OLG Graz 2R53/25v

2R53/25vCorte d'appello12 giu 2025

Testo completo

OLG Graz 2R53/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00053.25V.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Maga. Gassner (Vorsitz) und Maga. Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, , vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B C AG, FN **, **, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 422.581,08 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1,601.989,04), über die Berufung der klagenden Partei [Berufungsstreitwert: EUR 628.855,76] gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Jänner 2025, **-38 [nunmehr **-38], in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.386,62 (darin EUR 897,77 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde mit Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 für zwei Jahre zum Mitglied des Vorstands und zugleich Sprecher des Vorstands der Beklagten bestellt. Vereinbart war unter anderem die Auflösung des Dienstverhältnisses aus verschuldetem Grund im Sinn des § 27 AngG nach Abberufung des Klägers als Vorstand gemäß § 75 Abs 4 AktG.

Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 31. März 2022 wurde der Kläger mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2023 für fünf Jahre zum Vorstandsvorsitzenden (wieder)bestellt. Die Bestimmungen des Vorstandsvertrags vom 1. Jänner 2020 betreffend die Vertragsdauer und Kündigung blieben unverändert aufrecht. In Punkt III. wurde geregelt, dass „in Bezug auf die Zusage einer Pensionsvereinbarung für den Vorstand der Abschluss einer solchen Regelung bzw. Vereinbarung noch im Jahr 2022 erfolgen wird“.

Erstmals im Zuge der Vertragsverlängerung im Jahr 2022 sprach der Kläger mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden D* über eine Pensionsvereinbarung. Dieser wies ihn darauf hin, dass Pensionszusagen wie in der Vergangenheit nicht mehr gemacht würden. Der Kläger wusste, dass seitens der Beklagten der Versuch unternommen wird, bestehende Pensionsvereinbarungen abzulösen, weil er bei den entsprechenden Verhandlungen mit E* anwesend war. D* erklärte ihm, alternative Möglichkeiten wie beispielsweise ein beitragsorientierte Modell, zu prüfen. Punkt III. des Verlängerungsvertrages, der über Verlangen des Klägers in den Vertrag einfloss, sah er als „Side Letter“ und interpretierte ihn dahingehend, dass er sich um eine entsprechende Vereinbarung bemühen werde. Tatsächlich kam es weder im Jahr 2022 noch später zum Abschluss einer Pensionsvereinbarung [F1]. Im Juni 2022 berichtete F* (Finanzvorstand der Beklagten) D* von persönlichen Angriffen seitens des Klägers und erklärte, mit diesem nicht mehr weiter arbeiten zu wollen. Er wechselte in den Vorstand der B* G* AG in . Nach dieser Information entstand bei D immer mehr der Eindruck, dass mit der Vorstandsverlängerung eine Verhaltensänderung beim Kläger einherging. Im Herbst 2022 sprach D seine Beobachtungen gegenüber dem Kläger auch offen an und sagte, dass er unter diesen Voraussetzungen keine Pensionsvereinbarung unterzeichnen wolle, woraufhin ihm der Kläger entgegnete, dass er auf ihn angewiesen sei und sie vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder darüber reden könnten [F2].

Am 10. Jänner 2024 fand eine außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten statt, in der der Aufsichtsrat den Kläger mit sofortiger Wirkung wegen grober Pflichtverletzung von seinem Vorstandsmandat abberief und den Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund auflöste. Gleichzeitig legte er fest, dass der Kläger die Dienstwohnung bis 29. Februar 2024 geräumt von Fahrnissen zurückzustellen habe. Die dazu berechtigende grobe Pflichtverletzung begründete der Aufsichtsrat mit nachstehenden Punkten:

• Mobbing gegenüber mehreren Dienstnehmern der Beklagten;

• Unternehmensschädigendes Verhalten im Zusammenhang mit dem Projekt „H*“ (Formulierung unrealistischer - insbesondere zeitlicher - Zielvorgaben und unrichtige Weitergabe von Informationen an Vorstandskollegen);

• Unkollegiales und herabwürdigendes/ehrbeleidigendes Verhalten gegenüber Vorstandskollegen, das zu einem unheilbaren Zerwürfnis und dauerndem Unfrieden zwischen den Vorstandsmitgliedern führte;

• Androhung von Tätlichkeiten gegenüber einem Vorstandsmitglied;

• Wiederholter Übergriff in den Kompetenzbereich anderer Vorstandsmitglieder (insbesondere durch Alleingänge bei Personalentscheidungen, die andere Vorstandsressorts betroffen haben);

• Verfehlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Spesen in mehreren Fällen; mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat im Zuge der Besprechung der Spesenabrechnungen; Management Override of Controls durch Außerkraftsetzung installierter und prinzipiell funktionierender Kontrollmechanismen.

Der Aufsichtsratsbeschluss wurde dem Kläger am selben Tag übergeben.

Am 25. Jänner 2024 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre statt, die dem Kläger nach Darlegung der im Beschluss vom 10. Jänner 2024 angeführten Punkte der groben Pflichtverletzung das Vertrauen entzog. Der Aufsichtsrat der Beklagten widerrief daraufhin in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2024 wegen Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung (neuerlich) die Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten. Weiters beschloss er, den Anstellungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Sinn einer Eventualkündigung zu kündigen und beauftragte den Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Kläger die Beschlüsse über die Abberufung und Kündigung zur Kenntnis zu bringen.

Bei den monatlichen Abrechnungen der Firmenkreditkarte war gemäß einer Dienstanweisung die entsprechende Liste mit den Belegen zu versehen, wobei bei Bewirtungsbelegen die Teilnehmer und der Zweck zu vermerken waren. Der Karteninhaber hatte die Liste zu unterfertigen und – bei Vorstandsmitgliedern – eine zweite Unterschrift von einem anderen Vorstand einzuholen. Eine inhaltliche Kontrolle durch die zweite (freigebende) Person war nach der Dienstanweisung nicht vorgesehen. Der Kläger hatte in seinem Büro ein Ablagefach, in dem er die Belege seine Firmenkreditkarte betreffend ablegte. Die (jeweilige) Assistentin holte sich bei Bedarf die Belege, nummerierte sie entsprechend der Kreditkartenabrechnung und heftete sie ab. Ab September/Oktober 2023 erstellte I*, die damalige Assistentin des Klägers, auch einen Laufzettel, den sie gemeinsam mit der Abrechnung vom Kläger unterzeichnen und von einem zweiten Vorstandsmitglied gegenzeichnen ließ. Während die Kreditkartenabrechnungen des Klägers zu Beginn gründlich und vollständig waren, nahm deren Qualität ab Mitte des Jahres 2022 ab, weil eine Vielzahl von Belegen und auch Laufzettel fehlten [F3].

Seit Jänner 2023 gibt es eine firmeninterne Fuhrparkmanagement-Richtlinie, wonach Firmenautos für Geschäftstermine zu benutzen sind, andernfalls die Kosten der Tankbefüllung nicht über die Beklagte abgerechnet werden könnten. Überdies werden die Mitarbeiter angewiesen, keine Premium-Treibstoffe zu tanken. Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie wurde die Regelung intern bereits gelebt. Nachdem E* und der Kläger für die Beklagte zu Repräsentationszwecken an den J* teilnahmen, betankten sie am 10. Juli 2022 jeweils ihren Porsche, den sie privat besaßen, wobei (nur) der Kläger den Betrag von EUR 123,00 für den Racing Super-Treibstoff mit der Firmenkreditkarte bezahlte.

Am 17. Jänner 2023 bezahlte der Kläger eine Übernachtung im Hotel K* in **, wobei er auch die Nächtigungsabgabe für einen zweiten Gast über die Beklagte abrechnete.

Am 1. August 2023 lud der Kläger seine zukünftige Assistentin I* und deren Mann zu einem Abendessen in das Restaurant L* im Palais ein, an dem auch seine Gattin teilnahm. Er wollte I* und deren Mann abseits des bereits stattgefundenen Vorstellungsgesprächs in den Räumlichkeiten der Beklagten besser kennen lernen. Das Abendessen in Höhe von EUR 510,00 bezahlte er mit der Firmenkreditkarte.

