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7Bs238/25w•OLG Innsbruck 7Bs238/25w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.8.2025, AZ ** (= GZ B*-41 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zum Aktenzeichen B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung.
Die Beschuldigte steht nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen im Verdacht, am 18.2.2025 in ** mehrere Polizeibeamte der PI C*, die im Begriff standen, den von ihr angekündigten Suizid zu verhindern, mit Gewalt durch Schläge und Tritte und einen Biss in die Hand einer Polizeibeamtin an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Fixierung zu hindern versucht und durch die ausgeübte Gewalt zwei Beamte leicht am Körper verletzt zu haben. Die Beschuldigte wurde nach dem inkriminierten Vorfall nach den Bestimmungen des UbG in die Psychiatrie D* eingewiesen. Der Polizeiarzt stufte sie als aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht deliktsfähig ein (Abschlussbericht ON 5.2, 1 ff).
Am 28.5.2025 bestellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck (den zwischenzeitlich wieder enthobenen) Dr. E* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens und Befunds zu der Frage, ob bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im Sinn des § 11 StGB die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorhanden war und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorliegen (ON 7). Am 26.6.2025 teilte der Sachverständige mit, dass bei von ihm aufgelisteten „Kliniken“ angefragt werden solle, ob dort ambulante oder stationäre Behandlungen der Beschuldigten dokumentiert seien und ersuchte bejahenden falls die Arztbriefe anzufordern (ON 11.1 und 11.2).
In Entsprechung dieser Anregung ordnete die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 26.6.2025 mit formlosem Auskunftsersuchen die Übermittlung sämtlicher psychologischer und psychiatrischer Behandlungsunterlagen der Beschuldigten gegenüber der F* GmbH, der G* GmbH und dem H* an (ON 12, ON 13 und ON 14).
Gegen diese (letztlich mangels entsprechender Unterlagen) versuchte Informationsbeschaffung richtet sich ein Einspruch der Beschuldigten wegen Rechtsverletzung, der vorbringt, dass diese Behandlungsunterlagen „auf Verdacht“ angefordert wurden. Allfällige medizinische Unterlagen, die nicht in Verbindung mit Behandlungen, die unmittelbar nach dem hier gegenständlichen Vorfall erfolgt seien, stehen würden, würden keinen Sachverhaltsbezug zum hier aufzuklärenden Sachverhalt aufweisen. Diese Informationen würden zudem der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht des § 9 KAKuG und § 54 ÄrzteG unterliegen. Diese Verschwiegenheitspflicht dürfe nach § 157 StPO nicht umgangen werden. Mit diesem Vorbringen zielt der Einspruch darauf ab, festzustellen, dass die (versuchte) Informationsbeschaffung die Beschuldigte in ihren subjektiven Rechten verletzt habe und zudem anzuordnen, dass diese Behandlungsunterlagen nicht zum Akt zu nehmen, zu vernichten oder zu retournieren seien (ON 31, 1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck übermittelte den Einspruch unter Hinweis auf das Ersuchen des Sachverständigen um Beischaffung von Behandlungsunterlagen dem Erstgericht zur weiteren Entscheidung über den Einspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Einholung einer weiteren Äußerung der Beschuldigten (ON 36) den Einspruch der Beschuldigten wegen Rechtsverletzung abgewiesen und begründend ausgeführt, dass fallbezogen der bestellte Sachverständige der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, weitere Krankenunterlagen zu benötigen. Die Staatsanwaltschaft habe die entsprechenden Unterlagen beschränkt auf psychologische und psychiatrische Behandlungsunterlagen bei den vom Sachverständigen genannten Krankenanstalten angefordert. Ausgehend davon liege eine Verletzung eines subjektiven Rechts der Beschuldigten nicht vor. Auch eine Umgehung ärztlicher Verschwiegenheitspflichten sei nicht erkennbar. Ein solches Entschlagungsrecht sei zudem höchstpersönlicher Natur und unterliege nicht der Disposition der Beschuldigten (ON 41).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Beschuldigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass durch die Anordnung der Einholung der Krankenunterlagen der Beschuldigten diese durch die Staatsanwaltschaft in subjektiven Rechten verletzt worden sei. Bei dem in Ermittlung gezogenen Vorwurf handelt es sich um ein Vergehen einer bislang Unbescholtenen. Dies rechtfertige nicht eine über mehrere Bundesländer übergreifende Gesamtabfrage sämtlicher psychologischer und psychiatrischer Gesundheitsdaten der Beschuldigten zur Erstellung eines Psychogramms ihrer Vergangenheit. Zudem liege eine Umgehung von ärztlichen Verschwiegenheitspflichten nach § 157 StPO vor (ON 43).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die nicht berechtigt ist.
Nach § 106 Abs 1 StPO steht jeder Person, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, ein Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht zu, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Prozessgegenstand eines Einspruchs ist stets die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft. Unmittelbar rechtsverletzende Entscheidung ist Gegenstand von Z 1, Rechtsverletzung aufgrund von Durchführung ihrer als Anordnung getroffenen Entscheidung Gegenstand von Z 2 des § 106 Abs 1 StPO.
