OLG Innsbruck 7Bs107/25f

7Bs107/25fCorte d'appello12 giu 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs107/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00107.25F.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6.8.2024, GZ **-44, und die (zum Teil implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen zugleich ergangene Beschlüsse gemäß § 494 und § 494a StPO nach der am 12.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Fuchs, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag.a Draschl, des Verteidigers RA MMag. Martin Harthaller, LL.M., jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auch in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. zu beschlossen:

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Ein Schöffensenat des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig.

Demnach hat der Angeklagte am 12.8.2023 in ** dem B* eine schwere Körperverletzung „zuzufügen versucht“, indem er ihm zumindest zwei wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch, der manuell reponiert werden konnte, eine Gehirnerschütterung, Gleichgewichtsprobleme, Schwindel und Schmerzen am Kopf, an der Nase und am Genick sowie eine kurzzeitige Ohnmacht erlitten habe.

Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und verurteilte ihn gemäß § 369 Abs 1 StPO binnen 14 Tagen zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags an den Privatbeteiligten B* und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

In einem beschloss der Schöffensenat die dem Angeklagten zu C* des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe ein Jahr) und die ihm zu D* des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Entlassung (Strafrest drei Monate) nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu E* des Landesgerichts Feldkirch (Strafrest vier Monate) wurde nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach § 494a Abs 6 StPO abgesehen. Insoweit wurde mit gesondert ausgefertigtem Beschluss nach § 494 StPO Bewährungshilfe angeordnet (ON 45).

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 1.4.2025, GZ 11 Os 6/25d-4, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch sowie die Beschwerde des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 56).

Während die Strafberufung des Angeklagten auf eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe anträgt (ON 49), zielt die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf deren schuld- und tatangemessene Erhöhung ab (ON 47).

Die gegen die Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Beschwerde des Angeklagten strebt das Absehen von den ausgesprochenen Widerrufen an (ON 49). In der Strafberufung des Angeklagten impliziert (§ 498 Abs 3 StPO) ist zudem eine Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung zu E* des Landesgerichts Feldkirch unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO sowie gegen den damit im Zusammenhang bestehenden Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach § 494 StPO (ON 45).

In einer schriftlichen Gegenausführung sprach sich der Angeklagte gegen einen Rechtsmittelerfolg der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch aus (ON 51).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass von den beiden Strafberufungen nur jene auf Strafschärfung zielende der Staatsanwaltschaft Feldkirch berechtigt sei. Der Beschwerde des Angeklagten werde zudem keine Folge zu geben sein.

Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.

1. Zu den beiden Strafberufungen:

Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht vom Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB aus. Es wertete die einschlägigen Vorstrafen, einen raschen Rückfall nach einer bedingten Entlassung sowie die Tatbegehung während offener Probezeiten erschwerend, die Beschränkung der Tat auf den Versuch und ein reumütiges Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, mildernd.

Soweit die Strafberufung des Angeklagten die zur Anwendung gelangte erweiterte Strafbefugnis nach § 39 Abs 1 StGB kritisiert, kann auf die klarstellenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs verwiesen werden (11 Os 6/25d [Rz 11 f]). Darüber hinausgehend hat der Oberste Gerichtshof mit Blick auf das konstatierte strafrechtliche Vorleben auch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB bejaht (11 Os 6/25d [Rz 13]), worauf im Übrigen auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme hingewiesen hat.

Das Vorliegen beider Rückfallsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0133600 [T1]) verstärkt den vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung (Oberlandesgericht Innsbruck, 7 Bs 121/25i uva), die dahingehend zu präzisieren ist, dass drei einschlägige Vorstrafen vorliegen.

Die vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründe sind wie folgt zu korrigieren, präzisieren und zu ergänzen:

