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6Rs31/25p•OLG Graz 6Rs31/25p
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. B, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, pA **, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), *, vertreten durch ihren Angestellten Mag. C, wegen (zuletzt) Feststellung einer Berufskrankheit, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. März 2025, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I.
1. Die Berufung wird mit ihren Abänderungsanträgen,
a) die Klagebegehren auf Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen der Berufskrankheit bzw des Dienstunfalls COVID-19 von Oktober 2020 zurück- bzw abzuweisen und
b) das Klagebegehren, die Panikattacken der klagenden Partei als Folgen des Dienstunfalls COVID-19 von Oktober 2020 festzustellen, zurückgewiesen.
2. Soweit die Berufung eine Nichtigkeit geltend macht, wird sie verworfen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist insoweit jedenfalls unzulässig.
II.
Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben und das Urteil dahin abgeändert, dass es neu gefasst lautet:
„1. Das Klagebegehren, gegenüber der beklagten Partei festzustellen, dass die Panikattacken des Klägers Folgen der Berufskrankheit COVID-19 von Oktober 2020 sind, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Verfahrenskosten selbst zu tragen.“
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
ENTSCHEIDUNGSgründe:
Der Kläger ist Polizeibeamter in . Ein Erlass der Landespolizeidirektion D vom 30. September 2020 sah für die Polizeiinspektion E folgendes Covid-19-Präventionskonzept vor:
„Das Betreten der Dienststelle ist für Parteien nur einzeln erlaubt - ein schriftlicher Hinweis darauf ist im Eingangsbereich angebracht - Stühle werden unter Einhaltung des Mindestabstandes im Zugangsbereich (Stiegenhaus) bereitgestellt. Der geregelte Zutritt von mehreren Personen wird vom Besetzungsdienst mit der automatischen Türöffnung gesteuert. Beim Parteienverkehr ist von den Besuchern und von den BeamtInnen ein MNS zu tragen. Bei Weigerung der Parteien ist der Zutritt in Ausübung des Hausrechtes zu verweigern. Erhebungen (FSch-, Lenkererhebungen etc.), die keine persönliche Kontaktaufnahme mit der Partei erforderlich machen, sollen weitestgehend telefonisch oder im E-Mail-Verkehr erledigt werden.“
Vom 22. bis zum 28. Oktober 2020 verrichtete der Kläger folgende Dienste:
Am Abend des 22. Oktober 2020 kaufte der Kläger in der Filiale eines Lebensmitteleinzelhändlers „unterhalb“ der Polizeiinspektion eine Jause. Dabei trug er eine MNS-Maske.
Der Kläger war mit der Zustellung von COVID-19-Absonderungsbescheiden, Verkehrskontrollen und Erhebungen für die Bezirkshauptmannschaft E* befasst. Bei den zur Atemalkoholbestimmung durchgeführten Tests konnte der Kläger den gebotenen Mindestabstand zu den Kontrollierten nicht einhalten. Weiters führte er in dem ca 12 m großen Vernehmungsraum der Polizeiinspektion eine ca einstündige Vernehmung durch. Er versuchte dabei, zu der vernommenen Person einen Abstand von zumindest 2,5 m zu wahren.
Der Kläger führte Verkehrskontrollen und Streifentätigkeit (Fußstreife) im Ortsgebiet von ** durch.
Bei der Zustellung der Absonderungsbescheide hatte sich der Kläger die Übergabe von den an COVID-19 Erkrankten bestätigen zu lassen. Nicht alle Empfänger trugen Masken.
In der Zeit vom 22. bis 29. Oktober 2020 waren noch keine FFP2-Masken in Gebrauch. Der Kläger trug bei allen Amtshandlungen im Außendienst und bei Parteienverkehr eine MNS-Maske und beachtete die Handhygiene. Der Mund-Nasen-Schutz war nicht hinreichend sicher.
Am 29. Oktober 2020 erkrankte der Kläger an COVID-19. Er zeigte Grippe-Symptome (Husten, Kopfschmerzen, Fieber). Ein am 6. November 2020 durchgeführter PCR-Test erbrachte ein positives Ergebnis. Am 8. November 2020 wurde dem Kläger ein Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft E* zugestellt. Am 11. November 2020 fühlte sich der Kläger wieder gesund und meldete seine Genesung.
Am 17. November 2020 verrichtete der Kläger Tagdienst. Er musste den Dienst um 15.00 Uhr aufgrund schlagartig auftretender, äußerst starker Kopfschmerzen abbrechen. Beim Kläger wurde ein Post-COVID-Syndrom diagnostiziert.
