OLG Innsbruck 1R51/25x

1R51/25xCorte d'appello12 giu 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 1R51/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00051.25X.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, Inhaberin C* A*, vertreten durch Kroker - Tonini - Höss Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei D* GmbH, vertreten durch Mag. Martin Künz, Dr. Karoline Rümmele, Rechtsanwälte in Dornbirn, und die auf Seiten der beklagten Partei dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin G* GmbH Co KG, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 31.635,-- s.A., über die Berufungen I. der klagenden Partei und II. der beklagten Partei (Berufungsinteresse jeweils EUR 15.817,50 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung der klagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben.

Der Berufung der beklagten Partei wird t e i l w e i s e Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin a b g e ä n d e r t , dass es wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen EUR 1.304,14 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.9.2023 zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 30.330,86 samt 4 % Zinsen seit 23.9.2023 aus EUR 30.330,86 sowie 4 % Zinsen aus EUR 31.635,-- von 6.9.2023 bis 22.9.2023 zu zahlen, wird a b g e w i e s e n .

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 17.482,36 (darin enthalten EUR 2.479,56 an USt und EUR 2.605,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.

4. Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen zu Handen des Nebenintervenientenvertreters die mit EUR 12.840,48 (darin enthalten EUR 2.140,08 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

II. Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen

a) der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 4.742,14 (darin enthalten EUR 587,19 an USt und EUR 1.219,-- an Barauslagen) und

b) der Nebenintervenientin zu Handen des Nebenintervenientenvertreters die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 an USt)

bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Ein Arbeitnehmer der Klägerin, H* I*, belieferte die Beklagte am 10.12.2021 mit Ware, kam dabei gegen 10:45 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten in der Nähe der Laderampe Nr 12 zu Sturz und verletzte sich.

Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen und die Passivlegitimation der Beklagten stellen im Berufungsverfahren keine Streitpunkte dar. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich die Fragen der Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie eines Mitverschuldens auf Klagsseite.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz von gesamt EUR 31.635,-- (EUR 2.608,28 Regress Entgelfortzahlung, EUR 20.800,-- Kosten Ersatzfahrer, EUR 7.956,72 Umsatzentgang, EUR 200,-- Kosten LKW-Rücktransport, EUR 70,-- Spesenpauschale) samt 4 % Zinsen ab 6.9.2023.

Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, ihr Arbeitnehmer J* I* (in der Folge: Arbeitnehmer) sei mit einem ihrer LKW unterwegs gewesen und habe diesen zwecks Anlieferung und Entladung auf dem Betriebshof der Beklagten vor der Laderampe Nr 12 abgestellt. In der Folge habe er den LKW verlassen und beabsichtigt, zum Eingang zu gehen, um sein Eintreffen anzuzeigen. Trotz umfassend aufgewendeter Aufmerksamkeit und Sorgfalt sei er plötzlich und vollkommen unvorhersehbar auf einer – wie sich im Nachhinein herausgestellt habe – Eisplatte, die für ihn nicht erkennbar gewesen sei, ausgerutscht und gestürzt. Die Unfallstelle sei im Unfallzeitpunkt nicht verkehrssicher gewesen, da sie nicht ordnungsgemäß geräumt bzw gestreut oder gesalzen gewesen sei. Die Beklagte hafte für den entstandenen Schaden gemäß § 1319a ABGB, aufgrund des Ingerenzprinzips, aus Vertrag bzw einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ihrem Arbeitnehmer sei kein Mitverschulden anzulasten, weil er sich langsam, vorsichtig und aufmerksam fortbewegt habe. Er habe Sicherheitsschuhe, sohin passendes und angemessenes Schuhwerk, getragen und nicht damit rechnen können und müssen, wie spiegelglatt das der Anlieferungstätigkeit dienende Areal gewesen sei. Im Unfallbereich habe eine erhöhte Sorgfalts- bzw Kontrollpflicht bestanden, weil für die Beklagte und die Nebenintervenientin erkennbar von einem Wasserablauf Abwässer ausgetreten seien. Die Beklagte habe den Beweis für die Einhaltung der winterdienstlichen Erfordernisse zu erbringen. Das Verbleiben von spiegelglatten Bereichen an zentralen Stellen des Geländes, die explizit dazu dienten, dass Fahrzeuge zu- und abfahren und Ladungen ein- und ausgeladen werden könnten, sei nicht ordnungsgemäß. Die Passivlegitimation sei gegeben, weil sich die Beklagte den von ihr beauftragten Winterdienst zurechnen lassen müsse.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, sie treffe keinerlei Verschulden am Sturz des Arbeitnehmers der Klägerin. Ihr Betriebsgelände sei stets witterungsbedingt gewartet und habe sie eigens dafür einen Winterdienst beauftragt. In den Tagen vor dem Unfall und am Unfalltag seien entsprechende Schneeräumungs- und Eisfreimachungsmaßnahmen getroffen worden. Insbesondere sei am Unfalltag um 08:00 Uhr die Enteisung mittels Salzstreuung erfolgt. Der Überlauf vom Dach sei jedenfalls nicht sturzursächlich gewesen, da sich dieser zumindest 15 m von der Unfallstelle entfernt befinde. An der Sturzstelle sei keine Eisplatte vorhanden gewesen und sei es unrichtig, dass dort im Unfallzeitpunkt nicht gestreut gewesen sei. Der Arbeitnehmer der Klägerin habe der Situation und dem Wetter entsprechend vollkommen ungeeignete Holzschuhe getragen und offensichtlich nicht die notwendige Aufmerksamkeit gezeigt. Von jedem Fußgänger sei zu verlangen, dass er beim Gehen vor die Füße schaue. Das Außerachtlassen der notwendigen Vorsicht sei dem Arbeitnehmer der Klägerin zumindest als Mitverschulden anzulasten. Es fehle auch an der Passivlegitimation, weil die Beklagte mit der Räumung und Wartung ihrer Betriebsfläche ein Unternehmen beauftragt habe.

