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7Bs85/25m•OLG Linz 7Bs85/25m
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Mag. A*, MBA, und andere wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Mai 2025, Bl*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Im angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Linz den Antrag des B* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Linz vom 5. Februar 2025 eingestellten Ermittlungsverfahrens zu BAZ* zurück und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf.
Gegen diesen Beschluss, sohin im Zweifel sowohl gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags als auch gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags, richtet sich die Beschwerde des Fortführungswerbers.
Die (auch) gegen die Zurückweisung des Antrags auf Fortführung des Verfahrens rechtzeitig erhobene Beschwerde des B* (ON 12) ist als unzulässig zurückzuweisen, da gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Über die im Zweifel auch gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags erhobene Beschwerde wird gesondert entschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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