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6R78/25w•OLG Linz 6R78/25w
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Tiefbauer, **, *, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die Beklagten 1. B GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalt in Kremsmünster, und 2. C GmbH, FN **, ** Straße **, *, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der Erstbeklagten D, **gasse **, *, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtsgestaltung (Interesse EUR 12.753,09) und hinsichtlich der Erstbeklagten EUR 11.184,00 s.A. sowie der Zweitbeklagten EUR 1.746,20 s.A., über die Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 31. März 2025, Cg-29, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung der Zweitbeklagten wird zurückgewiesen.
Die Zweitbeklagte und der Kläger haben insoweit die Kosten ihrer Rechtsmittelschriftsätze selbst zu tragen.
Der Rekurs ist zulässig.
II. Der Berufung der Erstbeklagten und des Nebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.
Die Erstbeklagte hat dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 2.744,56 (darin EUR 457,42 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb als Verbraucher mit Kaufvertrag vom 8. September 2023 von der Erstbeklagten einen PKW zu einem Kaufpreis von EUR 21.988,00. Der Zustand des Fahrzeuges wurde im Kaufvertrag mit „Klasse 2“ (geringe Verschleißerscheinungen, kein Reparaturbedarf, kleinere Einstellarbeiten oder Inspektion erforderlich) vereinbart. Die Erstbeklagte hatte den PKW vom Nebenintervenienten angekauft.
Zwecks Finanzierung dieses Kaufvertrages schloss der Kläger über Vermittlung der Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten am 8. September 2023 einen Ankaufskreditvertrag. Der Kläger zahlte EUR 11.000,00 direkt an die Erstbeklagte, der restliche Kaufpreis von EUR 10.988,00 wurde von der Zweitbeklagten an die Erstbeklagte ausbezahlt. Im Ankaufskreditvertrag, auf den sich die Streitteile berufen, ist in dessen Punkt 3. vorgesehen, dass die Zweitbeklagte durch die Bezahlung des Restkaufpreises an die erstbeklagte Verkäuferin alle Rechte der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag erwirbt und der Zweitbeklagten das Vorbehaltseigentum am Finanzierungsobjekt zukommt (Beilage ./B und Beilage./1 [Vertragspunkt 3.]; unstrittig). Der Kläger zahlte an die Zweitbeklagte insgesamt EUR 2.842,87 an Kreditraten.
Der Kläger begehrte die Aufhebung des zwischen ihm und der Erstbeklagten geschlossenen Kaufvertrages über den PKW sowie des zwischen ihm und der Zweitbeklagten geschlossenen verbundenen Ankaufskreditvertrages; weiters begehrt er von der Erstbeklagten die Rückzahlung der von ihm geleisteten Direktzahlung von EUR 11.000,00 sowie der Anmeldekosten von EUR 184,00, von der Zweitbeklagten Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW die Zahlung von EUR 1.746,20 (bezahlte Kreditraten abzüglich eines Benützungsentgelts für den PKW). Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der PKW bereits im Übergabezeitpunkt angelegte Mängel am Motor aufgewiesen habe, weshalb es letztlich zum vollständigen Motorschaden gekommen sei. Es handle sich um einen Gewährleistungsfall. Die Erstbeklagte habe zwei Mal die Verbesserung abgelehnt, sodass er zur Wandlung des Kaufvertrages und Rückforderung der Anzahlung sowie der frustrierten Aufwendungen für die Fahrzeuganmeldung berechtigt sei. Der Ankaufskreditvertrag mit der Zweitbeklagten sei ein verbundener Kreditvertrag. Ihm stehe daher ein Einwendungsdurchgriff nach § 13 VKrG gegenüber der Zweitbeklagten zu, weshalb er die bereits geleisteten Kreditraten bereicherungsrechtlich von der Zweitbeklagten zurückfordern könne. Die Zweitbeklagte sei Vorbehaltseigentümerin des Fahrzeuges und sei daher ihr (und nicht der Erstbeklagten) der PKW zurückzustellen und das Benützungsentgelt (nur) beim Leistungsanspruch gegenüber der Zweitbeklagten in Abzug zu bringen.
Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung. Die Erstbeklagte brachte zusammengefasst vor, der PKW sei im Übergabezeitpunkt mängelfrei gewesen und habe einem „Klasse 2“-Fahrzeug entsprochen. Der PKW sei vom Nebenintervenienten angekauft und im Zuge dessen auch gründlich von der Erstbeklagten überprüft worden. Der PKW sei dabei mängelfrei gewesen. Zudem wäre die Erstbeklagte nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zur Bezahlung des Klagsbetrages verpflichtet.
Die Zweitbeklagte brachte zusammengefasst vor, der Kläger habe sämtliche seit Oktober 2023 fälligen Kreditraten in voller Höhe vorbehaltlos bezahlt. Dies sei als konkludenter Verzicht auf die Klagsansprüche zu werten. Der Kläger habe auch mit der Zweitbeklagten nie Kontakt aufgenommen. Bevor es zum Einwendungsdurchgriff komme, müsse eine bestehende Einwendung dem Lieferanten gegenüber geltend gemacht worden sein. Im Fall des urteilsmäßigen Obsiegens sei aber die Zug-um-Zug Einrede ihr gegenüber unrichtig, da mit Aufhebung des Vertrages die Zweitbeklagte nicht mehr Vorbehaltseigentümerin sei, sodass die Zug-um-Zug Verpflichtung gegenüber der Erstbeklagten bestehe.
Der auf Seiten der Erstbeklagten beigetretene Nebenintervenient brachte zusammengefasst vor, dass er im August 2023 den PKW an die Erstbeklagte verkauft habe. Es habe zu diesem Zeitpunkt kein Motorschaden vorgelegen. Der Kläger sei ungefähr 10.000 km mit dem Fahrzeug gefahren und habe der Kläger genauso wie der Nebenintervenient, dessen Vorbesitzer oder „die Werkstätte“ ein möglicherweise für den Motorschaden ursächliches falsches Motoröl verwenden können. Der Nebenintervenient selbst habe kein ungeeignetes Öl verwendet. Das Benützungsentgelt sei zudem aliquot auf die beiden Beklagten aufzuteilen.
Mit dem angefochtenen Urteil hob das Erstgericht den zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über den PKW und den damit verbundenen Ankaufskreditvertrag zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten auf (Spruchpunkt 1.), verpflichtete die Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 11.000,00 s.A. (Spruchpunkt 2.) und die Zweitbeklagte Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW zur Zahlung von EUR 1.746,20 s.A. (Spruchpunkt 3.). Das Mehrbegehren gegenüber der Erstbeklagten von EUR 184,00 sowie ein Zinsenmehrbegehren wies es dagegen ab (Spruchpunkt 4.). Es ging dabei vom eingangs dargestellten und folgendem zusammengefasst (§ 500a ZPO) wiedergegebenen Sachverhalt aus:
Am 18. Mai 2024 bemerkte der Kläger Klopfgeräusche und das Lenkrad begann zu vibrieren. Der Kläger transportierte das Fahrzeug mittels Anhänger am 21. Mai 2024 zur Werkstatt der Erstbeklagten. Der Mitarbeiter der Beklagten führte eine Probefahrt durch, bei der das Fahrzeug nach einer Strecke von maximal 2 km zum Stillstand kam und abgeschleppt werden musste. Die Erstbeklagte bot dem Kläger daraufhin an, den PKW um EUR 15.000,00 zurückzukaufen, was der Kläger ablehnte. Danach bot die Erstbeklagte an, die Hälfte der Reparaturkosten von EUR 6.000,00 zu übernehmen, was der Kläger ebenfalls ablehnte.
