OLG Wien 3R41/25h

3R41/25hCorte d'appello23 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 3R41/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00041.25H.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Richter Mag. Resetarits und den KR Langenbach, MBA, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, Deutschland, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, FN **, **, vertreten durch Mag. Petra Fizimayer, MBA, Rechtsanwältin in Wien, wegen zuletzt EUR 495.481,09 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15.01.2025, **-98, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.142,90 (darin enthalten EUR 857,15 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist gemäß Anlage I Z 8 zu § 114 SBG VII (deutsches Sozialgesetzbuch) Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte ist die Betreiberin der C* in D*, des Trainingszentrums am E* in F* sowie des G*. Die am Standort in D* gehaltenen Pferde der Beklagten werden in der Regel zumindest einmal im Jahr für einen Zeitraum von 3 bis 4 Monaten an den Standort in F* gebracht und dabei die zuvor am E* aufhältigen Pferde zurück nach D* gebracht. Der Transport der Pferde erfolgt mit als Pferdetransporter ausgestalteten Lastkraftwagen und wird seit ca. 20 Jahren regelmäßig von der H* GmbH (in Folge „H* GmbH“) im Auftrag der Beklagten durchgeführt. Die H* GmbH ist ein seit mehreren Jahrzehnten bestehendes, auf den (internationalen) Transport von Pferden spezialisiertes Unternehmen, das im Umgang mit Pferden ausgebildete und zertifizierte Mitarbeiter beschäftigt.

Am 21.06.2021 wurde ein Pferdetransport von D* nach F* durchgeführt. Beim Transport war die Mitarbeiterin der H* GmbH I* (in Folge „Versicherungsnehmerin“), die über die Ausbildung zur Pferdewirtin und den Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 gemäß Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport verfügte, als Fahrerin tätig. Die Versicherungsnehmerin war zu diesem Zeitpunkt bereits 10 Jahre für die H* GmbH als Fahrerin von Pferdetransporten und weitere 4 Jahre für ein anderes Unternehmen als Fahrerin von Tiertransporten tätig gewesen und hatte bereits mehrfach Transporte von Pferden der Beklagten durchgeführt.

Der Lastkraftwagen bestand einerseits aus der Zugmaschine, welche neben der Fahrerkabine zwei Abteile für jeweils drei Pferde enthielt, und einem Anhänger mit ebenfalls zwei Abteilen für jeweils drei Pferde. Die Abteile waren voneinander durch eine Trennwand abgetrennt. Vor jedem Abteil war seitlich eine Rampe angebracht, um die Ver- und Entladung der Pferde vornehmen zu können. Die Pferde waren während des Transports jeweils an einer im Transportinnenraum angebrachten Leine befestigt.

In jedem Abteil des Lastkraftwagens befanden sich drei Pferde, darunter auch der Hengst „J*“ (in Folge auch „Pferd“ oder „Hengst“). Dieser stand während des Transports im (von der Fahrerkabine aus gesehen) zweiten Abteil des Zugfahrzeugs und war dort das mittlere Pferd.

Da das Pferd zuvor schon mehrfach problemlos transportiert, ver- und entladen worden war, war es, um einen Entladevorgang fach- und sachgerecht vorzunehmen, nicht geboten, es durch gezieltes Training auf die Situation des Transportes und des Entladevorganges vorzubereiten. Ein solches Training ist erst nach Auftreten manifester, wiederkehrender Probleme beim Transport bzw. Ver- und Entladen eines Pferdes geboten. Während des Pferdetransportes vom 21.06.2021 gab es keine Auffälligkeit in Bezug auf eines der transportierten Pferde.

