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23Bs161/25g•OLG Wien 23Bs161/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Juni 2025, GZ **-42, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme durch die Kriminalpolizei aus eigenem (vgl dazu ON 1.12) am 19. April 2025, 15.17 Uhr (ON 14.3 S 1), und Einlieferung in die Justizanstalt ** am 20. April 2025, 1.00 Uhr (ON 14.2 S 1; ON 14.3 S 20), - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau folgend (ON 1.13) – mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. April 2025 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: Z 1 siebter und achter Fall), Abs 3 SMG, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster“ Fall StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und c StPO verhängt (ON 15 S 5; ON 16) sowie nach Durchführung von Haftverhandlungen am 2. Mai 2025 (ON 26) und (nach Einbringung eines Strafantrages seitens der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau [ON 36] sowie eines Enthaftungsantrages durch den Angeklagten [ON 40.2]) am 5. Juni 2025 (ON 41) fortgesetzt; dies zuletzt wegen des dringenden Tatverdachts des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen: vierter Fall) StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO mit unbegrenzter Wirksamkeit (ON 42).
Gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2025 (ON 42) richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 41 S 3) und zu ON 44.1 ausgeführte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), steht A* - soweit für die Haftfrage relevant (RIS-Justiz RS0120817 [T1 und T6]) - im dringenden Verdacht, in **
I./ am 17. April 2025
A./ eine fremde Sache, nämlich eine Betonwand der B*, beschädigt zu haben, indem er in einem Zugang zu einer Tiefgarage befindliche Müllsäcke anzündete, wobei er an der Sache einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden von etwa 6.000 Euro herbeiführte;
B./ C* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, ein Lichtbild von ihm anzufertigen, genötigt zu haben, indem er ihm einen Stoß versetzte;
II./ am 19. April 2025 Beamte, nämlich AbtInsp D*, RevInsp E*, RevInsp F* sowie RevInsp G*, durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, und zwar seiner Anhaltung, zu hindern versucht (§ 15 StGB) zu haben, indem er mit geballter Faust auf AbtInsp D* zukam und diesem damit dem Bedeutungsinhalt nach ernst gemeint mit einer Verletzung am Körper drohte.
Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, am 17. April 2025 im Zuge des in Brand Setzens von Müllsäcken eine fremde Sache zu beschädigen und dadurch einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen sowie C* durch Versetzen eines Stoßes zu einer Unterlassung zu nötigen. Der dringenden Verdachtslage zufolge hielt er es im Zuge der Tathandlung vom 19. April 2025 zudem ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die Polizeibeamten AbtInsp D*, RevInsp E*, RevInsp F* sowie RevInsp G* durch gefährliche Drohung, nämlich der Annäherung an AbtInsp D* mit geballter Faust, an einer Amtshandlung, und zwar seiner Anhaltung, zu hindern.
Der dringende Tatverdacht gründet hinsichtlich I./A./ und I./B./ in objektiver und subjektiver Hinsicht auf der diesbezüglich geständigen Verantwortung des Angeklagten, derzufolge er „den Brand gelegt“ habe und es zu einer „Rangelei“ mit C* gekommen sei, da er „geglaubt“ habe, dass dieser „ein Foto von [ihm] machen oder [ihn] filmen“ habe wollen (ON 33.3 S 7 f). Damit in Einklang bringend ergibt sich das zu einem Schaden von etwa 6.000 Euro führende Brandgeschehen aus dem nachvollziehbaren Bericht der PI H* (ON 24.20) und führte C* aus, er habe ein Lichtbild des Angeklagten, der zuvor ein Graffiti auf eine Gartenmauer gesprüht habe, anfertigen wollen, woraufhin ihn dieser „attackiert[…]“ bzw „geschubst“ und ihm die Kopfhörer vom Kopf „gestoßen“ habe (ON 24.10 S 4). Dass es ein Täter, der mehrere Müllsäcke im Bereich eines Abgangs zu einer Tiefgarage in Brand setzt, ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, bereits dadurch (und keineswegs - wie in der Beschwerde behauptet - „lediglich in der Addition“) einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen, ergibt sich zudem aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
