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1R82/25y•OLG Wien 1R82/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. **, *, vertreten durch Doshi Akman Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei C-Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (EUR 30.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.3.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 an USt) bestimmten Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Von folgendem soweit für die Berufungsentscheidung relevantem [und soweit ausgewiesen vom Berufungsgericht aus den in Klammer zitierten Beilagen ergänzten] Sachverhalt ist auszugehen:
Der Kläger und dessen Ehefrau D* B* (Ehefrau) hatten zur Versicherungsurkunde Nr. ** mit der Beklagten für das Fahrzeug **, Fahrzeugidentifikationsnummer ** mit dem Kennzeichen ** (Fahrzeug) einen mit 15.2.2023 beginnenden Basisvertrag KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 15,000.000 geschlossen.
Am 4.4.2023 kam es zu einem Verkehrsunfall (Unfall) mit dem Fahrzeug, bei dem der Kläger als Beifahrer schwer verletzt wurde.
Die Ehefrau hatte zu Polizzennummer ** einen mit 1.2.2023 beginnenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Diesem liegen die ARB 2018 (./1) zugrunde. Diese lauten – soweit hier relevant - ua:
„Artikel 5
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen.
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
1. 1 seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten [...]
Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Artikel 7) und die Erfüllung der Obliegenheiten (Artikel 8) zu.
[…]
Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
[...]
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
[...]
Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
„[…]
2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
2. 1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
2. 2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten während bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach deren Aufhebung, sofern die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der aufrechten oder beendeten Lebensgemeinschaft steht;
Dieser Ausschluss gilt nicht in den Artikeln 17 bis 21.
[…]
Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
[…]
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
[…]
2. 2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2. 3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
[...]
Besondere Bestimmungen
Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) - je nach Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1. 1 der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger,
[...]
die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
[…]
Der Versicherungsschutz umfasst
2. 1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
[...]
2. 4 Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Versicherungsverträgen
sonstigen schuldrechtlichen Verträgen,
die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. [...]“
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau seit dem 20.8.2022 verheiratet und lebt zumindest seit diesem Zeitpunkt mit ihr in häuslicher Gemeinschaft. Die Ehefrau hat der Geltendmachung des gegenständlichen Deckungsanspruchs durch den Kläger zugestimmt
Im Zusammenhang mit dem Unfall hat die Beklagte als Rechtsschutzversicherer dem Kläger bereits Rechtsschutzdeckung zur Geltendmachung seiner Vermögensschäden aus dem Unfall gewährt. In dem daraufhin vom Kläger gegen die Beklagte als Kaskoversicherer geführten Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zu ** (Vorprozess) forderte der Kläger den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (EUR 50.000), welcher Anspruch nach in erster Instanz klagsstattgebendem Urteil vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 12.9.2024 (1 R 134/24v) abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach dabei aus, die Beklagte sei aufgrund Erstprämienzahlungsrückstandes trotz qualifizierter Zahlungsaufforderung gemäß § 38 Abs 2 VersVG leistungsfrei; auch in der Annahme einer verspäteten Erstprämie durch die Beklagte nach Eintritt des Versicherungsfalles könne kein schlüssiger Verzicht auf die bereits eingetretene Leistungsfreiheit erblickt werden [./4]. Die außerordentliche Revision des Klägers gegen diese Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2024 (7 Ob 178/24p) zurück.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus dem Rechtsschutzvertrag für den Unfall:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aufgrund und im Umfang des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Rechtschutzversicherungsvertrages zur Polizzennummer ** für den Schadensfall vom 4.4.2023 Deckungsschutz zu gewähren. [Hauptbegehren]
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aufgrund und im Umfang des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages zu Polizzen-Nr. ** für den Schadensfall vom 4.4.2023 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagte selbst Deckungsschutz zu gewähren.“ [Eventualbegehren]
Er habe als Beifahrer in dem bei der Beklagten pflichthaftpflichtversicherten, von seiner Ehefrau gelenkten Fahrzeug schwere Verletzungen mit bleibenden Schäden erlitten und sei daher im Februar 2024 bei der Beklagten als Rechtsschutzversicherer um Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung allein seiner EKHG-Ansprüche gegen die Beklagte als KFZ-Haftpflichtversicherer seiner Ehefrau eingekommen. Die Beklagte lehne ihm gegenüber die Rechtsschutzdeckung vertragswidrig und schuldhaft ab, weil den Kläger eine Warteobliegenheit im Zusammenhang mit dem Vorprozess nicht treffe. Der Kläger sei nicht gehalten, mit der Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche zuzuwarten, weil dies mit größeren Beweisschwierigkeiten verbunden sei. Seine Ehefrau als Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzversicherung habe der Führung des Deckungsprozesses zugestimmt.
