OLG Innsbruck 7Bs162/25v

7Bs162/25vCorte d'appello16 giu 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs162/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00162.25V.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Dr. Offer in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 19.5.2025, GZ B*-74, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

BEGRÜNDUNG:

Begründung

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (ua ON 1.1., 1.4). Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.7) wurde über A* mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5.11.2024 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt (Punkt I.) und ihm Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bewilligt (Punkt II. in ON 25). Mit Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 6.11.2024 wurde RA ** in diesem Verfahren zur Verfahrenshilfeverteidigerin bestellt (ON 26). Am 26.11.2024 wurde A* enthaftet (ON 33, 34). Das gegen ihn (auch) wegen des Verdachts der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich dieses Vorwurfs nach § 190 Z 2 StPO am 10.12.2024 (teil-)eingestellt (ON 1.22). Hinsichtlich weiterer strafbarer Handlungen wurde Strafantrag eingebracht und A* schließlich mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.5.2025 zu B* zu einer unbedingten Geld- und einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 75).

Bereits mit am 27.4.2025 eingebrachtem Schriftsatz beantragte A* vertreten durch seine Verfahrenshelferin - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz - gestützt auf „§§ 196a und 393a StPO“ - ohne Barauslagen zu verzeichnen - den Zuspruch von EUR 5.618,64 an kausalen Verteidigungskosten samt Kosten des gegenständlichen Antrags von EUR 150,54 und brachte dazu zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck das gegen ihn wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren am 10.12.2024 eingestellt habe und damit der „Hauptvorwurf“ weggefallen sei (ON 68).

Mit Punkt 1. des nunmehr angefochtenen Beschlusses wies das Erstgericht diesen Antrag zurück und begründete dies (ua) damit, dass dem Angeklagten ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden sei, weshalb ihn keine Verteidigerkosten träfen und lediglich ein Ersatzanspruch für Barauslagen bestehe (ON 74).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die mit dem zusammengefassten Vorbringen, eine Verurteilung wegen geringerer Straftaten könne einen Entschädigungsanspruch nicht hindern und es sei diskriminierend, dass verfahrensbeholfene Personen von einem Entschädigungsanspruch ausgeschlossen seien, in den Antrag mündet, den beantragten Kostenersatz samt Kosten für die gegenständliche Beschwerde zuzusprechen (ON 80).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.

Der gemäß § 61 Abs 2 StPO bestellte Verfahrenshelfer hat keinen Honoraranspruch gegen den (hier:) Angeklagten (Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 87; Kirchbacher StPO15 § 61 Rz 13), sodass Letzterem auch keine Verteidigungskosten entstanden sein können. Schon aus diesem Grund konnte die Beschwerde nicht durchdringen.

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