OLG Wien 22Bs166/25k

22Bs166/25kCorte d'appello20 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 22Bs166/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00166.25K.0620.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Hahn in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Mai 2025, GZ **69.1Punkt 11., den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Oberlandesgericht Wien ist zur Entscheidung über den als Beschwerde bezeichneten Antrag des B* auf Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens nicht zuständig.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene B* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 30. April 2025, GZ **60.5, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des Strafverfahrens unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der - nicht näher determinierten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten mit einem Pauschalkostenbeitrag von EUR 500,.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, mit der B* vorbringt, „über absolut keine Gelder zu verfügen“, seit 16. Oktober 2021 wegen gesundheitlicher Probleme seine Beschäftigung verloren und Schulden in Höhe von zirka EUR 20.000, bis EUR 25.000, zu haben (ON 79).

Damit begehrt der Verurteilte ersichtlich aber eine Entscheidung nach § 391 Abs 2 StPO, die jedoch nicht dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht, sondern dem Erstgericht zukommt.

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