 50%.
Zunächst ist klarzustellen, dass es das Erstgericht der Erstbeklagten sehr wohl zur Last legte, dass diese keine erhöhte Aufmerksamkeit auf die sich am Fahrbahnrand befindliche Fußgängerin richtete, obgleich ex ante nicht klar gewesen sei, was diese Person vorgehabt habe. Dass die Erstbeklagte bei Annäherung an die Fußgängerin nicht erkennen konnte, um wen es sich bei dieser Person handelte, hat hingegen keinen Einfluss auf die Verschuldensteilung, weil in erster Instanz nie behauptet wurde, dass die Fußgängerin optisch wie ein Kind ausgesehen bzw betrunken oder sonst beeinträchtigt gewirkt habe, weshalb von der Fahrzeuglenkerin eine erhöhte Vorsicht abzuverlangen gewesen wäre. Mangels eines gegenteiligen Vorbringens konnte das Erstgericht es aber als unstrittig voraussetzen, dass es sich bei der aus Sicht der Fahrzeuglenkerin am rechten Bankett aufhaltenden Person auch objektiv betrachtet und eine/n Erwachsene/n handelte.
Die monierte Unvollständigkeit des Sachverhalts ist daher insgesamt zu verneinen.
III. Zu den Rechtsrügen beider Parteien
1. Die Kläger kritisieren die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung mit dem Argument, dass die Erstbeklagte die Fußgängerin vor dem Unfall zwar als Gefahr wahrgenommen und deshalb die Geschwindigkeit gedrosselt habe, sie danach aber trotzdem aus den Augen gelassen und nicht mehr weiter beobachtet habe. Das Erstgericht hätte bei der Verschuldensabwägung zu Lasten der Fahrzeuglenkerin mitberücksichtigen müssen, dass diese nicht bremsbereit gefahren sei, um der unklaren Situation (Unwissenheit darüber, was die Person vorhabe) Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass die Verunfallte zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Fahrspur der Erstbeklagten schon nahezu passiert gehabt habe, erhelle, dass die Erstbeklagte die Verunfallte nicht gesehen habe, als diese die Fahrbahn betreten und sich vor ihr auf der Fahrbahn befunden habe. Eine frühere Reaktion, nämlich ein Auslenken oder Bremsen zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Fußgängerin, hätte die massiven Unfallfolgen zumindest vermindern können. Dass die Verunfallte beim Zusammenstoß die Fahrspur der Erstbeklagten schon beinahe verlassen gehabt habe, belege eindrücklich, dass die Erstbeklagte nicht einmal die eigene Fahrspur beobachtet habe. Angesichts der bestehenden unklaren Situation sei sie aber zur besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Dass die Erstbeklagte die Fußgängerin komplett aus den Augen gelassen habe, nicht bremsbereit und auch nicht mit einer situationsangepassten langsamen Geschwindigkeit gefahren sei und erst dann mit einem Bremsen reagiert habe, als die Fußgängerin bereits vom PKW erfasst worden sei, stelle ein gravierendes und jedenfalls überwiegendes Verschulden am Unfall dar. Die Erstbeklagte habe bei der für sie erkennbar unsicheren Situation – sprich der bei Dämmerung am Straßenrand mit Kapuze auf und ab gehenden Person – nicht darauf vertrauen dürfen, dass diese Person die Fahrbahn nicht betreten würde. Es sei geradezu unverständlich, dass sie zunächst ihre Fahrgeschwindigkeit gedrosselt habe, weil ihr die Fußgängerin aufgefallen sei und sie diese dann aber überhaupt nicht mehr weiter beobachtet habe. Dieser grobe Verstoß gegen grundlegende Postulate der Straßenverkehrsordnung ließen ein allfälliges Mitverschulden der Verunfallten komplett in den Hintergrund treten, weshalb das Erstgericht vom Alleinverschulden der Erstbeklagten hätte ausgehen müssen.
