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21Bs178/25t•OLG Wien 21Bs178/25t
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 17. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 142 Abs 1 StGB über die Berufungen der Angeklagten A* und B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 5. November 2024, GZ C86.5, sowie über die Beschwerden der genannten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a StPO in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie in Anwesenheit der Angeklagten A und B* und ihrer Verteidiger Dr. Klaus Winhofer und Dr. Michael Vallender durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen der Angeklagten A* und B* wird nicht, hingegen wird jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und es werden die über A* unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. Dezember 2023 zu AZ D* sowie die über B* unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. März 2024 zu AZ E* verhängten Zusatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs werden die gemäß § 494a StPO gefasste Beschlüsse aufgehoben und es wird in der Sache selbst entschieden:
1. / Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird die hinichtlich A* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. September 2023 zu AZ F* und die hinsichtlich B* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. September 2023 zu AZ G* gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
2. / Hingegen wird gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 8. April 2022 zu AZ H* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Mit ihren Beschwerden werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen einen Mitangeklagten enthält, wurden A* und B* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und A* unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. Dezember 2023 zu AZ D* sowie unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in einer Dauer von neun Monaten sowie B* unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. März 2024 zu AZ E* sowie unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Weiters fasste das Erstgericht hinsichtlich A* die Beschlüsse, gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. September 2023 zu AZ F* gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, hingegen gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 8. April 2022 zu H* gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen.
Hinsichtlich B* fasste das Schöffengericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB, die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. September 2023 zu AZ G* gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie am 29. Oktober 2023 in ** mit Gewalt gegen eine Person I* fremde bewegliche Sachen, nämlich 15 Euro Bargeld, eine Jacke und ein Mobiltelefon, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie zunächst versuchten, ihr ein Bein zu stellen, sie anschließend umkreisten und zur Übergabe ihrer Wertgegenstände aufforderten, sie die daraufhin flüchtende Genannte an den Haaren zogen, zu Boden brachten und mit Füßen traten.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht bei der Erstangeklagten mildernd die geständige Verantwortung (im Bedachtnahmeurteil) und die Rückstellung des Mobiltelefons an das Opfer I*, hingegen erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, den äußerst raschen Rückfall, mehrere Täter beim Raub (vgl RISJustiz RS0105898) und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen (unter Einbeziehung der Vergehen aus dem Bedachtnahmeurteil).
Bei der Zweitangeklagten wertete das Schöffengericht mildernd die Rückstellung des Mobiltelefons an das Opfer I* und die geständige Verantwortung (aus dem Bedachtnahmeurteil), hingegen erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen (unter Einbeziehung des Vergehens aus dem Bedachtnahmeurteil), zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens zu AZ J* des Landesgerichts Linz und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Mai 2025, GZ 12 Os 35/25a4, verbleibt die Entscheidung über die rechtzeitig angemeldeten (ON 89 und 90) und fristgerecht ausgeführten, eine Reduktion der Freiheitsstrafen und deren bedingte Nachsicht anstrebenden Berufungen der Angeklagten A* (ON 102) und B* (ON 101) sowie die fristgerecht angemeldeten (ON 87 und 88) und rechtzeitig ausgeführten, eine Erhöhung der Freiheitsstrafen anstrebenden Berufungen der Anklagebehörde zu beiden Angeklagten sowie die Beschwerden gegen das Absehen vom Widerruf zur Erstangeklagten bzw. die Widerrufsentscheidungen.
Lediglich den Berufungen der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Schöffengericht - im Übrigen zutreffend angenommenen - Strafzumessungsgründe bei beiden Angeklagten dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (RISJustiz RS0090597, RS0090954), jedoch bei der Gewichtung der persönlichen Schuld beider Angeklagten als aggravierend zu veranschlagen ist (§ 32 StGB), weil dadurch deren wertwidrige Einstellung zum Ausdruck gebracht wird (RISJustiz RS0090954).