Zu Sachverständigen bestellte Personen haben die Aufgabe, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) und/oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung). Sie selbst haben keine Befugnis zum Eingriff in subjektive Rechte. Die zur Befundaufnahme erforderlichen Information erhalten sie, indem ihnen die Anwesenheit bei Vernehmung gestattet und im vollen erforderlichen Umfang Akteneinsicht gewährt wird. Eine Befugnis nach diesem Gesetz (StPO) zum Verlangen von Auskünften im Sinn des § 151 Z 1 StPO kommt ihnen nicht zu (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 2 Kap I.E Rz 137).
Der (seinerzeit) bestellte Sachverständige hat sich daher fallbezogen zur Beischaffung von ihm als nötig erachteter Unterlagen lege artis an die Staatsanwaltschaft gewandt. Deren (formloses) Ersuchen an die (Träger der) Krankenanstalten um Übermittlung von psychologischen und psychiatrischen Behandlungsunterlagen der Beschuldigten stellen Informationsbeschaffungen im Sinn des § 151 Z 1 StPO dar.
Ermittlung nach § 91 Abs 2 StPO ist jede Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung (§ 151 StPO) oder als Beweisaufnahme durchzuführen.
Über § 5 Abs 1 StPO fließen auch Persönlichkeitsrechte (hier relevant: Art 8 EMRK, Art 1 DSG) in den Schutzbereich und das Prüfungskalkül des § 106 StPO ein (RIS-Justiz RS0133225).
Als Leiterin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft befugt, für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen (§ 4 Abs 1 zweiter Satz StPO). Primär notwendig sind erhebliche Tatsachen zur Klärung, ob das Verhalten einer Person irgendeine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts, also deren Tatbestand oder einen Ausnahmesatz (hier § 11 StGB), gegebenenfalls Verbandsverantwortlichkeit begründet. Dazu kommen Informationen zur Verfolgung verdächtiger Personen und damit und mit der Aufklärung von Straftaten zusammenhängenden Entscheidungen (§ 1 Abs 1 erster Satz StPO). Informationen, deren Erheblichkeit für eines der angesprochenen Themen auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar ist, ist vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst. Solche Informationen dürfen weder ermittelt noch zum Akt genommen oder dort belassen werden. Eines strafprozessualen Beweisthemenverbots bedarf es dafür nicht. Die Beschränkung ergibt sich bereits aus dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Für schlichte Führung eines Ermittlungsverfahrens etwa aus reiner Neugierde mangelt die gesetzliche Rechtfertigung (Ratz aaO Kap II.A Rz 484 f mwN).
Fallbezogen hat die (versuchte) Informationsbeschaffung der Staatsanwaltschaft im Wege der Erkundigung der weiteren Abklärung eines nach der Aktenlage jedenfalls indizierten Ausnahmesatzes im Sinn des § 11 StGB gedient. Dass für dieses Beweisthema nur Behandlungsunterlagen im Zusammenhang mit Behandlungen unmittelbar nach dem hier gegenständlichen Vorfall relevant wären, trifft nicht zu und ist eine bloße Behauptung im Einspruch, weil auch psychiatrische Vorerkrankungen und allfällig diese dokumentierende Behandlungsunterlagen Aufschlüsse auf einen Zustand im Sinn des § 11 StGB im Tatzeitpunkt zulassen.
Die im Sinn von § 151 Z 1 StPO verlangte Auskunft war daher zum einen gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zum anderen zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Die Informationsbeschaffung hat sich inhaltlich auf psychologische und psychiatrische Behandlungsunterlagen beschränkt und erfolgte bei den vom psychiatrischen Sachverständigen genannten (Trägern von) Krankenanstalten. Von einer „mehrere Bundesländer übergreifenden Gesamtabfrage sämtlicher psychologischen und psychiatrischen Gesundheitsdaten der Beschuldigten“ kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr stand das Verlangen in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg.
Die kritisierte Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft genügt daher dem Gesetz- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 5 Abs 1 StPO. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschuldigten durch das kritisierte Verlangen von Auskunft ist nicht auszumachen.
§ 157 Abs 1 Z 3 StPO normiert, dass Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer (….) über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind. Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nach § 157 StPO bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherter Informationen. Als „Unterlagen“ und „Informationen“ im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Krankengeschichte anzusehen (Venier in Bertel/Venier Strafprozessordnung² § 157 Rz 10). Das Recht, die Aussage nach § 157 Abs 1 Z 3 StPO zu entschlagen, ist allerdings ein subjektives Recht des Psychiaters bzw des Psychologen und steht nicht zur allgemeinen Disposition des Beschuldigten (RIS-Justiz RS0105932). Gibt ein Psychiater Unterlagen freiwillig heraus, liegt darin keine Umgehung im Sinn des § 157 Abs 2 StPO. Vielmehr entscheidet der Berufsgeheimnisträger selbst, was seinem Klienten bzw Patienten nützt oder schadet.
In diesem Umfang kann auch unter Beachtung der zitierten Geheimhaltungspflichten nach § 9 KAKuG und § 54 ÄrzteG eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschuldigten nicht vorliegen.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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