OLG Wien 21Bs207/25g

21Bs207/25gCorte d'appello17 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 21Bs207/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00207.25G.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** in ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. März 2024, rechtskräftig seit 30. März 2024, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.

Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Februar 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 14. Februar 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 14. Juni 2025 verbüßt sein.

Gegen den Strafgefangenen besteht aufgrund des rechtskräftigen Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. November 2024, IFA-Zahl **, gemäß § 67 Abs 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren (ON 8).

Schon anlässlich seiner ersten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. April 2019, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 und 3, 15 StGB wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Jänner 2020 ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (ON 9).

Aus dieser Verurteilung wurde der Strafgefangene am 14. Jänner 2021 gemäß § 133a StVG vorzeitig entlassen. Dennoch reiste der Strafgefangene wieder nach Österreich ein, brach im Zeitraum 27. Oktober 2023 bis 30. Oktober 2023 in die Büroräumlichkeiten der Steuerberatungskanzlei B* GmbH ein und beging sohin die dem aktuellen Vollzug zugrunde liegenden Straftaten.

Mit Erklärung vom 30. Jänner 2025 (ON 18) beantragte der Strafgefangene - neuerlich - das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG und erklärte sich unter anderem bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Herkunftsland umgehend nachzukommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21) lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht - nach Einholung ablehnender Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.2) und der Leitung der Justizanstalt ** (ON 3) - den Antrag von A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG mit der Begründung des bereits einmal erfolgten Verstoßes gegen ein Aufenthaltsverbot und der Begehung neuerlicher Straftaten im Inland ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 22), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 3), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs 1 des § 133a StVG so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (Abs 2 leg cit).

Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck ergibt sich, dass neben der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Ausreisewillens auch zu erwarten sein muss, dass der Rechtsbrecher nicht gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird (Pieber, WK2 StVG § 133a Rz 11, 13).

Wenn auch mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. November 2024 neuerlich ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sich der in Besitz eines gültigen Reisedokuments befindliche Strafgefangene bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen, ist aufgrund des Verstoßes des A* gegen das anlässlich seiner ersten Verurteilung in Österreich im Jahr 2020 erlassene Aufenthaltsverbot und des Umstandes, dass er nach Österreich dennoch einreiste und einschlägig rückfällig wurde, nicht davon auszugehen, dass der Verurteilte sich in Zukunft an das Einreise- und Aufenthaltsverbot halten werde (Pieber, aaO Rz 33).

In der beharrlichen Nichtbefolgung der fremdenbehördlichen Maßnahme und dem getrübten Vorleben (Strafregisterauskunft ON 4) manifestiert sich eine geprägte Gleichgültigkeit des Strafgefangenen gegenüber staatlichen Normen. Da ihn das Verspüren des Haftübels auch bisher nicht von der Begehung weiterer Vermögensdelinquenz abzuhalten vermochte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Androhung der Verbüßung der Reststrafe im Fall einer neuerlichen Einreise eine hinreichende Wirkung zur Akzeptanz des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entfalten vermag.

Da somit die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG nicht vorliegen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.