OLG Wien 18Bs159/25a

18Bs159/25aCorte d'appello23 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 18Bs159/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00159.25A.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Mai 2025, GZ **-13.2, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 22. August 2011, rechtskräftig seit 15. März 2012, AZ **, wurde der am ** (alias *) geborene iranische Staatsangehörige A aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen dreier Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Darüber hinaus wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2012, rechtskräftig seit 23. Mai 2013, AZ **, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafen verbüßt er - seit seiner Überstellung von der Justizanstalt ** am 9. Oktober 2012 - in der Justizanstalt **, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters in der Krankenabteilung. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 6 StGB werden am 22. Juli 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) und jener der Anstaltsleitung (ON 9) sowie nach seiner Anhörung (ON 13.1) – ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 16, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 6 StGB ist ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt zu entlassen, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Nach § 48 Abs 1 letzter Satz StGB hat die Probezeit diesfalls zehn Jahre zu betragen; außerdem ist in einem solchen Fall gemäß § 50 Abs 2 Z 4 StGB stets Bewährungshilfe anzuordnen, und zwar zufolge Abs 3 letzter Satz leg.cit zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung.

Selbst bei gegebener zeitlicher Voraussetzung ist der Rechtsbrecher aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe sohin nur dann bedingt zu entlassen, wenn anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Anders als bei der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, wo bezüglich künftiger Straffreiheit bereits die Annahme zumindest gleicher Wirksamkeit genügt, bedarf es nach Abs 6 leg.cit der (positiven) Annahme künftiger Deliktsfreiheit; durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt Abs 6 leg.cit klar, dass die (positive) Verhaltensprognose auf eine Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat, sohin insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper, WK² StGB 46 Rz 15/1, Rz 20). Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu. „Gewähr“ für künftige Straffreiheit wird seit dem StRÄG 1987 nicht mehr verlangt; der Gesetzgeber vertraut auf die stabilisierende Wirkung langjährigen Strafvollzugs wie auf den besonderen Abschreckungseffekt der für eine lange Probezeit aktuellen Drohung des Vollzugs des „Strafrestes“ einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Generalpräventive Aspekte haben hingegen gänzlich außer Betracht zu bleiben.

Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der eingangs zitierten Norm, nicht jedoch das Prognosekriterium.

Die Anlasstaten zeichnen sich durch den Einsatz massiver Gewalt aus.

Nach dem Inhalt des dem Urteil zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Schuldspruches hat A* am 22. Juli 2010 in ** jeweils durch gezielte Schüsse mit einer Selbstladepistole der **

(I) B* durch die Abgabe dreier Schüsse in dessen Kopf, Hals und Brustkorb getötet, wobei der Genannte einen Einschuss in der rechten äußeren Augenwinkel-/Jochbogen-/Wangenregion mit Ausschussöffnung in der linken vorderen Scheitel-Schläfenregion, der zu Beschädigungen des Gesichtsschädels, des rechten Auges, des linken Schläfen- und des Stirnbeins führte, einen Einschuss an der rechten Halsseite mit Ausschussöffnung in der linken Halsregion, der eine Zerreißung der rechten Halsschlagader und der rechten Halsvene sowie eine Beschädigung der Weichteile zwischen Rachen und Wirbelsäule zur Folge hatte, sowie einen Einschuss im oberen mittleren Brustbereich knapp unterhalb der Drosselgrube mit Ausschussöffnung im mittleren Rückenbereich rechts von der Wirbelsäule, der zu einer Beschädigung des Brustbeins und einer vollständigen Zerreißung der Körperhauptschlagader mit Beschädigung der Schlüsselbeinarterie und der fünften Rippe im Wirbelsäulenansatzbereich führte, erlitt und

(II) zu töten versucht, und zwar

  1. C* durch die Abgabe dreier Schüsse in dessen Brustkorb, den Rücken und die Schulter, wodurch der Genannte eine Durchschussverletzung am rechten Unterarm mit Muskelverletzung und Irritation der Mittelarmnerven mit einer kleinen knöchernen Absprengung im Bereich des rechten Ellenhakens, einen Weichteildurchschuss im rechten vorderen Brustkorbbereich, eine Schussverletzung im Bereich des rechten Schulterblatts mit Schulterblattbruch und Schussbeschädigung des linken Brustkorbs, des linken Zwerchfellschenkels und des linken Bauchraums sowie der linken Leistenregion in Verbindung mit einer Luft-Blut-Brustfüllung links und Blutung in die linke Lunge sowie einen Bruch des Dornfortsatzes des zweiten Brustwirbels, Brüchen der vierten bis sechsten Rippen links im hinteren, seitlichen Abschnitt und der neunten Rippe links im vorderen Abschnitt sowie eine Beschädigung der linken Dickdarmbiegung und eine Zweifachbeschädigung des linken Dünndarmabschnitts, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt und

  2. D* durch die Abgabe zweier Schüsse in die rechte Schulterregion und in den rechten Kieferwinkelbereich sowie durch mehrere Schläge mit der Pistole gegen den Kopf, wodurch der Genannte eine Schussverletzung des rechten Trapez-/Kapuzenmuskels, eine Rissquetschwunde in der linken Scheitelregion, eine Schürfung in der rechten Wangenregion und eine Rissquetschwunde am linken Unterarm im körperfernen Abschnitt erlitt (ON 11.1).

