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30Bs162/25f•OLG Wien 30Bs162/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. Dr. A* wegen § 310 StGB über die Beschwerde des Mag. (FH) B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2025, GZ *4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Mag. (FH) B*, MSc, auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. Dr. A* wegen § 310 StGB aus formalen Gründen als unzulässig zurück (Punkt 1.) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 2.).
Unter anderem gegen Punkt 1. des Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. (FH) B* (ON 7).
Da gemäß § 196 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge eine Beschwerde nicht zusteht (s dazu auch die Rechtsmittelbelehrung ON 4, 3), war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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