2. Die Beklagten halten der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung entgegen, dass die Erstbeklagte keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu verhindern. Sie habe sich mit einer unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h liegenden Fahrgeschwindigkeit von nur 50 bis 55 km/h auf der langen Geraden genähert und die Geschwindigkeit dann noch auf 30 bis 45 km/h reduziert. Das Einleiten einer Vollbremsung 1,5 bis 1,8 Sekunden vor der Kollision wäre ihr schon deshalb nicht möglich gewesen, da die Verstorbene erst ca 1,5 bis 3 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt aus ihrer Position außerhalb des rechten Fahrbahnrands losgegangen sei. Das Einleiten einer Vollbremsung zu einem Zeitpunkt, als die Fußgängerin noch keine Anzeichen gesetzt habe, die Fahrbahn betreten zu wollen, wäre auch gar nicht zulässig gewesen, zumal das plötzliche Anhalten auf einer „Bundesstraße“ (gemeint Landesstraße) ohne Vorliegen einer Gefahr eine ernsthafte Gefährdung des Nachfolgeverkehrs bedeuten würde. Damit sei entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts auch keine unklare Verkehrssituation im Sinn des § 3 StVO vorgelegen. Insgesamt habe die Erstbeklagte durch eine mittlere Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit von knapp 1/3 der zunächst eingehaltenen Annäherungsgeschwindigkeit der sich ihr bietenden Situation angemessen Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund sei das ihr zur Last gelegte Verschulden im Vergleich zum Verschulden der Verstorbenen jedenfalls wesentlich geringer, zumal das plötzliche und völlig unvermittelte Betreten der Fahrbahn durch eine Fußgängerin eine schwerwiegende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstelle. Hinzu komme, dass für die Fahrzeuglenkerin auch aufgrund der dunklen Bekleidung der Person in der schon eingetretenen Dämmerung keine Möglichkeit bestanden habe, auf ihr gefahrenträchtiges Verhalten zu reagieren. Aus der Sicht der Beklagten liege daher ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 EKHG vor, weshalb sie überhaupt keine Haftung am Unfall treffe.
3. Dazu ist insgesamt auszuführen:
3.1. Gemäß § 76 Abs 1 StVO dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten. Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter oder Überführungen vorhanden, so haben sie diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, dass die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zulässt (§ 76 Abs 6 StVO). An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich (vorher) vergewissert haben, dass sie andere Straßenbenützer nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO).
Die Verunfallte überquerte die Landesstraße mit dunkler Kleidung in der Dämmerung ungeachtet dessen, dass sich der von der Erstbeklagten gelenkte PKW mit eingeschaltetem Abblendlicht bereits in unmittelbarer Nähe auf sie zukommend befand. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Fußgängerin ein schwerwiegendes Verschulden am Unfall anzulasten ist, zumal jeder Fußgänger vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen muss, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann (RS0075656 [T1]).
3.2. Zum Verhalten der Erstbeklagten steht fest, dass sie die Fußgängerin bereits aus 100 m Entfernung wahrnahm, darauf mit einer Geschwindigkeitsherabsetzung reagierte und sie dann nicht weiter beobachtete, sondern sie erst wieder wahrnahm, als diese vom Pkw erfasst und weggeschleudert wurde. Da sie erst im Aufprallmoment durch Bremsen reagierte, ist ihr ein Beobachtungsfehler anzulasten. Dies umso mehr, als die Fußgängerin die von der Beklagten benutzte Fahrbahnhälfte zum Kollisionszeitpunkt schon großteils überquert hatte.
3.2.1. Entgegen der von den Klägern in ihrer Rechtsrüge vertretenen Auffassung musste die Erstbeklagte selbst bei einer Bejahung ihrer Ortskundigkeit nicht damit rechnen, dass die erwachsene, dunkel gekleidete Person, die sie am Straßenrand wahrnahm, die Fahrbahn ohne Beachtung des Verkehrs und/oder infolge einer Fehleinschätzung der Geschwindigkeit oder ihres Abstands zum Fahrzeug queren würde. Solange ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten einer Verkehrsteilnehmerin für einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar ist, kann ihm aber nicht abverlangt werden, seine eigene Fahrweise auf ein hypothetisches Fehlverhalten der anderen einzustellen (vgl RS0073181 und auch RS0073482). Dies bedeutet, dass bei einer – wie hier – nicht vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Person der Vertrauensgrundsatz solange gilt, als ein verkehrswidriges Verhalten dieser Person für einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist (2 Ob 56/15x mfN). Aus zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen (ZVR 1977/34, ZVR 1974/259. ZVR 1976/57, ZVR 1974/101, ZVR 1967/83, ZVR 1980/200 [zit nach 2 Ob 106/21h]) lässt sich zusammengefasst ableiten, dass der Vertrauensgrundsatz grundsätzlich auch gegenüber Fußgängern auf Gehsteigen (RS0075637), in Haltestellenbereichen sowie am Fahrbahnrand gilt.