Nachdem der Lastkraftwagen am E* angekommen war, begann der Stallmeister K* gemeinsam mit der Versicherungsnehmerin die Pferde zu entladen. Dafür wurde die Rampe des jeweiligen Abteils geöffnet und sodann das erste Pferd entladen. Danach wurden jeweils die Trennwände zu den nächsten Pferden geöffnet und diese (einzeln) abgeladen. Es waren bereits 4 Pferde ohne Vorkommnisse entladen worden. Das nächste zu entladende Pferd war J*. K* und die Versicherungsnehmerin begaben sich über die Rampe in den Bereich des hinteren Abteils der Zugmaschine, wo zuvor das aus diesem Abteil bereits entladene Pferd gestanden war. K* hielt sich im vorderen Bereich der Trennwand zum Hengst auf, die Versicherungsnehmerin im hinteren Bereich. Nachdem K* den Hengst angesprochen und er auch keine Bewegung des Hengstes wahrgenommen hatte, öffnete die Versicherungsnehmerin zunächst den ersten Riegel der Trennwand, worauf der Hengst keine Reaktion zeigte. Als die Versicherungsnehmerin den zweiten Riegel der Trennwand öffnete, trat dieser gegen die Trennwand, welche die Versicherungsnehmerin mit voller Wucht traf. Dadurch fiel die Versicherungsnehmerin über die Rampe auf den Asphalt, wodurch sie sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog, an dessen Folgen sie am 29.03.2022 starb.

Die Versicherungsnehmerin war zum Unfallszeitpunkt bei der Klägerin aufrecht unfallversichert. Die Klägerin erbrachte – auf den Unfall zurückzuführende – Versicherungsleistungen.

Die Klägerin begehrt den Ersatz der aufgrund des Unfalls erbrachten Versicherungsleistungen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Ansprüche, welche ihr als Folge des Unfalls entstehen. Die Mitarbeiter der Beklagten seien beim Entladevorgang nicht sorgfältig vorgegangen. Das Pferd sei aufgrund des Transports aufgebracht und aggressiv gewesen. Trotz des angespannten Verhaltens des Pferdes sei der Entladevorgang fortgeführt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich vor dem Entladen der Pferde vergewissern müssen, dass der Hengst ruhig und nicht gereizt gewesen sei, und hätten dafür sorgen müssen, dass beim Entladevorgang keine Personen durch das Tier zu Schaden kommen. Dies hätte insbesondere dadurch erfolgen können, dass das Pferd im Inneren des Transporters derart befestigt wird, dass beim Öffnen des Fahrzeuges keine Person zu Schaden kommt. Weiters hätte ein derart verhaltensauffälliges Pferd gar nicht den Strapazen eines 60 km langen Transportes ausgesetzt werden dürfen, ohne ein ausreichendes Verladetraining absolviert zu haben. Zudem hätte die Versicherungsnehmerin von der Gefährlichkeit des Hengstes und darüber informiert werden müssen, dass es sich um ein ängstliches und schreckhaftes Pferd handelt. Ein Sorgfaltsverstoß liege auch darin, dass sich der Stallmeister der Beklagten nicht über das Wesen des Hengstes informiert und keine Kenntnis darüber gehabt habe, welches Pferd sich in welcher Transportbox befand. Der Stallmeister sei habituell untüchtig gewesen. Der Entladevorgang sei auch deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil der Hengst nicht vom Strick losgebunden worden sei, bevor die Trennwand geöffnet worden sei. Die Haftung der Beklagten werde insbesondere auf § 1320 ABGB sowie darauf gestützt, dass der zwischen der H* GmbH und der Beklagten abgeschlossene Vertrag Schutzwirkung zugunsten der Versicherungsnehmerin entfalte.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bringt vor, ihre Mitarbeiter seien beim Entladevorgang sorgfältig vorgegangen. Der Hengst sei transporterfahren („verladefromm“) gewesen und habe bis zum Vorfall keine Auffälligkeiten beim Transport und Ver- oder Entladen gezeigt. Er sei während der gesamten Fahrt sowie auch bei der Ankunft im Trainingszentrum ruhig im Pferdetransporter gestanden. Das plötzliche Ausschlagen des Hengstes sei nicht vorhersehbar gewesen und habe nicht verhindert werden können. Die Mitarbeiter der Beklagten haben sich weder rechtswidrig noch schuldhaft verhalten. Es liege ein bedauerlicher Unfall vor, für den die Beklagte jedoch keine Verantwortung treffe. Die Versicherungsnehmerin sei eine sehr kundige, geeignete Person und erfahrene Transporteurin gewesen, die schon unzählige Male Pferdetransporte mit den Lipizzaner-Hengsten der Beklagten durchgeführt habe. Sie sei sich aller Gefahren bewusst gewesen, die sich aus der Tätigkeit beim Ver- oder Entladen von Pferden ergeben, und habe im Zuge ihrer Berufsausübung und in Kenntnis der damit verbundenen Tiergefahr das Risiko in Kauf genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 5 bis 9 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Insbesondere traf es folgende bekämpfte Feststellungen:

