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6Bs171/25k•OLG Innsbruck 6Bs171/25k
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.6.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am , verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde in beiden Instanzen abgelehnt ( des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 77/25m des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 24.12.2025. Am 3.8.2025 wird A* zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Der Strafgefangene strebt seine Entlassung zu diesem Stichtag an und brachte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung vor, er habe nach seiner letzten Inhaftierung in Deutschland entschieden, sein Leben zu ändern. Er habe eine Kochlehre begonnen und erfolgreich absolviert. Durch Selbstreflexion habe er erkannt, dass er seine letzte juristische Angelegenheit erledigen müsse und freiwillig die Haft in Österreich angetreten. Er sei in Betreuung bei der Suchthilfe B* und dem Verein C*. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Vereins SuchthilfeB*, wonach der Strafgefangene sich bereits im März 2025 an diese Einrichtung gewandt und um Termine zur Suchtberatung ersucht habe. Diese Termine habe er engagiert und reflektiert am 28.5.2025 und am 10.6.2025 in den Räumlichkeiten der Justizanstalt wahrgenommen. Er mache einen sehr motivierten Eindruck (ON 2.6 und ON 8).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen trotz fünf Ordnungswidrigkeiten ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, äußert jedoch aufgrund dieser Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen (massive Vorstrafenbelastung) ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verwies (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
A* hat während des bisherigen Vollzugs an einem Deutschkurs teilgenommen (ON 2.5) und Kontakt zur Suchthilfe B* sowie zum Verein C* hergestellt. Das ist zweifellos positiv zu vermerken.
Während die österreichische Strafregisterauskunft lediglich die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung aufweist, dokumentiert die deutsche ECRIS-Auskunft ein vor allem betreffend Delikte gegen fremdes Vermögen massiv einschlägig getrübtes Vorleben des Strafgefangenen. A* wurde dort bereits wiederholt wegen gegen dieses Rechtsgut gerichteter strafbarer Handlungen zu Freiheitsstrafen verurteilt, welche er auch verbüßte (Punkte 2, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 der ECRIS-Auskunft ON 5), dies teilweise nach Widerruf der Aussetzung des Vollzugs zur Bewährung. Die erste der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden, in Österreich begangenen strafbaren Handlungen datiert vom 4.11.2018 und somit lediglich drei Monate nach seiner Entlassung aus einer vom Amtsgericht Essen über ihn wegen mehrerer Betrugsdelikte verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr (Punkt 9 der ECRIS-Auskunft). Auch die bereits mehrfach angeordnete Bewährungshilfe (Punkte 2, 7 und 8 der ECRIS-Auskunft) vermochte den Strafgefangenen nicht von der neuerlichen Delinquenz abzuhalten.
Damit lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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