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23Bs3/26y•OLG Wien 23Bs3/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2025, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 9. März 2026.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde - nach seiner Festnahme am 11. Dezember 2025, 1.54 Uhr (ON 2.1 S 1), und Einlieferung in die Justizanstalt Wiener Neustadt um 17.55 Uhr desselben Tages (ON 3; ON 4 S 20) - am 12. Dezember 2025 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.1, ON 1.2) - wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall; 125, 126 Abs 1 Z 5; 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 89 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO verhängt (ON 6 S 4; ON 7) und nach Durchführung einer Haftverhandlung am 29. Dezember 2025 aus eben diesem Grund fortgesetzt (ON 15 S 2; ON 16).
Darnach ist er dringend verdächtig, „am 11.12.2025 in ** und anderen Orten Österreichs
I. Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Vollziehung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, zu hindern versucht zu haben (§ 15 StGB), indem er bei der Verfolgung durch die Polizei seinen PKW in Richtung des Streifenwagens ** lenkte, wobei GrInsp B* nur durch Abbremsen des Streifenwagens eine Kollision vermeiden konnte, und durch Schneiden einer Kurve den ihn überholenden Streifenwagen *, gelenkt von KontrInsp C, touchierte;
II. durch die unter Punkt I. geschilderte Handlung
1. den Streifenwagen mit dem behördlichen Kennzeichen **, sohin eine der öffentlichen Sicherheit dienende Einrichtung, beschädigt zu haben;
2. eine fremde Sache, nämlich den PKW des D*, beschädigt zu haben;
3. durch Touchieren des Streifenwagens ** die Polizeibeamten KontrInsp C*, RevInsp E* und Asp F* vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, wobei er die Körperverletzung an Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben zu begehen trachtete;
III. grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen, nämlich der G*, der H* und des I* als Mitinsassen, herbeigeführt zu haben, indem er sich ohne Besitz einer gültigen Lenkberechtigung mit hoher Geschwindigkeit, ausgeschalteter Beleuchtung und mit rücksichtsloser Fahrweise eine Verfolgungsjagd mit der Polizei lieferte.“
Gegen den Fortsetzungsbeschluss ON 16 richtet sich die sogleich erhobene (ON 15 S 2) und zu ON 18 ausgeführte, sich allein gegen die Annahme der Tatbegehungsgefahr richtende Beschwerde des Beschuldigten.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (vgl. RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ist A* dringend verdächtig, am 11. Dezember 2025 in ** und anderen Orten
I. Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Vollziehung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. seiner Anhaltung, zu hindern versucht zu haben, indem er im Zuge einer Verfolgungsjagd durch mehrere Streifenwagen
1. beim Kreisverkehr der Bundesstraße ** zur Schnellstraße ** den von ihm gelenkten Personenkraftwagen der Marke KIA gezielt in Richtung des mit GrInsp. B* und RevInsp. J* besetzten Streifenwagens ** lenkte, wobei GrInsp. B* eine Kollision nur durch Abbremsen des StKWs vermeiden konnte,
2. im Bereich , in einer 90 Grad Kurve den im Überholvorgang befindlichen, mit Kontr.Insp. C, RevInsp. E und Asp. F* besetzten Streifenwagen ** gezielt schnitt und touchierte;
II. durch die unter Punkt I.2. geschilderte Handlung fremde bewegliche Sachen beschädigt zu haben, nämlich
1. den Streifenwagen ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** im Bereich der rechten hinteren Tür (vgl. ON 2.10 S 4 = Bild Nr. 6);
2. den PKW KIA des D* mit dem behördlichen Kennzeichen ** im Bereich der linken vorderen Seite (vgl. ON 2.11 S 2f = Bild Nr. 2 und 3);
III. die Polizeibeamten KontrInsp C*, Rev Insp E* und Asp F* während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben durch die in Punkt I.2. genannte Handlung am Körper zu verletzen versucht zu haben;
IV. zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit anderer, nämlich (zumindest) seiner Bei- und Mitfahrer G*, H* und I* herbeigeführt zu haben, indem er sich von 1.14 Uhr bis 1.42 Uhr ohne Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, nach dem Konsum von zumindest einem „großen“ Bier und einem “Joint“ mit weit überhöhter Geschwindigkeit (teils bis zu 200 km/h) und ausgeschalteter Beleuchtung bei rücksichtsloser bzw. unfallträchtiger Fahrweise eine Verfolgungsjagd mit letztlich vier Streifenwagen lieferte und den StKW ** touchierte.
Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden zu haben, - in Kenntnis ihrer Beamteneigenschaft - die Polizeibeamten jeweils mit Gewalt, indem er zu I.1. den von ihm gelenkten PKW gegen den Streifenwagen lenkte und zu I.2. mit dem PKW den Streifenwagen touchierte, an einer Amtshandlung in Form der Vollziehung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. seiner Anhaltung zu hindern und zu I.2. durch die Tathandlung Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen sowie - in Kenntnis deren Fremdheit – den Streifenwagen und den von ihm gelenkten KIA zu beschädigen. Weiters besteht der dringende Verdacht, dass er durch seine Fahrweise mit weit überhöhter Geschwindigkeit ohne Lenkerberechtigung und Beleuchtung in der Nacht nach der Konsumation von Alkohol und Cannabis die Gesundheit (zumindest) seiner Bei- und Mitfahrer gefährdete und nach seinen eigenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten in der Lage war, jene Sorgfaltspflichten, die er objektiv verletzt hat im Tatzeitraum zu erkennen und zu erfüllen.
Den Anlassberichten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die seitliche Beschädigung des StKW ** geeignet ist, dessen Funktionsfähigkeit zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hervorzurufen, sodass zu II.1. die Qualifikation der Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB derzeit nicht anzunehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0093476; Rebisant in WK2 § 126 Rz 42; Leukauf/Steiniger/Messner, StGB5 § 126 Rz 26).
Der dringende Verdacht des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach § 89 StGB gründet sich in objektiver Hinsicht auf die zeugenschaftlichen Depositionen von Insp. K* (ON 2.3) und KontrInsp. C* (ON 2.5), den von Insp. K* verfassten Aktenvermerk vom 11. Dezember 2025 (ON 2.8), die Lichtbildbeilagen ON 2.10 und ON 2.11 und die geständige Verantwortung des Beschuldigten (ON 2.4) dahin, versucht zu haben, die Polizeifahrzeuge abzuhängen.
Die Annahmen zur inneren Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit jeweils bereits aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Tatumständen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), woraus sich aber auch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit deduzieren lässt.
Ausgehend vom dargestellten dringenden Tatverdacht liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO vor.
A* weist vier einschlägige Vorstrafen (auch) wegen Vermögensdelikten, in einem Fall auch wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB auf. So liegt der Verurteilung des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 5. April 2024 zu AZ ** u.a. zugrunde, dass er am 8. Oktober 2023 in ** grob fahrlässig (§ 6 Abs 3) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zweier Mitfahrer herbeigeführt hat, indem er ohne Besitz einer gültigen Lenkberechtigung und mit einem PKW, welcher nicht zum Verkehr zugelassen ist, im Zuge eines Ausweichmanövers, infolge eines querenden Tieres, ins Schleudern geriet, von der Fahrbahn abkam und in der dortigen Böschung am Dach zu liegen kam.
Unter Berücksichtigung der – in Ansehung des hafttragenden Tatverdachts nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 15, 269 Abs 1 StGB - durch zwei einschlägige Vorstrafen (zur gleichen schädlichen Neigung von § 297 StGB und § 269 StGB siehe 11 Os 45/23m [RZ 3]) dokumentierten Neigung, die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit von Menschen sowie den Staat, dessen Vollziehungsmaßnahmen und die Rechtspflege zu verletzen, der bisherigen Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen, darunter auch der dreimalige (teilweise) Strafvollzug, sowie der abermaligen Tatbegehung nur knapp drei Monate nach der letzten Haftentlassung am 12. September 2025 und während offener (teils bereits verlängerter) Probezeiten, ist mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit zu befürchten, A* werde ohne Untersuchungshaft trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut Straftaten mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bzw. nicht bloß leichten Folgen nach Art der Anlasstaten begehen. Denn das nach der dringenden Verdachtslage rücksichtslose und extrem unfallgeneigte Verhalten aus Anlass der gegenständlichen (Flucht-)Fahrt über einen 28-minütigen Zeitraum im Verein mit dem gezielten Zufahren bzw. Touchieren eines Streifenwagens dokumentiert eine überaus hohe Tatgeneigtheit und Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten, die jederzeit aktualisiert werden kann (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen des Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN; RIS-Justiz RS0117806 [T15, T17]).
Aufgrund der Kombination und Intensität des Haftgrundes, der offenkundigen Wirkungslosigkeit des mehrfach verspürten Haftübels und des raschen Rückfalls nach der Haftentlassung trotz in Schwebe über ihn gehaltener Freiheitsstrafen sowie der damit augenscheinlichen Unbeeinflussbarkeit des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO – etwa das in der Beschwerde angeboten Gelöbnis „nicht nochmalig Strafen zu begehen“ - nicht substituiert werden. Angesichts des hohen sozialen Störwerts der dringend in Verdacht stehenden Anlasstaten (Bedeutung der Sache), der im Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von bis zu viereinhalb Jahren (§ 39 Abs 1 und 1a StGB) und der bisherigen Dauer der (bislang knapp vierwöchigen) Haft ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft verhältnismäßig.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses beruht auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine allfällig darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
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