M*, der regelmäßig als Fahrer mit seinem Fahrzeug an dem Oldtimer-Rennen „N*“ teilnahm, lud den Kläger ein, als Beifahrer teilzunehmen, weil er einen neuen Sponsor gewinnen wollte. Im Vorfeld der Veranstaltung besprachen sie nur, dass der Kläger sich im Gegenzug für das Mitfahren an den Teilnahmekosten beteiligen sollte. Über einen konkreter Betrag, ein Sponsoring oder den Rechnungsadressaten sprachen sie nicht. Der Kläger nahm zur Veranstaltung Sticker mit der Aufschrift der Beklagten mit, die sie zunächst auf das Fahrzeug klebten, nach Aufforderung durch den Veranstaltung aber teilweise wieder entfernen mussten. Der Kläger hatte ein Vorliebe für Oldtimer. Er wollte aus privatem Interesse an der N* teilnehmen und dies durch das Aufkleben von Stickern der Beklagten über diese abrechnen [F5]. Die bezughabende Rechnung vom 24. August 2023 über EUR 4.000,00 brutto wurde über Anweisung des Klägers aus dem Marketingbudget bezahlt.

Vor Rechnungslegung durch M* war weder O*, dem für Marketing und Sponsoringverträge zuständigen Vorstandsmitglied, noch den Mitarbeitern der Marketingabteilung bekannt, dass die Beklagte die N* 2023 oder einen ihrer Fahrer sponsern würde. Als O* von dieser Rechnung erfuhr, teilte er der damaligen Assistentin des Klägers, P*, mit, dass es dafür keinen Sponsoringvertrag gebe, sodass die Beklagte die Rechnung nicht übernehme. Daraufhin ersuchte sie über Auftrag des Klägers Q*, eine Mitarbeiterin der Marketingabteilung, im Nachhinein einen Sponsoringvertrag zu erstellen. Nach weiteren internen Urgenzen wurde die Rechnung vorerst auf die Kostenstelle der Marketingabteilung verbucht. Der Leiter der Marketingabteilung, Mag. R*, ging davon aus, dass die Rechnung später auf die Kostenstelle des Vorstands umgebucht werden würde. Obwohl dies nicht geschah, urgierte er nicht, weil er Angst hatte, dadurch erneut in Konflikt mit dem Kläger zu geraten. Bei Marketinganfragen führt die Marketingabteilung üblicherweise eine Erstbewertung durch, wobei sie bis EUR 3.000,00 selbst entscheidungsbefugt ist. Darüber hinausgehende Sponsorverträge müssen mit dem Vorstand besprochen und von diesem beschlossen werden. Die Abwicklung erfolgt dann über das Marketing, der diesbezügliche Vertrag gelangt in die Rechtsabteilung zur Prüfung. Betreffend die N* 2023 erhielt die Rechtsabteilung nie eine Anfrage. Der Pressesprecher der Beklagten war der Ansicht, dass Oldtimer aufgrund der von der Beklagten verfolgten Nachhaltigkeitsstrategie nicht zum Unternehmen passen würden. Der Aufsichtsrat wurde über die Ereignisse im Zusammenhang mit dieser Rechnung nicht informiert.

Die Beklagte veranstaltete am 21. September 2023 eine Managementkonferenz und am 22. September 2023 eine Führungskräftetagung in . Diese Konferenz wurde an beiden Tagen von einem externen Coach aus Deutschland, S, begleitet. Die Vorstandsmitglieder nahmen an der Führungskräftetagung nicht teil. Die beiden Vorstandsmitglieder O und E* hatten geplant, am Freitagvormittag für Rückfragen zur Verfügung zu stehen und erst zu Mittag abzureisen. Ein gemeinsames Abendessen am Freitag, bei dem der Coach S* über das Ergebnis der Klausur berichten sollte, war nicht geplant [F4]. An dem Abendessen am 22. September 2023 nahmen neben S* und dem Kläger auch dessen Gattin teil, die mit seinem Firmenfahrzeug nachgereist war. Das Abendessen bezahlte der Kläger mit der Firmenkreditkarte und rechnete die Spesen von EUR 326,20 über die Beklagte ab. Als Teilnehmer dieses Restaurantbesuchs waren auf dem Abrechnungsblatt des Klägers E*, O*, T* und F* vermerkt, die allesamt nicht anwesend waren.

In der Zeit von 24. bis 26. November 2023 erhielt der Kläger eine Einladung des Hoteldirektors des Hotels ** zum Winzer-Wochenende, weil das Hotel für das Gesundheitsangebot „“ gewonnen werden konnte. Er verbrachte das Wochenende dort mit seiner Gattin, wobei die Übernachtungskosten in Höhe von EUR 442,00 von der Beklagten getragen wurden. Der Kläger fragte nicht bei der Compliance-Beauftragten nach, ob er die Einladung annehmen dürfe. Der Bereich „Lifestyle“ fällt in die Zuständigkeit von E*. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder waren nicht darüber informiert, dass der Kläger an diesem Winzer-Wochenende teilnahm und Führungen durch die von der Beklagten für „“ genutzten Räumlichkeiten abhielt.

In der Zeit von 28. Dezember bis 31. Dezember 2023 fuhr der Kläger über Einladung von S* nach **, wo (auch) das Jahresabschlussgespräch seines Coachings stattfand. Er mietete auf Kosten der Beklagten ein Fahrzeug und ersuchte die Compliance-Beauftragte um Zustimmung zur Teilnahme an dieser Veranstaltung, weil der Wert der Einladung EUR 100,00 überstieg.

Bereits am 12. Dezember 2023 informierte Mag. T* den Aufsichtsratsvorsitzenden D* über Ungereimtheiten bei der Spesenabrechnung des Klägers. Dieser beauftragte sofort den externen Wirtschaftsprüfer der U* GmbH, Mag.V*, mit der Durchsicht der Unterlagen und Erstattung eines Zwischenberichts bis zur Aufsichtsratssitzung am 14. Dezember 2023. In dieser ersuchte er den Kläger, zu den vom Wirtschaftsprüfer als auffällig erachteten 68 Belegen Stellung zu nehmen. Der Kläger hatte zu jeder Rechnung eine schlüssige Erklärung und glich diese mit seinem Kalender ab. D* teilte dem Kläger mit, die Angelegenheit noch genauer zu untersuchen. Beim gemeinsamen Abendessen informierte er den gesamten Vorstand darüber. Dem Aufsichtsrat gegenüber erklärte er, dass aus aktueller Sicht keine Abberufung beschlossen werden könne, weil noch keine ausreichende Grundlage dazu vorhanden sei. Allen war klar, dass die Prüfung der Belege durch die Wirtschaftsprüfer noch nicht abgeschlossen war.

Der Vorstand wurde wegen interner Differenzen beginnend im Sommer/Herbst 2023 zur Rollenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern ab November 2023 vom externen Coach Dr. W* begleitet. Eine der Sitzungen war für den 4. Jänner 2024 geplant, wobei das Programm aufgrund der Ereignisse in der Aufsichtsratssitzung vom 14. Dezember 2023 geändert und jedes Vorstandsmitglied einzeln in der Runde befragt wurde, ob eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger in Frage komme. Alle (übrigen) Vorstandsmitglieder schlossen eine solche aus. Mag.F*, Vorstandsmitglied der B* G* AG, machte die weitere Zusammenarbeit von den restlichen Vorstandsmitgliedern abhängig. Bei der Aufsichtsratssitzung am 8. Jänner 2024, bei der (noch) keine neuen Informationen des Wirtschaftsprüfers vorlagen, ersuchte der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder um Mitteilung der Hintergründe für ihre ablehnende Entscheidung. Auch Dr.W* gab seine Einschätzung ab, wonach er dringenden Handlungsbedarf sehe, weil der Vorstand in seiner aktuellen Konstellation nicht funktionsfähig sei.