Nach den Urteilsannahmen erlitt B* durch die Tat des Angeklagten eine leicht verschobene Nasenbeinfraktur, die in der Folge noch in der Ambulanz des Landeskrankenhauses Feldkirch manuell reponiert wurde. Diese Urteilsannahme konnte sich auf das unbedenkliche Gutachten der medizinischen Sachverständigen stützen (Gutachten ON 34.1, 7). Zwar ist ein Nasenbeinbruch nicht unter allen Umständen eine schwere Verletzung, allerdings gilt er nach ständiger Judikatur als schwer, wenn er auch nur geringgradige Verschiebungen der Bruchenden des Nasenbeins zur Folge hat, auch dann, wenn die Reposition in ambulanter Behandlung ohne Anästhesie durchgeführt wurde und eine bleibende Krümmung der Nase nicht zur Folge hat (RIS-Justiz RS0092514 [T5 und T6]). Damit ist von einem vollendeten Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB auszugehen, der Milderungsgrund der Beschränkung der Tat auf den Versuch hatte zu entfallen. Der Angeklagte bekannte sich im Verfahren zu den wider ihn erhobenen Tatvorwürfen nicht schuldig. Er räumte zwar die konstatierten beiden Faustschläge gegen das Gesicht des Opfers ein, behauptete aber sich lediglich gegen dessen Angriffe gewehrt und in Notwehr gehandelt zu haben (BV ON 27, 3 ff). Diesen Depositionen liegt weder ein auch die subjektive Tatseite umfassendes reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugrunde, sodass der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu entfallen hat. Dafür ist dem Angeklagten auf der mildernden Seite mit Blick auf die Urteilsannahmen eine im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung schuldmindernde Tatprovokation durch das Opfer im geringen Ausmaße zuzubilligen.

Darüber hinausgehend gelingt es der Berufung des Angeklagten aber nicht weitere Milderungsgründe aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt. Dass der Angeklagte die Tat kurz nach Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen hat, ist nicht mildernd, weil der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ausdrücklich auf eine Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahrs abstellt (RIS-Justiz RS0091270). Eine objektiver Notwehrsituation lag nach den Urteilsannahmen nicht vor. Der Angeklagte hat eine solche auch nicht subjektiv irrtümlich angenommen. Das Vorbringen, er habe in einem „vorwerfbaren Rechtsirrtum“ gehandelt, und dies sei mildernd zu berücksichtigen, ist schon mit Blick auf den ins Treffen geführten Irrtum über die rechtfertigende Situation nicht nachvollziehbar. Wegen der drei einschlägigen Vorstrafen und mit Rücksicht auf die konkrete Tatbegehung und die Fortsetzung der Tätlichkeiten gegen ein bereits am Boden liegendes Opfer liegen die Milderungsgründe der Unbesonnenheit und der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung nicht vor (RIS-Justiz RS0091042; RS0091026).

Ausgehend von den so korrigierten, präzisierten und ergänzten Strafzumessungsgründen erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren beim heranzuziehenden erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe der Strafberufung des Angeklagten zuwider als nicht zu streng ausgefallen. Sie ist einer Herabsetzung nicht zugänglich, bedarf aber entgegen der Strafberufung der Staatsanwaltschaft auch keiner Anhebung. Vielmehr reflektiert sie in der verhängten Höhe den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat hinreichend und trägt sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit wie auch präventiven Strafbemessungserwägungen ausreichend Rechnung.

Damit drangen die beiden Strafberufungen mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe der zusätzlichen Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nicht durch.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.

2. Zur (zum Teil implizierten) Beschwerde des Angeklagten:

Zu C* des Landesgerichts Feldkirch wurde anlässlich der Gewährung bedingter Strafnachsicht bereits die Bewährungshilfe über den Angeklagten angeordnet. Diese Maßnahme blieb wirkungslos. Der Angeklagte ist innerhalb offener Probezeit nunmehr schon wiederholt straffällig geworden. Zur gewährten bedingten Entlassung zu D* des Landesgerichts Feldkirch musste aus Anlass neuerlicher Delinquenz die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werden.

Diese aktenkundige Rückfallslabilität erfordert zusätzlich zur Aburteilung in diesem Verfahren und der hier verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren in spezialpräventiver Hinsicht auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Feldkirch und der bedingten Entlassung zu D* des Landesgerichts Feldkirch, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Ein Absehen vom Widerruf würde jegliche Warnfunktion beim rückfallslabilen Angeklagten verfehlen, woran die in der Äußerung des Bewährungshelfers angeführten persönlichen und familiären Umstände des Angeklagten nichts zu ändern vermögen.

Zur bedingten Entlassung zu E* des Landesgerichts Feldkirch liegt ein äußerst rascher und einschlägiger Rückfall vor. Durch das Absehen vom Widerruf samt Probezeitverlängerung kann sich der Angeklagte ebenso wie durch den spezialpräventiv indizierten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach § 494 StPO daher nicht beschwert erachten.

Damit musste auch die (zum Teil implizierte) Beschwerde des Angeklagten erfolglos bleiben.

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