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22Bs174/25m•OLG Wien 22Bs174/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Gruber in der Strafsache gegen Mag. Dr. A* wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Mai 2025, GZ **, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen Fortführungsantrag des Beschwerdeführers ab (Punkt 1.), hielt fest, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zusteht (Punkt 2.) und trug dem Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,-- auf (Punkt 3.).
Gegen letztgenannten Punkt richtet sich - neben in diesem Zusammenhang irrelevanter Kritik zu Punkt 1. der Entscheidung - das inhaltlich als Beschwerde zu wertende Schreiben des B* vom 13. Mai 2025, worin er moniert, dass er keinen Fortführungsantrag an das Landesgericht gestellt habe, die EUR 90,-- bezahlt aber wieder zurück haben wolle und um eine „schriftliche Entschuldigung für eure gravierenden Fehler sowie eine Begründung warum ich die 90 Euro zahlen oder nicht zahlen muss“ ersucht (ON 8).
Dem Rechtsmittel kommt jedoch keine Berechtigung zu, weil nach § 196 Abs 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags zwingende Folge der Ab- oder Zurückweisung eines Fortführungsantrags ist, unabhängig vom Grund derselben. Dass ein Antrag auf Fortführung gestellt wurde ergibt sich dem Beschwerdevorbringen zuwider eindeutig aus dem als sogar „Fortführungsantrag“ betitelten Schreiben des B* vom 28. März 2025 (ON 1).
Da der Beschwerdeführer die Frage der Einbringlichkeit der Kosten die in die Zuständigkeit des Erstgerichts fiele nicht relevierte, sondern vielmehr angab, er müsse für die (von ihm bereits bezahlten) EUR 90, einen Tag arbeiten gehen (ON 8,2), woraus ein ausreichendes Einkommen erhellt, musste seinem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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