OLG Innsbruck 12Bs34/25g

12Bs34/25gCorte d'appello19 gen 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 12Bs34/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0120BS00034.25G.0119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 17.11.2025, GZ **-6, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit Verfügung vom 04.06.2025 (ON 1.4) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** gegen A* wegen § 105 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 (ON 5.2) beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 3.000 und verwies dabei darauf, im gegenständlichen Verfahren seien umfangreiche Leistungen erbracht worden, insbesondere Akteneinsicht in das vollständige Ermittlungsverfahren bei der Stadtpolizei **, Eingabe der Vollmachtsbekanntgabe, telefonische Beratung und Besprechung mit dem Mandanten (mehrere Gespräche), Korrespondenz bzw Telefonate mit der Stadtpolizei ** und der Staatsanwaltschaft. Die Tätigkeit sei über einen Zeitraum von ca viereinhalb Monate erfolgt, in dem der Verteidiger mit der rechtlichen Betreuung des Mandanten betraut gewesen sei. Der begehrte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung sei somit angemessen.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 500,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich fallaktuell um eine sehr einfache Sach- und Rechtslage gehandelt habe. Die Verteidigungshandlungen hätten sich auf Besprechungen mit dem Mandanten, einer Vollmachtsbekanntgabe und einer Akteneinsicht bei der Polizei beschränkt. Eine Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung sei nicht erfolgt. Insgesamt handle es sich um ein deutlich unter dem Durchschnitt liegendes,Standardermittlungsverfahren, weshalb ein Beitrag zu den Kosten des Verteidigers in Höhe von EUR 500-- angemessen sei. Weiters seien die tatsächlich bestrittenen Barauslagen iHv EUR 3,30 zuzusprechen gewesen (ON 4).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, den dem Verteidiger zuzusprechenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO auf EUR 1.500 zu erhöhen. Der zugesprochene Betrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung iHv EUR 503,30 entspreche in keinster Weise dem tatsächlichen Umfang der durch den Verteidiger erbrachten Leistungen und sei zu niedrig. Der Verteidiger sei über einen Zeitraum von 4 1/2 Monaten laufend und in erheblichem Ausmaß tätig gewesen. Die Verteidigerleistungen hätten unter anderem zahlreiche, teils zeitintensive Telefonate mit der Stadtpolizei ** zur Klärung des Sachverhalts, Telefonat mit der Staatsanwaltschaft und fortlaufende rechtliche Betreuung sowie Kommunikation mit Behörden umfasst. Es habe sich um umfangreiche Leitungen gehandelt, die erbracht worden seien und die in direktem Zusammenhang mit der erfolgreichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens stünden. Unter Berücksichtigung der Dauer, Intensität und objektiven Notwendigkeit der erbrachten Verteidigungsleistungen sei ein Betrag von mindestens EUR 1.500,00 angemessen und sachgerecht.

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).

Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte eine Nötigung zu verantworten habe.

Der Abschlussbericht der Stadtpolizei ** langte an 01.04.2025 bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch ein. Am 04.06.2025 wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 190 StPO eingestellt (ON 1.4).

Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 (ON 5.2) beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 3.000 und verwies dabei auf die anwaltlichen Leistungen im gegenständlichen Verfahren, ohne diese aufzuschlüsseln.

Aktenkundig sind eine Akteneinsicht bei der Stadtpolizei ** (ON 2.10) und eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (ON 4).

Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Zeugenaussagen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig die vorgenommene Akteneinsicht und die Vollmachtsbekanntgabe.

Dass die behaupteten telefonischen Beratungen und Besprechungen mit dem Mandanten, Korrespondenz bzw Telefonate mit der Stadtpolizei ** und der Staatsanwaltschaft der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die nicht näher begründete Behauptung, die Telefonate und die fortlaufende rechtliche Betreuung sowie Kommunikation mit Behörden würden in direktem Zusammenhang mit der erfolgreichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens stehen, lässt nicht erkennen, inwiefern sie zur Rechtsverfolgung tatsächlich notwendig oder zweckmäßig waren.

Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach- und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein weit hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall. Es war daher dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.

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