Der im Vorprozess rechtskräftig festgestellte Prämienmangel könne gemäß § 158c VersVG in der (hier relevanten) Pflichthaftpflicht dem Geschädigten nicht als Grund für die Leistungsfreiheit entgegengehalten werden. Zudem sei aufgrund der von der Beklagten ausgestellten KHVG-Bestätigung evident, dass die Haftpflichtdeckung zum Unfallzeitpunkt (4.4.2023) aufrecht gewesen sei. Auch sonst bestünden keine Umstände, die für ein weiteres Zuwarten mit der Geltendmachung der EKHG-Haftpflichtansprüche des Klägers sprächen. Der vom Kläger zu führende Haftpflichtprozess sei unweigerlich mit hohen Prozesskosten und einem hohen Prozessrisiko verbunden; die Führung eines solchen Prozesses ohne Rechtsschutzdeckung sei nicht zumutbar. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Kostenschonungs- bzw Schadenminderungsobliegenheit des Art. 8.1.4 oder des Art. 8.1.5.3. ARB 2018 berufen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte nicht einmal willens sei, die Haftung nach EKHG dem Grunde nach anzuerkennen, sei auch nicht ersichtlich, worin aus ihrer Sicht ein höherer Schaden bzw höhere Kosten verbunden sein sollten, hätte sie es ja selbst in der Hand gehabt, den Haftpflichtprozess durch Anerkenntnis und Regulierung der EKHG-Ansprüche des Klägers zu verhindern. Im Leistungsfall aus der Pflichthaftpflichtversicherung bestehe auch kein Regressanspruch der Beklagten gegenüber den in der KFZ-Haftpflichtpolizze genannten Versicherungsnehmern.
Die beabsichtigte Klagsführung des Klägers gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung sei keineswegs mutwillig und auch nicht aussichtslos. Der diesbezügliche Prüfungsmaßstab sei lediglich jener wie bei der Verfahrenshilfe. Darüber hinausgehende Versicherungsbedingungen seien contra legem, nichtig, gröblich benachteiligend und jedenfalls unwirksam. Hier gehe es auch nicht um einen Rechtsstreit zwischen zwei Versicherungsnehmern oder zwischen mitversicherten Personen, weil der Kläger lediglich die Deckung für einen EKHG-Prozess gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung begehre. Es liege daher kein Anwendungsfall des Art. 7.2.2 ARB vor. Die Frage, ob auch Ansprüche gegen die Ehefrau als Lenkerin bestünden oder nicht könne im Rechtsschutzdeckungsprozess daher dahingestellt bleiben.
Letztlich sei das Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der wahre Hintergrund für das Verhalten der Beklagten liege darin, dass sie Kaskoversicherer, Rechtsschutzversicherer und Haftpflichtversicherer in einem sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte – soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung relevant - zusammengefasst vor, dem Kläger fehle es an der Aktivlegitimation, weil nicht feststehe, ob D* B* schon zum Unfallzeitpunkt die Ehefrau des Klägers gewesen sei und letzterer überhaupt vom Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst sei. Außerdem habe der Kläger die Zustimmung seiner Ehefrau zur Klagsführung nicht nachgewiesen. Darüber hinaus treffe den Kläger bis zur rechtskräftigen Erledigung des Vorprozesses eine Warteobliegenheit, weil in derselben Polizze sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch die Kaskoversicherung geregelt und die Prämie gemeinsam vorgeschrieben worden seien und somit der Vorprozess präjudiziell für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus der Kfz-Haftpflichtversicherung gewesen sei. Im Vorprozess sei rechtskräftig festgestellt worden, dass ein qualifizierter und zur Leistungsfreiheit der Beklagten als Kfz-Versicherer führender qualifizierter Prämienzahlungsverzug vorgelegen sei. Dies schlage auch auf die Haftpflichtversicherung durch.