Die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin schloss sich den Ausführungen der Beklagten an und wendete darüber hinaus noch ein, ihr Mitarbeiter habe am Unfallstag um ca 06:00 Uhr die erste Winterdienstfahrt durchgeführt, das Betriebsgelände der Beklagten von Schnee befreit und gesalzen. Bei einer zweiten Fahrt zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr sei kontrolliert und gesalzen worden. Das Betriebsgelände sei daher ordnungsgemäß geräumt und gestreut gewesen. Weitere Einsätze seien nicht angezeigt gewesen. Die Verkehrssicherungspflicht dürfe auch nicht überspannt werden. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht oder ein sonstiges Verschulden könne weder ihr noch der Beklagten angelastet werden. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr eigenes Facility-Management zusätzlich mit Räum- und Streumaßnahmen beauftragt. Auch bei sach- und fachgerechter Durchführung des Winterdiensts sei es möglich, dass punktuell Stellen mit Eisresten vorzufinden seien. Weiterführende Maßnahmen als die ohnehin getroffenen würden eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 15.817,50 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.9.2023, während es das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 15.817,50 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.9.2023 sowie das Zinsenmehrbegehren abwies. Weiters verpflichtete es die Beklagte zum anteiligen Barauslagenersatz an die Klägerin und die Klägerin wiederum zum anteiligen Barauslagenersatz an die Beklagte.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 4 bis 12 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf welche zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen werden kann. Zum besseren Verständnis im Berufungsverfahren werden hieraus zum Anspruchsgrund – teilweise zusammengefasst wiedergegeben und teilweise um vom Erstgericht disloziert getroffene Sachverhaltsannahmen ergänzt – folgende Feststellungen hervorgehoben:

Die Klägerin ist in der Transportbranche tätig (US 4). Sie hatte von der Firma K* aus ** in Deutschland den Auftrag erhalten, Ware zur Beklagten zu transportieren (US 4). Die Firma K* hatte mit der Beklagten einen Kaufvertrag über bestimmte Waren geschlossen (disloziert US 17). Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand kein Vertrag (disloziert US 17).

Der Arbeitnehmer der Klägerin fuhr mit deren LKW am Unfalltag zwischen 10:00 und 11:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten bis zur Laderampe Nr 12, wobei das Heck des Fahrzeugs Richtung Rampe ragte. Er öffnete die Fahrertüre, stieg aus, ging um das Fahrzeug herum und stürzte auf Höhe der Beifahrertür. Ursächlich hierfür war eine Eisplatte, die sich dort gebildet hatte. Welche Ausmaße sie hatte, ist nicht mehr feststellbar, ebenso wenig die genaue Unfallstelle. Während er den LKW umrundete, blickte der Arbeitnehmer nicht direkt vor seine Füße, sondern Richtung Betriebsgebäude. Hätte er vor seine Füße geblickt, hätte er die Eisplatte mit hoher Wahrscheinlichkeit wahrnehmen und sie umrunden können (US 4-5). Der Arbeitnehmer der Klägerin trug am Unfalltag sogenannte „Safety Shoes“ mit stabiler Sohle (US 4). Die Fläche, auf welcher der Arbeitnehmer stürzte, war im Unfallzeitpunkt nicht mit Schnee bedeckt (disloziert US 13).

Der Arbeitnehmer der Klägerin kam in einem neuralgischen Bereich, nämlich auf dem Weg vom LKW zur Laderampe und zum Bürogebäude, zu Sturz. Dass sich dort regelmäßig VertragspartnerInnen der Beklagten aufhalten und Ware auf- und abladen und dazu den Weg von den Fahrzeugen zur Rampe und zum Betriebsgebäude im Bereich Logistik nehmen würden, war der Beklagten klar. Deshalb wies sie einen ihrer Mitarbeiter an, im Nahebereich Salz zu streuen. An der ca 10 m weiter entfernten, aber ebenfalls im näheren Bereich der Rampe befindlichen Unfallstelle, geschah dies bis zum vorliegenden Vorfall [gemeint: durch Mitarbeiter der Beklagen selbst] nicht (disloziert US 18). Der Bereich der Unfallstelle wird aufgrund seines Zwecks (An- und Ablieferung von Waren) besonders intensiv genutzt (disloziert US 16).

Die Beklagte schloss mit der Nebenintervenientin eine Vereinbarung über die Besorgung des Winterdiensts, konkret der Schneeräumung und Salzstreuung, auf näher bezeichneten Flächen am Betriebsgelände der Beklagten, wobei die von der Nebenintervenientin zu betreuende Fläche ca 25.000 bis 30.000 m² beträgt (US 5-7). Fährt ein Streufahrzeug beim Streuvorgang mit ca Schrittgeschwindigkeit von 10 km/h und verwendet es eine Streubreite von zirka 6 m, ist (das Streuen dieser) Fläche innerhalb von 2 halben Stunden zu bewältigen (US 7).

Nach wechselhafter Wetterphase mit erstem Schneefall vom 5. auf den 6.12.2021 gab es vom Morgen des 8.12. bis zum Vormittag des 9.12.2021 durchgehend und ergiebig Niederschlag. Die Lufttemperatur lag die längste Zeit zwischen 0 und 1 Grad (Celsius). Niederschlag fiel zuerst teils als Regen, teils als Schnee und ging im Lauf des Nachmittags (des 8.12.2021) in Schneefall über. Bis zum Morgen des 9.12.2021 (ein Donnerstag) fielen zirka 5 cm Neuschnee auf freien, unberührten Wiesen. Am Vormittag des 9.12.2021 stieg die Lufttemperatur mit dem Niederschlag auf 1 bis 2 Grad Celsius und der Schneefall ging in Regen über. Am Nachmittag des 9.12.2021 war es weitgehend trocken. Die Lufttemperatur stieg auf bis 3 Grad C an. Am Abend zwischen 20:00 und 21:00 Uhr gab es bei rund 1 Grad C noch einmal für wenige Minuten schwachen Regen, in der Folge fiel bis zum Sturz des Arbeitnehmers der Klägerin kein Niederschlag mehr. In der Nacht vom 9. auf den 10.12.2021 kühlte es nach und nach aus. Schon zwischen 22:00 Uhr und Mitternacht kam es zu Phasen mit Lufttemperatur knapp unter 0 Grad C. Nach Mitternacht lockerten die Wolken zeitweise auf und es wurde sukzessive frostiger. Die Tiefsttemperatur wurde um 07:30 Uhr mit -5 Grad C erreicht. Im Lauf des Vormittags des 10.12.2021 stieg die Lufttemperatur wieder an und lag zum Zeitpunkt des Sturzes zwischen 10:00 und 11:00 Uhr bei -1 Grad C (US 6-7).

