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8Bs58/25y•OLG Linz 8Bs58/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den gemeinsamen Einspruch von A* und C* B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 4. März 2025, St* (= Hv*-10 des Landesgerichts Linz) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist hinsichtlich A* und C* B* rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 4. März 2025 legt die Staatsanwaltschaft Linz (soweit hier von Interesse) dem am ** geborenen A* B* das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (zu I./) und dem am ** geborenen C* B* das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 StGB (zu II./) zur Last. Demnach haben am 28. Juni 2024 in **
Die Anklage wurde den bis dahin unvertretenen Angeklagten am 10. März 2025 (A* B*) und am 5. März 2025 (C* B*) zugestellt (VJ-Register). Demnach rechtzeitig erhoben sie am 19. März 2025 gemeinsam Einspruch dagegen (ON 12).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich dazu nicht geäußert.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Beim Einspruch gegen die Anklageschrift handelt es sich um einen fristgebundenen Rechtsbehelf des Angeklagten, mit dem Mängel der Anklageschrift behauptet werden. Er hat die Einstellung des Verfahrens, die (vorläufigen) Zurückweisung der Anklage oder die Überweisung an ein zuständiges Gericht als Ziel (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.27). Wird er frist- und formgerecht erhoben, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift anhand des Aktenmaterials umfassend auf das Vorliegen der taxativen Einspruchsgründe des § 212 Z 1 bis 8 StPO zu prüfen und ist nicht auf die vom Angeklagten geltend gemachten Gründe beschränkt (Schröder/Wess in LiK-StPO § 212 Rz 6).
Für die systematisch an erster Stelle vorzunehmende (vgl Birklbauer in WK-StPO § 215 Rz 2) Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO). An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung der Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein (vgl 11 Os 124/19y). Außerdem müssen die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar aufgenommen werden können (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 14 ff). Die Anklageerhebung erweist sich lediglich dann als verfrüht, wenn auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 5).
Derartige Versäumnisse des Ermittlungsverfahrens scheint der Zweitangeklagten mit seiner Kritik daran anzusprechen, dass er vor der Kriminalpolizei ohne Beiziehung eines Dolmetschers vernommen worden sei (ON 12, 2 f). Voraussetzung für die Gewährung von Übersetzungshilfe (§ 56 StPO) ist jedoch, dass sich der Beschuldigte nicht hinreichend verständigen kann, er also die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Ob die Sprachkenntnisse ausreichen, ist von dem (hier:) die Vernehmung durchführenden Organ – gestützt auf die Angaben des Beschuldigten – zu beurteilen (Bachner-Foregger in WK-StPO § 56 Rz 10 f). A* B* hat – wie er in seinem Einspruch selbst einräumt – anlässlich seiner beiden Vernehmungen in diesem Ermittlungsverfahren (ON 2.9 und ON 7.5) und anders noch als in einem zurückliegenden Ermittlungsverfahren (ON 3) nach entsprechender Belehrung ausdrücklich auf sein Recht auf Übersetzungshilfe verzichtet. In Hinblick auf seinen Aufenthalt in Österreich seit 2005 und seine selbstständige berufliche Tätigkeit seit 2008 (vgl dazu ON 2.9, 3) sowie den Umstand, dass er zu Vorgängen befragt wurde, die den Kern seiner Geschäftstätigkeit betreffen (was sich erfahrungsgemäß positiv auf die Sprachkompetenz in diesem Bereich auswirkt), bestand für das vernehmende Organ auch kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. Inwieweit es tatsächlich zu (relevanten) sprachlichen Missverständnissen gekommen sein mag, wird das Schöffengericht zu beurteilen haben (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Ausdrücklich rügt der Einspruch unterlassene Aufklärung hinsichtlich der Laufleistung des Pkw VW Sharan (ON 12, 5). Tatsächlich belief sich der Kilometerstand noch am 1. März 2019 auf 172.225 km (ON 8.4), während er am Tag der inkriminierten Überprüfung mit 171.022 km festgehalten wurde (ON 8.9). Das lässt jedoch keineswegs den Schluss auf weitere Eingriffe nach diesem Zeitpunkt oder darauf zu, dass die im Sachverständigengutachten (ON 8.2) festgestellten schweren Mängel damit in Zusammenhang stehen würden. Immerhin weist der Kilometerstand nach der Überprüfung vom 28. Juni 2024 wieder einen linearen Verlauf auf (ON 8.2, 24). Eine mangelhafte Sachverhaltsklärung können derartige Spekulationen jedenfalls nicht aufzeigen.