Den Kläger treffe aufgrund der der Ergebnisse des Vorprozesses auch eine Kostenschonungsobliegenheit, weil bei einem Erstprämienzahlungsverzug gemäß § 24 KHVG sowohl in der Kaskoversicherung als auch in der Haftpflichtversicherung dieselben Rechtsfolgen bestünden.
Zudem habe der Kläger weder ein rechtliches Interesse im Sinne des § 228 ZPO noch ein prozessuales Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage. Das Hauptbegehren sei unbestimmt und nicht auf eine konkrete Anspruchserhebung bezogen. Im Hinblick auf die Anwendung des § 24 KHVG und die zumutbare Warteobliegenheit bestehe auch kein rechtliches Interesse am Eventualbegehren.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers sei aussichtslos. Das Versicherungsvertragsverhältnis in Bezug auf die Kfz-Haftpflichtversicherung bestehe zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger sei also in Bezug auf die Haftpflichtversicherung selbst Versicherungsnehmer und wolle Ansprüche gegen seine eigene Haftpflichtversicherung geltend machen. Auch seine Ehefrau sei Versicherungsnehmerin in Bezug auf diese Versicherung. Ein zur Leistungsfreiheit führender qualifizierter Erstprämienzahlungsverzug in der Kaskoversicherung bedeute gezwungenermaßen auch den gleichen zur Leistungsfreiheit führenden Erstprämienzahlungsverzug in der Haftpflichtversicherung aus derselben Polizze.
§ 158c VersVG finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, weil für die KFZ-Haftpflichtversicherung vielmehr § 24 KHVG gelte. Im Sinne des KHVG sei der Kläger aber nicht geschädigter Dritter, sondern der Versicherungsnehmer selbst; dies bei einem sogenannten „kranken“ Versicherungsverhältnis.
Bei Einbringung der beabsichtigten Klage durch den Kläger könnte die Beklagte ihren Regressanspruch gegen den Kläger compensando geltend machen. Die vom Kläger beabsichtigte Klagsführung gegen den eigenen KFZ-Haftpflichtversicherer sei daher auch mutwillig. Auch hier seien dieselben Überlegungen wie bei der Verfahrenshilfe anzustellen: Ein nicht rechtschutzversicherter Kläger würde niemals eine Klage einbringen, die im Falle einer Klagstattgebung bedeute, dass er diesen Betrag dem Versicherer zurückzahlen müsse. Ein solcher Rückforderungsanspruch der Beklagten bestünde auch gegenüber der Ehefrau des Klägers.
Vom Rechtsschutzversicherungsschutz ausgenommen sei schließlich gemäß Art 7.2.1. ARB 2018 ua die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer. Das Klagebegehren sei daher auch deshalb abzuweisen, weil es sich (implizit) auf die Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers gegenüber der Ehefrau als Versicherungsnehmerin des Rechtschutzversicherungsvertrages richte. Das Klagebegehren sei ausdrücklich nicht darauf gerichtet bzw eingeschränkt, dass (nur) die Deckung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Klägers begehrt werde.
Gemäß Art 9.2.3. ARB 2018 sei der Versicherer schließlich berechtigt, die Deckung zur Gänze abzulehnen, wenn erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Gemäß Art 9.2.2. ARB 2018 sei der Versicherer berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen, wenn die Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend sei, dh ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen. Selbst wenn nicht von der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung auszugehen sei, wäre zumindest davon auszugehen, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen. Die Beklagte berufe sich daher hilfsweise auch auf Art 9.2.2. ARB 2018 und stelle hilfsweise den Antrag, das Klagebegehren abzuweisen, soweit dies auf die Übernahme der der Gegenseite zu ersetzenden Kosten gerichtet sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
Aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgerte es rechtlich, der Kläger genieße als zum Zeitpunkt des Unfalls in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz. Die Ehefrau habe als Versicherungsnehmerin auch iSd Art 5.2 ARB 2018 der Geltendmachung der Deckungsansprüche des Klägers gegenüber dem Versicherer zugestimmt. Der Kläger sei daher aktiv klagslegitimiert.