Dass der Umgangston unter den Vorstandsmitgliedern unpassend ist, hatten die Aufsichtsratsmitglieder teilweise auch schon vor diesem Termin miterlebt. Für O* lag der Grund für den Ausschluss der weiteren Zusammenarbeit in der schlechten Stimmung zwischen ihm und dem Kläger, weil dieser ihm sowohl bei der Managementkonferenz in ** als auch bei der Vorstandsklausur Ende September 2023 das Vertrauen entzogen hatte, im Umgang des Klägers mit den Mitarbeitern und in der Spesenabrechnung im Zusammenhang mit dem Restaurantbesuch in ** und der N*.

E* berichtete davon, dass die Zusammenarbeit ab Anfang des Jahres 2023 problematisch wurde, weil der der Kläger X*, einen Mitarbeiter aus seinem Team als Projektleiter für das Projekt H* 2.0 eingesetzt hat, ohne ihn darüber vorab zu informieren. E* sah in der Ernennung von X* zum Projektleiter einen Interessenkonflikt, weil dieser aus dem Bereich Risikomanagement kam. Er sprach den Kläger erfolglos darauf an. Bei diesem Projekt ging es um die Verschmelzung mit der von der Beklagten übernommenen Y* C* AG. Zur Abwicklung wurde ein externes Team der Z* GmbH beauftragt; ein Teilbereich (Workstream 2) betraf die Zusammenführung der beiden SAP Systeme. Bereits im November 2022 gab es eine Sitzung zu diesem Thema, bei der sich O* für eine Verschmelzung (erst) im Jahr 2026 aussprach, wohingegen der Kläger behauptete, er habe vom Aufsichtsrat den Auftrag, das Projekt schnellstmöglich abzuwickeln. Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte dem Kläger allerdings nur gesagt, er wolle das Projekt mit der größtmöglichen Geschwindigkeit, die die Organisation aushalte, abwickeln und war der Meinung, dass eine Einschätzung diesbezüglich nur von den eingesetzten Experten vorgenommen werden könnte. Bis Oktober 2023 fiel dieser Bereich in die Verantwortung des Klägers, danach war Mag. T* dafür zuständig. Workstream 2 führte ab August 2023 zu (weiterem) Streit. Am 21. August 2023 wurde der Kläger informiert, dass die Ampeln aufgrund der Probleme mit dem Verschmelzungszeitpunkt auf Rot standen, es sohin Handlungsbedarf gebe. Am 22. August 2023 wurde diese Information im Gesamtvorstand dokumentiert und festgelegt, dass mögliche Lösungen bis Ende Oktober 2023 aufzubereiten seien. Am 29. August 2023 trat BA*, ein Mitarbeiter der Z*, an O* heran, um ihm mitzuteilen, dass sich der Wunsch des Klägers nach einem frühen Verschmelzungszeitpunkt nicht mit den Entwicklungen im Projekt decke [F6]. Am 2. Oktober 2023 fand ein Meeting des Projektteams statt, an dem unter anderem der Kläger, BA*, E*, O*, Mag. T*, Dr. BB* und X* teilnahmen. Es fiel die Entscheidung, den Verschmelzungszeitpunkt auf September 2025 zu verschieben. In der Vorstandssitzung vom 30. Oktober 2023 wurde dieser mit einem 3:1-Beschluss (gegen die Stimme des Klägers) mit Ende September 2026 festgelegt. X* wurde beauftragt, einen interne Kommunikationsvorschlag dieser Vorstandsentscheidung vorzubereiten, den er am 2. Novmeber 2023 vorlegte. Eine Freigabe erfolgte nicht, weil der Kläger das Thema anlässlich der nächsten Sitzung am 10. November 2023 noch einmal besprechen wollte. Noch am 30. Oktober 2023 initiierte der Kläger eine Telefonkonferenz mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden D* und BA*. D* nahm aus dem Gespräch mit, dass es nicht sinnvoll sei, den früheren Verschmelzungszeitpunkt zu verfolgen, weil der Preis dafür zu hoch sei. Nach weiterer Informationseinholung veranstaltete der Aufsichtsrat Ende November 2023 einen Termin zu diesem Thema, bei dem es zu einem lauten Konflikt zwischen dem Kläger und Mag.T* kam, sodass der Termin abgebrochen werden musste. Der Aufsichtsrat fasste nie einen Beschluss, wonach die Verschmelzung im Jahr 2024 zu erfolgen hätte.

Der Kläger bezeichnete bereits im Februar 2020 Mag. T*, der damals noch nicht im Vorstand der Beklagten war, bei einem Mitarbeitergespräch mehrfach als „frechen Pimpf“, und teilte ihm mit, dass es ein Problem mit seiner Persönlichkeit gebe. Mag.T* fasste dies als abwertende Bezeichnung auf. Bei einer Messeveranstaltung in ** im Oktober 2023 kamen Mag.T* und der Kläger in eine für Dritte von weitem zu beobachtende Diskussion, bei der der Kläger zu Mag.T* sagte, „wenn du jetzt nicht aufhörst, dann hau‘ ich dir eine rein!“. Zum Streit kam es, weil der Kläger eine ehemaligen Mitarbeiterin im Zuständigkeitsbereich des Mag.T* wieder einstellen wollte, obwohl Mag.T* aufgrund interner Querelen dagegen war. Ein anderes Mal sagte der Kläger, als dieser am Wort war, „drück dich so aus, dass man deine Herkunft nicht erkennt“. Die Aussprache des Mag.T* ist dem Hochdeutsch sehr nahe, wobei ein leichter, kärntnerisch anmutender Akzent zu erkennen ist.

In der Aufsichtsratssitzung im September 2023, bei der der Anstellungsvertrag von O* verlängert wurde, äußerte sich der Kläger diesem gegenüber mit den Worten „Dir persönlich gratuliere ich, aber ich persönlich könnte kotzen!“ und erklärte sich gegenüber O* im Nachhinein damit, dass er enttäuscht gewesen sei, weil seine Pensionszusage nicht besprochen worden sei. Der Aufsichtsrat erfuhr am 8. Jänner 2024 von dieser Äußerung.

Am 15. September 2023 veranstaltete eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die B* BC* GmbH, eine Feier, bei der 80 bis 100 Mitarbeiter anwesend waren. Dr. BD* ist deren Geschäftsführerin. Im Zuge der Begrüßung sagte der Kläger auf der Bühne: „Ich darf BE*, den Geschäftsführer der B* BC* begrüßen und natürlich auch BD*, wie stelle ich BD* jetzt vor? BD* ist unsere Quotenfrau.“ Von dieser Äußerung war E* peinlich berührt, er wurde im Zuge der Veranstaltung auch von anderen Mitarbeitern darauf angesprochen. Erst als Dr. BD* E* auf diese Aussage angesprochen hatte, kam der Kläger zu ihr und meinte: „Ich soll zu dir angeblich „Quotenfrau“ gesagt haben. Das kommt in meinem Wortschatz gar nicht vor und wenn ich es gesagt habe, dann tut es mir leid.“ Der Aufsichtsrat erfuhr erst im Zuge der Abberufung des Klägers von dieser Äußerung.

Gegenüber Mag. R*, dem Leiter der Marketingabteilung, pflegte der Kläger einen rauen Umgangston, er äußerte häufig Kritik und schrie ihn an. Am 17. Juni 2023 veranstaltete die Beklagte die 225-Jahr-Feier, für deren Organisation Mag.R* verantwortlich war. Bereits im Zuge der Planung äußerte sich der Kläger in Anwesenheit von E* und O* in lautem Ton Mag.R* gegenüber, dass dieser seit seinem Einstieg als Marketing-Leiter noch nichts weitergebracht habe; im Februar 2023 brach er dessen Präsentationen ab und fragte, ob er nicht verstehe, was er wolle und wies ihn an, seine Wünsche umzusetzen. Während alle anderen Entscheidungsträger mit der Arbeit von Mag.R* zufrieden waren, hat dem Kläger das Setup der Veranstaltung nicht gefallen. Er schrie Mag. R* in Anwesenheit anderer Mitarbeiter an und sagte zu ihm: „Was machst du da eigentlich, du hast von nichts eine Ahnung!“. Diesen Vorfall schilderte O* dem Aufsichtsrat erst in der Sitzung vom 8. Jänner 2024.