Soweit der Rechtsbehelf schließlich behauptet, es sei nicht auszuschließen, dass die am Prüfbericht angeführte Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit dem tatsächlich vom Zweitangeklagten gemessenen Wert entspreche, „zumal nicht bekannt ist, ob im Nachgang etwa (gebrauchte) Bremsflüssigkeit eingefüllt bzw. nachgefüllt wurde oder sonst eingegriffen wurde“, und in der Unterlassung diesbezüglicher Erhebungen Mängel des Ermittlungsverfahrens erkennen will (ON 12, 8), ist er auf die genau dazu angestellten Erwägungen des Sachverständigen auf Seite 24 des Gutachtens (ON 8.2) zu verweisen. Dort bezeichnet der Experte einen solchen Vorgang schlicht und ergreifend als lebensfremd.
Den Einspruchswerbern gelingt es damit zusammenfassend nicht, eine unzureichende Sachverhaltsklärung aufzuzeigen. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft mit der Vernehmung der drei Angeklagten (wobei A* B* sogar ein zweites Mal unter Beteiligung des Sachverständigen befragt worden ist) und der Einholung des Sachverständigengutachtens alle Ermittlungsschritte gesetzt, die in diesem Verfahrensstadium geboten waren. Die daraus gezogenen Schlüsse begründen (auch in subjektiver Hinsicht) jedenfalls eine zur Anklageerhebung hinreichende einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit. Weitere Beweismittel, die es noch auszuschöpfen gelte, vermögen A* und C* B* ja selbst nicht zu benennen. Sollte sich das noch ändern, steht ihnen aber ohnehin ein entsprechender Antrag (§ 55 StPO) im Rahmen der Hauptverhandlung (oder in deren Vorfeld: § 222 Abs 1 StPO) offen.
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 2 StPO liegt vor, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht für eine Verurteilungsmöglichkeit ausreichen und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht mehr zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 212 Rz 13, 18). Dem Oberlandesgericht kommt insoweit eine Missbrauchskontrolle (nur) in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht (Birklbauer aaO § 212 Rz 19; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 212 Rz 12).
Indem die Einspruchswerber den einzelnen vom Sachverständigen festgestellten und nach dessen Gutachten bereits im Zeitpunkt der Überprüfung des Pkw am 28. Juni 2024 vorliegenden (ON 8.2, 30) und erkennbaren (ON 8.2, 31) schweren Mängeln eigene Überlegungen zu deren (nachträglichem) Entstehen gegenüberstellen (ON 12, 6 ff: zur Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit, zur Aufhängung der Scheinwerfer und zum Einriss der Lagerung der hinteren Dreieckslenker links vorne), zeigen sie keine Umstände auf, die diesen Kriterien gerecht werden.
Soweit der Einspruch argumentiert, der Zweitangeklagte habe D* angewiesen, vor Anbringen eines neuen Unterbodenschutzes den Rostansatz zu entfernen und ordnungsgemäße Schweißarbeiten durchzuführen (ON 12, 3 und 9), steht dies in einem gewissen Spannungsverhältnissen zu seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 15. Jänner 2025, wonach ihn nicht überrascht habe, dass der Kunde die Mängel noch am selben Tag behoben habe, weil „die Reparatur ca. 10 Minuten“ gedauert haben dürfte, es seien „nur eine Schraube beim Domlager festzumachen und die Achsmanschette zu reinigen“ gewesen (ON 7.5, 7), „die zwei Sachen“ habe er wohl bei seiner „Firma in der Nähe irgendwo“ repariert (ON 7.5, 9). Demzufolge ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Anklagebehörde zur Begründung des Tatverdachts auf die Beschuldigtenvernehmung des A* B* Bezug nimmt, in der er selbst davon sprach, den Auftrag von Unterbodenschutz „über den Rost“ empfohlen zu haben, „damit alles OK“ sei (ON 7.5, 6).
§ 212 Z 1 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft auseinander (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 245). Die Frage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer aaO § 212 Rz 4), ist dabei nach den Kriterien der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zu lösen (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2). Sonstige rechtliche Gründe umfassen materiellrechtliche Schuldausschließungsgründe, Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, aber auch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse im Sinne des des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 245).
