OLG Wien 8Rs116/25z

8Rs116/25zCorte d'appello19 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 8Rs116/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00116.25Z.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, **, wegen Pflegegeld (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 21.8.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:

„Der klagenden Partei wird die Verfahrenshilfe bewilligt.

Es werden ihr folgende Begünstigungen im vollen Umfang gewährt: die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO).

Die Beigebung des Rechtsanwalts gilt für die Einbringung der Berufung gegen das Urteil vom 17.6.2025 (ON 10) und das weitere Verfahren.“

Die weiteren erforderlichen Anordnungen sind vom Erstgericht vorzunehmen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil vom 17.6.2025 (ON 10) wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.9.2024 ein die Stufe 1 übersteigendes Pflegegeld zu bezahlen, ab. Weiters sprach das Erstgericht – unter Wiederholung des Bescheids der beklagten Partei vom 5.12.2024 – aus, dass die beklagte Partei dem Kläger ab 1.9.2024 ein Pflegegeld der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß von EUR 192,- monatlich zu zahlen hat.

Rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist brachte der Kläger am 13.8.2025 beim Erstgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, in dem er die einstweilige Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantragte und dazu ausführte, dass er die beantragte Verfahrenshilfe „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren“ benötige (vgl ON 11). Diesem Antrag schloss der Kläger verschiedene Beilagen an.

Das Erstgericht führte in der Folge hinsichtlich dieses Verfahrenshilfeantrags ein Verbesserungsverfahren durch (Näheres dazu siehe ON 12 und 13).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab. In der (unrichtig als „Entscheidungsgründe“ bezeichneten) Beschlussbegründung führte das Erstgericht Folgendes aus:

„Der Kläger verdient 1.488 Euro monatlich netto 14 x jährlich plus Familienbeihilfe EUR 502 netto 12 x jährlich. Er ist sorgepflichtig für 2 Kinder und hat an Wohnungskosten EUR 784,27 zu tragen.

Insgesamt ist der Kläger finanziell nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens (Rechtsmittelverfahren) ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, weshalb der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen war.“

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des unvertretenen Klägers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihm die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang gewährt werde.

Die beklagte Partei und der Revisor haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber führt zusammengefasst aus, dass das Geld insgesamt nicht ausreiche, um einen Anwalt zu bezahlen.

Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:

Verfahrenshilfe ist nach § 63 Abs 1 ZPO einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Unter notwendigem Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist jener Unterhalt zu verstehen, den die Partei zu einer einfachen Lebensführung benötigt (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 Rz 3 und M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Rz 1ff, jeweils zu § 63 ZPO mwN). Konkret wird als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender angesehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. Bemessungsgrundlage bei Unselbständigen sind alle zufließenden Nettobeträge samt Sonderzahlungen und Familienbeihilfe, nicht aber freiwillige Leistungen oder Pflegegeld (vgl Fucik in Rechberger/Klicka aaO Rz 3 mwN).

Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen verfügt der Kläger über ein Einkommen, das etwa im Bereich des Existenzminimums liegt. Er ist damit außerstande, die Kosten für die Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts vom vom 17.6.2025 (ON 10) ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Dafür, dass die vom Kläger beabsichtigte Erhebung einer Berufung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Abs 1 ZPO), gibt es keine ausreichenden Hinweise.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der beantragten Begünstigung der unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) sind somit gegeben.

Dem Rekurs war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden vom Erstgericht durchzuführen sein.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil im Rekursverfahren keine Kosten verzeichnet wurden.

Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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