Aufgrund dieses Wetterverlaufs vom 9. auf den 10.12.2021 war Eisglätte im Unfallzeitpunkt möglich. Schnee am Asphalt, sofern nicht schon geräumt oder vom Verkehr verflüssigt oder beseitigt, taute am 9.12.2021. Straßen und Asphaltflächen waren abends vorwiegend nass mit lokalen matschigen Schneeresten. Es folgte eine Nacht mit sinkenden Temperaturen. Da Lufttemperatur und Temperatur 5 cm über Grund bereits vor Mitternacht erste Phasen mit leichtem Frost zeigten, ist wahrscheinlich, dass auch die Asphalttemperatur im näheren Unfallbereich nahe der Frosttemperatur lag. Nach Mitternacht kam es mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Gefrieren, Schmelz- und Regenwasser gefroren ohne Einwirkung von Taumitteln und bildeten Eisglätte, die, da es am Vormittag des 10.12.2021 noch frostig war, erhalten blieb (US 7).

Eisglätte entsteht, wenn auf einer Verkehrsfläche vorhandene Feuchtigkeit (Wasser) gefriert, wodurch sich in der Regel eine homogene und damit sehr glatte Eisschicht bildet. Sie kommt nur bei unter 0 Grad Celsius absinkenden Temperaturen und in der Regel nachts vor. Feuchtigkeit auf der Fahrbahn kann durch am Tag geschmolzenen Schnee oder durch Regen bei Temperaturen über 0 Grad Celsius entstehen (US 7).

Die Streuung auftauender Stoffe führt dazu, dass nach der erforderlichen Einwirkzeit Schnee und Eisglätte völlig und dauerhaft beseitigt sind und stattdessen eine feucht-nasse Fahrbahn entsteht (US 7-8). „Streusalz“ bzw auftauende Streustoffe wirken chemisch-physikalisch über den Weg der Gefrierpunkterniedrigung (US 8). Durch das Aufstreuen auftauender Stoffe auf die eisglatte Fahrbahn wird eine Salzlösung hergestellt, die bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius im flüssigen Aggregatzustand bleibt. Wird bei bereits herrschender Eisglätte Salz gestreut, liegen die Salzkörner zunächst an der Eisoberfläche. Sie gehen langsam in Verbindung mit der vorhandenen Luftfeuchtigkeit, der Eigenfeuchte des Salzes und dem unmittelbar angrenzenden Eis in Lösung (US 8). Bei Salzstreuung dauert der Tauvorgang relativ lange, wenn das Salz erst in Lösung geht. Ist es schon in Lösung, gefriert die Lösung nicht mehr, wenn die Konzentration ausreichend ist bzw gefriert zumindest nicht an der Straßenoberfläche an. Die Wirkung des Salzes auf der Fahrbahn ist dauerhaft. Das heißt, wenn keine erneute Zugabe von Wasser erfolgt oder die Temperatur nicht wesentlich absinkt, wird eine einmal entstandene Salzlösung auf der Fahrbahn nicht wieder gefrieren und die Fahrbahn feucht bleiben (US 8-9).

Abstumpfende Streustoffe wirken hingegen nicht chemisch, sondern rein mechanisch und bewirken ein Aufrauen der vorhandenen Glätteschicht (US 9). Auf homogenen Eisdecken entfalten abstumpfende Streustoffe kaum Wirkung und bringen zusätzlich Rollsplitt-Effekte (US 9).

Ob (der Mitarbeiter der Beklagten) L* oder sonst ein Mitarbeiter der Beklagten am 10.12.2021 „neuralgische“ Punkte, wie Eingangsbereiche, ua bei der Laderampe 12 zum Betriebsgebäude, mit Salz streuten, ist nicht feststellbar (US 10).

Der Hausmeisterdienst der Beklagten streute gegen 08:00 Uhr Salz im Bereich der Eingänge und Stiegen, nicht jedoch an der ca 10 m davon entfernten Unfallstelle (US 10).

Ein Mitarbeiter der Nebenintervenientin räumt und streut das Betriebsgelände der Beklagten. Ob dies nur einmal in der Früh (vor 06:00 Uhr) oder mehrfach pro Tag geschieht, ist wetterabhängig. Der Mitarbeiter verwendet dazu einen Traktor mit Anbaustreuer und Schneepflug. Das Fahrzeug verfügt über zwei Salzkisten, in die ca 1 bis 1,5 m³ Salz hineinpassen. Sie werden regelmäßig vom Mitarbeiter kontrolliert, damit genug Salz vorhanden ist. Gestreut wurde bis zum Unfallgeschehen des Arbeitnehmers der Klägerin nur mit Salz. Auch am 10.12.2021 fuhr der Mitarbeiter der Nebenintervenientin mit dem Traktor samt Anbaustreuer und Schneepflug vor 06:00 Uhr Früh auf das Betriebsgelände der Beklagten, räumte und streute Salz, auch im näheren Bereich der Laderampe Nr 12 und daher auch dort, wo der Arbeitnehmer der Klägerin zwischen 10:00 und 11:00 Uhr stürzte. Am betreffenden Tag wurde noch ein zweites Mal mit Salz gestreut. Ob dies nach dem Unfallgeschehen geschah, und bejahendenfalls, zu welcher Uhrzeit, ist allerdings nicht feststellbar. Grundsätzlich kann bei auch noch so sorgsamer Streuung und Räumung nicht verhindert werden, dass punktuell auf Flächen wie dem Betriebsgelände der Beklagte vereinzelt eisige Stellen auftreten (US 11).

Bereits seit 9.12.2021 fielen keine nennenswerten Niederschläge mehr. Es wäre erforderlich gewesen, die Niederschläge des Vortags in Form von Schnee bereits am 9.12.2021 zu beseitigen. Um aufgrund in der Nacht naturgemäß sinkender Temperaturen winterliche Glätte hintanzuhalten, ist eine Streuung mit Streusplitt oder Streusalz in den frühen Morgenstunden des 10.12.2021 erforderlich gewesen. Die Räumung erfolgte im vorliegenden Fall allerdings erst am Morgen des 10.12.2021 kurz vor 6 Uhr früh. Schnee wurde im Bereich von Rampe Nr 12 vom Mitarbeiter der Nebenintervenientin beiseite geräumt und in das nächste Eck geschoben (US 11).

Aus den Rohren fließendes Wasser (Regenüberlauf) kann infolge der geringen Niederschlagsmengen nicht für die Eisbildung ursächlich gewesen sein (disloziert US 15).