Am 27. November 2020 wurden die Kopfschmerzen des Klägers akut; hinzu kam Übelkeit. Der Kläger meinte, im Bauchbereich einen Gegenstand zu spüren, der sich wie glühende Kohle anfühlte und vom linken Fuß bis zum linken Arm durch seinen Körper „fuhr“. Danach konnte er den linken Arm nicht mehr bewegen. Der Kläger wurde ins LKH F* eingeliefert und erlitt dort eine erste Panikattacke.
Am LKH F* wurde beim Kläger eine Sinusvenenthrombose diagnostiziert. Nach seiner Entlassung am 12. Dezember 2020 befand er sich bis zum 3. Jänner 2021 im Krankenstand.
Der Kläger leidet nach wie vor an intermittierend auftretenden Panikattacken. Der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit aufgrund der aktuell nicht behandlungsbedürftigen, auf die COVID-19-Infektion zurückzuführenden Panikattacken beträgt 5 %.
Der Kläger hatte im Infektionszeitraum (22. bis 29. Oktober 2020) außerdienstliche Kontakte nur zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn. Beide erkrankten damals nicht an COVID-19. Auch die Kollegen des Klägers auf der Polizeiinspektion E* erkrankten in diesem Zeitraum und später nicht an COVID-19.
Die Covid-19-Infektion des Klägers stellt angesichts der im Oktober 2020 an seiner Dienststelle geltenden Schutzmaßnahme einen atypischen Geschehensablauf dar. Eine Ansteckung des Klägers mit Covid-19 bei der dienstlichen Tätigkeit ist jedoch wahrscheinlicher als eine Ansteckung im privaten Bereich.
Anfang Oktober 2020 stiegen die Infektionsraten in Österreich wieder an. Ab 22. Oktober 2020 herrschten verschärfte Abstandsregeln für Innenräume und im Freien mit einem empfohlenen Mindestabstand von einem Meter. Vom 22. bis 29. Oktober 2020 herrschte in Österreich „Ausnahmezustand“. Da der MNS keine ausreichende Sicherheit bot, war die Infektionsgefahr für Polizeibeamte sehr hoch und höher als die Gefährdung der Justizwache- beamten, weil in den Haftanstalten obligatorisch und regelmäßig Covid-19-Testungen der Häftlinge durchgeführt und Erkrankte abgesondert wurden.
Die mittlere Inkubationszeit, also die Zeitspanne von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung, betrug 5,8 Tage.
Mit Bescheid vom 20. März 2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung der ihr am 19. April 2021 gemeldeten Ansteckung des Klägers mit COVID-19 im Oktober 2020 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG ab.
Dagegen richtete sich die Klage mit dem Begehren auf Leistung einer Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalls, hilfsweise der Berufskrankheit „(Covid 19) vom Oktober 2020“. Die Ablehnungsbegründung, dass er in keinem geschützten Unternehmen tätig sei, sei unzutreffend. Er sei in einem Unternehmen beschäftigt, in dem eine vergleichbare Gefährdung bestehe. Als Polizist habe er auch während der „Coronazeit“ etwa bei der Durchführung von Alkoholkontrollen, bei Waffenüberprüfungen und bei der Zustellung von Absonderungsbescheiden Kontakt zu vielen Menschen gehabt; nicht immer sei es möglich gewesen, einen Mindestabstand einzuhalten. Da seine Familie nicht an COVID-19 erkrankt sei, müsse er sich im Dienst angesteckt haben. Die Folgen der auf die Corona-Infektion zurückzuführenden Sinusvenenthrombose seien noch immer spürbar. Noch Monate nach seinem stationären Aufenthalt habe er an Erschöpfung und Müdigkeit gelitten. Selbst zwei Jahre danach komme es zu Panikattacken. Dass seine COVID-19-Erkrankung mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehe, sei „evident“. Vorsichtshalber werde auch die Anerkennung als Berufskrankheit begehrt. Die zurückgebliebenen Einschränkungen hätten eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 20 % zur Folge.
