OLG Wien 20Bs164/25a

20Bs164/25aCorte d'appello17 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 20Bs164/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00164.25A.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidentin Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Juni 2025, GZ **-48, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft ist wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fortzusetzen.

Die Haftfrist endet am 18. August 2025.

Begründung

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ist zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, mehrfacher Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB sowie mehrfacher Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB anhängig.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (ON 40, Seite 5; ON 41) wurde über den am 20. Mai 2025 um 17:30 Uhr festgenommen (ON 32.1) und am 21. Mai 2025 um 00:25 Uhr in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingelieferten (ON 33) A* – dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (ON 1.20) – die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b, c StPO) verhängt, die nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 47) mit Beschluss vom 5. Juni 2025 aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt wurde (ON 47, Seite 2 f; ON 48).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene und sogleich zu Protokoll gegebene Beschwerde des Beschuldigten (ON 47, Seite 3), in welcher das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr bestritten, die Substituierbarkeit des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch Weisung einer ambulanten Suchtentwöhnungstherapie releviert und weiters vorgebracht wird, es lägen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht zurechnungsfähig gewesen sei, wobei die Dauer der Untersuchungshaft zur erwartbaren Strafhaft außer Verhältnis stehe. Im Zusammenhang mit der Tatbegehungsgefahr wird weiters moniert, es liege nicht im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes, einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Sachverständigen seinem Inhalt nach „umzudeuten“.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung bei Annahme der Täterschaft darstellen bzw. die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).

Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachts aus, A* habe

I./ fremde Sachen beschädigt, und zwar

A./ am 10. August 2024 in , den Vorzimmerkasten, die Couch, die Schlafzimmertüre und die Play Station 5 des B C in noch festzustellendem Gesamtwert, indem er mit einer Metallleiste auf die Gegenstände einschlug;

C./ am 1. Jänner 2025 in *, die Auslagenscheibe der „D“, indem er die äußere Scheibe der Doppelverglasung mit einem unbekannten Gegenstand ein schlug, wodurch ein Schaden in Höhe von 1.570,-- Euro entstand (ON 19.2);

II./ am 10. August 2024 in ** B* C*

A./ vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ein Glas in Richtung des Gesichts des B* C* warf, wodurch der Genannte im Bereich des oberen Schneidezahn getroffen und verletzt wurde (ON 7.3, Seite 4).

B./ durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die wiederholte Äußerung, „Komm raus. Ich bring dich um“ zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des versperrten Schlafzimmers, in dem er sich eingesperrt hatte, zu nötigen versucht, wobei B* C* derart verängstigt war, dass er aus dem Fenster im zweiten Stockwerk sprang und sich dabei eine Fraktur des IV. Mittelfußknochens rechts und eine Verletzung der Zehe zuzog;

III./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht,

A./am 6. November 2024 in *, Verfügungsberechtigten des Lebensmittelgeschäfts E, eine Haribo-Packung im Wert von 2,50 Euro, indem er die Ware an sich nahm und ohne zu zahlen das Geschäft verließ (ON 13.2.2);

B./ am 31. März 2025 in *, Verfügungsberechtigten der Drogerie F, ein Parfum der Marke Chanel Allure Homme im Wert von 190,-- Euro, indem er das Parfum an sich nahm und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen wollte, dabei jedoch von einem Mitarbeiter betreten wurde (ON 22.2);

C./ am 10. April 2025 in , Verfügungsberechtigten der G AG, Lebensmittel im Wert von 73,12 Euro, indem er die Waren in seinem Rucksack und seiner Hose verbarg und das Geschäft verließ, nach Passieren der Kassenzone jedoch vom Mitarbeiter H angehalten wurde (ON 27.2.5).

Weiters besteht der einfache Verdacht, A* habe in weiteren Angriffen fremde Sachen beschädigt,

a./ am 4. November 2024 in *, diverse Teller der I mit noch festzustellendem Gesamtwert, indem er diese auf den Boden warf;

b./ am 17. Jänner 2025 die Zwischenwand der WC-Anlage des „J*“, indem er mit seinem Fuß ein circa 40 Zentimeter x 40 Zentimeter großes Loch in die Wand trat, wodurch ein Schaden in Höhe von 500,-- Euro entstand.

Der dringende Tatverdacht in objektiver Hinsicht ist zu den Fakten I./A./ und II./ aus den Ermittlungsergebnissen der PI ** zu ** (ON 2.2) im Zusammenhalt mit der Verletzungsanzeige des K* (ON 7.4) sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen B* C* (ON 7.3) abzuleiten.

Der dringende Tatverdacht zum Faktum I./C./ gründet in objektiver Hinsicht auf den Abschlussbericht des **, PI *, zu GZ ** (ON 19.2.2), insbesondere die Angaben der Zeugin L (ON 19.2.6) im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Beschuldigten (ON 19.2.5; ON 40).