Am 15. November 2023 erschien in der Tageszeitung „**“ ein Interview mit dem Kläger in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Beklagten, bei dem er auch über die Finanzmarktaufsicht sprach und sich fragte, warum diese der Beklagten nicht erlaube, Teile ihrer Rücklagen in das Gesundheitssystem zu investieren. Mag.T* wurde bei insgesamt drei Terminen von deren Mitarbeitern auf dieses Interview angesprochen. Mag. BF* nahm die Kommunikation mit der FMA nach diesem Interview als nachhaltig beeinträchtigt wahr. Der Aufsichtsrat erfuhr erst am 8. Jänner 2024 über diese Differenzen.

Am 9. Jänner 2024 erhielt der Aufsichtsratsvorsitzende vom Wirtschaftsprüfer Mag.V* per E-Mail die Information, dass bei der Rechnung der N* von M* ein „Management Override of Control“ angezeigt sei, weil unternehmensinterne Kontrollen durch den Kläger außer Kraft gesetzt worden seien.

Der Kläger begehrte gegenüber der Beklagten die - mit jeweils EUR 100.000,00 bewertete - Rechtsunwirksamerklärung der vom Aufsichtsrat am 10. Jänner 2024 ausgesprochenen Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten sowie die mit Aufsichtsratsbeschluss vom 25. Jänner 2024 ausgesprochene (Eventual-)Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten, die Zahlung von EUR 422.581,08 samt Zinsen (Monatsentgelte bis November 2024 samt anteiligen Sonderzahlungen), die Verpflichtung, die Pensionsvereinbarung Beilage ./R abzuschließen und den erforderlichen Aufsichtsratsbeschluss zu fassen, in eventu für den Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 1. November 2024 monatliche Beiträge in Höhe von 6,5 % des Bruttogehalts, 14-mal jährlich, in eine österreichische Pensionskasse ihrer Wahl zu leisten; in eventu künftig bis zum Ende des Vorstandsanstellungsvertrags, sohin bis 31. Dezember 2027, monatliche Beiträge in Höhe von 6,5 % des Bruttogehalts, 14-mal jährlich, in eine österreichische Pensionskasse zu leisten sowie die Feststellung, dass das Vorstandsanstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bis 31. Dezember 2027 aufrecht sei und die Beklagte für alle zukünftigen Ansprüche aus diesem Vertrag samt Zusatzvereinbarungen hafte (Bewertung EUR 1.601.989,04 brutto). Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Grund gesetzt, der eine Abberufung gemäß § 75 Abs 43 AktG rechtfertige. Es lägen auch keine Gründe im Sinn des § 27 AngG vor, die eine Beendigung des Anstellungsvertrags mit sofortiger Wirkung stützen würden. Der Vertrauensentzug, auf den die Abberufung vom 25. Jänner 2024 gründe, sei unsachlich und rechtsmissbräuchlich. Die laut Abberufungsbeschluss angeführten groben Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Meinungsverschiedenheiten würden keinen Abberufungsgrund darstellen. Er habe mit seinen Vorstandskollegen stets sachlich und respektvoll kommuniziert. Mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe die Spesenabrechnungen stets ordnungsgemäß durchgeführt und nie seine Assistentin für falsche Abrechnungen verantwortlich gemacht. Er habe weder beleidigende Aussagen getätigt noch in Interviews unternehmensschädigende Aussagen getroffen. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung liege nicht vor, weil er nicht unverzüglich und bis auf Weiteres vom Dienst freigestellt worden sei. Der Aufsichtsrat habe das im Abberufungsbeschluss angeführte Spesenthema bereits vor der Abberufung in einer Aufsichtsratssitzung am 14. Dezember 2023 eingehend untersucht und ad acta gelegt. Selbst wenn die genannten Gründe die erforderliche Qualität eines Abberufungsgrunds gehabt haben sollten, seien diese jedenfalls verfristet. Der in der Hauptversammlung am 25. Jänner 2024 ausgesprochene Vertrauensentzug sei unsachlich. Der Kläger habe nie ein Verhalten gesetzt, das den Verlust des Vertrauens durch die Hauptversammlung bewirken würde, vielmehr diene dieser nur als Vorwand für dessen (Eventual-)Abberufung als Vorstandsmitglied der Beklagten. Gemäß Punkt IX. § 12 Abs 4 des Vorstandsvertrags sei die Beklagte im Fall der Abberufung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn ein vom Kläger verschuldeter wichtiger Grund vorliege, der in sinngemäßer Anwendung des § 27 AngG die Beklagte zur Entlassung berechtigte. Im Fall einer rechtmäßigen Abberufung im Sinn des § 75 Abs 4 AktG, die unverschuldet oder aus einem sonstigen Grund erfolgte, sei die Beklagte nur berechtigt, den Anstellungsvertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Kalenderhalbjahr aufzulösen. Da die Abberufung am 10. Jänner 2024 erfolgt sei, wäre das Anstellungsverhältnis im Wege der ordentlichen Kündigung frühestens zum 30. Dezember 2024 beendet. Aufgrund der Koppelungsklausel im Vorstandsvertrag sei das Anstellungsverhältnis zur Beklagten wieder aufrecht, wenn der Abberufungsbeschluss für rechtsunwirksam erklärt werde. Da die Beklagte seit Februar 2024 kein Entgelt an ihn bezahle, begehre er das ihm zustehende Entgelt von monatlich EUR 34.550,00 brutto. Zusätzlich zu den Bezügen aus dem Vorstandsvertrag habe die Beklagte ihm den Abschluss einer Pensionsvereinbarung zugesagt. Die Beklagte habe bereits zuvor mit anderen Vorstandsmitgliedern weitestgehend idente Pensionsvereinbarungen abgeschlossen. Der Inhalt sei hinreichend bestimmt, weil die essentialia negotii in der Pensionsvereinbarung den Streitteilen bekannt gewesen seien und darüber Konsens bestanden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihm eine solche Vereinbarung abgeschlossen habe.

Die Beklagte bestritt die Klagebegehren und beantragte deren Abweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, sie sei zum Widerruf der Bestellung des Klägers zum Mitglied des Vorstands ebenso wie zur Auflösung des Anstellungsvertrags wegen grober Pflichtverletzung berechtigt gewesen. Ihm sei ein Spesenbetrug samt mangelnder Offenheit, ein „Management override of Control“ im Zusammenhang mit der N* und unkollegiales und herabwürdigende Verhalten gegenüber seinen Vorstandskollegen, das zu einem unheilbaren Zerwürfnis geführt habe, vorzuwerfen. Mit Ungereimtheiten bei der Spesenabrechnung sei der Aufsichtsratsvorsitzende am 12. Dezember 2023 konfrontiert worden, woraufhin er umgehend eine Überprüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer angeordnet habe. Nach zunächst schlüssigem Erklärungsversuch durch den Kläger habe der Aufsichtsrat am 9. Jänner 2024 von der Außerkraftsetzung der installierten und prinzipiell funktionierenden Kontrollmechanismen durch den Kläger in Zusammenhang mit dessen Teilnahme an der N* erfahren. Die Abberufung anlässlich der Sitzung am 10. Jänner 2024 sei jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Der Kläger habe (zumindest) grob fahrlässig gehandelt. Zusätzlich sei bereits im Oktober 2023 das Verhältnis zwischen dem Kläger und den übrigen Vorstandsmitgliedern angespannt gewesen, sodass ein externes Coaching eingerichtet worden sei. Am 4. Jänner 2024 hätten die Vorstandsmitglieder letztlich bekannt gegeben, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger mangels Vertrauens auszuschließen. Durch das wiederholt pflichtwidrige Fehlverhalten habe der Kläger auch den Entlassungsgrund der Vertrauenswürdigkeit (Untreue) erfüllt, der sie zur sofortigen Beendigung des Anstellungsvertrags iSd § 27 AngG berechtigt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt - bekämpfte Tatsachenfeststellungen wurden kursiv gedruckt - traf es im Detail die auf den Seiten 15 bis 39 ersichtlichen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich ging es davon aus, nach § 75 AktG könne der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher sei grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen werde. Einen wichtigen Grund stelle auch der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung dar, wenn diese das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entziehe. Im konkreten Fall sei das Vertrauen jedenfalls nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden, weshalb die Abberufung des Klägers rechtmäßig erfolgt sei. Die dem Kläger vorgeworfenen Ereignisse seien überdies binnen eines Monats ab Kenntnis geltend gemacht worden, sodass die Abberufung rechtzeitig erfolgt sei. Der Anstellungsvertrag verweise auf § 27 AngG, wonach die Beklagte dann zur vorzeitigen Entlassung berechtigt sei, wenn sich der Kläger einer Handlung schuldig mache, die ihn des Vertrauens der Beklagten unwürdig erscheinen lasse. Sein Alleingang im Zusammenhang mit der N* (Management Override of Controls) rechtfertige diese, weil er die konzerninterne Vorgehensweise übergangen sei und im Nachhinein die Kosten seiner privat motivierten Teilnahme über die Beklagte abgerechnet habe. Die Pensionszusage in der Ergänzungsvereinbarung vom 8. April 2022 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Vorvertrags im Sinn des § 936 ABGB, sodass das Klagebegehren laut Punkt 4. abzuweisen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag, die angefochtenen Punkte I.1., 3. und 4. (erstes Eventualbegehren) im Sinne eines Klagszuspruchs abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Beweisrüge:

In seiner Beweisrüge begehrt der Kläger anstelle der eingangs kursiv geschriebenen bekämpften Tatsachenfeststellungen folgende Ersatzfeststellungen:

  • Herr D* hat die Verlängerungsvereinbarung vom 8. April 2022 unterzeichnet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten kam in weiterer Folge eine Pensionsvereinbarung gemäß Punkt III. der am 8. April 2022 abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum Vorstandsanstellungsvertrag zustande [E1];

  • D* äußerte gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Bedenken betreffend den Abschluss einer Pensionsvereinbarung, sondern vertröstete ihn immer auf das nächste Mal [E2];

  • die Kreditkartenabrechnungen des Klägers waren stets gründlich und vollständig. Der Kläger trennte strikt zwischen privaten und betrieblich veranlassten Ausgaben [E3];

  • am Freitag war ein gemeinsames Abendessen geplant, bei dem der Vorstand die Ergebnisse der Klausur mit dem Coach S* besprechen sollte [E4];

  • die Teilnahme des Klägers erfolgte aufgrund eines Sponsorings der Beklagten. Der Kläger hatte vor seiner Teilnahme an der N* im Rahmen dieses Sponsorings nie mit Oldtimern zu tun [E5];

  • es kann nicht festgestellt werden, ob BA*, ein Mitarbeiter der Z*, an O* herantrat, um ihm mitzuteilen, dass sich der Wunsch des Klägers nach einem frühen Verschmelzungszeitpunkt nicht mit den Entwicklungen im Projekt decke [E6].

1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15).

2. Der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung liegt nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Vielmehr ist er nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt, unterlässt, wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Feststellungsrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek aaO § 482 ZPO Rz 6), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind. Der erkennende Richter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob der für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe: RIS-Justiz RS0110701) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist. Eine unschlüssige oder unrichtige Würdigung der Beweise liegt nicht vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Erkenntnisquellen Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt.

3. Zu den Argumenten im Einzelnen:

3.1. Die bekämpften Sachverhaltssequenzen [F1] und [F2] sind thematisch miteinander verwoben, sodass dazu gemeinsam Stellung bezogen wird. Inhalt dieser (positiven) Feststellungen sind die Absprachen zur bzw. der Abschluss der Pensionsvereinbarung, die der Berufungswerber gegenteilig festgestellt haben will. Er argumentiert, aus der Ergänzungsvereinbarung zum Vorstandsbestellungsvertrag in Zusammenhang mit den Angaben des Zeugen D* ergebe sich, dass in weiterer Folge eine Pensionsvereinbarung gemäß Punkt III. der am 8.4.2022 abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zustande gekommen sei [E1]. Abgesehen davon, dass sich aus der Vereinbarung vom 8.4.2022 nur die Absicht ableiten lässt, eine inhaltlich nicht näher definierte Regelung noch im Jahr 2022 zu treffen, sagte der Zeuge D* unmissverständlich aus, anlässlich der Vertragsverlängerung keine Zusagen betreffend einer Pensionsvereinbarung gemacht, sondern dem Kläger bloß in Aussicht gestellt zu haben, alternative Lösungen auszuloten; zu einer Einigung sei es in der Folge nicht gekommen. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Beweisergebnisse bildeten daher keine taugliche Grundlage, um die von ihm gewünschte Ersatzfeststellung zu tragen. Soweit der Berufungswerber hinsichtlich der Feststellung [F2] auf seine eigene Aussage verweist, vermag er nicht aufzuzeigen, warum diese glaubwürdiger sein sollte als jene des Zeugen D*. Der Verweis auf vorliegende Widersprüche zur Aussage der Zeugin Dr. BG* ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestätigte die Zeugin, dass zumindest seit dem Jahr 2019 keine Pensionsvereinbarungen mit den (neuen) Vorstandsmitgliedern abgeschlossen würden und sogar der Versuch unternommen werde, bestehende Vereinbarungen abzulösen. Dieser Umstand war dem Kläger bestens bekannt, war er doch bei den entsprechenden Verhandlungen mit E* anwesend. Weiters ergibt sich aus ihrer Aussage, dass zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung noch keine Grundlage für ein alternatives (beitragsorientiertes) Pensionsmodell bestand.

3.2. Die zitierte Feststellung [F3] ist im Wesentlichen vom Beweisverfahren gedeckt und unbedenklich. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, die Angaben des externen Wirtschaftsprüfers Mag. V* zu entkräften. Dieser schilderte anhand der von ihm vorgenommenen forensischen Untersuchung der Kreditkartenabrechnungen des Klägers, dass zu Beginn des Untersuchungszeitraums eine lückenlose Dokumentation vorhanden war, die allerdings ab Mitte 2022 abgenommen habe, sodass ein Großteil der Belege gar nicht ausgewertet habe werden können. Die Aussagen der (dem Kläger nahestehenden) Zeuginnen I* und P* vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Umstand, dass der Kläger aus ihrer Sicht die Spesenabrechnungen korrekt und genau abgewickelt habe, sagt nichts über die Entwicklung der Kreditkartenabrechnungen bis Ende 2023 aus und kann das Ergebnis der objektiven Überprüfung nicht widerlegen.

3.3. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts, die zur bekämpften Feststellung [F4] führten, sind nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger auf seine eigene Aussage und die des Zeugen S* verweist, vermag er nicht aufzuzeigen, warum diese glaubwürdiger sein sollten als jene der Zeugen O*, E* und Mag. F*. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Dass das Erstgericht nachvollziehbare Gründe dafür anführte, weshalb die Aussage der Zeugen O*, E* und Mag. F* aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar waren und die Angaben des Klägers und der von ihm geführten Zeugen nicht geeignet waren, dessen Standpunkt zu untermauern, wurde eingangs schon dargelegt.

3.4. Die bekämpfte Feststellung [F5] ist inhaltlich völlig unbedenklich. Aus den Angaben des Zeugen Mag. BF* ergibt sich zwanglos, dass sich der Kläger grundsätzlich für Autos interessiere, selbst einen Oldtimer besitze und damit einen persönlichen Bezug zu Autos habe. Dem pflichtete auch der Zeuge M* bei, der bestätigte, dass sich der Kläger für die Teilnahme an der N* Ralley als sein Beifahrer interessierte. Seines Erachtens habe es aber seinen Preis, wenn ein Laie mit ihm gemeinsam an einem derartigen Rennen teilnehmen wolle, zumal es ihm selbst ja um das Gewinnen gehe. Aus diesem Grund habe er den Kläger auch auf die Kostentragung angesprochen. Aus der Tatsache, dass der Zeuge M* auf der Suche nach einem neuen Sponsor war, lässt sich vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Sponsorvertrag mit der Beklagten weder beantragt noch abgeschlossen wurde, nicht ableiten, dass die Teilnahme des Klägers aufgrund eines Sponsorings der Beklagten erfolgte.