Am Fahrzeug, mit dem der Kläger insgesamt zirka 10.000 km zurücklegte, ist ein Motorschaden eingetreten. Die Ursache lag an einem Schmiermangel in den Lagerschalen, weil ein falsches Motoröl verwendet wurde. Der Kläger selbst hat seit Übernahme des Fahrzeugs kein Öl nachgefüllt. Der Schmiermangel ist vielmehr bereits seit dem Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges an den Kläger vorgelegen und hat sich in weiterer Folge sukzessive weiterentwickelt. Der Motor muss komplett ausgetauscht werden. Dieser Defekt war beim Kauf des Fahrzeuges durch die Erstbeklagte für diese nicht erkennbar.
Ausgehend von einer Gesamtkilometerleistung von 300.000 km für den PKW, beträgt das Benützungsentgelt EUR 1.890,53.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Kaufvertrag über den PKW nach den Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG). Der Schmiermangel als Schadensursache sei bereits bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger vorgelegen. Dieser Schmiermangel habe sukzessive zum vollständigen Motorschaden geführt. Da dieser fortschreitende Prozess im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zumindest latent vorhanden gewesen sei, sei das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch den Kläger mangelhaft gewesen. Der Verbraucher sei nach § 12 Abs 4 Z 2 VGG zum Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe auch dann berechtigt, wenn der Unternehmer – wie hier – zur Mangelbehebung nur gegen Kostenersatz bereit sei. Der vorliegende Mangel könne auch nicht als geringfügig gewertet werden, da der im Zeitpunkt der Übergabe vorhandene Schmiermangel letztendlich zum endgültigen Motorschaden geführt habe. Dem Kläger komme daher das Recht zu, den Vertrag aufzulösen. Da der Defekt bei Übergabe für die Erstbeklagte allerdings nicht erkennbar gewesen sei, könne ihr kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden, sodass die frustrierten Aufwendungen von EUR 184,00 nicht zu ersetzen seien.
Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten sei zwecks Finanzierung des Kaufvertrages ein verbundener Kreditvertrag geschlossen worden. Dem Kläger stehe daher gemäß § 13 Abs 2 VKrG gegenüber der Zweitbeklagten der Einwendungsdurchgriff zu und würden vertragsauflösende Einwendungen, die zum Wegfall des finanzierten Vertrags führen – wie etwa die Wandlung – auf den Kreditvertrag durchschlagen. Der Kreditvertrag werde aufgehoben und könne der Verbraucher jene Leistungen, welche er an den Unternehmer oder den Kreditgeber erbracht habe, vom jeweiligen Empfänger kondizieren. Dem Recht der Leistungskondiktion entspreche es, dass erbrachte Leistungen demjenigen zurückzustellen seien, der sie empfangen habe, ohne berechtigt zu sein, sie zu erhalten oder zu behalten. Der Käufer habe die Sache dem Finanzierer zurückzugeben, der sie wiederum dem Verkäufer zurückzustellen habe. Mit Wegfall des Kaufvertrages werde auch der verbundene Kreditvertrag aufgehoben. Die Erstbeklagte habe den vom Kläger bezahlten Kaufpreis von EUR 11.000,00 zurückzuzahlen. Die Zweitbeklagte habe dem Kläger die geleisteten Kreditraten abzüglich des angemessenen Benützungsentgelts (da die Zweitbeklagte Eigentümerin des Fahrzeuges sei) zurückzubezahlen. Von einem Verzicht des Klägers auf Rückforderung habe die Zweitbeklagte nicht ausgehen dürfen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten.
Die Erstbeklagte bekämpft den „Spruchpunkt 2. (folglich auch 3.)“ aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Erstbeklagte stellt den Abänderungsantrag, dass sie lediglich zur Zahlung von EUR 9.109,47 sA Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.) und bei der Zahlungsverpflichtung der Zweitbeklagten die Verpflichtung des Klägers zur Zug-um-Zug Leistung zu entfallen habe (Spruchpunkt 3.).
Die Zweitbeklagte bekämpft den „Spruchpunkt 3. (bzw auch betreffend Spruchpunkt 2.)“ der erstgerichtlichen Entscheidung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Zweitbeklagte stellt einen dem Abänderungsantrag der Erstbeklagten entsprechenden Abänderungsantrag.
