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7Bs96/25p•OLG Innsbruck 7Bs96/25p
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.12.2024, GZ **-43 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil im verurteilenden Teil a u f g e h o b e n und die Strafsache in diesem Umfang zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-) Freispruch des Angeklagten von weiteren realkonkurrienden Vorwürfen (Taten vom September 2021 bis Oktober 2021), enthält, den am ** geborenen Angeklagten A* der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) habe der Angeklagte von 09.10.2023 bis jedenfalls 30.10.2023 in ** zahlreichen Wildvögeln, unter anderem Kuckucksvögel, Stare, Singdrosseln, Rotkehlchen und Falken unnötige Qualen zugefügt, indem er auf dem von ihm bewirtschafteten ** ** ungeeignete Netze unsachgemäß anbrachte, wodurch sich die Vögel in diesen verfingen, nicht mehr befreien konnten und qualvoll verendeten.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten nach § 222 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 80,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wovon die Hälfte gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz.
Gegen dieses Urteil richtet sich die sogleich nach Verkündung angemeldete (ON 42, 8) und fristgerecht durch den Verteidiger schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe, mit der er einen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze sowie deren Höhe sowie eine weitergehende bedingte Strafnachsicht unter Festsetzung einer geringeren Probezeit begehrt (ON 48).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtete (ON 1.31).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme, welcher der Berufungswerber beitrat, den Standpunkt, dass die Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) berechtigt sei, weshalb das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sei (§§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO).
Zur subjektiven Tatseite traf die Erstrichterin zur subjektiven Tatseite nachfolgende Sachverhaltsannahmen:
Der Angeklagte wusste, dass sich vom 09.10.2023 bis zumindest 30.10.2023 täglich zwischen einem und drei Wildvögeln in seinen Netzen verfingen, welche unnötige Qualen erlitten, indem sie sich einerseits nicht mehr befreien konnten und in weiterer Folge qualvoll verendeten, andererseits bei Befreiungsversuchen schmerzhafte Verletzungen erlitten. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, durch die gewählte unsachgemäße Bespannung zahlreichen Wildvögeln, unter anderem Kuckucksvögel, Stare, Singdrosseln, Rotkehlchen und Falken unnötige Qualen zuzufügen.
Diesen Feststellungen wurde nachstehende Beweiswürdigung zugrunde gelegt:
Den zitierten Angaben des Angeklagten („es sind ein bis drei am Tag“, „Wenn sie sich verheddern, lassen wir sie frei“, es verfingen sich zu diesem Zeitpunkt täglich/öfter Vögel in den Netzen) folgt die positive Kenntnis des Angeklagten um die erhebliche Anzahl an verendeten und noch lebenden Wildvögeln in seinen Netzen. Bereits anhand der im Akt erliegenden Lichtbilder der verendeten Vögel (unter anderem ON 2.8) kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Vögel qualvoll verendeten und wusste dies auch der Angeklagte. Der Umstand, dass er trotz dieses Wissens in einem beträchtlichen Zeitraum an der unsachgemäßen Bespannung festhielt, lässt nur den Schluss zu, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, zahlreichen Wildvögeln unnötige Qualen zuzufügen.
Er zog vor, die Bespannung nicht zu ändern („der organisatorische wie auch der finanzielle Aufwand war mir einfach zu groß“, Seite 22 in ON 35). Dies erklärte er damit, im Zuge der Begehung am 30.10.2023 davon ausgegangen zu sein, dass er in zwei bis drei Wochen Erntereife erreichen wird (Seite 23 in ON 35). Auch daran zeigt sich, dass dem Angeklagten das Problem sehr wohl bewusst war, er jedoch vorzog, aufgrund der Kürze der Zeit keine Abwehrmaßnahmen zu setzen. …
Zutreffend macht der Angeklagte mit seiner Mängelrüge – in Überstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft – in Bezug auf den Tatvorsatz Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) geltend, weil in der Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der die innere Tatseite betreffenden Verantwortung des Angeklagten unterblieb. Indem das Erstgericht den konstatierten Tatvorsatz lediglich aus einem (nach Anbringen der Netze) nachfolgenden Wissen des Angeklagten um das tägliche Verfangen von einem bis zu drei Wildvögel im bereits angebrachten Netz samt qualvollen Verenden dieser Tiere und aus einem ungeachtet dessen Festhalten an einer unsachgemäßen Bespannung schloss, ohne sich dabei aber mit der die innere Tatseite widerstreitenden Verantwortung des Angeklagten zu befassen, ist es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. So deponierte der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren, die Netze zum Schutz seiner Ernte „nach bestem Können und Gewissen über die wenigen Rebreihen aufgezogen“ zu haben (ON 4.5) und sprach in weiterer Folge wiederholt unter anderem davon, sich vor Anbringung der Netze (US 5: am 9.10.2023) und „vor jedem Spannen“ bei anderen Winzern informiert und erkundigt zu haben, wie die Netze zu montieren und zu spannen seien, das Spannen der Netze so gelernt zu haben (ON 4.5; ON 19, 7), die Netze „nahezu täglich nachgespannt“ zu haben (ON 35, 23), „zum damaligen Zeitpunkt“ davon ausgegangen zu sein, dass die Netze korrekt angebracht und auch rechtlich zulässig (ON 35, 22) bzw. „richtig gespannt“ gewesen seien (ON 19, 8) und auch „heute noch davon überzeugt“ zu sein, dass die Netze sach- und fachgerecht angebracht gewesen seien (ON 35, 23f). Das Erstgericht ließ damit bei der für die Feststellungen entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 421).
Bereits dieser Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO).
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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