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33R96/25t•OLG Wien 33R96/25t
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und die Richterin Maga. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Schubert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, wegen EUR 19.307,79 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Interesse: EUR 706,56) gegen den Zahlungsbefehl des Handelsgerichts Wien vom 24.3.2025, **2, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin brachte in ihrer Mahnklage (ON 1) im Wesentlichen vor, sie habe der Beklagten in Erfüllung eines Leasingvertrags ein näher bezeichnetes Fahrzeug zur Nutzung überlassen. Nachdem die Beklagte mit der Ratenzahlung in Verzug geraten sei, habe die Klägerin „nach qualifizierter Mahnung und Nachfristsetzung gemäß den vereinbarten Vertragsbestimmungen die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages vorgenommen und die Berechnung des Nichterfüllungsschadens durchgeführt“. Zum 26.11.2024 hafte ein näher aufgeschlüsselter Saldo in Höhe von EUR 19.417,79 unberichtigt aus, in dem insb zukünftig diskontierte Leasingraten von EUR 18.789,39 (als Nichterfüllungsschaden) und EUR 110 Nebenkosten enthalten seien. Die Klägerin begehrte deshalb die Zahlung von EUR 19.417,79 sA, wobei die genannte Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN nicht Bestandteil des Streitwerts ist.
Für diese Klage verzeichnete die Klägerin nach TP 3A RATG Kosten von EUR 2.222,40 (darin EUR 238,40 USt und EUR 792 Gerichtsgebühren); in diesem Betrag sind auch die Kosten für eine Firmenbuchabfrage in Höhe von EUR 2,88 brutto enthalten.
Im nun angefochtenen Zahlungsbefehl sprach das Erstgericht der Klägerin Kosten in Höhe von bloß EUR 1.515,84 (darin EUR 120,64 USt und EUR 792 Gerichtsgebühren) zu. Begründend führte der Erstrichter aus, die Mahnklage sei bloß nach TP 2 RATG zu honorieren. Für die Firmenbuchabfrage stünden der Klägerin keine gesonderten Kosten zu, weil sie durch den Einheitssatz abgedeckt seien.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der vorliegende Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Kostenzuspruch an die Klägerin um EUR 706,56 auf die verzeichneten EUR 2.222,40 zu erhöhen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Unter TP 2 I. 1. b) RATG fallen ua Saldoklagen, Darlehensklagen und Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist.
Eine Klage, mit der die Zahlung von Leasingraten im engeren Sinn angestrebt wird, ist nach einhelliger zweit-instanzlicher Rechtssprechung unter diese Bestimmung zu subsumieren (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 3.41 [33.]). Gleiches gilt aber auch dann, wenn darüber hinaus – wie hier - Beträge gefordert werden, zu deren Zahlung sich der Leasingnehmer für den Fall des Zahlungsverzugs vertraglich verpflichtet hat, zumal eine solche Vereinbarung zu den typischen Merkmalen eines Leasingvertrags zählt. Damit trägt die vorliegende Klage nach Auffassung des erkennenden Senats insgesamt den Charakter einer „Saldoklage“ iSd zuvor zitierten Bestimmung. Da eine kurze, standardisierte Darstellung des Sachverhalts möglich war (und von der Klägerin auch tatsächlich vorgenommen wurde), ist diese Klage vom Erstgericht zutreffend nach TP 2 I. 1. b) RATG abgegolten worden (ebenso im Ergebnis OLG Wien 16 R 142/03z).
Auf die Kosten für die Firmenbuchabfrage kommt die Klägerin in ihrem Rekurs nicht zurück. Am Rande sei jedoch angemerkt, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach diese Kosten gemäß § 23 Abs 1 RATG unter den Einheitssatz fallen, zutrifft (Obermaier aaO, Rz 3.11 [FN 2710] mwN).
Dem vorliegenden Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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