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zum Anspruchsgrund aus, gemäß Art 4 Abs 1 Rom II-VO sei anknüpfend an den Ort des Schadenseintritts österreichisches Recht anzuwenden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestehe und sich das Sturzgeschehen in Österreich ereignet habe. Der zwischen der Firma K* und der Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag begründe einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, von welchem die Klägerin und deren Arbeitnehmer erfasst würden. Bestelle ein Unternehmer Waren, entfalte der Kaufvertrag auch gegenüber einem Zusteller Schutzwirkungen. Die Räum- und Streupflichten aus dem Kaufvertrag der Firma K* und der Beklagten würden daher als vertragliche Nebenpflichten gegenüber der Klägerin gelten. Für eine nicht sach- und fachgerechte Streuung hafte die Beklagte gegenüber der Klägerin daher auch trotz Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses ex contractu, weshalb sie für das Verschulden ihrer Gehilfen nach § 1313a ABGB einzustehen habe, wobei auch selbständige Unternehmen Erfüllungsgehilfen sein könnten. Die vertragliche Haftung sei weitreichender als die allgemeine Haftung nach dem Ingerenzprinzip. Sie finde ihre Grenze in der Erkennbarkeit der Gefahr und der Zumutbarkeit ihrer Abwehr.

Zwar lasse sich selbst bei sorgfältigster Räumung und Streuung auf einem Betriebsgelände von der hier vorliegenden Größe nicht jede eisige Stelle im Winter verhindern. Der Arbeitnehmer der Klägerin sei jedoch in einem neuralgischen Bereich, nämlich auf dem Weg vom LKW zur Laderampe und zum Bürogebäude, zu Sturz gekommen. Der Beklagten sei klar gewesen, dass sich dort regelmäßig VertragspartnerInnen aufhalten und Arbeiten vornehmen würden. Sie hätte ihre Mitarbeiter anweisen können und müssen, nicht nur einen Bereich von ca 1 bis 1,5 m direkt um die Rampe bzw das Betriebsgebäude, sondern bei entsprechender Witterung großräumig in jenem Bereich, in welchem die Transporteure ihre Fahrzeuge abstellen und sich auf den Weg zum Betriebsgebäude machen, Salz zu streuen.

Dem Arbeitnehmer der Klägerin wiederum hätte klar sein müssen, dass sich im Winter im betreffenden Bereich Eis befinden könne. Hätte er vor seine Füße geschaut, hätte er die eisige Fläche erkennen können. Das bloße Tragen guter Schuhe habe ihm, wie der Vorfall zeige, nichts genützt.

Demgemäß sei das Verschulden der Beklagten und das Mitverschulden des Arbeitnehmers der Klägerin in gleicher Weise zu gewichten.

Unter Zugrundelegung dieser Verschuldensteilung von 1 : 1, im Übrigen der Höhe nach ungekürzt, sprach das Erstgericht der Klägerin sämtliche von ihr geltend gemachten Positionen zu.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils wendet sich die Berufung der Beklagten ebenfalls aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise wird wiederum ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin, die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihrer jeweiligen Berufungsbeantwortung, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.

Die Berufung der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Berufung der Beklagten kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.

I. Berufung der Klägerin:

Die Klägerin bemängelt in ihrer Rechtsrüge, dass das Erstgericht dem Mitarbeiter (Arbeitnehmer) der Klägerin ein Mitverschulden angelastet hat, und überdies auch die in Anschlag gebrachte Mitverschuldensquote. Bei richtiger Würdigung des festgestellten Sachverhalts und unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung dürfe der Klägerin kein Mitverschulden ihres Arbeitnehmers zur Last gelegt werden. Selbst wenn ein Mitverschulden des Mitarbeiters der Klägerin vorliege, sei dieses im Vergleich zum Verschulden der Beklagten derart geringfügig, dass es nicht zu berücksichtigen sei. Jedenfalls dürfe das Mitverschulden des Mitarbeiters der Klägerin mit maximal einem Viertel oder Fünftel angesetzt werden.

Ein Mitverschulden von 50 % sei der Geschädigten in der Entscheidung 8 Ob 102/20p angelastet worden. Diese Entscheidung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil sich hier der Sturz in einem neuralgischen Bereich ereignet habe, eine Eisplatte nicht in selber Weise auffällig sei wie Schnee und der Arbeitnehmer der Klägerin darauf vertrauen habe dürfen, dass die Unfallstelle gestreut sei.

Auch die Entscheidung 6 Ob 94/16s, in welcher dem Geschädigten ein Mitverschulden von einem Drittel angelastet worden sei, sei nicht vergleichbar, weil der Arbeitnehmer der Klägerin nichts in der Hand gehalten und Sicherheitsschuhe getragen habe und sich der Sturz in einem neuralgischen Bereich zugetragen habe, während in der genannten Entscheidung aufgrund einer künstlich geschaffenen Tritthilfe besondere Aufmerksamkeit geschuldet gewesen sei.

In der Entscheidung 1 Ob 143/16k und in der Entscheidung 4 Ob 7/23t sei jeweils von einem Mitverschulden von 25 % ausgegangen worden, wobei sich im ersten Fall der Entscheidung nicht entnehmen lasse, dass der Geschädigte trotz Sicherheitsschuhen gestürzt sei, und im zweiten Fall die Geschädigte abgelenkt gewesen sei und normale Winterstiefel getragen habe.

Richtigerweise liege kein Mitverschulden vor, wenn die Gefährlichkeit einer Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen sei und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setze, was vorliegend der Fall gewesen sei. Abgesehen davon indiziere das völlige Unterbleiben einer Schneeräumung im Winter grobe Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe nur den Eingangsbereich gestreut, im restlichen neuralgischen Bereich Streuarbeiten aber bewusst völlig unterlassen, weshalb sie grob fahrlässig gehandelt habe und ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers der Klägerin zur Gänze in den Hintergrund trete. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer der Klägerin Sicherheitsschuhe getragen habe, sei zu wenig gewichtet worden. Auch habe das Erstgericht kein unfallrisikoerhöhendes bzw -atypisches Verhalten des Arbeitnehmers und keinen konkreten Anlass für ein spezifisches Vor-die-Füße-Schauen festgestellt. Demgegenüber sei der Beklagten bewusst gewesen, dass sich im Bereich der Unfallstelle Transportmitarbeiter beruflich aufhalten würden, und habe sie auch die Gefahr von Eisbildung gekannt, zumal ansonsten nicht entschieden worden wäre, in einem Radius von 1,5 m rund um den Eingang zusätzlich zu streuen. Es wäre objektiv geboten und der Beklagten zumutbar gewesen, auch im Unfallbereich zu streuen.