Der Nebenintervenient auf Seiten der Erstbeklagten bekämpft das Urteil in seinem gesamten klagsstattgebenden Umfang aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, verbunden mit dem Antrag auf gänzliche Klagsabweisung. Hilfsweise stellen sämtliche Berufungswerber auch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt in seinen Berufungsbeantwortungen, den Berufungen der Gegenseiten nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Zweitbeklagten ist unzulässig.
Die Berufungen der Erstbeklagten und des Nebenintervenienten sind nicht berechtigt.
1. Zur Berufung der Zweitbeklagten:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497). Es ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (RS0041868). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770). Grundsätzlich kann nur der durch den Spruch Beschwerte ein Rechtsmittel ergreifen (RS0041735).
Während bei einer einfachen (formellen wie materiellen) Streitgenossenschaft iSd § 11 ZPO der Grundsatz der Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten gilt (§ 13 ZPO), treten bei einer einheitlichen Streitpartei iSd § 14 ZPO mehrere Streitgenossen als ein einziges Prozesssubjekt auf (Auer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 13 ZPO Rz 1 und § 14 ZPO Rz 2). Die Selbständigkeit der einfachen (formellen wie materiellen) Streitgenossen im Prozess gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (RS0126310). Die Zulässigkeit der Berufung ist bei einfacher Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RS0035710). Demgegenüber bewirkt der Grundsatz der Verfahrenseinheit bei einer einheitlichen Streitpartei, dass das Rechtsmittel eines Streitgenossen auch zugunsten des anderen wirkt (Schneider in Fasching/Konecny³ II/1 § 14 ZPO Rz 118; Auer aaO § 14 ZPO Rz 70).
Eine einheitliche Streitpartei liegt gemäß § 14 ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebundene Streitgenossenschaft“) oder kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebundene Streitgenossenschaft“) auf sämtliche Streitgenossen erstreckt (Auer aaO § 14 ZPO Rz 4 mwN). Eine anspruchsgebundene Streitgenossenschaft liegt vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird (Schneider aaO § 14 ZPO Rz 6; Auer aaO § 14 ZPO Rz 10). Eine wirkungsgebundene Streitgenossenschaft liegt vor, wenn sich die Wirkungen des Urteils (insb die Rechtskraftwirkung) auch auf Personen erstrecken, die nicht am Verfahren beteiligt waren (Auer aaO § 14 ZPO Rz 51; Schneider aaO § 14 ZPO Rz 10f).
Hier begründen Erst- und Zweitbeklagte keine einheitliche Streitpartei, sondern eine einfache Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO, sodass die Zulässigkeit der Berufung für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen ist. Damit ist die Zweitbeklagte auch nur zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen jene Teile der Entscheidung berechtigt, die sie selbst betreffen (RS0035374). Soweit sie also zugunsten der Erstbeklagten eine Abänderung des Urteilsspruchpunkts 2. dahingehend begehrt, dass die Erstbeklagte lediglich Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW zur Zahlung von EUR 9.109,47 sA verpflichtet werden soll, ist sie nicht rechtsmittellegitimiert.
Hinsichtlich den sie betreffenden Spruchpunkt 3. begehrt die Zweitbeklagte ausschließlich den Entfall der ausgesprochenen Zug-um-Zug Verpflichtung des Klägers. Indem der Kläger sein Begehren durch die Beifügung einer Zug-um-Zug Leistung gegenüber der Zweitbeklagten beschränkte, ist diese allerdings auch in diesem Umfang nicht beschwert. Sonstige Berufungsargumente wurden nicht vorgetragen. Damit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO. Der Kläger hat die Unzulässigkeit der Berufung nicht geltend gemacht, weshalb ihm die anteiligen Kosten (1/3; vgl Kostenentscheidung zu Punkt 3.) seiner gemeinsamen Berufungsbeantwortung zur Berufung der Zweitbeklagten und des Nebenintervenienten nicht zu ersetzen sind (RS0035979).
