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4R74/25t•OLG Linz 4R74/25t
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, derzeit Justizanstalt **, **, *, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 1. März 2024, Nc-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachtem Antrag vom 26. März 2023 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Amtshaftungsklage mit der zusammengefassten Begründung, drei namentlich genannte Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz hätten ihn aufgrund eines „Falschurteils“ unrechtmäßig inhaftiert. Ohne Begründung sei ein Maßnahmenvollzug angeordnet worden. Seit Monaten werde die Akteneinsicht verweigert. Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens würden trotz Vorlage neuer Beweismittel nicht bearbeitet. Zahlreiche namentlich genannte Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Graz würden seine Anzeigen mit der Begründung, es bestehe kein Anfangsverdacht, ablehnen; dies sei strafbar. Die Staatsanwaltschaft Graz schreibe seinen Vornamen vorsätzlich falsch. Letztlich wendet er sich gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Dr. B*, weil dieser ständig Ansuchen um Verfahrenshilfe zur Klärung wichtiger Verfassungs- fragen im Zusammenhang mit dem Maßnahmenvollzug (§ 21 Abs 2 StGB) mit wirren Begründungen ablehne.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 2023, 1 Nc 85/23z, wurde das Landesgericht Linz zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das nunmehr zuständige Landesgericht Linz (in der Folge Erstgericht) den Antrag vom 26. März 2023 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich und verschiedene Organe der Republik Österreich ab.
Nach der Begründung des Erstgerichtes sei dem Antragsteller mit Beschluss vom 12. Juni 2023 (ON 9) aufgetragen worden, seinen Verfahrenshilfeantrag durch eine genau vorgeschriebene Konkretisierung der Vorwürfe zu verbessern. Unter anderem sei er aufgefordert worden, bekanntzugeben, welchen Schaden er durch die Handlungen der angeführten Organe erlitten habe und welchen konkreten Ersatzanspruch er daraus ableiten wolle. Der Antragsteller habe in der Folge weitere Vorwürfe erhoben, dabei die Organe u.a. als „Kreaturen“, „Psychopathen“, die Justiz als korrupt bezeichnet. Eine nachvollziehbare Darstellung, welche Schäden er aufgrund welchen Verhaltens erlitten habe und welche Ansprüche er daraus ableite, habe der Antragsteller nicht gemacht.
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei, dass die angestrebte Rechtsverfolgung weder offenbar mutwillig noch offenbar aussichtslos sei (§ 63 Abs 1 ZPO). Offenbar mutwillig im Sinn dieser Bestimmung sei die angestrebte Rechtsverfolgung u.a. dann, wenn sich ein vernünftiger Rechtssuchender auf eigenes Prozesskostenrisiko auf ein derartiges Verfahren nicht einlassen würde, da ihm die Gefahr zu groß erscheine, selbst kostenersatzpflichtig zu werden. Ein vernünftiger Rechtssuchender würde sich auf das vom Antragsteller angestrebte Amtshaftungsverfahren nicht einlassen. Trotz Verbesserungsauftrags habe der Antragsteller nicht darstellen können, welchen konkreten Schaden er aus der Vielzahl von behaupteten Rechtsverletzungen ableiten wolle. So sei überhaupt nicht nachvollziehbar, welcher Schaden aus der falschen Schreibweise seines Vornamens entstanden sein könnte. Ganz generell sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsweg für Amtshaftungsklagen gegen Organe selbst jedenfalls unzulässig sei. Auch aus Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs könnten keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (§ 2 Abs 3 AHG). Die weitestgehend bloß unsubstantiierten Behauptungen von Fehlverhalten trotz eines detaillierten Verbesserungsauftrags, ohne dass irgendein daraus resultierender Schaden nachvollziehbar dargestellt werden würde, mache die angestrebte Rechtsverfolgung jedenfalls offenbar mutwillig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu gewähren.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit der Rekurswerber eingangs seiner Rechtsmittelausführungen darauf hinweist, dass er keine Amtshaftungsklage beim LG Linz eingereicht habe und ihm daher nicht bewusst sei, um welche Klage es sich hierbei handle, ist ihm insoweit Recht zu geben, als ihm offenbar zum Zeitpunkt der Rekurserhebung der Delegierungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2023,1 Nc 85/23z (= ON 14) noch nicht zugestellt worden war. Allerdings ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss unzweifelhaft, dass über den Antrag des Antragstellers vom 26. März 2023 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens abgesprochen wurde, dessen wesentlicher Inhalt sich überdies aus der erstgerichtlichen Begründung erschließt. Da einem Verfahrenshilfewerber bewusst sein muss, welche Anträge er wann gestellt hat, lässt sich aus der unterlassenen Zustellung des Delegierungsbeschlusses für den Rekurswerber nichts gewinnen.