Der Ausschluss nach Art 7.2.1 ARB 2018 komme nicht zum Tragen, weil der in § 22 KHVG (nunmehr § 26 KHVG 1994) vorgesehene Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer als eigener selbständiger Anspruch zu qualifizieren sei, der sich weder gegen den Versicherungsnehmer noch gegen die mitversicherte Person richte. Der Kläger habe auch nicht gegen die von der Beklagten herangezogene Warte- und Kostenschonungsobliegenheit verstoßen.
Ersatzpflichtig nach EKHG sei der Halter des Kraftfahrzeugs; mehrere Kraftfahrzeughalter hafteten zur ungeteilten Hand (§ 5 EKHG). Ein als Fahrzeuginsasse verletzter alleiniger Halter eines Fahrzeugs könne nach dem EKHG keine Ansprüche geltend machen, weil ihm kein Ersatzpflichtiger iSd § 5 EKHG gegenüberstehe, für den der Haftpflichtversicherer einstehen müsste. Anderes gelte aber für einen Mithalter: Dieser habe einen Ersatzanspruch gegen den zweiten Mithalter und dessen Haftpflichtversicherung. Die Mithaltereigenschaft der Ehefrau sei von der Beklagten nicht bestritten worden.
Da der zum Unfallzeitpunkt trotz qualifizierter Zahlungsaufforderung bestandene Erstprämienzahlungsrückstand zur Leistungsfreiheit der Beklagten (auch iZm der Haftpflichtversicherung) gemäß § 38 Abs 2 VersVG geführt habe, sei zu prüfen, wie sich das auf den grundsätzlich bestehenden Ersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Ehefrau als zweiter Mithalterin auswirke. Der Zweck des § 24 KHVG bestehe darin, den geschädigte Dritten in seinem berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines Versicherungsvertrages zu schützen und seinen Ersatzanspruch im Deckungsprozess von den Zufälligkeiten der Versicherungsrechtsbeziehungen der Versicherungsunternehmung zum Versicherungsnehmer unabhängig zu machen. Der Kläger sei aber - gemeinsam mit seiner Ehefrau – auch Haftpflichtversicherungsnehmer und als solcher über das gemeinsame Haftpflichtversicherungsverhältnis im Bilde gewesen bzw habe er dessen Gestaltung selbst in der Hand gehabt, weshalb auch sein Vertrauen nicht geschützt werden müsse. Er sei daher nicht als „geschädigter Dritter“ iSd § 24 KHVG anzusehen.
Da schließlich schon im Vorprozess rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass aus dem Bestätigungsschreiben gemäß § 16 KHVG vom 15.4.2023 kein (schlüssiger) Verzicht der Beklagten auf die bereits eingetretene Leistungsfreiheit zu erblicken sei, sei im Ergebnis die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos und die Beklagte leistungsfrei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufungsbeantwortung enthält eine Anschlussberufung im Sinne des § 468 ZPO und bekämpft ihrerseits vom Erstgericht getroffene, nach Auffassung der Berufungsgegnerin für sie nachteilige Feststellungen (s. →5.).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Auf die Behauptung, wonach die Deckungsablehnung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei sowie gegen Treu und Glauben verstoße, kommt der Kläger in seiner Berufung nicht mehr zurück. Die Beklagte zieht in ihrer Berufungsbeantwortung die Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr in Zweifel; ebenso wenig dass der Ausschluss des Art 7.2.1 ARB 2018 gegenüber der Beklagten nicht zum Tragen kommt und dass der Kläger weder gegen die Warte- noch gegen die Kostenschonungsobliegenheit verstoßen hat.
All dies sind somit abgeschlossene Streitpunkte.
2. Hier begehrt der Kläger Rechtsschutz für eine gegen die selbe Beklagte als Haftpflichtversicherung anzustrengende Klage, in der er ausschließlich seine EKHG-Ansprüche geltend machen möchte.
2. 1 Eine Inanspruchnahme eines Unfalllenkers als Halter des Unfallfahrzeugs ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 EKHG möglich. § 5 Abs 1 EKHG regelt die Frage, wen die besondere Haftung unter den in § 1 EKHG normierten Voraussetzungen trifft. Es ist dies unter anderem der Halter des Kraftfahrzeuges.