3.5. Hinsichtlich der Feststellung [F6] argumentiert der Berufungswerber mit der Aussage des Zeugen BA*. Den Angaben des Zeugen O*, wonach BA* ihn anlässlich einer Besprechung zum Thema „Strategiedokument“ darauf aufmerksam gemacht habe, dass sich die zeitlichen Vorgaben nicht mit der Einschätzung des Projektteams deckten, vermochte er tatsächlich keine anderen Beweisergebnisse entgegen zu halten. Aus dem Umstand, dass BA* das Gespräch vom 29. August 2023 mit O* unerwähnt ließ (und damit im Übrigen auch vom Klagsvertreter anlässlich der Zeugenbefragung nicht konfrontiert wurde), kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dieses nicht stattgefunden habe.

Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.

B. Zur Rechtsrüge:

1.1. Nach § 75 Abs 4 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung aus nicht offenbar unsachlichen Gründen. Diese Aufzählung der Abberufungsgründe ist bloß demonstrativ (OGH 1 Ob 294/97k = RdW 1998, 461; 6 Ob 517/95 = SZ 68/98 = ecolex 1995, 725 [Elsner] = GesRZ 1996, 112). Das bedeutet, dass auch andere wichtige Gründe eine Abberufung des Vorstandsmitglieds rechtfertigen können, wenn sie in ihrer Gewichtigkeit den im Gesetz angeführten Fällen gleichkommen und es für die Aktiengesellschaft nicht zumutbar wäre, das Vorstandsmitglied bis zum Ende der Funktionsperiode in seiner Funktion zu belassen. Die beklagte Aktiengesellschaft hat die Rechtmäßigkeit der Abberufung zu beweisen. Nur die Beweislast für die Unsachlichkeit des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung liegt beim Kläger. Die Aktiengesellschaft kann im Prozess nur diejenigen Abberufungsgründe geltend machen, auf die sich der Aufsichtsrat bei Fassung des Abberufungsbeschlusses gestützt hat (RIS-Justiz RS0112069; OGH 1 Ob 11/99w; 9 Ob 47/01d). Diese Gründe müssen im Beschluss genannt werden (OGH 1 Ob 11/99w). Andere Gründe können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Aufsichtsrat, und sei es nach Prozessbeginn, einen neuerlichen, auf diese Gründe gestützten Abberufungsbeschluss gefasst hat (RIS-Justiz RS0112069). Der Zweck des „Nachschiebens“ von Abberufungsgründen liegt darin, dass der Aktiengesellschaft kein Vorstandsmitglied aufgezwungen werden soll, das zwar ohne zureichende Gründe abberufen wurde, bei dem aber in der Zwischenzeit ein neuer – nun gerechtfertigter – Abberufungsgrund eingetreten ist. Auch der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung kommt als solcher „nachgeschobener“ Grund in Betracht. Ob diese Gründe vor oder nach dem ersten Abberufungsbeschluss entstanden sind, ist unerheblich; der zweite Abberufungsbeschluss muss nur vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in den Prozess eingeführt werden. Ist nur die zweite Abberufung berechtigt, ist im Urteil festzustellen, dass die erste Abberufung unberechtigt war. Das Rechtsschutzinteresse für eine rechtsgestaltende Wiedereinsetzung in die mittlerweile abgelaufene Vorstandsfunktion ist aufgrund der neu eingetretenen Tatsachen und des weiteren Widerrufsbeschlusses allerdings nicht mehr gegeben (RIS-Justiz RS0112069). Eine Klagsänderung ist hierfür nicht erforderlich (OGH 1 Ob 11/99w; Eckert/Schopper/Madari in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 75 Rz 38).

Ob ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Im Allgemeinen ist ein wichtiger Abberufungsgrund dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit unzumutbar machen. Daraus ergibt sich, dass der Restlaufzeit der Vorstandsperiode eine wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung des wichtigen Grundes zukommt: Je kürzer die verbleibende Amtsdauer ist, desto schwerwiegender muss der Grund sein, damit er die Abberufung rechtfertigt. Denn wenn die Amtszeit ohnehin bald zu Ende geht, wird es der Gesellschaft eher zuzumuten sein, ein Vorstandsmitglied im Amt zu belassen als im umgekehrten Fall (J. Reich-Rohrwig/Szilagyi in Artmann/Karollus, AktG II6 § 75 Rz 206). Ob der Gesellschaft ein Schaden aus dem Verhalten des Vorstandsmitglieds entstanden ist, ist für das Vorliegen eines Abberufungsgrundes irrelevant.

1.2. Der Abberufungsgrund der groben Pflichtverletzung umfasst (als Generalklausel) jede Art der Verletzung von zwingenden gesetzlichen oder sonst (im Bestellungsbeschluss oder im Anstellungsvertrag) zulässig vereinbarten Pflichten, die für die Vertrauensbasis typischerweise essentiell sind. Voraussetzung für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ist, dass das Vorstandsmitglied bei der Ausübung seiner Leitungsfunktion grob schuldhaft handelt oder ein Handeln grob schuldhaft unterlässt. Leichte Fahrlässigkeit genügt hier nicht. Die subjektive Einschätzung des Vorstandsmitglieds, im Interesse des Unternehmens zu handeln, muss das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung nicht zwingend ausschließen. Eine grobe Pflichtverletzung kann erst in Betracht kommen, wenn das Vorstandsmitglied die weiten Grenzen eines von Verantwortungsbewusstsein getragenen, ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten, unternehmerischen Handelns eklatant überschreitet.

Als wichtige Gründe für die Abberufung wegen grober Pflichtwidrigkeit kommen beispielsweise Aneignung von Gesellschaftsvermögen, unberechtigte Einnahmen, Missbrauch von Mitteln der Aktiengesellschaft für eindeutig private Zwecke (Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer GesR² Rz 3/407), mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat (OGH 1 Ob 1/99w; 9 Ob 47/01d), Missbrauch der Vertretungsmacht (G. Schima in Kalss/Kunz, HB AR² Kap 17 Rz 164) oder die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch feindseliges Verhalten zu Vorstandskollegen oder zum Aufsichtsrat (Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer GesR² Rz 3/407; OGH 6 Ob 83/12t; 1 Ob 11/99w), in Betracht.

1.3. Wenn der Aufsichtsrat trotz Kenntnis des Abberufungsgrundes nicht alsbald von seinem Abberufungsrecht Gebrauch macht, kann dies zur Verwirkung dieser Abberufungsgründe führen. Verwirkung ist dann anzunehmen, wenn der Aufsichtsrat mit der Geltendmachung der Abberufungsgründe so lange zuwartet, dass das Vorstandsmitglied nach Treu und Glauben objektiv nicht mehr mit der Abberufung rechnen muss. Dabei kommt es auf den Wissensstand des Aufsichtsrates insbesondere seines Vorsitzenden, in Bezug auf die Einzelheiten des Abberufungsgrundes, an. Besteht der Abberufungsgrund in einem einmaligen Vorfall (anders bei Dauertatbeständen), muss der Aufsichtsrat von seinem Abberufungsrecht unverzüglich – bei sonstiger Verwirkung – Gebrauch machen. Dem Aufsichtsrat steht jedenfalls eine angemessene Zeit zur Befassung des Plenums, zur Überlegung, zur näheren Sachverhaltsermittlung und zur Bewältigung aller erforderlichen Verfahrensschritte (zB Einholung der Zustimmung der Kapitalvertreter) zur Verfügung. Ist die Langwierigkeit der Ermittlung des Sachverhalts und der Entscheidungsfindung vorauszusehen, ist von der Möglichkeit der Suspendierung des Vorstandsmitglieds Gebrauch zu machen.

