OLG Graz 9Bs121/25z

9Bs121/25zCorte d'appello16 giu 2025

Testo completo

OLG Graz 9Bs121/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00121.25Z.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen § 125 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Mai 2025, AZ **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Graz führte seit 18. April 2025 zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, weil sie am 6. Oktober 2024 die Brille des B* von dessen Kopf genommen und im Anschluss beschädigt hätte. Am 23. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein (ON 1.5). Mit am 19. Mai 2025 eingebrachtem Antrag begehrte A* unter Vorlage eines Kosten und Leistungsverzeichnisses über einen Gesamtbetrag von EUR 3.020,58 für die Intervention bei der Vernehmung und den gegenständlichen Antrag einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers von EUR 3.020,58 nach § 196a Abs 1 StPO (ON 9).

Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht A* einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 250,00 zu. Begründend führte es aus, dass fallkonkret von einem insgesamt unter dem Durchschnitt liegenden Verteidigungsaufwand in einem Ermittlungsverfahren der Stufe 1 wegen eines in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallenden Vergehens auszugehen sei. Die zu lösenden Sach und Rechtsfragen würden sich insgesamt als nicht besonders komplex erweisen. Der notwendigen und zweckmäßigen Verteidigung habe die Teilnahme an der knapp einstündigen Beschuldigtenvernehmung (ON 5.11) sowie ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit gedient.

Mit ihrer Beschwerde (ON 11) beantragt A* den Zuspruch eines weiteren Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 2.770,58 (ON 11).

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, bei dem gegebenenfalls das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Immer hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags aber unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen.

Der Pauschalkostenbeitrag in Höhe von höchstens EUR 6.000,00 soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw eine angemessene Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts der im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,00 angemessen.

Vor diesem Hintergrund stellen im konkreten Fall die Verteidigungskosten für ein Standardverfahren wegen eines in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden Delikts die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags und nicht das Honorar laut Kostenverzeichnis dar. Fallkonkret handelt es sich um einen sowohl der Sach als auch der Rechtslage nach besonders einfachen Verteidigungsfall. Der zu beurteilende Sachverhalt bzw die Beweismittel gestalteten sich überaus übersichtlich. Die notwendige und zweckmäßige Tätigkeit des Verteidigers beschränkte sich laut Antrag (ON 9) auf die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung (am 5. März 2025 von 19.09 Uhr bis 20.10 Uhr - ON 5.11). ERV-Kosten sind keine Barauslagen. Für den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteigung selbst können keine Kosten verzeichnet werden (vgl OLG Graz, 8 Bs 127/25z). Der vom Erstgericht zuerkannte Beitrag von EUR 250,00 erweist sich folglich als angemessen und nicht korrekturbedürftig.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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