„Beim Hengst handelt es sich - bereits zum Unfallszeitpunkt - um ein ängstliches, (hoch)-sensibles, nervöses und skeptisches Pferd, das bis zum Unfallszeitpunkt keine besonderen Auffälligkeiten gezeigt hatte. Insbesondere war keine Aggressivität des Hengstes bekannt.“ bekämpfte Feststellung [F1]

„Im Inneren jedes Abteils befand sich zwischen dem mittlere Pferd und den beiden anderen Pferden jeweils eine Trennwand, die nach unten hin zur Gänze sowie im hinteren Bereich des Pferdes (nach dem Hals) bis zur Decke reichte und blickdicht war. Im vorderen Bereich des Pferdes reicht die Trennwand nicht bis zur Decke, sodass der Hals- und Kopfbereich des Pferdes bei aufrechter Pferdehaltung bei geöffneter Außentür zur Gänze einsehbar waren.“ bekämpfte Feststellung [F2]

„Als die Versicherungsnehmerin den zweiten Riegel der Trennwand zum Hengst öffnete, trat dieser - vermutlich mit der Hinterhand (dem Hinterlauf) - aus nicht feststellbaren Gründen und völlig unerwartet gegen die Trennwand, welche die Versicherungsnehmerin mit voller Wucht traf (Die Leine des Hengstes zum Lastkraftwagen war zu diesem Zeitpunkt nicht gelöst.)“ bekämpfte Feststellung [F3]

„Der Entladevorgang des Hengstes wurde sach- und fachgerecht durchgeführt.“ bekämpfte Feststellung [F4]

Rechtlich erwog es, der Entladevorgang sei sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Der Unfall sei auf ein nicht vorhersehbares Verhalten des Hengstes zurückzuführen, weshalb eine Haftung der Beklagten ausscheide.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und dem Klagebegehren dem Grunde nach stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Mängelrüge:

Das Verfahren soll mangelhaft geblieben sein, weil das Gutachten der Sachverständigen Mag.a L* nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des Gutachtens hinzuwirken oder eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen. Das Erstgericht habe auch dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht entsprochen. Dem Urteil hafte weiters ein Begründungsmangel an, weil sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung nicht mit den Widersprüchen und Unklarheiten im Gutachten auseinandersetzt habe. Zuletzt sieht die Berufungswerberin einen Verfahrensmangel darin, dass die Frage 43 ihres Erörterungsantrages vom 10.01.2024 (S 7 in ON 58) zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 12.01.2024, ON 62).

1.1. Ungeachtet der Frage, unter welchem Rechtsmittelgrund die behauptete Widersprüchlichkeit des Gutachtens sowie die Zurückweisung des Antrages nach § 362 Abs 2 ZPO durch das Erstgericht (S 10 in ON 92.4) geltend zu machen ist (vgl dazu zB Schneider in Fasching/Konecny3 § 362 ZPO Rz 6; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 7), gelingt es der Berufung nicht, eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens aufzuzeigen:

1.1.1. Ein Gutachten ist ungenügend im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO, wenn es unschlüssig, lückenhaft oder widersprüchlich ist (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4). Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Erörterung nicht das von einer Partei gewünschte Ergebnis brachte (Klauser/Kodek, JN–ZPO18 § 362 ZPO E 7). Die Berufungswerberin releviert zunächst (Berufung S 4), die Sachverständige habe ihre Fragen, die mit Schriftsatz vom 18.09.2023, ON 48, formuliert wurden, im Gutachten nicht beantwortet. Dieser Umstand kann schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens begründen, weil das Gutachten schriftlich und mündlich ergänzt wurde und die Klägerin dabei die Möglichkeit hatte, Fragen an die Sachverständige zu stellen, wovon sie auch ausgiebig Gebrauch machte.