2. Zur Berufung der Erstbeklagten:
Die Erstbeklagte steht in ihrer Rechtsrüge auf dem Standpunkt, dass infolge der Aufhebung des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages mit Wirkung ex-tunc und dem Wegfall des zwischen Kläger und Zweitbeklagter geschlossenen Finanzierungsvertrages auch das Vorbehaltseigentum der Zweitbeklagten entfallen sei. Dementsprechend könne der Kläger von der Erstbeklagten die Kaufsumme von EUR 11.000,00 lediglich unter Anrechnung des festgestellten Benützungsentgelts von EUR 1.890,53, somit EUR 9.109,47 und dies nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW an sie zurückfordern.
Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten, vielmehr ist die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zutreffend, sodass darauf grundsätzlich gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
Nach Auflösung eines Vertrags durch Anfechtung oder Wandlung hat gemäß § 877 iVm § 932 ABGB iVm §§ 1435ff ABGB jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Bedingt die Aufhebung des Kaufvertrages auch die Auflösung des Finanzierungsvertrages nach § 13 VKrG, dann hat der Verbraucher nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen die Ware bzw ein angemessenes Entgelt Zug-um-Zug gegen Rückgewähr seiner Leistungen herauszugeben (Pendl in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar5 § 13 VKrG Rz 20 mwN; Apathy/Perner in KBB7 § 1063 Rz 22). Im Einzelnen ist zu unterscheiden, ob der Finanzierer den Kaufpreis im eigenen Namen an den Verkäufer bezahlt und die Kaufpreisforderung eingelöst hat bzw zediert erhielt oder im Namen des Käufers gezahlt hat.
Hier hat die Zweitbeklagte, wie aus Beilage ./B bzw ./1 folgt, die Kaufpreisforderung eingelöst und Vorbehaltseigentum erworben.
Fallen nun die verbundenen Verträge weg, kann der Verbraucher jene Leistungen, welche er an den Unternehmer (Anzahlung) oder den Kreditgeber (Tilgungsraten) erbracht hat, vom jeweiligen Empfänger kondizieren. Eine bereits gelieferte Ware ist vom Verbraucher ebenfalls zurückzustellen. Wurde – wie hier – das Vorbehaltseigentum auf den Finanzierer übertragen, kann dieser mittels Eigentumsklage gegen den Verbraucher vorgehen. Die Rückgabe der Ware hat an den finanzierenden Dritten als Vorbehaltseigentümer zu erfolgen (idS 8 Ob 617/92; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1063 Rz 52; Peter Apathy, Die Rückabwicklung verbundener Verträge, VbR 2013/25). Im Hinblick darauf hat daher das Erstgericht zutreffend bei der Rückabwicklung ausgesprochen, dass die Zweitbeklagte dem Kläger die Rückzahlung der Kreditraten abzüglich des Benützungsentgelts Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs schuldet.
Abgesehen davon hat die Erstbeklagte ein angemessenes Benützungsentgelt für die Nutzung des PKW nicht als Gegenforderung geltend gemacht (zur Geltendmachung des Benützungsentgelts als Gegenforderung 10 Ob 2/23a mwN), eine Anrechnung hat der Kläger nur hinsichtlich der Zweitbeklagten vorgenommen.
Damit erweist sich die Berufung der Erstbeklagten als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Erstbeklagte hat dem Kläger die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen, allerdings lediglich auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.890,53. Die Erstbeklagte strebte mit ihrer Berufung eine Reduktion ihrer Zahlungsverpflichtung von EUR 11.000,00 auf EUR 9.109,47 und die Aufnahme einer Verpflichtung des Klägers zur Zug-um-Zug Leistung an. Die angestrebte Reduktion ihres Zahlungsbegehrens beträgt damit lediglich EUR 1.890,53, die Zug-um-Zug Verpflichtung als bloße eingewendete Gegenberechtigung der Erstbeklagten hat hier auf die Bemessungsgrundlage im Berufungsverfahren keinen Einfluss (Gitschthaler in Fasching/Konecny³ I § 56 JN Rz 31 mwN). Ein Fall, dass im Berufungsverfahren nur mehr diese Gegenleistung strittig ist, liegt nicht vor. Damit errechnet sich der Kostenersatzanspruch des Klägers ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.890,53 mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt).
