OLG Innsbruck 7Bs166/25g

7Bs166/25gCorte d'appello18 giu 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs166/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00166.25G.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 5.6.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung:

Begründung

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und einen widerrufenen Strafrest von vier Monaten und 13 Tagen infolge Widerrufs einer bedingten Entlassung (AZ ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht).

Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag, der auf den 22.8.2025 fällt, erklärte der Strafgefangene, die bedingte Entlassung anzustreben (ON 2.7). Die Leitung der Justizanstalt attestierte dem Strafgefangenen trotz vier Ordnungswidrigkeiten ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte gegen die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag keine Bedenken. Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Erwägungen dagegen aus (ON 4).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Anhörung des Strafgefangenen seine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und dies mit der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der hohen Rückfallslabilität des Strafgefangenen begründet (ON 6).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er nicht weiter schriftlich ausführte (PS 3 in ON 5).

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde, die nicht im Recht ist.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Die in der Haft absolvierte Ausbildung zum Staplerfahrer und die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sowie ein für den Fall der Entlassung vorhandener sozialer Empfangsraum sind positiv zu veranschlagen. Gegen das dem Strafgefangenen von der Leitung der Justizanstalt attestierte sehr gute Anstalts- und Sozialverhalten sprechen aber immerhin vier Ordnungswidrigkeiten während des derzeitigen Strafenblocks in der Zeit zwischen 2023 bis zuletzt 17.3.2025. Die letzte Ordnungswidrigkeit beging der Strafgefangene nach Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich beim derzeitigen Vollzug schon um die zweite Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt, der bereits 2021 in den Genuss einer bedingten Entlassung kam, die trotz Anordnung von Bewährungshilfe infolge neuerlicher Straffälligkeit widerrufen werden musste.

Diese Rückfallslabilität im Zusammenhang in Verbindung mit der durch die Ordnungswidrigkeiten dokumentierten fehlenden Normakzeptanz des Strafgefangenen führen dazu, dass die legal prognostische Einschätzung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht geteilt wird. Nach wie vor ist in Anbetracht dieser Umstände die Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen.

Wegen Rückfalls trotz Anordnung von Bewährungshilfe nach einer bedingten Entlassung bieten sich derzeit auch in Anbetracht der Ordnungswidrigkeiten Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht an.

Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.

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