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31Bs160/25v•OLG Wien 31Bs160/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Juni 2025, GZ **3.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 1. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 1. Juli 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 1. Jänner 2026 (ON 2.3 und ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 2.5) gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 5), die nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 16).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines neunjährigen Aufenthaltsverbotes (ON 2.7) unverzüglich nachzukommen (ON 2.5), wie das Erstgericht jedoch zutreffend erkannte, stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen.
Der vollzugsgegenständlichen Entscheidung liegt zugrunde, dass A* zwischen 3. November 2023 und 1. Jänner 2024 in zehn Angriffen jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten jeweils in Bezug auf Sachen in einem 5.000,- Euro übersteigenden Wert beging. Im konkreten Fall handelt es sich demnach jeweils um Taten mit auffällig hohem Handlungsunwert, weil A* – der in Österreich weder sozial, noch beruflich integriert ist – insgesamt sechs Mal mit seinen Mittätern zum Zweck der Begehung von Einbrüchen in Wohnstätten nach Österreich einreiste und sie dabei professionell agierten, indem sie jeweils mit unterschiedlichen Fahrzeugen einreisten und Einbruchswerkzeug mitführten (ON 2.8). Derartige gegen fremdes Vermögen gerichtete Delinquenz durch Einbrüche in Wohnstätten und durch Kriminaltouristen begründet einen besonders hohen sozialen Störwert. Daher bedarf es mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Straftaten ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potenzielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann dieser besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegengetreten werden. Hingegen würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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