In der Tagsatzung vom 27. November 2024 änderte der Kläger das Klagebegehren dahin, gegenüber der Beklagten festzustellen, „dass die Panikattacken [...] Folgen der Berufskrankheit Covid 19 vom Oktober 2020 sind.“
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Polizei sei kein Unternehmen, das in in der Anlage 1 zum ASVG unter Nr. 3.1 [vormals: Nr. 38] aufgezählt werde oder in dem eine vergleichbare Gefährdung bestehe. Bei der Einstufung als geschütztes Unternehmen im Zusammenhang mit der Berufskrankheit 3.1 komme es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darauf an, ob die dort beschäftigten Personen regelmäßig in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt seien, und zwar unter ganz normalen und alltäglichen Bedingungen. Auf die konkrete Tätigkeit komme es hingegen nicht an. Auch wenn der Kläger auf der Dienststelle Kontakt zu anderen Mitarbeitern und „externen Personen“ gehabt habe, sei dies nicht mit dem besonderen Infektionsrisiko vergleichbar, das in Schul- oder Haftanstalten herrsche, wo sich zahlreiche Personen für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhielten. Die gemeldete Erkrankung sei somit keine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 3.1 der Anlage 1 zum ASVG. Im Übrigen könne sich der Kläger nicht auf den Anscheinsbeweis stützen, da der Verdacht einer beruflichen COVID-19-Infektion „nicht lückenlos bestätigt“ sei.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht gegenüber der Beklagten fest, dass „die Panikattacken des Klägers Folgen der Berufskrankheit Covid-19 vom Oktober 2020 sind“; weiters verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz. Auf Grundlage der eingangs wiedergegebenen und weiterer hier nicht wiederholter Feststellungen gelangte es rechtlich zu dem Ergebnis, dass es sich bei der COVID-19-Erkrankung des Klägers von Oktober 2020 um eine Berufskrankheit im Sinne des § 92 B-KUVG handle. Nr. 3 der Anlage 1 zum ASVG biete Personen Schutz, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in besonderer Ansteckungsgefahr schwebten. Der Umstand, dass Nr. 3 der Anlage 1 zum ASVG nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Tätigkeiten abstelle, mache es erforderlich, unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Versicherten die Gefährdung im Unternehmen zu beachten. Es stelle sich also die Frage, ob es sich bei den Wachkörpern der Bundespolizei um „Unternehmen“ handle, in denen eine vergleichbare Gefährdung wie bei den in Nr. 3 der Anlage 1 zum ASVG genannten Unternehmen bestehe. Dies sei im Hinblick auf die dort angeführten Justizanstalten eindeutig zu bejahen. Da wie dort seien zu einem Wachkörper gehörige Bundesbeamte tätig. Bei beiden habe hinsichtlich COVID-19 eine erhöhte Gefährdungslage bestanden, die sich für Polizeibeamte aus dem regelmäßigen Kontakt zu mit COVID-19-Infizierten, sei es bei Demonstrationen und anderen Großveranstaltungen oder auch bei Verkehrskontrollen, der Zustellung von Absonderungsbescheiden und in Fällen der Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergeben habe. Es komme nicht selten vor, dass Polizeibeamte angegriffen und auch angespuckt würden. Insoweit seien Polizei- beamte durchaus mit Wachebeamten in Justizanstalten vergleichbar, auch wenn der Dienst nicht im geschlossenen Bereich verrichtet werde. Die Bundespolizei sei somit im Sinne der Generalklausel der Nr. 3 der Anlage 1 zum ASVG ein Unternehmen, in dem eine vergleichbare Gefährdung bestehe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass hier zwar ein atypischer Geschehensablauf vorliege, die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung bei der beruflichen Tätigkeit aber höher sei als die einer Ansteckung im privaten bzw familiären Bereich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den bezeichneten Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit den „Abänderungsanträgen“, dass
„a) das Klagebegehren, die Panikattacken des Klägers seien Folge einer Berufskrankheit Covid 19 vom Oktober 2020 und die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen der Berufskrankheit eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen als unzulässig zurückgewiesen, und
b) das Klagebegehren, die Panikattacken des Klägers seien Folge eines Dienstunfalls vom Oktober 2020 (Covid 19) und die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalls eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen als rechtlich nicht begründet abgewiesen [werde]“;
hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war (§§ 471 Z 5, 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG), ist teils zurückzuweisen und teils zu verwerfen; im Übrigen erweist sie sich als berechtigt.
I. Zur teilweisen Zurückweisung der Berufungsanträge und zur Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit:
1. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil über das in der Tagsatzung vom 27. November 2024 geänderte Klagebegehren (ON 11, Seite 2) abgesprochen und festgestellt, dass die Panikattacken des Klägers Folgen der Berufskrankheit COVID-19 von Oktober 2020 sind; im Übrigen hat es die Beklagte zum Ersatz von Prozesskosten verpflichtet.