Entgegen den Rekursausführungen sehen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe (§§ 63ff ZPO) eine „persönliche mündliche Anhörung“ nicht vor. Vielmehr sind die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu fassen (§ 72 Abs 1 ZPO). Dem Antragsteller wurde ohnehin Gelegenheit gegeben, seinen Verfahrenshilfeantrag dergestalt zu verbessern, dass eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe möglich ist.
Zufolge § 63 Abs 1 ZPO ist weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Auch wenn der Antragsteller kein „Jurastudium“ hinter sich hat, muss ein Verfahrenshilfeantrag zumindest so ausgestaltet sein, dass der Gegenstand des Rechtsstreits mit einiger Klarheit erkennbar ist, damit eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe möglich ist. Das Amtshaftungsverfahren dient nicht dazu, Beschwerden gegen Behördenverhalten aufzuarbeiten, sondern kann nur ein konkret entstandener unmittelbarer Schaden, verursacht durch ein bestimmt anzugebendes Behördenverhalten - unter den sonstigen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts - begehrt werden.
Soweit der Rekurswerber nur allgemein ein „Falschgutachten C*“ (mittlerweile bewiesen durch erneutes Gutachten), keine Wiederaufnahme des Strafverfahrens trotz neuer Beweismittel, eine Gesundheitsschädigung (Tinnitus, Sprachstörung usw) und den Diebstahl seiner Medtronic Insulinpumpe anführt, lässt sich daraus einerseits zum Teil nicht hinreichend ableiten, welches konkrete Verhalten eines Organs unvertretbar rechtswidrig sein soll, und erschließt sich andererseits zum Teil nicht, welcher konkrete Schaden durch welches Verhalten entstanden sein soll. So weist das Erstgericht zu Recht etwa darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, welcher Schaden aus der falschen Schreibweise des Vornamens des Antragstellers entstanden sein könnte, sowie dass aus Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zufolge § 2 Abs 3 AHG von vorneherein keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden könnten.
Die einzelnen, vom Antragsteller zahlreich angeführten Entscheidungen von Organen der Justiz begründen für sich allein noch keinen Amtshaftungsanspruch bzw einen konkreten Schaden, auch wenn sie entgegen des jeweiligen Standpunktes des Antragstellers ergangen sein mögen. Insbesondere ist der Beweis der Unschuld des Antragstellers grundsätzlich nicht in einem Amtshaftungsverfahren zu führen. Richtig ist zwar, dass der Schaden beim behaupteten Diebstahl und der angeführten Gesundheitsschädigung dem Grunde nach offenkundig sein mag, in diesen Punkten ist aber nicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe hinreichender Deutlichkeit erkennbar, welches konkrete rechtswidrige Verhalten welchen Organs diese Schäden verursacht haben soll.
Wenn das Erstgericht daher insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass sich ein vernünftiger Rechtssuchender auf das angestrebte Amtshaftungsverfahren ohne bewilligter Verfahrenshilfe, somit auf eigenes Kostenrisiko nicht einlassen würde, sodass die angestrebte Rechtsverfolgung im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO als offenbar mutwillig anzusehen sei, bestehen dagegen letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände keine Bedenken.
Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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