OLG Linz 10Bs127/25k

10Bs127/25kCorte d'appello17 giu 2025

Testo completo

OLG Linz 10Bs127/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00127.25K.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende, Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafsache gegen Ing. A* B* und den belangten Verband B* C* GmbH wegen des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Mai 2025, Hv*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung einer Hauptverhandlung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Mit ihrem Strafantrag vom 22. April 2025, St* (ON 9), legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem am ** geborenen Ing. A* B* dem Vergehen des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 (Z 3) und Abs 2 (dritter Fall) StGB unterstellte Verhaltensweisen zur Last.

Demnach habe er im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in ** als Geschäftsführer der B* C* GmbH Abfälle entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich Art 2 Nr 35 lit a und b EG-Verbringungsverordnung (mithin ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden und ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß der EG-Verbringungsverordnung), so verbracht, dass dadurch ein EUR 50.000,00 übersteigender Beseitigungsaufwand in Höhe von EUR 75.000,00 bewirkt wurde, indem er 1.501,86 Tonnen (notifizierungspflichtige) Gummiabfälle von Österreich nach Tschechien transportieren ließ.

Der belangte Verband B* C* GmbH (vormals D* GmbH) sei für diese Straftaten des Ing. A* B* verantwortlich, weil er diese als Entscheidungsträger zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung diesen treffender Pflichten begangen habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurückgewiesen, weil die leugnende Verantwortung des Angeklagten auf Basis des bisherigen Akteninhalts nicht widerlegt werden könne. Diesbezüglich seien weitere Ermittlungen erforderlich. Insbesondere seien Verantwortliche der Vertragspartnerin Firma E* s.r.o. zu befragen, welche Vereinbarung mit dem Angeklagten konkret getroffen worden und über wessen Veranlassung letztlich die unzulässige Beseitigung der Gummiabfälle (durch Einbringung in eine Schlammgrube einer ehemaligen Uranaufbereitungsanlage) erfolgt sei. Dadurch seien auch Erkenntnisse über die subjektive Tatseite zu gewinnen, zumal allenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen sei (ON 10).

Die dagegen von der Anklagebehörde erhobene Beschwerde (ON 11) ist berechtigt.

Voraussetzung für eine Anklage ist ein ausreichend geklärter Sachverhalt. Dies bedeutet, dass entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3) die Strafverfolgungsorgane alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die verfahrensgegenständliche Tat zugetragen hat. Weiters muss auf Grund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss (vgl Birklbauer, WK StPO § 210 Rz 4 f mwN).

Ing. A* B* verantwortet sich hinsichtlich des Tatvorwurfs mit Blick auf die subjektive Tatseite nicht geständig. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die von ihm beauftragte Firma E* s.r.o. die Abfälle entgegen der mit ihr getroffenen Vereinbarung nicht ordnungsgemäß verwertet habe. Dass die Abfälle bei der Firma F*. s.r.o. entladen worden seien, sei den Bezug habenden Wiegescheinen zwar zu entnehmen, doch sei dieser Umstand bis zur Kontrolle durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) am 6. Februar 2024 nicht aufgefallen. Nicht bestritten wird, dass die Gummiabfälle – mit seinem Wissen - nicht notifiziert, sondern, wie vertraglich festgehalten (vgl „Green-List-Contract“ ON 2.7), als „Grüne-Liste-Abfall“ (vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr bei umweltfreundlicher Verwertung) nach Tschechien transportiert wurden (ON 2.9 und 2.10). Die dortige Einbringung der Gummiabfälle in einen Schlammteich ergibt sich aus den Informationen der tschechischen Behörden (ON 2.8). Der objektive Sachverhalt ist im Grunde unstrittig.

Der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen des BMK vom 22. Juli 2024 (ergänzt durch jene vom 10. Februar 2025 [ON 5.4]) zufolge handelt es sich bei der letztendlich erfolgten Einbringung der Gummiabfälle in einen Schlammteich nicht um eine Verwertung, sondern um eine dauerhafte Ablagerung (Deponierung), für welche eine Notifizierung und Zustimmung der beteiligten Behörden erforderlich gewesen wäre. Zurückliegende Notifizierungsanträge seien allerdings abgelehnt worden, weil Gummiabfälle oder auch Altreifen für die Verfüllung von Schlammteichen ungeeignet seien (ON 2.24; siehe auch Stellungnahme des BMK vom 24. Februar 2025 [ON 5.3]).

Der Beschuldigte äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 (ON 2.9), aber auch in jener vom 23. Februar 2024 an das BMK (ON 2.21), dahin gehend, dass die Firma E* s.r.o. vertraglich eine ordnungsgemäße Verwertung zugesagt und er keine Kenntnis von der vorschriftswidrigen Entsorgung gehabt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass er seinen Ausführungen zufolge selbst von einem „nicht verwertbaren Teil“ der Abfälle und einer nicht spezifizierten „sonstigen Verwertung“ ausgegangen ist (S 4 in ON 2.9, S 4 in ON 2.21). Die Beurteilung der Abfälle, die seiner Verantwortung zufolge bei der Firma E* s.r.o. (in Tschechien) hätte erfolgen sollen, und deren abfalltechnische Behandlung sind jedoch für die Beurteilung einer allfälligen Notifizierungspflicht wesentlich. Es ist somit indiziert, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und (da er dennoch wie vorgeworfen vorgegangen ist) sich damit abgefunden hat, dass es sich bei den gegenständlichen Abfällen um notifizierungspflichtige Abfälle handeln könnte, die auf die dargestellte Weise ohne die erforderlichen Genehmigungen grenzüberschreitend von Österreich nach Tschechien verbracht würden und damit einhergehend ein EUR 50.000,00 übersteigender Beseitigungsaufwand verursacht würde (vgl hiezu ON 5.4).

Es ist daher entgegen den Ausführungen des Erstgerichts auf Basis des Akteninhalts von einer Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen, wobei § 31 Abs 4 Z 2 (iVm § 30 Abs 1 Z 7) StPO auch im Fall eines fahrlässigen Handelns die landesgerichtliche Zuständigkeit vorsieht.

Dass der knapp eineinhalb Seiten umfassende Vertrag zwischen der E* s.r.o. und der B* C* GmbH (ON 2.7) und die Antwort der tschechischen Behörden (ON 2.8) in englischer Sprache abgefasst sind, wird vom Erstgericht lediglich festgestellt. Eine Auswirkung auf die Entscheidung ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen.

Abschließend verweist das Erstgericht darauf, dass es ob einer Verfahrensstandanfrage der Bezirkshauptmannschaft G* (ON 7) Hinweise auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren gebe, dessen Verfahrensstand von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben worden sei, weshalb ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen könnte (der Sache nach § 212 Z 1 StPO). Dazu ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für ein durch die Verwaltungsbehörde erlassenes (gegen Subsidiaritätsbestimmungen [vgl § 79 Abs 2 AWG] verstoßendes) Straferkenntnis betreffend den angklagegegenständlichen Sachverhalt vorliegen und dies vom Angeklagten auch nicht behauptet wurde.

Der angefochtene Beschluss war daher in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung einer Hauptverhandlung aufzutragen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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