Gegenstand der Anfechtung können nur diese beiden Aussprüche sein. Soweit die Beklagte beantragt, das - nicht mehr aufrechte - Begehren des Klägers, ihm für die Folgen der Berufskrankheit bzw des Dienstunfalls eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, als unzulässig zurück bzw abzuweisen sowie das - ebenfalls fallen gelassene - Klagebegehren, die Panikattacken als Folgen eines Dienstunfalls festzustellen, als unbegründet abzuweisen, geht die Berufung mangels einer darüber ergangenen Entscheidung ins Leere. Sie ist somit in Ansehung dieser Anträge wegen Fehlens eines Anfechtungsgegenstands, der Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist, zurückzuweisen (vgl Zechner in Fasching/Konecny IV² Vor §§ 514 ff ZPO Rz 20 mN).
2. Mit der Rechtsrüge macht die Beklagte zunächst eine „Unzulässigkeit des Eventualbegehrens“ geltend. Sie habe mit dem bekämpften Bescheid die Ansteckung des Klägers mit COVID-19 im Oktober 2020 nicht als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG festgestellt. Das Vorliegen einer Berufskrankheit sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen, sodass darüber auch nicht mit Bescheid abgesprochen worden sei. Der Kläger begehre nunmehr aber hilfsweise, ihm für die Folgen einer Berufskrankheit eine Versehrtenrente zuzuerkennen. Insoweit liege eine Unzulässigkeit des Rechtswegs vor.
2. 1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Unzulässigkeit des Rechtswegs (hier: in der Erscheinungsform der Unzulässigkeit des Gerichtswegs) den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO verwirklicht und daher nicht mit Rechtsrüge, sondern mit Berufung wegen Nichtigkeit geltend zu machen ist (§ 471 Z 5 ZPO). § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO ordnet jedoch an, dass die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung hindert die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258), insbesondere wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (RS0036410) und das Rechtsmittel sonst alle Inhalts- erfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweist (RS0036652). Auch eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Hier sind die angeführten Voraussetzungen für eine Behandlung der in Wahrheit vorliegenden Nichtigkeitsberufung gegeben.
2. 2 Außerhalb von Säumnisfällen setzt jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus, der „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG (RS0085867). Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens identisch sein, da ansonsten eine „darüber“ ergangene Entscheidung des Versicherungsträgers fehlt (RS0124349). Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist (außer in den Säumnisfällen [§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG]) daher grundsätzlich dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren (RS0105139 [T1]; 10 ObS 141/22s). Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein „Austausch“ des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (RS0107802; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 67 Rz 24 und § 86 Rz 2). Die mögliche, das Klagebegehren eingrenzende Wirkung ist anhand des Entscheidungs- gegenstands des bekämpften Bescheids zu prüfen (10 ObS 141/22s).
2.3. 1 Mit dem Formular „Unfallmeldung“ (Beilage ./C) wurde der Beklagten am 19. April 2021 eine „COVID-19-Erkrankung, Post-Covid19 Erkrankung (Sinusvenenthrombose)“ des Klägers gemeldet. Mit dem angefochtenen Bescheid hat sie - entgegen § 367 Abs 1 ASVG, der die Feststellung vorsieht, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist (RS0084069) – (nur) ausgesprochen, dass die gemeldete Ansteckung mit COVID-19 im Oktober 2020 nicht als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt wird. In der Begründung hat sie sich darauf bezogen, dass Ansteckungen mit Infektionskrankheiten nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG erfüllt sind. Die Krankheit müsse aufgrund der Tätigkeit in geschützten Unternehmen, also insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten und Justizanstalten, eingetreten sein. Das sei bei der Tätigkeit des Klägers als Polizist nicht der Fall. Eine Anerkennung als Dienstunfall sei daher nicht möglich, ein Versicherungsfall der Unfallversicherung liege nicht vor.
2.3. 2 Mit der Klage wurde primär begehrt, dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalls, hilfsweise für die Folgen der Berufskrankheit „vom Oktober 2020 (Covid 19)“ eine Versehrtenrente zuzuerkennen. Durch die in der Tagsatzung vom 27. November 2024 unwidersprochen vorgenommene Klageänderung wurde das Leistungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren, und zwar auf Feststellung einer Berufskrankheit, zurückgeführt.
2.3. 3 Abstrakt bezeichnet der Gesetzgeber mit dem Rechtsbegriff des „Versicherungsfalls“ die Summe der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf eine bestimmte Versicherungsleistung besteht. Die Präzisierung des Begriffs ist allein schon wegen der Alternative der Berufskrankheiten notwendig. Vorrangige Funktion des Versicherungsfalls ist es, die versicherte Gefahr zu erfassen und abzugrenzen (10 ObS 15/94; Koinegg in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 174 ASVG [Stand 1.1.2024, rdb.at]). Konkret ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn bei einer bestimmten versicherten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung vorliegen (10 ObS 120/20z).