3.2.2. Bei breiten Straßen darf ein Fahrzeuglenker selbst darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte und vor dem Fortsetzen der Überquerung von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird (RS0075656 [T3]). Der Fußgänger muss immer dann stehenbleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann (RS0075656 [T5]). Vor diesem Hintergrund hat ein Lenker also nicht schlechthin damit zu rechnen, dass ein Fußgänger plötzlich und unaufmerksam die Fahrbahn überquert. Er muss lediglich damit rechnen, dass ein Fußgänger vor oder hinter anhaltenden Fahrzeugen so weit hervortreten werde, dass er sich einen Überblick über den Verkehr verschaffen kann. Nur dann, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass der Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte, verlangt die Rechtsprechung von einem sorgfältigen Fahrzeuglenker die Herabsetzung der Geschwindigkeit oder eine Abgabe von Warnzeichen (2 Ob 44/06v); dies gilt vor allem bei widrigen Fahrbahn und Witterungsverhältnissen.
3.2.3. Diese gebotene Sorgfalt wird beispielsweise dann verletzt, wenn der Lenker an einem Fußgänger, der an der Straßenmitte steht und dem sich nähernden Fahrzeug den Rücken zuwendet, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h vorbeifährt (Schauer in Schwimann, ABGB3 RZ 26 zu § 9 EKHG mwN). Auf das Vorbeibewegen eines Fahrzeugs an in gleicher Richtung gehenden Personen sind hingegen die allgemeinen Grundsätze des Überholens anzuwenden (RS0073726). Von einem Kraftfahrer, der sich einem in gleicher Richtung fortbewegenden Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, wird daher von der Rechtsprechung die Kontaktaufnahme mit diesem Fußgänger durch rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens verlangt [T2].
3.2.4. Letzteres war hier nicht der Fall. Die Erstbeklagte näherte sich dem Unfallbereich mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Sie nahm die Fußgängerin bereits aus einer Entfernung von über 100 m als dunkel gekleidete Person, welche am rechten Fahrbahnrand „hin und herging“ und nicht nicht in ihre Fahrtrichtung blickte, wahr und reagierte darauf mit einer Herabsetzung ihrer Fahrgeschwindigkeit. Aus den weiteren Feststellungen, dass sie auf das Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin nicht durch Bremsen reagierte, weil sie diese erst im Aufprallmoment wahrnahm und ihre Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich von 3045 km/h lag, lässt sich ferner schließen, dass die Fahrgeschwindigkeit des Pkws zwischen der erstmaligen Wahrnehmung der Fußgängerin durch die Fahrzeuglenkerin und dem Unfall insgesamt um nahezu ein Drittel (von durchschnittlich 52,5 km/h auf durchschnittlich 37,5 km/h, sohin um 15 km/h) reduziert wurde.
3.2.5. Damit trug die Erstbeklagte der sich ihr bietenden Situation zunächst hinreichend Rechnung. Dass ein Fußgänger am Bankett hin und hergeht, bietet für einen Fahrzeuglenkerin aus objektiver exante Betrachtung keinen konkreten Anhaltspunkt im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung, dass diese Person die Fahrbahn noch vor dem – hier sich auf einer langen geraden und übersichtlichen Straße nähernden Fahrzeug – betreten würde. Sie konnte vielmehr darauf vertrauen, dass die Person die Gefahr richtig einschätzen und mit dem Überqueren der Fahrbahn abwarten würde. Der Umstand, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Spazierweg befindet, ändert daran nichts.
Entgegen der Rechtsansicht der Kläger musste die Erstbeklagte daher nicht „bremsbereit“ fahren.
3.2.6. Richtig ist aber, dass der Erstbeklagten nach den hier maßgeblichen Feststellungen ein Beobachtungsfehler anzulasten ist, weil sie das Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin nicht wahrnahm und sie erst im Kollisionsmoment, als diese die Mitte des rechten Fahrstreifens jedenfalls schon erreicht hatte, sah.