1.1.2. Entgegen den Berufungsausführungen sind die Angaben der Sachverständigen zur Beschaffenheit der Trennwand nicht widersprüchlich. Die Sachverständige gab zwar an, dass die Wände blickdicht sind und daher nicht erkennbar sei, ob ein Pferd trittbereit steht (S 16 in ON 77 = S 13 des Ergänzungsgutachtens). Die Sachverständige stellte aber ausdrücklich klar, dass die Trennwände des Pferdetransporters zwar blickdicht sind, jedoch nicht zum Boden reichen und die Beine des Pferdes daher sichtbar sind (S 3 in ON 92.4).

1.1.3. Dass die Sachverständige ihren Ausführungen auch die Aussagen der Zeugen zu Grunde legte, zu deren Einvernahme sie ausdrücklich geladen war, ist nicht bedenklich. Die Sachverständige hat diesen Umstand auch offengelegt (S 4, S 6 in ON 92.4).

1.1.4. Der Umstand, dass die Sachverständige die genaue Höhe der Transportwände nicht angeben konnte, macht das Gutachten nicht unschlüssig oder mangelhaft. Die Berufung legt auch nicht dar, welche Bedeutung die genaue Höhe der Trennwände für die Beurteilung der relevanten Tatfragen hat.

1.1.5. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachverständige nicht ausreichend mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt hat, wie die Berufung suggeriert, bestehen nicht. Ob sie in der Tagsatzung vom 10.10.2024 ad hoc den Inhalt gewisser Beilagen wiedergeben konnte, ist dabei nicht von Bedeutung.

1.1.6. Die Sachverständige legte umfassend dar, dass sie von einem fachgerechten Entladevorgang ausgeht. Der primäre Vorwurf der Klägerin war, dass das Pferd überhaupt nicht transportiert und verladen werden hätte dürfen, weil es aggressiv und aufgebracht gewesen sei. Dies bestätigte sich im Beweisverfahren nicht. Vielmehr kam lediglich hervor, dass das Pferd (hoch)sensibel, nervös und skeptisch war. Die Sachverständige erörterte ausführlich (insbesondere S 12 ff in ON 77 = S 9 ff des Ergänzungsgutachtens), wie sensible, nervöse und skeptische Pferde zu transportieren und zu entladen sind. Dem folgend traf das Erstgericht die unbekämpften Feststellungen zu diesem Umstand (US 6). Die Berufungswerberin unternimmt nicht einmal den Versuch, die schlüssigen Darstellungen der Sachverständigen in diesem Punkt in Zweifel zu ziehen. Vielmehr argumentiert sie, dass das Pferde nicht vom Führstrick gelöst wurde und sich daraus eine besondere Gefahr ergeben habe. Diese in der Berufung mehrfach zitierte Gefahrensituation durch das Anbinden hat die Sachverständige jedoch dann angenommen, wenn ein Pferd bei geöffneter Trennwand versucht, den Transporter zu verlassen, dann jedoch bemerkt, dass es am Kopf noch fixiert ist und deshalb in Panik verfällt. In diesem Fall wird das Pferd Befreiungsversuche unternehmen und Gefahr laufen, sich durch einen Sturz oder Überschlag nach hinten zu verletzen (S 9 in ON 77 = S 6 der Ergänzung). Dies hat mit der Gefahr, dass das Pferd ausschlägt nichts zu tun. Das Gutachten ist daher nicht ungenügend iSd § 362 Abs 2 ZPO.