Wie schon vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 23 Bs 57/12v erwogen, ist ein außergewöhnlich hoher Schuldgehalt der Taten aufgrund der brutalen - einer Hinrichtung nahekommenden - Vorgangsweise aufgrund der gezielten Abgabe von acht Schüssen aus geringer Entfernung, die den völlig überraschten Opfern keine Chance ließ, zu entkommen, anzunehmen (ON 11.2, 6).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien hat A* am 28. Dezember 2011 in ** E* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm eine siedend heiße Flüssigkeit über den Kopf goss, wodurch E* zweitgradige Verbrühungen im Schulter- und Nackenbereich sowie am Hals, am rechten Oberarm und im Bereich der vorderen Brust- und Bauchwand und vorwiegend erst- bis zweitgradige Verbrühungen im Gesicht, an der Stirn und im Bereich der Wangenregion sowie an der linken Ohrmuschel und am linken Arm, die insgesamt rund 15% der Körperoberfläche umfassten, sowie Hitzeschäden der Hornhäute beider Augen erlitt (ON 12.1 und ON 12.2). Die Tatbegehung erfolgte während des oben genannten, wegen § 75 StGB geführten Strafverfahrens in Haft, wobei E* in der zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten gegen den Strafgefangenen geführten Strafsache in den Jahren 2005/2006 den Angeklagten belastende Angaben gemacht hatte, aus deren Grund dieser sogar eine Zeit lang im Zeugenschutzprogramm der Polizei aufgenommen worden war, und es sich bei der Tat um einen brutalen privaten Racheakt handelte (ON 12.1, 4 und 10).

Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers (ON 5) weist vier weitere, bis in das Jahr 1986 zurückreichende Verurteilungen überwiegend wegen Suchtgift- und Eigentumsdelikten, davon eine Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB, auf, wobei über ihn bereits Freiheitsstrafen von insgesamt über zwanzig Jahren verhängt und ihm mehrfach Rechtswohltaten in Form von bedingter Entlassung, bedingter Strafnachsicht und Anordnung von Bewährungshilfe gewährt worden waren.

Nach der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 4. März 2025 (ON 7) war es bis dato nicht möglich, beim Strafgefangenen eine deliktspezifische Psychotherapie durchzuführen. Aufgrund seiner Haltung, dem vorangeschrittenen Alter sowie seiner psychischen und physischen Verfassung kann aus psychologischer Sicht nicht angenommen werden, dass er jemals erfolgreich in ein forensisches psychotherapeutisches Setting integriert werden kann.

Nach der Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 13. März 2025 (ON 8) gestaltet sich die sozialarbeiterische Betreuung aufgrund des hohen Alters und der Sprachbarriere schwierig.

Die Anstaltsleitung spricht sich aufgrund des Vorlebens sowie der fehlenden forensischen Psychotherapie gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 9).

Im vorliegenden Fall kommt der Art und Schwere der vollzugsgegenständlichen Taten ein hohes Gewicht zu, weil deren Ausführung einen exorbitant hohen Unrechts- und Schuldgehalt aufweist und aufgrund des mangelnden Reflexionsvermögens und der fehlenden Deliktseinsicht eine Integration in ein forensisches psychotherapeutisches Setting nicht möglich ist. Doch bedarf es sehr wohl einer Auseinandersetzung mit den Taten, um die risikorelevanten Variablen bearbeiten und dadurch das Risiko neuerlicher Straffälligkeit minimieren zu können bzw. solcherart eine positive Entwicklung möglich zu machen. In den Umständen der vom Beschwerdeführer begangenen schweren Gewaltdelikten manifestieren sich im Zusammenhalt mit der bisherigen Vollzugs- und Resozialisierungsresistenz eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie und eine deutliche Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Integrität Dritter, wobei seine massiven Defizite aufgrund fehlender Deliktsbearbeitung auch weiterhin bestehen.

Damit begegnet die Prognoseeinschätzung durch das Erstgericht keiner Kritik, lässt doch in einer Gesamtbetrachtung der sich in den konkreten Tatumständen manifestierende massive Charaktermangel des Beschwerdeführers bei gleichzeitigem Fehlen von Deliktseinsicht und entlassungsvorbereitenden Maßnahmen – trotz seines hohen Alters (vgl dazu sein Vorbringen ON 13.1, 2) – die von § 46 Abs 6 StGB geforderte, positive Annahme künftiger Deliktsfreiheit nicht zu.

Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

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