Eine Fahrzeuglenkerin ist grundsätzlich verpflichtet, während der Fahrt die vor ihr liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten (RS0074923). Sie muss die Fahrbahn vor sich soweit beobachten, als dies für eine Weiterfahrt ohne Gefährdung von Personen oder Sachen notwendig ist (RS0074923 [T2]; 2 Ob 73/12t). Bei Nachtfahrten ist diese Verpflichtung mit erhöhter Aufmerksamkeit zu erfüllen (RS0074850, 2 Ob 73/12t mwN).
Da die Erstbeklagte wahrnahm, dass sich auf der rechten Straßenseite eine Person aufhielt und auch erkannte, dass diese nicht in ihre Ankommrichtung blickte, hätte sie die spätere Unfallgegnerin weiterhin beobachten und auf deren Betreten der Fahrbahn durch sofortiges Bremsen und/oder Auslenken reagieren müssen. Die Negativfeststellung, dass aufgrund der Streubreiten der zugrunde liegenden Parameter weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall von ihr noch zu vermeiden gewesen wäre, wenn sie die Fußgängerin bei erstmaligem Betreten der Fahrbahn oder nach einer Bewegungstrecke von ca 0,5 m als Gefahr wahrgenommen hätte (US 8), geht zu Lasten der beklagten Parteien, weil die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, stets die Schädigerseite trifft (RS0111706 [T1], 1 Ob 162/23i uvm). Auch – dies sei nur am Rande erwähnt – im Kontext der verschuldensunabhängigen Haftung des EKHG wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass, wenn ungeklärt bleibt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, dies stets zu Lasten des Halters geht (RS0058926).
3.3. Damit steht dem krassen Fehlverhalten der Fußgängerin eine mangelnde Aufmerksamkeit der Pkw Lenkerin gegenüber.
3.3.1. Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an, in der nächsten Rangstufe folgt die außerordentliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG und nach dieser die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr (RS0058443).
3.3.2. Bei Verschuldens und Schadensteilungen handelt es sich regelmäßig um den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende Ermessensentscheidungen (RS0087606). Aus der Judikatur lassen sich folgende Beispiele zu Haftungsteilungen bei Unfällen mit Fußgängerbeteiligung anführen:
Der OGH hatte auch schon zahlreiche Fälle zu beurteilen, in denen die um Sekundenbruchteile verspätete, zur Begründung eines (Mit)Verschuldens nicht ausreichende (vgl RS0027729 und RS0074906) Reaktion eines Kraftfahrers auf einen verkehrswidrig die Fahrbahn betretenden Fußgänger das Gelingen des Entlastungsbeweises gemäß § 9 Abs 2 EKHG hinderte (RS0058372; 2 Ob 44/06v mwN). In der Entscheidung 8 Ob 41/87 billigte das Höchstgericht die Schadensteilung der Unterinstanzen von 1:2 zu Lasten eines Fußgängers, der bei Dunkelheit mit dunkler Kleidung eine breite Straße querte. Der Fahrzeuglenker hatte sich der Unfallstelle mit knapp unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h genähert. Er reagierte um (nur) 0,39 Sek verspätet, was nicht als (Mit)Verschulden, sehr wohl aber als Misslingen des Entlastungsbeweises gemäß § 9 Abs 2 EKHG gewertet wurde (vgl RS0027729 und RS0074906). Die Reaktionshandlung des KfzLenkers setzte zu einer Zeit ein, als der Fußgänger die gedachte Fahrbahnmitte überschritt. Bei einer dem Fahrzeuglenker möglichen früheren Reaktion wäre es diesem zwar nicht möglich gewesen, kollisionsfrei vor der Unfallstelle anzuhalten, es war aber nicht ausgeschlossen, dass in einem solchen Fall die Unfallfolgen für den Fußgänger geringer gewesen wären. Der Fußgänger wurde sodann – wie hier – vom PKW angefahren, aufgeschaufelt und weggeschleudert.
Auch in 8 Ob 13/77 (= RS0027275) wurde eine (verschuldensunabhängige) Schadensteilung nach § 11 EKHG im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers vorgenommen und zur Gewichtung dieser Haftungsteilung ausgesprochen, dass die Betriebsgefahr eines (dort bei Dunkelheit mit 80 km/h fahrenden) Personenkraftwagens nicht unbeträchtlich sei.