Das EKHG enthält nach wie vor keine Definition des Begriffs „Halter“. Halter ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeugs zu entscheiden, und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie zB auf das Eigentum am Fahrzeug, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Ob einer bestimmten Person jenes Herrschaftsverhältnis zukommt, das der für eine Halterhaftung erforderlichen freien Verfügung entspricht, ist Tatfrage (9 ObA 150/00z = ZVR 2001/86; Schauer in Schwimann ABGB5 Rz 10ff zu § 5 EKHG; vgl RS0058149 [T3, T4]; 1 Ob 70/03f). Der Betrieb des Fahrzeugs auf eigene Rechnung und die freie Verfügung kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen. In diesem Fall sind alle Personen, auf welche die beiden Merkmale zutreffen, Mithalter (Schauer aaO Rz 15).
2. 2 Hier hat der Kläger in erster Instanz zur Frage, ob seine Ehefrau (Mit)Halterin des Fahrzeuges ist, nicht vorgebracht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung (US 17; „Die Mithaltereigenschaft der Frau des Klägers wurde von der Beklagten nicht bestritten“) sind daher auch nicht als dislozierte Feststellung zu werten. Vielmehr fehlt es zu dieser Frage einerseits an einem Vorbringen, andererseits – mangels Feststellung durch das Erstgericht - an einem Tatsachensubstrat.
2. 3 Sohin könnte die Frage, ob der Kläger die in Aussicht genommenen Klage auf seine EKHG-Ansprüche gegen seine Ehefrau stützen kann, noch nicht beantwortet werden.
3. Darauf kommt es aber hier nicht an:
3. 1 Im Deckungsprozess ist grundsätzlich aufgrund der Klagserzählung und des Versicherungsvertrags zu klären, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist (7 Ob 65/22t [12 mwN]).
3. 2 In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0116448; RS0117144). Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen (RS0082253 [T5]).
3. 3 Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs rechtfertigt eine klare Gesetzeslage oder eine bereits gelöste Rechtsfrage die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Dabei handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, für dessen Vorliegen die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig ist (7 Ob 81/24y mwN).
4. 1 Entscheidend ist hier die Auslegung mehrerer Bestimmungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG), dessen Inhalt durch die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (6. KH-RL) jedenfalls teilweise unionsrechtlich determiniert ist. Die relevanten Bestimmungen des KHVG lauten:
Anwendungsbereich
§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind. […]
Inhalt des Versicherungsvertrages Umfang des Versicherungsschutzes
§ 2 (2) Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
Rechte des geschädigten Dritten
§ 24 (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
[…]
(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
Direktes Klagerecht
Anspruchsberechtigung
§ 26 Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
4. 2 Ein Anspruch gegen die Beklagte könnte sich hier nur aus § 24 Abs 1 und 2 iVm § 2 Abs 2 KHVG ergeben. Der mit diesen Bestimmungen intendierte Schutz des durch einen Unfall geschädigten Dritten tritt auch im - hier gegebenen - Fall der Nichtzahlung der Erstprämie ein (vgl RS0080526 zur Parallelbestimmung des § 158c VersVG; 2 Ob 101/21y [36]).
4.3. Zu prüfen ist hier, ob der Kläger „geschädigter Dritter“ iSd des § 24 KHVG ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
4.3. 1 Die einzige inhaltliche Änderung des § 24 KHVG gegenüber dem geltenden § 158c VersVG besteht in der Verlängerung der Nachhaftungsfrist von einem Monat auf drei Monate (vgl Grubmann, KHVG², § 24 Anm 1). Die zu § 158c VersVG entwickelten Grundsätze sind also auf den § 24 KHVG zwanglos anzuwenden.
4.3. 2 Die Schutzfunktion der Haftpflichtversicherung für den geschädigten Dritten - die auch bei Leistungsfreiheit wegen § 38 Abs 2 VersVG gilt - besteht darin, dass letzterer nicht unter einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leiden, sondern vielmehr in seinem berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines Versicherungsvertrages geschützt werden soll (Grubmann, VersVG9, § 158c E 1. und E 5.; Rubin in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 158c Rz 3).