II. Berufung der Beklagten:

Die Beklagte erblickt darin, von ihr zu verlangen, zusätzlich zur professionellen Winterdienstbetreuung das gesamte Betriebsareal inklusive Anlieferungsfläche durch eigene Mitarbeiter nachprüfen und streuen zu lassen, eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht. Das Streuen mit Salz sei sach- und fachgerecht erfolgt. Das gesamte Betriebsareal sei mehr als vier Stunden vor dem Unfall durch die Nebenintervenientin geräumt und mit Salz gestreut worden. Die Beklagte habe die Nebenintervenientin, ein Fachunternehmen, mit dem gesamten Winterdienst auf ihrem Betriebsareal betreut. Dass sie in Ergänzung dazu ihre eigenen Mitarbeiter angewiesen habe, stark frequentierte Bereiche zusätzlich zu prüfen und gegebenenfalls zu streuen, könne ihr nicht haftungsbegründend ausgelegt werden. Im Übrigen lasse sich feststellungsgemäß auch bei noch so sorgsamer Streuung und Räumung nicht verhindern, dass punktuell auf Flächen, wie dem Betriebsgelände der Beklagten, vereinzelt eisige Stellen auftreten würden. Es könne daher weder ihr noch ihrer Erfüllungsgehilfin ein Verschulden zur Last gelegt werden. Andernfalls komme es zu einer vom Gesetz nicht gedeckten reinen Erfolgshaftung. Der Arbeitnehmer der Klägerin hätte den Unfall durch eigene Aufmerksamkeit verhindern können.

III. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

1. Da sich beide Berufungen auf Rechtsrügen beschränken, die sich jeweils (auch) gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 wenden, werden die Berufungen zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt. Dabei wird – nach Stellungnahme zum anzuwendenden Recht und der Klärung der Haftungsgrundlage – zunächst auf die allein in der Berufung der Beklagten relevierte Frage der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte eingegangen; daran anschließend ist die Berechtigung des von der Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwands zu beurteilen.

2. Im Hinblick auf den (Wohn-)Sitz der Klägerin – einer eingetragenen Kauffrau (eK) – in Deutschland liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, weshalb vorab auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen ist.

Der Unfall und damit der Primärschaden, also die Verletzung des Arbeitnehmers der Klägerin, ist in Österreich eingetreten; eine engere Beziehung zu einem anderen Staat ist nicht erkennbar. Daher ist nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO auf außervertragliche Schadenersatzansprüche österreichisches Recht anzuwenden. Aufgrund der im europäischen Kollisionsrecht gebotenen autonomen Qualifikation gilt das auch für Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2 Ob 130/20m mwN). Die Anwendung österreichischen Rechts ist im Übrigen (im Berufungsverfahren) nicht (mehr) strittig. Ferner liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer schlüssigen Rechtswahl (vgl Art 14 Rom II-VO) vor, zumal die Parteien die Anwendung österreichischen Rechts durch das Erstgericht im Rechtsmittelverfahren nicht in Zweifel gezogen und selbst auf österreichische Judikaturzitate Bezug genommen haben (vgl RS0040169; vgl RS0009300; vgl 7 Ob 148/03w mwN).

3. Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352).

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einerseits einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend und andererseits eigene, ihr „originär“ entstandene Schadenersatzansprüche in Form von Kosten für einen Ersatzfahrer, Umsatzentgang, Kosten für den LKW-Rücktransport und eine Spesenpauschale. Es stellt sich vorab die Frage, ob für diese Ansprüche überhaupt eine Haftung der Beklagten in Frage kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung steht gemäß österreichischem Schadenersatzrecht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber dem bloß mittelbar geschädigten Dritten. In Fällen bloßer Schadensverlagerung ist der Schädiger allerdings auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz verpflichtet. Ist der Schaden also eine typische Folge, die die übertretene Norm verhindern wollte, hat ihn aber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, dann ist der Schädiger verpflichtet, diesem Ersatz zu leisten (2 Ob 343/98z mwN; 1 Ob 50/20i mwN; RS0022608). Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, (zumindest auch) den Schutz der Interessen des Beschädigten bezweckt (RS0022638).

Im Fall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber über (2 Ob 73/14w; RS0043287 [T1, T12, T18]). Der Schädiger hat daher dem Arbeitgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Arbeitnehmers zu ersetzen (RS0043287 [T3]; 2 Ob 73/14w; 1 Ob 50/20i). Der Arbeitgeber ist dann ersatzberechtigt, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (RS0043287 [T5, vgl T21]; vgl RS0020106 [T3, T4, T6, T7, T8, T12]).

Der eigene Schaden des Arbeitgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten ist dagegen nicht zu ersetzen, da es sich insoweit um einen bloß mittelbaren Schaden handelt (Danzl/Karner in KBB7 § 1325 ABGB Rz 17; Striessnig, Entgeltfortzahlung bei Verkehrsunfällen, ARD 6749/5/2021, 3 mwN; vgl Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB TasKom6 § 1325 ABGB Rz 54; 1 Ob 50/20i; vgl 2 Ob 73/14w; vgl RS0097724; vgl RS0043287 [T3]; vgl RS0020106 [T1, T2, T11]). Demgemäß sind beispielsweise und insbesondere Mehrkosten des Arbeitgebers für eine Vertretungskraft des ausgefallenen Arbeitnehmers oder Umsatzeinbußen, weil der Arbeitgeber aufgrund des Ausfalls des Arbeitnehmers seine Geschäfte nicht wie gewohnt verrichten konnte, nicht ersatzfähig (Striessnig aaO, 3 mwN; Huber aaO § 1325 ABGB Rz 54; vgl RS0020106 [T9]; vgl 2 Ob 343/98z).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sämtliche sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche – außer der Entgeltfortzahlung im Betrag von EUR 2.608,28 – bereits dem Grunde nach wegen Vorliegens eines bloß mittelbaren Schadens abzuweisen sind.

Die weiteren rechtlichen Ausführungen beziehen sich sohin ausschließlich auf den geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch.

4. Wie vom Erstgericht zutreffend erkannt entfaltet der Kaufvertrag zwischen der Firma K* und der Beklagten Schutzwirkung zugunsten des Mitarbeiters der Klägerin.

Eine Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen wird von Lehre und Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragsschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde (RS0017195). Sie umfasst dritte Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören (6 Ob 21/04p; RS0017195 [T6]).

Bestellt ein Unternehmer Waren für sein Unternehmen, trifft ihn insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen und für eine gefahrlose Ablieferung der Ware zu sorgen hat (2 Ob 16/16s). Die Beklagte trafen daher aus dem Kaufvertrag erfließende Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Verpflichtung zur Freihaltung und Streuung von Zugängen bestand hiebei nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber den Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, so auch gegenüber den von der Verkäuferin mit der vereinbarten Lieferung der Waren Beauftragten einschließlich selbständiger Unternehmer (2 Ob 130/20m mwN).