1.2. Auch der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor, weil der Tatrichter immer befugt ist, sich dem ihm schlüssig erscheinenden Gutachten einer Sachverständigen anzuschließen (RS0043235).

1.3. Die Zurückweisung der Frage an die Sachverständige kann schon deshalb keinen erheblichen Verfahrensmangel begründen, weil sie für die Entscheidung nicht wesentlich war (vgl RS0116273). Die zurückgewiesene Frage, ob spezielle Maßnahmen oder Sicherheitsvorrichtungen bestehen, um den Transport verhaltensauffälliger oder gefährlicher Pferde sicherer zu gestalten, ist nicht erheblich, weil nicht feststeht, dass der Hengst als verhaltensauffällig oder gefährlich einzustufen war.

Die gerügten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

2. Beweisrüge:

2.1. bekämpfte Feststellung [F1]

Die Berufungswerberin strebt folgende Ersatzfeststellung an:

„Beim Hengst handelt es sich - bereits zum Unfallszeitpunkt - um ein ängstliches, (hoch)-sensibles, nervöses und gegenüber fremden Menschen sehr skeptisches Pferd. Der Hengst war bei den Mitarbeitern der beklagten Partei bereits vor dem Unfall für dieses Verhalten bekannt.“

Die Berufungswerberin meint, das Erstgericht hätte hier nicht den Darstellungen des Zeugen K*, sondern jenen der Zeugen M*, N* und O* folgen müssen.

2.1.1. Die Berufungswerberin bekämpft lediglich einen Teil der Feststellung, nämlich die, dass der Hengst bis zum Unfallszeitpunkt keine besonderen Auffälligkeiten gezeigt hatte und keine Aggressivität des Hengstes bekannt war. Stattdessen will die Berufungswerberin die ersatzweise Feststellung, dass das Verhalten des Pferdes (sensibel, nervös, skeptisch) den Mitarbeitern der Beklagten bekannt war. Dass die festgestellten Charaktereigenschaften den Mitarbeitern der Beklagten bekannt waren, setzt auch die bekämpfte Feststellung offenbar voraus, trifft sie doch die Aussage, dass (aber) keine Aggressivität des Hengstes bekannt war.

2.1.2. Im Ergebnis strebt die Berufungswerberin somit den ersatzlosen Entfall des bekämpften Feststellungsteils an. Ungeachtet der Frage, ob das Begehren des ersatzlosen Entfalls von Feststellungen im Rahmen der Beweisrüge zulässig ist (verneinend zB RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/1; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 45), nennt die Berufung aber keine Beweisergebnisse, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, dass die bekämpften Feststellungsteile unrichtig sind. Auch die in der Berufung zitierten Aussagen der Zeugen M*, N* und O* legen eine Aggressivität des Hengstes nicht nahe (vgl zB Zeugin M*, S 10 in ON 35.2.: „Als aggressiv würde ich das Pferd nicht bezeichnen.“; Zeuge N*, S 16 in ON 35.2: „Gefragt, ob ich jemals mitbekam, dass sich das besagte Pferd irgendwelchen anderen Personen aggressiv verhielt, […] gebe ich an, dass es jedenfalls ein Pferd war, das mit Vorsicht zu behandeln war. Gefragt, ob ich einer fremden Person zur Vorsicht raten würde, wenn es sich diesem Pferd annähern würde, gebe ich an, dass ich das bei jedem Pferd machen würde“). Die Beweisrüge bleibt in diesem Punkt daher ohne Erfolg.

2.2. bekämpfte Feststellung [F2]

Anstelle dieser Feststellung wird folgende Ersatzfeststellung begehrt:

„Die Trennwände innerhalb des Transporters sind blickdicht. Nur die Beine des Pferdes sind sichtbar."

Die Feststellung sei nicht nachvollziehbar begründet, weil sie sich aus der Beilage ./2, auf die das Erstgericht verweist, nicht begründen ließe. Zudem widerspreche die Feststellung den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens und den Aussagen der beteiligten Zeugen.