Zum Berufungsvorbringen der Angeklagten A*:
Unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Schuldspruchs nach § 142 Abs 1 StGB und der Konstantierungen zum Tathergang, insbesondere mit Blick auf die Feststellungen der gemeinsamen Tatbegehung aller Angeklagten und der daraus folgenden Mittäterschaft (Fabrizy, WK2 StGB § 12 Rz 26 ff), versagt nicht nur ihr Berufungsvorbringen der untergeordneten Tatbeteiligung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 StGB, sondern auch ihr Einwand, dass sie die Tat lediglich aus Furcht und Gehorsam gegenüber den anderen Angeklagten nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB begangen hat.
Als untergeordnete Tatbeteiligung ist nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (Riffel, WK2 § 34 Rz 16). Davon ist schon aufgrund der Konstantierungen des Schöffengerichts, dass die Erstangeklagte aktiv die Tathandlung gemeinsam mit den anderen Angeklagten begangen hat, nicht auszugehen.
Ebenso lassen sich dem gesamten Beweisverfahren keine Tathandlungen der Mitangeklagten entnehmen, wonach die Erstangeklagte aus Furcht und Gehorsam bei der Tatbegehung mitgewirkt habe und spiegelt sich dies auch nicht im gesamten Tatgeschehen wider.
Ebensowenig kann bei einem in der Nacht begangenen Raub von ingesamt fünf gemeinsam agierenden Tätern und dem Einsatz von massiver Gewalt mittels Fußtritten gegen ein am Boden liegendes Opfer zwecks Wegnahme von Wertgegenständen von einem geringen Handlungs– oder von einem unauffälligen Gesinnungsunwert gesprochen werden.
Der Berufungswerberin gelingt es sohin nicht, zusätzliche Argumente ins Treffen zu führen, die einen positiven Einfluss auf die Strafbemessung zu erzeugen vermögen.
Zum Berufungsvorbringen der Zweitangeklagten B*:
Entgegen dem Berufungsvorbringen lassen sich weder Anhaltspunkte für eine (mildernd zu wertenden) verzögerte Reife der Angeklagten finden, noch sind dem Akteninhalt Umstände zu entnehmen, dass ihre sozialen Umstände zur Tatbegehung geführt hätten.
Zu Recht hat das Schöffengericht auch keine geständige Verantwortung mildernd gewertet, zumal ein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB nur dann vorliegt, wenn der Angeklagte in Bezug auf die objektive und die subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt (Riffel, WK² StGB § 34 Rz 38).
In der Verantwortung der Zweitangeklagten, die sich eingangs der Verhandlung nicht schuldig bekannte, ihre Rolle beim Tatgeschehen gänzlich abschwächte bzw leugnete, überhaupt vor Ort gewesen zu sein (ON 4.5), diese Angaben jedoch dann bei der zweiten Vernehmung vor der Polizei (ON 4.7) dahingehend änderte, dass sie sich aufgrund massiver Alkoholsierung zum Tatzeitpunkt nicht erinnern könne, diese Verantwortung im Laufe der Hauptverhandlung zwar aufrecht erhielt, jedoch zahlreiche Details von der Tatbegehung schildern konnte und auch ihre Angaben zur Alkoholisierung dahingehend revidierte, dass sie nicht in einem derart hohem Maße alkoholisiert gewesen sei, dass sie gar nichts mehr wisse, ist von keinem reumütigen Geständnis auszugehen, auch wenn sie sich eingangs des zweiten Verhandlungstages schuldig bekannte, diese Verantwortung aber umgehend wieder dahingehend revidierte, „dass, sie nichts Richtiges getan habe“ und lediglich dabei gewesen sei (ON 86.4., 3).
Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin kann daher weder die Ablegung eines reumütigen Geständnisses noch eine Aussage, durch die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, erblickt werden.