In Ansehung des Faktums III./A./ folgt die verdichtete Verdachtslage in objektiver Hinsicht dem Abschlussbericht der PI ** zu GZ , insbesondere die Aussage des Zeugen M (ON 13.2.5) im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Beschuldigten (ON 22.2.4). Zu III./B./ lässt sich der dringende Tatverdacht aus der Anzeige der PI ** zu GZ ** (ON 22.2.1), insbesondere der Aussage des Zeugen N (ON 22.2.5) im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Beschuldigten (ON 22.2.4) ableiten. Das Faktum III./C./ gründet auf den Abschlussbericht der PI ** zu GZ *, insbesondere die Aussage des Zeugen H im Zusammenhalt mit der geständigen Einlassung des Beschuldigten (ON 22.2.4; ON 40).

Aufgrund der Begehungsweise der zu II./A./ angelasteten Tat (Werfen eines Glases in Richtung des sensiblen Kopfbereiches) ist auch der dringende Tatverdacht in Bezug auf die subjektive Tatseite, A* habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, B* C* am Körper zu verletzen, indiziert. In Zusammenschau mit diesem Tatvorwurf und dem Wortlaut der unter II./B./ getätigten Aussage während des Einschlagens mit einer Metallleiste gegen die versperrte Schlafzimmertüre ist Genannter auch dringend verdächtig, er habe B* C* mit dem Tod bedrohen und diesen solcherart zu einer Handlung, nämlich zum Öffnen der versperrten Türe und Verlassen des Schlafzimmers nötigen wollen. Dabei sei es ihm darauf angekommen, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zudem habe er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Drohung geeignet gewesen seien, dem Opfer begründete Besorgnis um sein Leben einzuflößen und bei diesem den Eindruck von ernst gemeinten Ankündigungen des bevorstehenden Todes zu erwecken.

Die (im Rahmen der Nötigung artikulierte) inkriminierte verbale Todesdrohung ist ausgehend von ihrem konkreten Wortlaut und den Begleitumständen als gefährliche Drohung im Sinne des § 107 Abs 2 erster Fall StGB einzustufen. Für die Beurteilung des – auf Tatsachenebene angesiedelten – objektiven Bedeutungsgehalt einer Äußerung ist nicht nur deren Wortlaut, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung maßgebend, wozu es insbesondere auch die jeweiligen Begleitumstände und den Gesamtkontext in die Betrachtung miteinzubeziehen gilt (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 74 Rz 34; RIS-Justiz RS0092437). Nach den Begleitumständen (Einschlagen mit einer Metall-Leiste gegen die versperrte Schlafzimmertüre im Zusammenhalt mit dem psychischen Zustand des Beschuldigten – „Tobsuchtsanfall“, Randalieren in der Wohnung – vgl. ON 7.2, 6f) kommt der angelasteten Drohung auch die Eignung zu, beim Bedrohten begründete Besorgnis in Bezug auf den in Aussicht gestellten Tod einzuflößen (vgl zu dieser Rechtsfrage RIS-Justiz RS0092160, RS0092448), was dadurch unterstrichen wird, dass B* C* so verängstigt war, dass er aus dem Fenster im zweiten Stockwerk sprang.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Belastungsmomente ist somit die erforderliche qualifizierte Verdachtslage in Richtung des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./A.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (II./B./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (III./) gegeben.

In Bezug auf die Sachbeschädigung zum Nachteil der I* am 4. November 2024 war lediglich von einem einfachen Tatverdacht auszugehen, weil die Zeugin bislang nur sinngemäße Angaben tätigte (ON 16.2.5; ON 16.2.2, Seite 2).

Auch in Bezug auf das Faktum I./D./ im bekämpften Beschluss (Sachbeschädigung zum Nachteil des „J*“ am 17. Jänner 2025) war lediglich von einem einfachen Tatverdacht auszugehen, weil der Zeuge Dr. O*, dem die ärztliche Leitung des „J*“, obliegt, darlegte, er habe wahrgenommen, dass die Person (gemeint der Beschuldigte) neben der Kloschüssel am Boden gelegen sei, unkoordiniert mit den Armen und Beinen gestrampelt habe, wobei er den Eindruck gewonnen habe, dass es sich um einen Krampfanfall handle (ON 19.3.5, Seite 4). Im Zweifel war daher sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht von keinem dringenden Tatverdacht in Richtung § 125 StGB auszugehen.

Zur monierten Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten ist auszuführen, dass das von der Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2025 beauftragte Sachverständigengutachten (ON 43) noch nicht vorliegt. Dem Beschuldigten ist zwar beizupflichten, dass sich aus dem Akteninhalt zahlreiche Anhaltspunkte für dessen massive Beeinträchtigung durch Suchtmittelkonsum bzw. eine suchtmittelinduzierte Psychose ergeben, in diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Pflichtverhörs deponierte „Ich war jahrelang wieder sehr schwer beeinträchtigt durch Drogen. Ich wollte mich bessern und auf Therapie gehen. Ich hätte auch die Zusage einer stationären gehabt, aber ich bin festgenommen worden.“ (ON 40, Seite 3), aus der Strafregisterauskunft jedoch keine einzige Verurteilung nach § 287 StGB bzw. Anordnungen von Maßnahmen im Sinne des § 21 StGB hervorgehen (ON 34.3), sondern vielmehr Verurteilungen zu Freiheitsstrafen erfolgten.