2.2.1. Wie die Berufungsbeantwortung richtig ausführt, stützte das Erstgericht die Feststellung sichtlich auf die Beilage ./B (die zweite Beilage der Klägerin). Der Verweis auf die Beilage ./2 ist ein offenkundiger Schreibfehler.

2.2.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung der Beweisrüge reicht es nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin günstige Beweismittel zu verweisen. Vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46). Sowohl aus der Aussage der Sachverständigen Mag.a L* (S 9 in ON 92.4.) als auch aus dem Lichtbild 4 der Beilage ./B ergibt sich, dass die Trennwände nicht zur Gänze bis zur Decke reichen. Die Feststellung entspricht zudem der Aussage des Zeugen P* (S 8 in ON 46.2.). Mit all diesen Beweisergebnissen setzt sich die Berufung nicht auseinander, sodass die Beweisrüge auch in diesem Punkt scheitern muss.

2.2.3. Darüber hinaus ist die Relevanz der bekämpften Feststellung nicht ersichtlich. Sowohl nach der bekämpften Feststellung als auch nach der Ersatzfeststellung sind die Trennwände blickdicht und bei geschlossener Trennwand daher nur ein kleiner Teil des Pferdes sichtbar.

2.3. bekämpfte Feststellung [F3]

Folgende Ersatzfeststellung wird begehrt:

„Als die Versicherungsnehmerin den zweiten Riegel der Trennwand zum Hengst öffnete, trat dieser gegen die Trennwand, welche die Versicherungsnehmerin mit voller Wucht traf. Ein Austreten des Hengstes war vorhersehbar, weil dieser vor dem Öffnen der Trennwand von K* nicht von der Leine gelöst worden war.“

Nach den Berufungsausführungen lasse sich aus der Aussage des Zeugen K* lediglich ableiten, dass dieser vom Austreten überrascht worden sei. Da das Pferd beim Öffnen der Trennwand noch am Führstrick angebunden gewesen sei, sei ein Austreten des Pferdes begünstigt worden und vorhersehbar gewesen.

Die Berufung nennt kein Beweisergebnis, aus dem sich dieser Schluss begründen lässt. Die Sachverständige Mag.a L* gab zwar an, es empfehle sich, den Führstrick zu lösen, bevor die Trennwand ganz geöffnet werde (S 7 in ON 92.4). Zu einem gänzlichen Öffnen der Trennwand ist es aber gerade nicht gekommen, weil das Pferd die Trennwand bereits zuvor aufgetreten hat. Die Sachverständige bestätigte auch nicht die Vermutung der Klägerin, die Gefahr eines Ausschlagens erhöhe sich, wenn es angebunden sei und die Trennwand aufgemacht werde (S 7 in ON 92.4). Hinsichtlich der behaupteten Gefahrensituation ist die Berufungswerberin auf Punkt 1.1.6. zu verweisen. Es besteht somit kein Beweisergebnis, das nahelegt, dass das Austreten des Pferdes vorhersehbar war. Die bekämpfte Feststellung ist unbedenklich.

2.4. bekämpfte Feststellung [F4]

Begehrte Ersatzfeststellung:

„Vor dem Öffnen der Trennwand ist der Führstrick vom Ring zu lösen. Ansonsten droht eine besondere Gefahr, dass das Tier in Panik verfällt und massive Befreiungsversuche unternimmt. Das Pferd kann sich erschrecken und kann es zur reflexartigen Handlung des Pferdes kommen, wie dem Ausschlagen. Ebenso droht Gefahr, dass das Pferd das Gleichgewicht verliert und an die Trennwand anschlägt. Gegenständlich wurde das Pferd von K* nicht vom Ring losgebunden, sodass kein sach- und fachgemäß durchgeführter Entladevorgang vorliegt.“

Die Berufung rügt, die Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil das Erstgericht dem widersprüchlichen Gutachten gefolgt sei. Zudem wiederholt die Berufungswerberin das Argument, dass der Führstrick vor dem Öffnen der Trennwand vom Ring zu lösen gewesen wäre. Die Sachverständige habe in der mündlichen Erörterung die Ausführungen ihres Erstgutachtens nicht mehr aufrechterhalten und ein Versäumnis des Zeugen K* dargelegt.

