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31Bs101/25t•OLG Wien 31Bs101/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A* B* wegen § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. März 2025, GZ **-69.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 5. März 2025 wurde A* B* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 64.2 und ON 67.1). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, der Angeklagte habe am 2. Oktober 2024 in **
I./ C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er mit gestrecktem Bein gegen den Brustkorb des C* sprang, mit diesem rangelte und ihm Schläge versetzte, dabei mit dem Genannten und der unmittelbar neben diesem befindlichen D* B* über die Stiege vom ersten Stock hinunter in den Eingangsbereich stürzte, wobei D* B* gegen die dort befindlichen Briefkästen und sodann zu Boden fiel, er dem C* weitere Schläge beibrachte und im Zuge des Gerangels mit ihm über die Kellerstiege hinunter stürzte, wobei C* mit dem Kopf gegen eine Metalltür stürzte, dem C* mehrere Schläge versetzte, in weiterer Folge ein Messer zog und mit diesem zwei Mal gegen den Oberkörper des Genannten stach, wodurch C* Serienrippenbrüche links (erste bis dritte Rippe), eine Sprengung des linken Schultergelenks, eine oberflächliche Hautabschürfung an der Stirn, eine Stichwunde am Brustkorb rechts im Bereich des Schulterblattes, eine Stichwunde körpernahe am rechten Oberarm, eine oberflächliche Hautabschürfung an der rechten Hand sowie mehrfache oberflächliche Hautabschürfungen an beiden Unterschenkeln erlitt;
II./ D* B* durch das unter I./ dargelegte Tatgeschehen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch diese insbesondere Hämatome im Bereich der Schulter links, des linken und rechten Knies, des Unterschenkels links, des Oberschenkels links, des Rückens und der Hüfte sowie eine Schnittverletzung am Daumen links erlitt.
Am 5. März 2025 begehrte der durch einen Wahlverteidiger vertretene A* B* – unter Voralge eines detaillierten Kostenverzeichnisses über insgesamt 14.458,24 Euro beinhaltend die Kosten für eine beantragte Einstellungsbegründung und einen Fortführungsantrag sowie inklusive 4.016,18 Euro an Erfolgszuschlag - die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten des Verteidigers (ON 66.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 6.500 Euro bestimmt (ON 69.1). Damit entsprach der zuerkannte Pauschalbetrag (unter Außerachtlassung der Kosten für die beantragte Einstellungsbegründung und den Fortführungsantrag sowie des Erfolgszuschlages) mehr als zwei Drittel der laut vorgelegtem Kostenverzeichnis tatsächlich entstandenen Verteidigungskosten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, die eine Erhöhung des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers auf ein angemessenes Maß, in eventu die Beschlussaufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung begehrt (ON 70.2).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Landesgericht als Schöffengericht umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben - einen Aufwand von rund 15.000 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Im gegenständlichen Fall war der Freigesprochene im Ermittlungsverfahren von 2. bis 18. Oktober 2024 in Haft (ON 2.2) und war ab 4. Oktober 2024 anwaltlich vertreten (ON 12.2). Soweit prozessrelevant nahm seine Verteidigung an der knapp zehnminütigen Befragung bei der Polizei (ON 11.14), der eine Stunde und 15 Minuten dauernden Befragung durch die Haft- und Rechtsschutzrichterin (ON 17) und der zehnminütigen Haftprüfungsverhandlung (ON 30) teil. Weiters brachte der Verteidiger im Ermittlungsverfahren einen Beweisantrag samt Beilagen ein (ON 22). Das im Ermittlungsverfahren eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten umfasste samt Befund zwölf Seiten (ON 32.2). Nach Erhebung der Anklage (ON 38) brachte der Angeklagte durch seinen Verteidiger einen Einspruchsverzicht ein (ON 40) und der Verteidiger nahm an der Hauptverhandlung am 8. Jänner 2025 in Dauer von vier Stunden und 47 Minuten (ON 51.1) und am 5. März 2025 in Dauer von einer Stunde und 20 Minuten (ON 64.1) teil. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das am 5. März 2025 verkündete Urteil kein Rechtsmittel und dieses erwuchs am 11. März 2025 in Rechtskraft (ON 64.2 und ON 67.1).
Davon ausgehend ist – wie vom Erstgericht zutreffend erkannt - das konkrete Ermittlungs- und Hauptverfahren im Vergleich zu anderen Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht vom Aufwand her als leicht überdurchschnittlich zu betrachten, die zu lösenden Tat- und Rechtsfrage war aber angesichts des konkreten Vorwurfs – ein Lebenssachverhalt, durch den zwei idealkonkurrierende Delikte verwirklicht worden sein sollen – weder als schwer, noch als komplex zu betrachten.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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