4.3. 3 Gesetzliche Pflichten zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verfolgen durchwegs den Schutz des Geschädigten. Dieser Schutz liefe ins Leere, bliebe es bei der allgemeinen Regel, dass eine fehlende Leistungspflicht des Versicherers auf den Geschädigten durchschlüge. Denn der Geschädigte kann iaR die Gründe für den Entfall/das Nichtentstehen der vertraglichen Deckung – mögen sie in einem Wurzelmangel des Versicherungsvertrags (§ 158c Abs 2 VersVG) oder in Verstößen des Versicherungsnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten oder Obliegenheiten (§ 158c Abs 1 VersVG) liegen – nicht beeinflussen. Durch § 158c soll dieses Schutzdefizit möglichst weitgehend entschärft werden (vgl 7 Ob 108/11z). Das von § 158c VersVG zur Entschärfung eingesetzte Mittel ist die Anordnung aufrechter Deckung im Verhältnis zum Geschädigten (Deckungsfiktion): Dadurch soll der Geschädigte so gestellt werden, als ob eine intakte Haftpflichtversicherung bestünde. Im Innenverhältnis zum VN bleibt dagegen die fehlende Deckung unangetastet, sodass der Versicherer für die an den Geschädigten erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer Rückersatz nehmen kann (Rubin in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 158c Rz 4).
4.3. 4 Hier ist der Kläger Geschädigter, zugleich aber Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung. Er hatte als solcher nicht nur (potentiell) Kenntnis vom zum Unfallzeitpunkt „kranken“ Versicherungsverhältnis, sondern auch eine direkte Einflussmöglichkeit auf das Versicherungsverhältnis, indem er die Erstprämie (zeitgerecht) zahlen und so für Versicherungsschutz sorgen hätte können. Er ist somit gerade nicht als „schutzwürdiger Dritter“ iSd § 24 KHVG anzusehen, dem es an einer Einflussmöglichkeit fehlt und der gerade deshalb vom Gesetzgeber als schutzwürdig angesehen wird. Der Kläger hat sein Schutzdefizit vielmehr aus eigenem herbeigeführt und ist daher auch nicht schutzwürdig.
Es fehlt dem Kläger somit an der Rechtsposition, um seinen behaupteten Klagsanspruch im Prozess gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin durchzusetzen, und somit an den geforderten Erfolgsaussichten. Die Beklagte hat somit zu Recht die Deckung abgelehnt.
5. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Beklagte gegen folgende aus ihrer Sicht dislozierte Feststellung des Erstgerichts:
„Die Mithaltereigenschaft der Frau des Klägers wurde von der Beklagten nicht bestritten“ (US 17, 1. Abs), und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, „Die Ehefrau des Klägers war nicht Halterin des Fahrzeugs. Halter des Fahrzeugs war der Kläger allein.“
Aus den zu ←2.2 genannten Gründen ist die bekämpfte „Feststellung“ nicht als solche zu werten; die Beklagte ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
6. Aus den zu ←4. festgehaltenen Überlegungen kommt es auch auf die vom Kläger vermisste Feststellung (iSe sekundären Feststellungsmangels), wonach seine Ehefrau das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe, nicht an.
7. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden. Der Umstand, dass der Beklagte die Streitwertangabe des Klägers nicht (gemäß § 7 RATG) bemängelt hat, ist für die Bewertung durch das Berufungsgericht ohne Belang (4 Ob 2263/96i; RS0042450 [T1]). Hier hat der Kläger sein Feststellungsinteresse in erster Instanz mit EUR 30.000 bewertet. Er begehrt Rechtsschutzdeckung für ein gegen die Beklagte zu führendes Verfahren wegen seiner behaupteten Schadenersatzansprüche (gestützt auf EKHG) durch die beim Unfall eingetretenen Verletzungsfolgen; unter anderem behauptet der Kläger, sich beim Unfall einen Bruch seines Genicks zugezogen zu haben und unter lebenslangen Dauerfolgen zu leiden. Verfahren über solcherart schwere Verletzungen sind einerseits mit hohen Streitwerten verbunden, darüber hinaus ist die Einholung zumindest eines idR kostenaufwändigen medizinischen Gutachtens erforderlich. Unter Zugrundelegung von (mindestens) drei Verhandlungsterminen (samt Gutachtenserörterung) und eines Rechtszuges (zumindest) an das Oberlandesgericht sind Prozesskosten von mehr als EUR 30.000 – insbesondere beider Streitparteien zusammengenommen – erwartbar, weshalb der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit mehr als EUR 30.000 anzusetzen ist.
Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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