3. Zur Berufung des Nebenintervenienten:
Der Nebenintervenient moniert, dass das Erstgericht ihn trotz seines darauf gerichteten Antrages nicht (als Zeuge) einvernommen und das von ihm beantragte ergänzende kfz-technische Gutachten nicht einholte.
Das Erstgericht begründete dies mit der fehlenden Erheblichkeit dieser Beweisanträge. Entscheidungswesentlich sei lediglich die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges, nicht aber, von wem die Mangelhaftigkeit zuvor verursacht worden sei. Zudem erachtete das Erstgericht die Beweisanträge auch als verspätet gestellt, hätte deren Durchführung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt.
Der Nebenintervenient beantragte seine Einvernahme zum Beweis dafür, dass er kein ungeeignetes Öl verwendete (ON 24 S 3) bzw welches Öl er verwendet hat (ON 25 S 2). Schon aus diesem Beweisantrag folgt, dass damit nicht bewiesen hätte werden können, dass der Kläger „das Öl nach der Übergabe tauschte bzw nachfüllte, wobei er falsches Öl verwendete“. Durch die Einvernahme des Nebenintervenienten hätte nachgewiesen werden sollen, dass dieser kein falsches Motoröl verwendete, was allerdings keine zwingenden Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Kläger nach der Übergabe falsches Motoröl verwendet hat. Wie der Nebenintervenient in seinem Streitbeitritt selbst erkennt, hätte neben ihm auch der Vorbesitzer oder die Werkstätte das falsche Öl verwenden können (vgl Vorbringen Nebenintervenienten ON 24 S 4).
Auch die unterlassene Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens vermag keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen. Der Nebenintervenient beantragte die Ergänzung des Gutachtens zum Beweis dafür, dass er ein für das Fahrzeug ordnungsgemäßes Öl verwendet hat. Der Sachverständige hätte allerdings lediglich beurteilen können, ob das vom Nebenintervenienten gekaufte Öl (Beilage ./VII) grundsätzlich ein geeignetes Motoröl für gegenständlichen PKW wäre, nicht in die Beurteilungskompetenz des Sachverständigen fällt allerdings die Tatfrage, ob der Nebenintervenient tatsächlich dieses Öl auch für den PKW verwendete. Ebenso wenig wie die Einvernahme des Nebenintervenienten hätte aber auch ein ergänzendes Sachverständigengutachten, ob das vom Nebenintervenieten gekaufte Motoröl geeignet war, den zwingenden Schluss zugelassen, dass der Schmiermangel erst nach der Übergabe entstanden und vom Kläger selbst verursacht worden sei. Das Erstgericht ging daher zutreffend von der mangelnden Relevanz des Beweisthemas aus.
Auf die Frage einer grob schuldhaften Verspätung der Beweisanträge muss daher nicht mehr eingegangen werden.
In der Tatsachenrüge wendet sich der Nebenintervenient gegen die Feststellung, dass der Kläger seit Übernahme des Fahrzeuges kein Öl nachgefüllt hat und der Schmiermangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen und sich in weiterer Folge sukzessive weiterentwickelt hat. Er begehrt die gegenteilige Feststellung, nämlich dass der Kläger falsches Motoröl verwendete und der Schmiermangel im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe noch nicht vorgelegen hat.
Tatsächlich gelingt es dem Nebenintervenienten allerdings nicht, den diesbezüglichen schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts Stichhältiges entgegen zu setzen. Das Erstgericht konnte sich zunächst auf die Angaben des Klägers stützen, wonach er kein Öl nachgefüllt hat, da die Warnleuchte oder Messleuchte auch nie aufgeleuchtet hat (ON 13 S 4). Das Erstgericht attestierte dem Kläger Glaubwürdigkeit und schlüssige Schilderungen. Die bloße Behauptung des Nebenintervenienten, diese Aussage des Klägers wäre eine bloße Schutzbehauptung, weil der Kläger ein Eigeninteresse am Prozessausgang hat, vermag allein die Glaubwürdigkeit des Klägers noch nicht zu erschüttern. Auch dem Nebenintervenienten kann ein Interesse am Prozessausgang nicht abgesprochen werden.
