OLG Wien 18Bs116/25b

18Bs116/25bCorte d'appello12 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 18Bs116/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00116.25B.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* B* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. April 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Die am ** in ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine lebenslängliche Freiheitsstrafen wegen Mordes nach § 75 StGB (AZ ** des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Juni 2010, rechtskräftig am 8. November 2010).

Nach dem wesentlichen Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* B* als Mittäter am 21. Oktober 2009 in ** den D* B* dadurch vorsätzlich getötet, dass sie ihn letztendlich mit einem Ledergürtel erdrosselten.

Das zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 21. Oktober 2024 vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss entließ das Vollzugsgericht die Verurteilte nach Verbüßung von 15 Jahren und zehn Monaten zum Stichtag 21. August 2025 bedingt unter Setzung einer Probezeit von zehn Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Verurteilte weise keine weiteren Vorstrafen auf, ihr Verhalten in der Justizanstalt werde unverändert als freundlich, ruhig und unauffällig beschrieben, Ausgänge seien bislang nie missbräuchlich verwendet worden, sondern habe die Insassin diese für Behördengänge, das Herrichten ihrer Wohnung und Kontaktpflege genutzt. Der Sozialpädagogische Dienst der Justizanstalt bewerte ihre Entwicklungen durchwegs positiv. Eine mangelnde Entlassungsvorbereitung, an der zuletzt ihre bedingte Entlassung gescheitert war, sei nicht mehr anzunehmen. Ein zu AZ E* im Jänner 2024 eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten Dris. F* bescheinige angesichts des hochspezifischen Beziehungsdelikts, des fortgeschrittenen Alters (82 Jahre), der damaligen Tatumstände und ihrer Persönlichkeit ein geringes Rezidivrisiko für ein Gewaltdelikt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 10). Diese argumentiert mit einer Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt ** im dg Verfahren AZ E* vom 24. August 2024, wonach A* B* keinerlei Verantwortung für ihre Tat übernehme, sich nicht für krank oder behandlungsbedürftig halte und zwar die Täterschaft nicht leugne, sich aber als Opfer fremder Einflüsse sehe. Auf Enttäuschungen reagiere sie mit verdeckter Aggression; sie verfüge über keine Bewältigungsstrategien in Konflikt- oder Belastungssituationen. Auch den Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. F* könne keine positive Annahme zukünftiger Deliktsfreiheit entnommen werden. Vor allem aber habe noch keine ausreichende Erprobung im Entlassungsvollzug stattgefunden, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht mit ausreichender Sicherheit von einer nachhaltig positiven Entwicklung ausgegangen werden könne.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 46 Abs 6 StGB darf ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt entlassen werden, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Für eine bedingte Entlassung bedarf es somit der positiven Annahme künftiger Deliktsfreiheit. Durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt diese Bestimmung klar, dass die Verhaltensprognose auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat. Lediglich generalpräventive Aspekte haben bei dieser Entscheidung gänzlich außer Betracht zu bleiben (Jerabek/Ropper in WK² § 46 Rz 20 f).

Wie das Erstgericht zutreffend begründet hat, liegen diese Voraussetzungen bei der Verurteilten B* vor.

Dass - wie in der Beschwerde behauptet – den beiden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. F* keine positive Annahme zukünftiger Deliktsfreiheit entnommen werden könne, trifft nicht zu. Die Sachverständige gelangte vielmehr im ersten Gutachten zu dem Schluss „Eine Wiederholungsgefahr für ein identes Delikt ist psychiatrisch auszuschließen.“ (Seite 24 in ON 8 in AZ E* des Landesgerichts Wiener Neustadt). In ihrem Ergänzungsgutachten (zur Frage der zukünftigen Begehung strafbarer Handlungen generell) vom September 2024 wurde festgehalten: „Die sensitiven Züge der Beschuldigten, die Tendenz zur Querulanz, die Beharrlichkeit und die geminderte Anpassungsfähigkeit und auch die geminderte Selbstreflexion sind im Umgang mit anderen nicht förderlich, woran sich auch in Zukunft nichts ändern wird. Ein weiterer Verbleib in der Strafhaft würde keinen Gewinn weder - für ein straffreies Leben noch für eine allfällige Einsichtsfähigkeit und Auseinandersetzung mit der Tathandlung – bringen. …. Strafbare Handlungen wie Gewaltdelikte lassen sich aus dem bisherigen Erfahrungen für die Zukunft nicht ableiten. Manipulative Tendenzen, die in der psychologischen Stellungnahme Mag. G* (08/2024) der Psychopathie zugeschrieben wurden – im Gegensatz zur eigenen Beurteilung, wo sie zur Persönlichkeitsakzentuierung gehören - werden weiterhin bestehen bleiben. Es ist kriminalprognostisch nicht auszuschließen, aber - in Zusammenschau aller derzeit zur Verfügung stehenden Beurteilungskriterien - ist die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von weiteren strafbaren Handlungen bei A* B* in Zukunft nicht hoch.“

Die – durchaus kritischere - Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt ** vom 14. August 2024 (ON 9 im bereits angeführten Vorakt) wurde von der Beschwerdeführerin nur selektiv zitiert. Die Zusammenfassung lautet nämlich wörtlich: „Aufgrund des Alters und der mangelnden Bereitschaft therapeutische Angebote anzunehmen, ist eine Veränderung unwahrscheinlich. Allerdings ist – wie auch von Dr. F* beschrieben – das Rückfallrisiko sehr gering, weshalb eine Aufarbeitung und Veränderung auch nicht notwendig erscheint. So besteht zwar ein geringes Rückfallrisiko, auch das Alter lässt eine Wiederholung irgend eines Gewaltdeliktes unwahrscheinlich erscheinen. Andererseits besteht eine schwierige und egoistische Persönlichkeit, die anderen Menschen gegenüber feindselig eingestellt ist. Verantwortungsübernahme hat nicht stattgefunden, und aufgrund des Alters ist es auch nicht wahrscheinlich, dass dies noch erfolgen wird.“

Angesichts dieser Expertisen liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung der Verurteilten B* klar vor, mag der Beschwerdeführerin auch zuzugestehen sein, dass mit der Entlassungsvorbereitung in Form von regelmäßig gewährten Ausgängen erst im Jänner 2025 begonnen wurde. In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Verurteilten und der hochspeziellen Konstellation der Deliktsbegehung schadet dieser Umstand aber nicht.

Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.