Das Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter hat zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden ihrer Gehilfen einzustehen hat (RS0017185; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1313a Rz 12; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1313a Rz 15), wobei, wie ebenfalls bereits vom Erstgericht ausgeführt, auch selbständige Unternehmen Erfüllungsgehilfen sein können (RS0028563; 6 Ob 180/14k; vgl RS0028563; vgl RS0121746; vgl RS0121747; Schacherreiter aaO § 1313a Rz 36; Reischauer aaO § 1313a Rz 9 ). Demgemäß ist es im vorliegenden Verfahren entbehrlich, zwischen einem Fehlverhalten der Nebenintervenientin und einem Fehlverhalten der Beklagten zu differenzieren.

5.1. Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht nicht zu überspannen (RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglicher Gefahrenquellen gefordert werden. Jede Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726).

Auch die Pflicht zur Schneesäuberung und die Streupflicht dürfen nicht überspannt werden (RS0023298). Auch die Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Verkehrsbedürfnissen, anderseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RS0023277).

5.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung (4 Ob 7/23t). Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (10 Ob 53/15i mwN; RS0026290 [T8]). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat bzw dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar war (RS0022476 [T1, T3, T8, T11].

Bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Eine eingeschränkte Beweislastumkehr greift daher bereits dann Platz, wenn es dem Geschädigten gelingt, den Schaden und die Kausalität sowie einen – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustand zu beweisen (9 Ob 58/18x; 6 Ob 94/16s; 10 Ob 53/15i; RS0026290). Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen (10 Ob 53/15i; RS0022476 [T12]).

5.3. Allerdings indiziert nicht jede objektiv bestehende Gefahrenquelle bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Zu 1 Ob 158/16s judizierte der Oberste Gerichtshof, dass das Zu-Boden-Fallen von Obst- und Gemüsestücken für andere Nutzer leicht erkennbar sei und keine Pflicht bestehe, ständig Personal dafür abzustellen, nach herabgefallenem Obst und Gemüse Ausschau zu halten, weshalb das bloße Bestehen der Gefahrenquelle (= herabgefallenes Essen) grundsätzlich noch keinen die Beweislastumkehr herbeiführenden rechtswidrigen Zustand darstelle. Sei das (im konkreten Fall) Paprikastück, das zum Unfall geführt habe, jedoch von einem Mitarbeiter bei einer Kontrolle übersehen worden, liege ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor.

Auch in der Entscheidung 10 Ob 53/15i wurde nicht das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein (ein zum Verkauf angebotenes schadhaftes Behältnis, dessen Inhalt ausgeflossen war und zu einer Lacke im Verkaufslokal geführt hatte), sondern der Umstand, dass sich diese in einem stark frequentierten Bereich (Gang zur Kassa) befand, was (aller Erfahrung nach) darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten wurde, als Indiz eines zumindest abstrakt rechtswidrigen Verhaltens angesehen. Der (generelle) Entfall der Verkehrssicherungspflicht sei in derartigen Fällen auch nicht damit begründbar, dass der Kunde sich selbst schützen könne, weil die Gefahr für ihn in jedem Fall leicht (dh ohne genauere Betrachtung) erkennbar gewesen wäre.

In der Entscheidung 5 Ob 89/17z erachtete der Oberste Gerichtshof das Vorhandensein von Nässe im Eingangsbereich eines Supermarkts in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig machte, für einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle, die einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB bilden kann.

In der Entscheidung 4 Ob 7/23t erblickte der Oberste Gerichtshof im Zustand rund um den Eingang eines Schikellers (Schneeanhäufungen; Bereich rund um den Eingang zum Schikeller war teilweise mit Eis bedeckt, in welches Splitt eingefroren war) einen objektiv rechtswidrigen Zustand, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten (Hotelbetreiberin) indizierte.

5.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich bei Heranziehung dieser Grundsätze Folgendes:

5.4.1. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kam der Arbeitnehmer der Klägerin auf einer Eisplatte oder aufgrund – von über Nacht gefrorenem Schmelz- und Regenwasser entstandener – Eisglätte zu Sturz. Feststellungsgemäß war auch jener Bereich, in dem der Arbeitnehmer zwischen 10:00 und 11:00 Uhr stürzte, am Unfalltag vor 06:00 Uhr Früh geräumt und mit Salz gestreut worden, sohin jedenfalls mehr als vier Stunden vor dem Sturzgeschehen. Den erstgerichtlichen Feststellungen lässt sich weiters entnehmen, dass die Streuung von Salz dazu führt, dass nach der erforderlichen Einwirkzeit Schnee und Eisglätte völlig und dauerhaft beseitigt sind, wobei der Tauvorgang entsprechende Zeit in Anspruch nimmt. Im Hinblick darauf, dass sich der Sturz feststellungsgemäß in einem sogenannten neuralgischen Bereich ereignete, welcher auf der Strecke vom LKW zur Laderampe und zum Bürogebäude gelegen ist und in welchem sich im Zusammenhang mit der An- und Ablieferung von Waren immer wieder Personen aufhalten, ist der Klägerin der Nachweis eines objektiv rechtswidrigen Zustands, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indiziert, gelungen.

5.4.2. Die Tatsache, dass trotz der im Unfallbereich um etwa 06:00 Uhr erfolgten Salzstreuung mehrere Stunden später (nach wie vor) eine Eisplatte bzw Eisglätte vorhanden war, indiziert nämlich zumindest abstrakt, dass die Salzstreuung, beispielsweise infolge Verwendung einer zu geringen Salzmenge, tatsächlich nur unzureichend erfolgte. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der letzte Niederschlag vor dem Sturz des Arbeitnehmers der Klägerin am Abend des 9.12.2021 erfolgte und demgemäß zwischen dem Schneeräumungs- und Salzstreuungsvorgang kein weiterer Niederschlag (vor allem kein Regen auf kalten Boden) stattfand. Folglich wäre es an der Beklagten gelegen gewesen, den Entlastungsbeweis anzutreten.