Entgegen der Auffassung des Nebenintervenienten lässt sich auch aus dem E*-Bericht vom 11. Juli 2023 nicht ableiten, dass im Zeitpunkt der Übergabe „kein Motorschaden“ vorgelegen habe. Der Motorschaden ist erst im Mai 2024 aufgetreten, lediglich die Ursache des Motorschadens, nämlich der Schmiermangel in den Lagerschalen bedingt durch Verwendung falschen Motoröls, lag feststellungsgemäß im Übergabezeitpunkt vor. Dass also laut E*-Prüfbericht vom 11. Juli 2023 noch „kein Motorschaden“ vorgelegen habe, vermag daher nicht zu verwundern und wurde vom Erstgericht auch das Vorliegen eines Motorschadens im Übergabszeitpunkt September 2023 nicht festgestellt, sondern lediglich ein Schmiermangel. Ein solcher Schmiermangel wiederum war nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Erstbeklagte bei Übergabe des Fahrzeuges nicht erkennbar und muss dies umso mehr für die vom E* durchgeführte Fahrzeugüberprüfung im Juli 2023 gelten.
Die bekämpften Feststellungen halten damit einer Plausibilitätskontrolle stand.
In der Rechtsrüge erachtet es der Nebenintervenient als unrichtig, dass das Benützungsentgelt lediglich auf die Zahlungsverpflichtung der Zweitbeklagten und nicht auch auf die Zahlungsverpflichtung der Erstbeklagten angerechnet wurde. Vielmehr wäre eine aliquote Anrechnung des Benützungsentgelts auf die Forderungen gegen beide Beklagte erforderlich gewesen.
Abgesehen davon, dass Prozesshandlungen des Nebenintervenienten nach § 19 ZPO nur insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam sind, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen im Widerspruch stehen, erweist sich diese Rechtsansicht ohnedies als unzutreffend. Dazu kann auf die Ausführungen zur Rechtsrüge der Erstbeklagten verwiesen werden.
Damit erweist sich auch die Berufung des Nebenintervenienten als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Ausgehend von dem gemäß § 7 RATG vom Erstgericht festgesetzten Streitwert hat der Kläger die Kosten für die Berufungsbeantwortung bezüglich der Berufung des Nebenintervenienten zutreffend auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 25.499,29 verzeichnet. Da die Berufungsbeantwortung aber sowohl zur Berufung der Zweitbeklagten als auch zur Berufung des Nebenintervenienten erstattet wurde, gebührt dem Kläger lediglich ein der Beteiligung des Nebenintervenienten entsprechender verhältnismäßiger Ersatz für rund 2/3 der verzeichneten Kosten; das sind EUR 2.012,66 (darin EUR 335,44 USt). Zuzüglich des Kostenersatzanspruchs des Klägers für seine Berufungsbeantwortung zur Berufung der Erstbeklagten von EUR 731,90 hat die Erstbeklagte dem Kläger EUR 2.744,56 (darin EUR 457,42 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat zu unterbleiben, weil dem bloßen Vertragsaufhebungsbegehren hinsichtlich des die Erstbeklagte und ihren Nebenintervenienten treffenden Kaufvertrages kein eigenständiger Wert zukommt, hätte der Kläger auch diesbezüglich nur eine auf die Rückabwicklung gerichtete Leistungsklage erheben können. Wird zusätzlich zum Zahlungsbegehrens ausdrücklich auch das Begehren auf Aufhebung des Kaufvertrages gestellt, so ändert sich durch diese Klarstellung der Streitgegenstand nicht (vgl 4 Ob 70/18z).
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof – soweit überblickbar – noch nicht mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung infolge Auflösung eines verbundenen Vertrages nach § 13 Abs 2 VKrG zu befassen hatte.
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