Darauf dürften die Einspruchswerber hinauswollen, wenn sie die (auf dem eingeholten Sachverständigengutachten basierenden [ON 8.2, 29]) Ausführungen der Anklageschrift bestreiten, wonach bereits das Begutachtungsverfahren an sich vorschriftswidrig durchgeführt worden sei, weil die Abgasüberprüfung in einem unzulässigen Ausmaß von Hilfskräften und außerdem zeitlich vorgelagert durchgeführt worden sei (vgl ON 12, 3 ff). Die Staatsanwaltschaft lastet dem Zweitangeklagten jedoch (wissentlichen) Befugnismissbrauch durch das Ausstellen eines positiven Prüfgutachtens trotz tatsächlichen Erkennens von (diesem entgegenstehenden) schweren Mängeln an (ON 10, 6 f; und gerade nicht durch bewusste Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung; vgl zur Unterscheidung: RIS-Justiz RS0096721; Nordmeyer in WK-StGB² § 302 Rz 138). Aus diesem Grund ist die Frage, ob der Abgastest rechtlich einwandfrei durchgeführt wurde, (derzeit) ohne Relevanz für die Subsumtion des unter Anklage gestellten Lebenssachverhalts.
Die Beitragshandlung des Drittangeklagten liegt nach der Anklageschrift darin, dass er im Wissen um den mit der Ausstellung eines positiven Prüfgutachtens verbundenen (bevorstehenden) wissentlichen Befugnismissbrauch (wobei Wissen um bedingt vorsätzlichen Befugnismissbrauch ausreichen würde: Nordmeyer aaO § 302 Rz 180; Marek/Jerabek, Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue17, § 302 StGB Rz 60; Fabrizy in WK-StGB² § 12 Rz 69) des Zweitangeklagten den Prüfbericht vorbereitet hat (ON 10, 7). Beiden wirft die Anklagebehörde darüber hinaus vor, eine Schädigung des öffentlichen Rechts auf Ausschluss nicht betriebs- und verkehrssicherer Personenkraftwagen von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie privater Rechte von anderen Verkehrsteilnehmern auf Sicherheit ernstlich für möglich und sich damit abgefunden zu haben (ON 10, 7). Damit deckt die Anklagebehörde die subjektiven Tatbestandselemente der den Einspruchswerbern vorgeworfenen strafbaren Handlung vollständig ab (vgl zu dem regelmäßig im Vorwurf wissentlichen Befugnismissbrauchs enthaltenen Vorsatz in Bezug auf die Beamteneigenschaft: Nordmeyer aaO § 302 Rz 134; RIS-Justiz RS0089065 [T9]). Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) dagegen ist gerade kein Tatbestandsmerkmal des § 302 Abs 1 StGB (vgl Nordmeyer aaO § 302 Rz 135), weshalb das darauf bezogene Einspruchsvorbringen (ON 12, 10) ins Leere geht.
Der Einspruchsgrund der Z 4 des § 212 StPO erfasst unter Bezugnahme auf § 211 StPO wesentliche Mängel der Anklageschrift. Darunter sind nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die deren Zweck hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0132893).
Unter dem als Conclusio bezeichneten Punkt 7. bezeichnet der Einspruch die Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift als „unklar und in wesentlichen Punkten … widersprüchlich“ (ON 12, 9). Unklarheiten und Widersprüche werden darin jedoch nicht begründet aufgezeigt. Wie bereits dargelegt enthält die Anklage ausreichende Ausführungen zu den konkreten Handlungen, die den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB für den Zweit- und Drittangeklagten erfüllen sollen. Die (weiters vermisste) Begründung für die Sachverhaltsannahmen in subjektiver Hinsicht findet sich auf Seite 11 der Anklageschrift. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf das dahinterstehende Wissen oder Wollen ist dabei nicht nur rechtsstaatlich vertretbar sondern bei leugnenden Angeklagten methodisch in der Regel gar nicht zu ersetzen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452 mwN).
Formalfehler sind demnach keine auszumachen.
Die in Z 5 bis 8 des § 212 StPO (sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Anklagerecht der Staatsanwaltschaft, unberechtigte Verfahrensfortsetzung nach [versuchter] Diversion) angeführten Einspruchsgründe liegen ebenso wenig vor und werden vom vorliegenden Rechtsbehelf auch gar nicht thematisiert.
Als Konsequenz ist der Einspruch des Zweit- und Drittangeklagten abzuweisen und insoweit die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
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