Des weiteren ist auch nach der Verantwortung der Zweitangeklagten von keiner mildernd zu wertenden Alkoholisierung im Sinne des § 35 StGB auszugehen.
Sofern die Berufungswerberin vermeint, dass das Zusammentreffen von einem Verbrechen unter Einbeziehung des Vergehens auf das Bedachtnahmeurteil keinen Erschwerungsgrund darstellt, ist ihr zu entgegnen, dass nach §§ 31, 40 StGB bei der gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Straftaten in einem Urteil selbstredend alle jene Strafzumessungsgründe mitzuberücksichtigen sind, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425).
Der Berufungswerberin gelingt es sohin nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen, die eine Herabsetzung der Zusatzfreiheitsstrafe rechtfertigen würde.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
Hingegen ist zum Einwand der nicht richtigen Gewichtung der Milderungs und Erschwerungsgründe zum Nachteil beider Angeklagten auszuführen, dass bei objektiver Abwägung der aggravierend zu Buche schlagenden Erschwerungsgründe, insbesondere der einschlägigen Vorstrafen bei beiden Angeklagten, der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und des äußerst raschen Rückfalls, sowie des Umstandes, dass das Ausmaß der jeweilig verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RISJustiz RS0090854), sich die vom Schöffengericht ausgemittelten Zusatzfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung der offenkundig besonders gleichgültigen und resozialisierungsresistenten Persönlichkeiten beider Angeklagten als zu gering bemessen erweisen.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 142 Abs1 iVm § 5 Z 4 JGG) und unter Abwägung der dargelegten Strafzumessungslage erweist sich eine Erhöhung auf das spruchgemäße Ausmaß unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen (RIS-Justiz RS0090854) und die Strafe auch spezialpräventiven Erfordernissen gerecht werden muss, als erforderlich, um beiden Angeklagten das Unrecht ihrer Tat eindrucksvoll vor Augen zu führen und sie mit einiger Aussicht auf Erfolg zu einem Umdenken und deliktsfreien Leben zu verhalten.
Zur Beschwerde:
Aus Anlass der Strafneubemessung war auch die Aufhebung aller im Zusammenhang stehenden Beschlüsse auszusprechen (vgl RIS-Justiz RS0100194, RS0101886; vgl OGH 12 Os 85/19w, 15 Os 39/89).
Diese neue Entscheidung kann durchaus in einer Wiederholung des weiterhin als sachgerecht erachteten Vorbeschlusses bestehen; eine derartige Kassierung und darauf folgende Wiederherstellung stellt [...] keinen „überflüssigen Formalakt“ dar, sondern ist Ergebnis konsequenter Gesetzesanwendung, erst nach der Straffestsetzung zu prüfen, ob etwa iSd § 53 Abs 1 StGB zusätzlich eine weitere Veranlassung geboten ist. Demgemäß ist neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden (RIS-Justiz RS0101886; RS0100194; Jerabek/Ropper, WK StPO § 498 Rz 8).
Angesichts der einschlägigen Vordelinquenz und des äußerst raschen Rückfalls der beiden Angeklagten sind die Widerrufe zu A* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. September 2023 zu AZ F* und zu B* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. September 2023 zu AZ G* spezialpräventiv zusätzlich geboten, um den Angeklagten die Konsquenzen ihres Handlens zu verdeutlichen und sie effektiv von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten.
Hingegen bedarf es zusätzlich zu der von der Erstangeklagten zu verbüßenden Haftstrafe nicht auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 8. April 2022 zu H*, sondern reicht die bereits erfolgte Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre aus, um eine möglichst große Zeitspanne nach der Haftentlassung noch verhaltenssteuernd auf A* einwirken zu können und im unerwünschten Fall der Beibehaltung ihres rechtlich geschützte Werte missachtenden Lebenswandels eine Handhabe für den allenfalls angezeigten Widerruf zu haben.
Mit ihren Beschwerden waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
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