5.4.3. Eine Entlastung ist der Beklagten jedoch nicht gelungen, zumal die Beklagte keine Umstände aufzuzeigen vermochte, wonach ihr etwa die Gefahr nicht erkennbar gewesen wäre oder aber ihr die Gefahrbeseitigung unzumutbar gewesen wäre. Dass sich das Eis erst nach der um etwa 06:00 Uhr durchgeführten Räumung und Streuung gebildet hätte, ist den erstgerichtlichen Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen. Die Negativfeststellungen dazu, ob – über den Streuvorgang des Mitarbeiters der Nebenintervenientin vor 06:00 Uhr hinaus – auch ein Mitarbeiter der Beklagten neuralgische Punkte mit Salz streute, geht insoweit zu Lasten der Beklagten. In gleicher Weise ist die Negativfeststellung dazu, wann am 10.12.2021 seitens des Mitarbeiters der Nebenintervenientin ein zweites Mal Salz gestreut wurde, zu beurteilen, da damit auch offen blieb, ob dies vor dem Sturzgeschehen des Arbeitnehmers der Klägerin der Fall war. Die Beklagte hat demgemäß für den objektiv rechtswidrigen Zustand, welcher auch sturzursächlich war, einzustehen und ist ihr insoweit eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten anzulasten.

5.4.4. Aus der Feststellung des Erstgerichts, wonach auf einem Gelände von der vorliegenden Größe (ca 25.000 – 30.000 m²) auch bei noch so sorgsamer Streuung und Räumung nicht verhindert werden kann, dass punktuell vereinzelt eisige Stellen auftreten, ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dieser Umstand die Beklagte nämlich insofern nicht entlasten, als es sich beim Unfallbereich nicht um irgendeinen Bereich auf dem Betriebsgelände der Beklagten handelte, sondern um einen aufgrund seines Zwecks, nämlich der An- und Ablieferung von Waren, besonders intensiv genutzten neuralgischen Bereich.

5.5. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung auf eine sach- und fachgerechte Streuung der Unfallstelle Bezug nimmt, entfernt sie sich von den erstgerichtlichen Feststellungen bzw zieht – unter Hinweis auf obige Ausführungen – unrichtige Schlüsse daraus.

Wenn schließlich die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung das Verhalten der Nebenintervenientin an der Vorschrift des § 93 StVO messen will, ist klarzustellen, dass die diesbezügliche Bestimmung vorliegend nicht einschlägig ist, zumal sich diese auf dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege bzw den Straßenrand von dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen (§ 1 Abs 1 StVO) bezieht.

6.1. Bei Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (RS0023704). Von einem Fußgänger ist nicht nur zu verlangen, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden (RS0023787 [T3]), sondern auch, einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (RS0027447 [T14]).

6.2. Die Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten, wobei jede verbleibende Unklarheit des erhobenen Sachverhalts zu Lasten des Schädigers geht, trifft den Verkehrssicherungspflichtigen (RS0022476 [T6, T10, T11]).

6.3. Da es sich bei der Lohnfortzahlung um einen Fall der Schadensverlagerung handelt, hat sich die Klägerin ein Mitverschulden ihres Arbeitnehmers am Sturz anrechnen zu lassen (vgl 2 Ob 130/20m).

6.4. Unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Arbeitnehmer der Klägerin vor seinem Sturz nicht direkt vor seine Füße, sondern Richtung Betriebsgebäude blickte und er dann, wenn er vor seine Füße geblickt hätte, die Eisplatte wahrnehmen und sie umrunden und demgemäß den Sturz verhindern hätte können, ist jedenfalls auch von einem den Mitarbeiter der Klägerin treffenden Mitverschulden auszugehen.

Demgemäß ist eine Verschuldensabwägung vorzunehmen. Dabei ist vorauszuschicken, dass sich die Klägerin mit ihren Ausführungen, wonach ihr Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt bzw Aufmerksamkeit anzuwenden, vollumfänglich nachgekommen sei und es die Beklagte bewusst völlig unterlassen habe, im Sturzbereich Streuarbeiten vorzunehmen, von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt. Die Rechtsrüge der Klägerin ist daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605 uva).

7. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 ist nicht zu beanstanden.

Die in der Berufung der Klägerin angeführte Entscheidung 8 Ob 102/20p (Verschuldensteilung 1 : 1) erscheint von der Gewichtung der wechselseitigen Verschuldensvorwürfe her durchaus mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, auch wenn sich der Sachverhalt dort anders darstellte. Die dortige Klägerin vermutete nämlich zu Unrecht in einem Treppenabgang einen Tiefgaragenzugang, wobei der Treppenabgang ohne weiteres erkennbar mit einer Schneeschicht bedeckt war und die Klägerin auf dem unter dem Schnee vereisten Treppenabsatz ausrutschte und stürzte. Im Vergleich zum vorliegenden Fall wurde daher im dortigen Fall von einer besseren Erkennbarkeit der winterlichen Verhältnisse ausgegangen. Demgegenüber hatte die dortige Beklagte den unfallkausalen Treppenabgang nicht geräumt, während im vorliegenden Fall am Morgen des Unfalltags sehr wohl eine Schneeräumung und Salzstreuung (wenn auch offenbar unzureichend) stattgefunden hat. Ergänzend anzumerken ist, dass die Entscheidung 8 Ob 102/20p einen Fall der (deliktischen) Wegehalterhaftung betraf und nicht wie hier einen vertraglichen Haftungsanspruch.

Der der Entscheidung 6 Ob 94/16s (Mitverschulden von einem Drittel) zugrunde liegende Sachverhalt erscheint bereits insofern nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, als der dortige Kläger auf eine unbefestigte Holztritthilfe trat, welche umkippte. Ein Ausrutschen des dortigen Klägers aufgrund eigener Unachtsamkeit war nicht feststellbar und ließ sich den Feststellungen auch nicht entnehmen, dass das lose Schuhwerk mitursächlich für das Kippen der Tritthilfe gewesen war.

Der weiters in der Berufung der Klägerin angeführten Entscheidung 1 Ob 143/16k lässt sich die genaue Verschuldensquote nicht entnehmen, sondern lediglich, dass das Mitverschulden des Geschädigten „weit weniger stark“ gewichtet wurde als das Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist schon insofern wieder nicht gegeben, als in der genannten Entscheidung keinerlei Streuung stattgefunden hatte, obwohl die Vereisung noch dazu im Bereich nach einer Waschbox aufgetreten war und der Kläger seine Aufmerksamkeit auf den den Waschvorgang einleitenden Automaten richtete.

Auch die Entscheidung 4 Ob 7/23t (Mitverschulden von einem Viertel) ist nicht vergleichbar. In diesem Fall hatte die verkehrssicherungspflichtige beklagte Hotelbetreiberin jegliche Streu- und sonstigen Maßnahmen zur Beseitigung von Glatteis im Zugangsbereich ihres Schikellers unterlassen. Dies erfolgte trotz Kenntnis, dass es in diesem Bereich bei Sonneneinstrahlung auftaut und, wenn die Sonne wieder weg ist, friert und der betreffende Bereich ständig von Hotelgästen frequentiert wird. Demgegenüber war die Klägerin aufgrund anderer, sie ansprechender Personen kurz abgelenkt. Ein relevanter Unterschied im Tragen von Winterstiefeln im Vergleich zu Sicherheitsschuhen ist im Übrigen nicht erkennbar.