In der Entscheidung 2 Ob 73/12t nahm der OGH eine EKHG-Haftungsteilung von 1:3 zu Lasten eines Fußgängers vor, der mit etwa 5,5 km/h in einen sich bei Dunkelheit in einer 70 km/hZone mit knapp unter 65 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht annähernden KleinLKW lief. Der (dortige) Erstbeklagte reagierte auf das Betreten seines Fahrstreifens durch den Kläger mit einer Vollbremsung, als der Kläger die Leitlinie um ca 20 cm überschritten hatte. Im Zeitpunkt der Kollision war der Kläger rund 2,5 m in den Fahrstreifen des Erstbeklagten eingedrungen. Hätte der Erstbeklagte schon mit einer Vollbremsung reagiert, als der Kläger gerade seinen Fahrstreifen betrat, also 20 cm bzw 0,1 Sekunde früher, hätte sich an der Unfallsituation und den Unfallsfolgen nichts geändert.
3.3. Stellt man das der Erstbeklagten im hier zu beurteilenden Fall zu Last zu legende Fehlverhalten – nämlich dass sie die dunkel gekleidete Gestalt am Fahrbahnrand aus den Augen ließ und die Unfallgegnerin schließlich erst wieder im Kollisionsmoment wahrnahm – dem gravierenden Fehlverhalten der Fußgängerin gegenüber, so ist letzteres nach Ansicht des erkennenden Senats hier jedenfalls schwerer zu gewichten. Die Erstbeklagte, die sich auf des Landesstraße bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 5055 km/h näherte reduzierte ihre Fahrgeschwindigkeit auf 3045 km/h, obwohl sie mit einem unvermittelten Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin nicht rechnen musste. Die Fußgängerin war dunkel gekleidet und musste sich der Gefahr, übersehen zu werden, bewusst sein. Bei einem Blick auf die noch dazu gerade verlaufende Straße hätte sie das Fahrzeug mit eingeschaltetem Licht bereits von weitem erkennen und den Unfall durch Abwarten leicht vermeiden können.
Im Ergebnis erachtet das Berufungsgericht eine Verschuldensteilung zu Lasten der Fußgängerin von 1:2 als angemessen.
Der Berufung der Kläger kommt daher im Ergebnis keine Berechtigung zu und erweist sich die Berufung der Beklagten als teilweise berechtigt.
4. Insgesamt war die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass – weil vom Erstgericht über das Feststellungsbegehren rechtsrichtig kein Zwischenurteil (RS0120248) gefällt und demzufolge nur über einen Teils des Klagebegehrens entschieden wurde, mit Teilzwischenurteil auszusprechen war, dass das Zahlungsbegehren des Erst und der Zweitklägerin dem Grunde nach jeweils zu einem Drittel zu Recht besteht. Damit steht bereits abschließend fest, dass ein auf Zahlung von EUR 238.773,22 (2/3 von EUR 358.159,83) gerichtetes Leistungsbegehren des Erstklägers und ein auf EUR 102.096,75 (2/3 von EUR 153.145,12) gerichtetes Leistungsbegehren der Zweitklägerin nicht zu Recht besteht, was im nach § 391 Abs 1 ZPO zu fällenden Teilurteil laut Pkt 2. der abgeänderten Entscheidung in Form einer Abweisung dieser Zahlungsmehrbegehren zum Ausdruck zu bringen war.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung für das Verfahren erster in zweiter Instanz beruht auf §§ 392 Abs 2, 393 Abs 4 sowie § 52 Abs 4 ZPO.
2. Eine Bewertung konnte unterbleiben, weil über das Feststellungsbegehren nicht abgesprochen wurde. Im Übrigen wird die Streitwertgrenze von EUR 30.000,-- hier ohnedies weit überschritten (RS0042277).
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der (ordentlichen) Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Die Beurteilung des Verschuldensgrads und das Ausmaß des Mitverschuldens einer Geschädigten (hier: Fußgängerin) werden von der Rechtsprechung wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn der angeführten Bestimmung gewertet (RS0087606; vgl auch RS0075633 [T1]).
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