Hinsichtlich II./ gründet der Tatverdacht in Ansehung des objektiven Tatgeschehens auf den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten (ON 13.8 = ON 24.54, ON 13.9 = ON 24.11; ON 13.7 = ON 24.12 sowie ON 24.7), wonach der Angeklagte im Rahmen einer Amtshandlung mit geballter Faust (lediglich RevInsp F* machte dazu keine konkreten Angaben) auf AbtInsp D* zugekommen sei, was bei realitätsnaher Betrachtung nur als ernst gemeinte Drohung mit einer Verletzung am Körper gewertet werden kann. Dies ist auch mit der Videoaufzeichnung ON 13.5 in Einklang zu bringen, auf welcher zwar nicht die Hand des Angeklagten, aber dessen Nähe zu den Polizeibeamten ersichtlich ist, und auf welcher die zweimalige Aufforderung an ihn, aufzuhören, wahrnehmbar ist. Hätte der Angeklagte die seitens der Polizeibeamten geschilderte drohende Geste nicht getätigt, wäre nicht ersichtlich, worauf sich die Aufforderung, aufzuhören, hätte beziehen sollen. Die Verantwortung des Angeklagten, der Meinung zu sein, „während der ganzen Amtshandlung keinen Widerstand geleistet und“ sich „eigentlich ruhig verhalten“ zu haben (ON 33.3 S 8; vgl demgegenüber noch ON 15 S 4: „[…] kann mich genauer gesagt gar nicht mehr erinnern wie das alles war […]“), vermag vor diesem Hintergrund den auch diesbezüglich vorliegenden dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Die Beschwerdebehauptung, auf der Videoaufzeichnung sei „nicht erkennbar […], dass […] der Angeklagte den Beamten gedroht haben soll bzw. hier die Faust erhoben haben soll“, trifft zwar zu, der Beschwerdeführer legt insoweit aber nicht dar, weshalb eine solche Drohung ausgehend vom Vorausgeführten angesichts des Umstandes, dass man seine Hände auf der Videoaufzeichnung nicht sehen kann, nicht stattgefunden haben sollte. Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt in diesem Zusammenhang aus dem objektiven Tathergang. Bei einem leugnenden Täter ist der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung der lit b und lit c des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor. Denn der Angeklagte weist insgesamt fünf Vorstrafen wegen Gewalt- und Vermögensdelinquenz auf, wobei er bereits zwei Mal spezifisch einschlägig (auch) wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und zwei Mal wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt wurde (ON 24.3). Davon ausgehend besteht in Verbindung mit den ihm nunmehr angelasteten Angriffen die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des aktuell wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gegen dieselben Rechtsgüter (fremdes Vermögen, die Freiheit und die Staatsgewalt) gerichtete strafbare Handlungen mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe und mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie die ihm nunmehr angelasteten Straftaten, wobei er wegen solcher Straftaten bereits mehrfach verurteilt worden ist.
Angesichts eines unter Berücksichtigung des § 39 Abs 1a StGB (vgl zu den zuletzt in den Jahren 2021 und 2022 erfolgten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit ON 24.3 Punkte 4 und 5) relevanten Strafrahmens von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang erst etwa zwei Monate andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ob zu erwarten ist, dass die Strafe (teil-)bedingt nachgesehen oder der Verurteilte bedingt entlassen werden wird (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 14 mwN).
Der angenommene Haftgrund ist zudem so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden kann. Denn angesichts der Umstände, dass der Angeklagte im dringenden Verdacht steht, trotz der bereits angeordneten (und noch aufrechten) Bewährungshilfe während offener Probezeiten neuerlich einschlägig delinquiert zu haben, und er laut Bericht der Bewährungshelferin vom 2. Mai 2025 eine „empfohlene Langzeittherapie […] kategorisch ab[lehne]“ (ON 27.2 S 1), besteht – den Beschwerdeausführungen zuwider – kein Raum für die Annahme, der Zweck der Untersuchungshaft könne durch die Erteilung von Weisungen, die Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe oder anderweitige gelindere Mittel erreicht werden.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO wegen des bereits eingebrachten Strafantrages (ON 36) zu entfallen.
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