1.4. Nach den Feststellungen veränderte sich das Verhalten des Klägers, nachdem die Beklagte am 8. April 2022 seinen Vorstandsvertrag bis zum 31. Dezember 2027 verlängerte. Er pflegte sowohl gegenüber den Mitarbeitern als auch gegenüber den Vorstandskollegen einen unpassenden Umgangston und drückte bei abweichenden Meinungen unmissverständlich sein Missfallen aus. O* entzog er sowohl bei der Managementkonferenz am 21. September 2023 als auch bei der Vorstandsklausur Ende September 2023, sein Vertrauen und kommentierte dessen Vertragsverlängerung mit den Worten „dir persönlich gratuliere ich, aber ich persönlich könnte kotzen“. Mag. T* bedachte er, als dieser noch nicht dem Vorstand angehörte, in einem Mitarbeitergespräch mehrfach mit den Worten „frecher Pimpf“, drohte ihm anlässlich einer Messeveranstaltung Gewalt an und mischte sich in dessen Vorstandsangelegenheiten ein. Vor anderen Vorstandskollegen machte er ihn wegen seiner Aussprache herunter. Den Leiter der Marketingabteilung, Mag. R*, kanzelte er immer wieder vor anderen Mitarbeitern und Vorstandskollegen ab, stellte seine fachliche Kompetenz in Frage und zeigte ihm deutlich, was er von dessen Arbeit hielt. Dabei handelte es sich definitiv nicht um einen (allenfalls verständlichen) emotionalen Schlagabtausch in einem Vier-Augen-Gespräch, sondern um eine Auseinandersetzung, mit der er dessen Autorität den Mitarbeitern gegenüber untergräbt.

Darüber hinaus verbuchte er zu Unrecht Kosten seines privaten PKW (den er zwar für einen Geschäftstermin verwendete, aber entgegen der firmeninternen Richtlinie nicht auf Kosten der Beklagten betanken hätte dürfen) und seiner (privaten) Lebensführung (Übernachtung in einem Hotel in ** mit einem zweiten Gast; Essen im Restaurant L*, an dem auch seine Gattin teilnahm; Wochenende in ** mit seiner Gattin) als Betriebsausgaben. Besonders sticht in diesem Zusammenhang ein Abendessen in ** am 22. September 2023 nach einer Führungskräftetagung heraus, das er mit S* und seiner nachgereisten Gattin absolvierte. Auf der Kreditkartenabrechnung, die er unterschrieb, waren hingegen als Teilnehmer des Abendessens der Kläger, E*, O*, T* und F* angegeben. Im Zusammenhang mit seiner ausschließlich privat motivierten Teilnahme am Oldtimer-Rennen „N*“ als Beifahrer des M* setzte sich der Kläger bewusst über interne Vorgaben und Kontrollen durch das Management hinweg, in dem er die Bezahlung der Teilnahmekosten von EUR 4.000,00 brutto aus dem Marketingbudget der Beklagten veranlasste, obwohl er wusste, dass kein Sponsoringvertrag existierte. Bei Sponsoranfragen mit einem Volumen von über EUR 3.000,00 ist stets der Vorstand zu befassen; bei (positiver) Beschlussfassung wird der Auftrag über die Marketingabteilung abgewickelt und der Vertrag von der Rechtsabteilung geprüft. Dies geschah vorliegend nicht. Der Kläger wies seine Assistentin im Nachhinein an, – entgegen der Vorgaben des dafür zuständigen Vorstandsmitglieds O* – über eine Mitarbeiterin der Marketingabteilung zu einem entsprechenden Vertrag zu kommen, was nicht gelang. Nicht nur O*, auch der Leiter der Marketingabteilung lehnte die Übernahme der Kosten aus seinem (Marketing)Budget ab; letzterer sah aber von einer Urgenz der Übertragung in das Vorstandsbudget aus Angst vor weiteren Konflikten mit dem Kläger ab.

Insgesamt ist in diesem (Gesamt)Verhalten des Kläger eine grobe Pflichtverletzung zu erblicken. Ihm ist einerseits vorzuwerfen, private Interessen über das Wohl des Unternehmens gestellt und gerade Fragen in Zusammenhang mit der Spesenabrechung gegenüber dem Aufsichtsrat nicht offen und vollständig beantwortet zu haben, andererseits hat er durch sein unverträgliches Verhalten Mitarbeitern und Vorstandskollegen gegenüber die kollegiale Zusammenarbeit gefährdet bzw. ausgeschlossen. Auch wenn der Kläger subjektiv der Auffassung gewesen sein sollte, bei sämtlichen oben genannten Ausgaben im Interesse der Beklagten gehandelt zu haben, musste ihm doch bekannt sein, dass er gerade mit der Verrechnung der Teilnahmekosten an der N* ein „Management Override of Controls“ beging. Er hat mit seinem Verhalten eine Schädigung des Unternehmens in Kauf genommen und dabei seine privaten Interessen über das Unternehmenswohl gestellt. Dass die kollegiale Zusammenarbeit durch das oben geschilderte, unverträgliche Verhalten des Klägers gefährdet wurde, zeigt sich insbesondere darin, dass trotz externen Coachings ab November 2023 letztlich alle Vorstandsmitglieder am 8. Jänner 2024 eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ausschlossen und der Coach Dr. W* dem Aufsichtsrat einen dringenden Handlungsbedarf attestierte, weil der Vorstand nicht mehr funktionsfähig war. Insgesamt hat der Kläger seine Position im Unternehmen der Beklagten auch objektiv betrachtet für eigene persönliche Interessen missbraucht, seine Verpflichtung zur Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat verletzt und durch sein (feindseliges) Verhalten das Vertrauensverhältnis zu den Vorstandskollegen und zum Aufsichtsrat zerstört. Bereits dieser Erwägungen zufolge war die (rechtzeitige) Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten vom 10. Jänner 2024 wegen grober Pflichtverletzung rechtswirksam.

Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandsmitglieds reicht im Übrigen stets für die Abberufung gemäß § 75 Abs 4 AktG (J. Reich-Rohrwig/Szilagyi in Artmann/Karollus, AktG II6 § 75 Rz 209 mwN).

2.1. Der Anstellungsvertrag ist vom Organverhältnis zu trennen. Der Widerruf der Organstellung des Vorstandsmitglieds („Abberufung“) führt nicht zwangsläufig auch zur Beendigung des Anstellungsvertrages (§ 75 Abs 4 letzter Satz). Vielmehr muss der Anstellungsvertrag ebenfalls – sei es durch Kündigung, sei es durch Entlassungserklärung – beendet werden. Diese Erklärung kann auch zusammen mit der Abberufungserklärung ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden. Hat der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied auch die Auflösung des Vorstandsvertrags erklärt, hat dies unabhängig davon, ob ein rechtfertigender Grund dafür bestand, die Auflösung zur Folge. Eine berechtigte Entlassung setzt das Vorliegen eines Entlassungsgrundes voraus. Hierfür gilt der Maßstab gemäß § 27 AngG (Reich-Rohrwig/​Szilagyi in A/K6 Anh zu § 75 Rz 173 mwN). Die wesentlichen Entlassungsgründe des § 27 AngG sind Untreue (Z 1), Vertrauensunwürdigkeit (Z 1), dauernde Dienstunfähigkeit (Z 2), der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (Z 3), das Unterlassen der Dienstleistung oder die beharrliche Pflichtverletzung (Z 4), die längere Abwesenheit aufgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (Z 5) sowie Tätlichkeit und Ehrenverletzung (Z 6). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit bzw. Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung des Vorstandsvertrages muss man sich daher an diesen Entlassungsgründen sowie der diesbezüglichen Judikatur orientieren: Generell ist es essenzielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird.

Wird das Vorstandsmitglied auf Grund einer „groben Pflichtverletzung“ abberufen, so liegt idR auch ein wichtiger Grund für die fristlose Entlassung aus dem Vorstandsvertrag vor, weil eine grobe Pflichtverletzung – auch bei Anlegung der für die Entlassung von Angestellten gemäß § 27 AngG geltenden Maßstäbe – die weitere Fortführung des Vertrages für die Aktiengesellschaft unzumutbar macht (J. Reich-Rohrwig/Szilagyi in Artmann/Karollus, AktG II6 Anhang zu § 85 Vorstands-Anstellungsvertrag Rz 177).

Ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist die „Untreue des Angestellten im Dienst“. Der OGH hat die Entlassung wegen Untreue etwa bei Verrechnung von zu hohen Spesen an den Arbeitgeber (OGH 9 ObA 20/07t) oder bei einem Geschäftsführer bejaht, der seinen Arbeitgeber nicht nur zu Unrecht mit Kosten seines privaten PKW belastet, sondern darüber hinaus noch weitere Kosten seiner privaten Lebensführung (Zahlungen an Yachtunternehmen sowie Zahlungen an eine Antennenbaufirma und ein Sportgeschäft) im Gesamtbetrag von einem hohen fünfstelligen Schillingbetrag als Betriebsausgaben verbucht hat (OGH 9 ObA 79/92). Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn dem Vorstandsmitglied konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder es ein bestimmtes Verhalten setzt, das ihn des Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig macht (OGH 9 ObA 111/14k; 9 ObA 37/13a; RIS-Justiz RS0027833). Als Beispiel ist die schuldhafte Verletzung von Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat (und wohl auch gegenüber dem Abschlussprüfer oder in der Hauptversammlung) anzuführen (RIS-Justiz RS0112071 – mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat; OGH 1 Ob 11/99w; 3 Ob 251/07v; 6 Ob 83/12t; s auch RIS-Justiz RS0029606, RS0029806; 8 ObA 46/09m).

2.2. Der Dienstgeber muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalts von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust Gebrauch machen (OGH 9 ObA 28/07v; allgemein: RIS-Justiz RS0029249). Ein Beendigungsgrund gilt als bekannt geworden, sobald der Auflösungsberechtigte über alle Einzelheiten Bescheid weiß, die er für eine fundierte Entscheidung benötigt. Ein bloßer Verdacht genügt noch nicht, löst aber bei sonstiger Gefahr der Verwirkung des Auflösungsrechts die Obliegenheit zur unverzüglichen näheren Aufklärung aus (RIS-Justiz RS0029345). Der Grundsatz der Unverzüglichkeit darf nicht überspannt werden, weshalb auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und eine angemessene Frist zuzubilligen ist. Die Unverzüglichkeit ist dabei nach den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesondere der Organisationsform des Unternehmens, zu beurteilen (RIS- Justiz RS0031587 [T 8]; RS0031789; OGH 8 ObA 58/15k). Bei juristischen Personen als Dienstgeber – wie dies eine Aktiengesellschaft ist – ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen als Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0029328; 9 ObA 26/17i; 9 ObA119/16i). Es müssen daher bei der Aktiengesellschaft solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind. Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst nicht aufklären kann, muss diesem sogar das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde (Gericht) mit der Entlassung zuzuwarten. Besteht der Entlassungsgrund in einem Dauertatbestand (Dauerzustand bzw Dauerverhalten des Dienstnehmers), ist die Entlassung grundsätzlich während des gesamten Zeitraumes, während dessen das pflichtwidrige Verhalten besteht, gerechtfertigt (J. Reich-Rohrwig/Szilagyi in Artmann/Karollus, AktG II6 Anhang zu § 75 Vorstands-Anstellungsvertrag Rz 187f).

2.3. Zur Beurteilung der Verhaltensweisen des Klägers ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1.4. zu verweisen. Durch die wiederholte Abrechnung privater Spesen über die Beklagte und die gezielte Umgehung der managementinternen Kontrollmechanismen (vgl Abrechnung der Teilnahmekosten für die N*) verwirklichte der Kläger, an dessen Verhalten bereits aufgrund seiner leitenden Stellung strengere Anforderungen zu stellen sind, den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit und der Untreue im Sinne des § 27 Z 1 AngG, der der Beklagten die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch nur für die Dauer der – immerhin sechsmonatigen – Kündigungsfrist unzumutbar machte.

2.4. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erfuhr der Auflösungsberechtigte, hier der Aufsichtsratsvorsitzende D*, erstmals am 12. Dezember 2023 von den Ungereimtheiten bei der Spesenabrechnung des Klägers. Er beauftragte sofort einen Wirtschaftsprüfer, der am 14. Dezember 2023 ein vorläufiges Ergebnis vorlegte, mit dem der Kläger bereits anlässlich der Aufsichtsratssitzung konfrontiert wurde. Nach (vordergründig) schlüssiger Erklärung ergab die weitere Prüfung durch den externen Fachmann die Aushebelung der Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit der N*, über die der Aufsichtsratsvorsitzende erstmalig am 9. Jänner 2024 verständigt wurde. Parallel dazu ergab sich (erst) am 8. Jänner 2024 in Zusammenhang mit der Aufarbeitung des kollegialen Verhältnisses innerhalb der Vorstandsmitglieder mit Hilfe des externen Coachs Dr. W*, dass durch die vom Kläger primär im Laufe des Jahres 2023 immer wieder gesetzten, oben näher beschriebenen Verhaltensweisen für die übrigen Vorstandsmitglieder eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen sei. Somit lagen dem Aufsichtsrat alle zur Entscheidung über den Ausspruch der Entlassung wesentlichen Fakten erst am 9. Jänner 2024 vor. Von einem Zuwarten der Verantwortlichen über einen Zeitraum von mehreren Wochen kann vor diesem Hintergrund – selbst unter Berücksichtigung der Argumentation des Klägers, wonach das Vorstandsmitglied Mag. T* über vermeintliche Unregelmäßigkeiten bei der Spesenabrechnung einige Zeit vor Weitergabe dieser Information an D* Kenntnis hatte – wohl nicht gesprochen werden. Nachdem vorerst ein undurchsichtiger Sachverhalt vorlag, der weitere Maßnahmen zur Klärung erforderlich machte, ist der Ausspruch der Entlassung des Klägers innerhalb von vier Wochen nicht als verspätet zu qualifizieren.

3. Eine Punktation stellt eine verbindliche schriftliche Vereinbarung über konzeptartig formulierte Hauptpunkte eines Vertrags dar. Sind die essentialia negotii enthalten, und ist die Punktation von beiden Parteien unterfertigt, handelt es sich bereits um einen gültigen Vertrag. Dadurch ist sie vom Letter of Intent (auch: Memorandum of Understanding) abzugrenzen, der regelmäßig keinen verbindlichen Inhalt hat (aber haben kann, weil dies nicht von der Bezeichnung, sondern vom konkreten Inhalt abhängt). Entscheidend ist die Parteienabsicht, die im Wege der einfachen oder ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Parteien in der Vertragsverlängerung zwar die Absicht festhielten, dass eine Pensionsvereinbarung im Jahr 2022 abgeschlossen werden sollte, eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte wurde dabei aber noch nicht erzielt. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden D*, der diesen Punkt für die Beklagte verhandelte, war klar, dass er den Wunsch des Klägers grundsätzlich ablehnte (weil Pensionszusagen seitens der Beklagten nicht mehr gemacht würden), jedoch bereit war, alternative Lösungen auszuloten. Keine Rede kann davon sein, dass eine Vertrag über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden war, bei dem bloß Detailfragen offen blieben und eine formelle Vertragsurkunde zu errichten war. Soweit der Kläger meint, mit D* einen Konsens über ein beitragsorientiertes Modell mit einem Prozentsatz von 6,5 % des Bruttogehalts erzielt zu haben, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. D* teilte ihm auf dessen Nachfrage nämlich bloß mit, dass er sich ein beitragsorientiertes Modell, wie es bei der BH* gehandhabt werde, vorstellen könne. Tatsächlich kam es aber weder im Jahr 2022 noch später zu einem Abschluss einer Pensionsvereinbarung.

4. Keiner der vom Berufungswerber behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegt vor. Zum einen reicht der festgestellte Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Streitfalles aus; zum anderen führt der Berufungswerber seine Rechtsrüge insoweit teilweise nicht gesetzmäßig aus, als er die Feststellung von Sachverhaltselementen anstrebt, die den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen widersprächen.

Daraus folgt insgesamt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Einer Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 1 Z 1 ZPO bedarf es nicht, weil schon das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt (RIS-Justiz RS0042277; OGH 1 Ob 242/07f).

Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war und der Schwerpunkt im Tatsachenbereich lag, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.