Das Berufungsgericht tritt daher insbesondere vor dem Hintergrund, dass am Morgen des 10.12.2021 eine Schneeräumung und Salzstreuung, wenn auch nicht in ausreichendem Maß, stattgefunden hat und dem Arbeitnehmer der Klägerin, wie aus den Feststellungen folgt, die grundsätzlich winterlichen Verhältnisse erkennbar sein mussten, der erstgerichtlichen Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 bei.

Demgemäß hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 50 % der – der Höhe nach nicht beanstandeten – Entgeltfortzahlung von EUR 2.608,24, sodass sich ein Zuspruch in Höhe von EUR 1.304,14 ergibt.

8. Auch wenn die Klägerin in ihrer Berufung formal die aus der Annahme eines späteren Beginns des Zinsenlaufs resultierende Abweisung des Zinsenmehrbegehrens bekämpfte, finden sich dazu inhaltlich keine näheren rechtlichen Ausführungen in ihrer Berufung, weshalb diese insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist und sich ein näheres Eingehen hierauf erübrigt.

9. Laut Mahnklage wurden von der Klägerin lediglich Zinsen in Höhe von 4 % begehrt. Im Zuspruch von Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz durch das Erstgericht liegt daher ein Verstoß gegen § 405 ZPO, welcher jedoch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, weshalb dieser nicht aufgegriffen werden kann (RS0041240 [insbes T10]). Soweit im Berufungsverfahren der Klagszuspruch zu bestätigen ist, muss daher auch der Zinsenzuspruch in dieser Höhe bestätigt werden.

10. In teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil sohin dahin abzuändern, dass der Klägerin lediglich EUR 1.304,14 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.9.2023 zuzusprechen waren und das Mehrbegehren einschließlich Zinsenmehrbegehren abzuweisen ist. Die Berufung der Klägerin bleibt hingegen erfolglos.

IV. Verfahrensrechtliches:

1. Die Abänderung in der Hauptsache macht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz erforderlich. Diese gründet in §§ 43 Abs 2, 54 Abs 1a ZPO.

1.1. Da die Klägerin lediglich mit rund 4 % ihres Begehrens durchgedrungen ist, haben die Beklagte und die Nebenintervenientin infolge bloß geringfügigen Unterliegens der Beklagten jeweils Anspruch auf vollen Kostenersatz (§ 43 Abs 2 ZPO). Die „gesamten Kosten“ sind ihnen aber nur auf Basis des ersiegten (hier abgewehrten) Betrags von EUR 30.330,86 zuzusprechen (RS0116722). Dabei war hier ein Tarifsprung zu berücksichtigen. Der maßgebliche Tarifansatz nach TP 2 RATG beträgt EUR 424,40 und nach TP 3A RATG EUR 838,--.

1.2. Die Klägerin hat rechtzeitig Einwendungen gegen die Kostenverzeichnisse der Beklagten und der Nebenintervenientin erhoben, welchen Berechtigung zukommt. So ist der Klägerin beizupflichten, dass der Antrag und die Urkundenvorlage der Beklagten jeweils vom 8.5.2024 (ON 10 und 13) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren, weil diese gemeinsam mit dem Schriftsatz vom 7.5.2024 (ON 9) verbunden hätten werden können. Zutreffend ist auch, dass in Anbetracht ihres Inhalts sowohl die Äußerung und Urkundenvorlage vom 29.5.2024 (ON 29) als auch die Zeugenbekanntgabe samt Vorbringen vom 9.9.2024 (ON 36) richtigerweise nur nach TP 2 RATG zu honorieren ist. Diese Schriftsätze wurden alle erst nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet. Was das Kostenverzeichnis der Nebenintervenientin betrifft, so ist der Antrag auf Fristerstreckung vom 23.5.2024 (ON 18) nicht ersatzfähig, weil dieser allein der Sphäre der Nebenintervenientin zuzuordnen ist.

1.3. Der von der Beklagten verzeichnete Streitgenossenzuschlag (10 %) war von Amts wegen zu streichen. Die Nebenintervenientin ist auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten und ihr daher nicht gegenüber gestanden. Die Voraussetzungen des § 15 RATG liegen somit nicht vor. Derartige offenbare, dem Gesetz klar widersprechende Unrichtigkeiten eines Kostenverzeichnisses können nach Ansicht des erkennenden Senats auch ohne Einwendungen der Gegenseite (hier der Klägerin) aufgegriffen werden (vgl. auch OLG Linz RL0000133; OLG Wien RW0000471).

1.4. Von den von der Beklagten verzeichneten Kostenvorschüssen wurden tatsächlich Auszahlungen in Höhe von gesamt EUR 2.605,-- (EUR 90,--, EUR 450,--, EUR 2.065,--) getätigt. In diesem Umfang hat die Beklagte Anspruch auf Barauslagenersatz. Die Nebenintervenientin hat keine Barauslagen verzeichnet.

1.5. Es ergeben sich daher für das erstinstanzliche Verfahren von der Klägerin zu ersetzende Kosten in Höhe von EUR 17.482,36 (Beklagte) und von EUR 12.840,48 (Nebenintervenientin).

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet in §§ 41, 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Klägerin blieb mit ihrer Berufung erfolglos, weshalb sie der Beklagten und der Nebenintervenientin jeweils die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen zu ersetzen hat. Die Beklagte ist demgegenüber mit ihrer Berufung mit rund 92 % durchgedrungen, weshalb sie infolge bloß geringfügigen Unterliegens Anspruch auf vollen Kostenersatz hinsichtlich ihrer Berufung gegenüber der Klägerin hat, dies auf Basis des mit der Berufung erzielten Erfolgs von EUR 14.513,36 (RS0116722). Auch hier war ein Tarifsprung zu berücksichtigen. Der Tarifansatz für die Berufung beträgt nach TP 3B RATG EUR 564,30.

3. Die Beurteilung, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen, abgesehen vom Entgeltfortzahlungsanspruch, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden handelt, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (insbes 1 Ob 50/20i) und auch der Lehre. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (RS0110202; RS0111380; RS0029874). Die Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden trifft bzw ob die Verschuldensteilung angemessen ist, stellt ebenfalls grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RS0087606). Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit insgesamt nicht vor.

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