Das Vorliegen der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB hat keineswegs - wie die Beschwerde impliziert – die sofortige Enthaftung zur Folge. Da nach dem Akteninhalt zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich der Beschuldigte schuldhaft durch den Konsum von Suchtmitteln bzw. den Gebrauch anderer berauschender Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und in diesem Zustand die oben angeführten strafbaren Handlungen begangen hat, wäre unter der Prämisse des Beschwerdevorbringens mutmaßlich Strafbarkeit für den Tatbestand der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung im Sinne des § 287 Abs 1 StGB gegeben. Im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung im Sinnes des § 21 Abs 1 StGB wird darüber hinaus eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sein.

Welcher Gesichtspunkt vom Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es läge nicht im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes, einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Sachverständigen seinem Inhalt nach umzudeuten, kritisiert wird, ist nicht nachvollziehbar, umfasst doch der an die Sachverständige erteilte Auftrag, Befund und Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB; § 287 StGB) des A* zu den Tatzeitpunkten zu erstatten (ON 43, Seite 1).

Neben der qualifizierten Verdachtslage ist – in Übereinstimmungen des Ausführungen des Erstgerichts – auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) und jener der Tatbegehungsgefahr in Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO zu bejahen.

Unter Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe entziehen. In die Beurteilung hat auch die im Fall eines Schuldspruchs im Wege einer abstrakten Prognose auszumittelnde potentielle Sanktion Eingang zu finden (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 173 Rz 31). Aufgrund der Tatsache, dass der seinen Angaben zufolge unterstandslose, manchmal in der „Gruft“ nächtigende Beschuldigte (ON 19.2.5) zuletzt an seiner Postadresse bei der Suchthilfe ** (ON 21.2) nicht erreicht werden konnte und bis zu seiner Festnahme für die Behörden nicht greifbar war (ON 15.1; ON 19.2.5; ON 21.2), ist anzunehmen, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß erneut untertauchen und sich dadurch der Strafverfolgung entziehen werde. Die in der Haftverhandlung erwähnte Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter vermag diese Befürchtung nicht hinreichend zu entkräften.

Tatbegehungsgefahr ist anzunehmen, weil zu befürchten steht, der Beschuldigte werde künftig ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin erneut strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut – insbesondere gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität gerichtet sind, wie die ihm gegenständlich angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen, derentwegen der Beschuldigte bereits öfter als zweimal (vgl. Strafregisterauskunft ON 34.3) verurteilt wurde.

Den angeführten Haftgründen, insbesondere jenen der Tatbegehungsgefahr, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen aufgrund seiner Intensität auch nicht effektiv (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO begegnet werden, da die kriminelle Energie des Beschuldigten augenscheinlich immer wieder zum Durchbruch kommt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass es durch die Erteilung von Weisungen und/oder Ablegung von Gelöbnissen zu einem deliktsfreien Wandel bewegen lassen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2021, AZ ** wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, die er bis 10. Februar 2024 verbüßte. Im Anschluss daran vollzog er eine vom Bezirksgericht Josefstadt vom 21. Jänner 2022, AZ **, wegen § 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten bis 10. Mai 2024. Da der beschäftigungs- und unterstandslose Beschuldigte lediglich Notstandshilfe in Höhe von 1.600,-- Euro (ON 40) bezieht, neben Substitol auch Kokain und Benzodiazepine konsumiert (ON 40, Seite 4), und der Suchtmittelkonsum langjährig erfolgen dürfte (ON 40, Seite 3), dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG zur Absolvierung einer stationären Therapie gewährt worden war, der widerrufen werden musste (vgl. aus der VJ beigeschaffte, dem Beschuldigten zur allfälligen Äußerung zugestellte Beschlüsse ON 5. ON 6, ON 7 im Rechtsmittelakt), ist im Zusammenhalt mit dem von den intervenierenden Polizeibeamten beschriebenen Zustand des Beschuldigten am 10. August 2024 (ON 7.2) keineswegs von der berechtigten Annahme auszugehen, eine ambulante Suchtmittelentzugstherapie sei ausreichend, um dem Haftzweck zu begegnen. Auch wenn der Therapieabbruch durch den Beschuldigten vor mehreren Jahren erfolgte, ist dieser Umstand insofern bedeutsam, als ihm die Absolvierung einer Entzugstherapie nicht einmal im stationären Setting möglich war. Folglich können die angezogenen Haftgründe mit Blick auf ihr Gewicht zu einer effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend substituiert werden.

Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft seit 22. Mai 2025 steht weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen, noch der im Falle eines Schuldspruchs angesichts des relevanten Strafrahmens von sechs Monaten zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 106 Abs 1 StGB) zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.

Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist gründet auf §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO.

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