Die Berufungswerberin ist auf die Ausführungen in der Mängelrüge zu verweisen (Punkt 1.1.). Darüber hinausgehende Argumente enthält die Beweisrüge nicht. Die Sachverständige hat ihren Standpunkt, der Entladevorgang sei fachgerecht erfolgt, bis zuletzt aufrecht erhalten.

Die Beweisrüge bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.

3. Rechtsrüge

Die Berufungswerberin meint, aufgrund der erhöhten Gefahr, die von einem hochsensiblen und skeptischen Pferd ausgehe, wäre es angezeigt gewesen, das Transportunternehmen sowie die beim Entladevorgang mitwirkende Personen über diese Eigenschaft des Tieres aufzuklären, damit diese ihr Verhalten entsprechend anpassen können.

3.1. Der Tierhalter haftet gemäß § 1320 ABGB für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (RS0030058). Zwar können Pferde aufgrund ihres unberechenbaren Verhaltens als Fluchttiere nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden (2 Ob 70/16g Pkt 4.1). Im vorliegenden Fall ist den Mitarbeitern der Beklagten aber kein Fehlverhalten anzulasten: Nach den Feststellungen soll ein hochsensibles Pferd zwar nur durch geschultes Fachpersonal „gehandelt“ und betreut werden, und erhöht sich bei einem Pferd, das sowohl sehr skeptisch gegenüber fremden Menschen und hochsensibel ist, zwar die Wahrscheinlichkeit, dass dieses bei Annäherung einer dem Tier unbekannten Person ausschlägt. Dennoch ist es nicht erforderlich, dass ein solches Pferd nur von dem Tier bekannten Personen entladen wird. Sowohl der Stallmeister als auch die Versicherungsnehmerin waren im Umgang mit Pferden bestens geschult. Das Pferd war zuvor schon mehrfach problemlos transportiert worden und wurde vom Stallmeister angesprochen, um es auf seine bevorstehende Entladung aufmerksam zu machen. Da keine Auffälligkeiten in Form einer Aggressivität des Hengstes bekannt waren, er bereits mehrfach problemlos transportiert werden konnte und die Versicherungsnehmerin versiert im Umgang mit Pferde war, bestand auch kein Anlass für die Mitarbeiter der Beklagten, die Versicherungsnehmerin darüber aufzuklären, dass das Pferd hochsensibel und skeptisch war. Das Ausschlagen des Pferdes erfolgte völlig unerwartet. Sowohl eine auf § 1320 ABGB als auch eine auf das Vertragsverhältnis gestützte Haftung der Beklagten scheidet mangels rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens aus.

Die gerügten Feststellungsmängel liegen nicht vor:

3.2. Dass sich eine besondere Gefahr ergibt, wenn die Trennwand geöffnet wird, das Pferd aber noch festgebunden ist, ist – wie bereits dargelegt - für den vorliegenden Sachverhalt nicht von Relevanz, weil sich dieses Risiko nicht verwirklicht hat. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Klägerin den Mitarbeitern der Beklagten zwar zuletzt vorwirft, das Pferd nicht rechtzeitig abgeleint zu haben. In völligem Widerspruch dazu stützte sie ihr Begehren aber auch darauf, dass das Pferd im Inneren des Transporters nicht ausreichend befestigt wurde (S 3 in ON 12).

3.3. Ob der Stallmeister wusste, in welcher Transportbox sich der Hengst befand, ist nicht von Relevanz. Nach dem festgestellten Sachverhalt sollen hochsensible und skeptische Pferde von geschultem Fachpersonal entladen werden; dem wurde hier entsprochen.

3.4. Auch die Frage, wie viele Pferde die Beklagte hält, ist für das konkrete Unfallgeschehen nicht von Relevanz, weil den Mitarbeitern der Beklagten kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist.

Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Frage, wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl RS0030567). Dieser Umstand wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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