2.3. 4 Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass mit dem bekämpften Bescheid nicht ausdrücklich über den Versicherungsfall der Berufskrankheit abgesprochen, sondern im Spruch des Bescheids die „Ansteckung mit COVID-19 im Oktober 2020“ nicht als Dienstunfall anerkannt und damit dem Versicherungsfall des Dienstunfalls zugeordnet wurde.
2.3. 5 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv nach seinem Wortlaut auszulegen (RS0008822 [T2]). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (RS0049680 [T1]); die Reichweite des Bescheidspruchs ist schließlich auch nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheids zu inter- pretieren (RS0105139). Dabei ist zu beachten, dass bei auch amtswegig zu erbringenden Leistungen wie einer Versehrtenrente aus den Versicherungsfällen des Arbeits(Dienst)unfalls oder der Berufskrankheit die Leistungs- und Entscheidungspflicht des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger darüber Kenntnis erlangt (RS0083725). In Frage kommen dafür nach der Rechtsprechung Meldungen der Leistungsempfänger, Unfallsanzeigen der Dienstgeber, Anzeigen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger usw; diese Meldungen und Anträge sind bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen aber keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen, weil die bloße Kenntnis der materiellen Voraussetzungen für das Tätigwerden des Versicherungsträgers genügt und es nicht darauf ankommt, wie er diese Kenntnis erlangt hat (10 ObS 42/08m). Die Beklagte war daher aufgrund der „Unfallmeldung“ vom 19. April 2021 gehalten, den ihr mitgeteilten Sachverhalt zu überprüfen und die Leistungsansprüche des Klägers von Amts wegen festzustellen (§ 361 Abs 1 Z 2 ASVG), ohne dabei an die Beurteilung des Dienstgebers als Dienstunfall (§ 90 B-KUVG) gebunden zu sein.
2.3. 6 Aus der Begründung des erlassenen Bescheids ist eindeutig zu erkennen, dass der gemeldete Sachverhalt von der Beklagten auch als Versicherungsfall der Berufskrankheit geprüft wurde, zumal dort nach Wiedergabe der rechtlichen Definitionen des Unfalls und Dienstunfalls im Wesentlichen nur Ausführungen zum (Nicht-)Vorliegen einer Berufskrankheit getroffen wurden. Somit ist davon auszugehen, dass sich in dem nach einem nahezu drei Jahre andauernden Verfahren ergangenen Bescheid der Entscheidungswille der Beklagten manifestiert, die Gesundheitsstörung des Klägers weder als Folge eines Dienstunfalls noch einer Berufskrankheit festzustellen (§ 367 Abs 1 ASVG; vgl 10 ObS 61/23b, 10 ObS 141/22s) bzw die COVID-19-Erkrankung des Klägers nicht als Dienstunfall oder als Berufskrankheit anzuerkennen. Das geänderte, auf Feststellung [der Folgen] einer Berufskrankheit gerichtete Klagebegehren (§ 65 Abs 2 ASGG) hält sich somit im Rahmen dieses Entscheidungsgegenstands, ein „Austausch“ des Versicherungsfalls liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil wurde im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit des Sozialgerichts gefällt.
2. 4 Die (richtig) Berufung wegen des Nichtigkeitsgrundes der Unzulässigkeit des Rechtswegs war demgemäß zu verwerfen (siehe A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 19).
II. Zur Entscheidung in der Sache:
1. Die Rechtsrüge der Beklagten, mit der sie sich gegen die Beurteilung der COVID-19-Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit wendet, erweist sich jedoch als berechtigt, sodass es weder der Behandlung der Beweisrüge noch der begehrten ergänzenden Fest- stellungen, noch einer Auseinandersetzung mit der Beweiserleichterung des Anscheins- beweises bedarf.
2. 1 Gemäß § 92 Abs 1 Satz 1 B-KUVG gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, dass unter dem in der Anlage 1 zum ASVG verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind.
Die weiteren Bestimmungen über Hautkrankheiten, bei Auslandseinsätzen eingetretene Krankheiten oder durch Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen entstandene Krankheiten sind hier nicht einschlägig.
2. 2 Durch die Einführung der Berufskrankheiten sollten Gesundheitsschädigungen als Folge einer Erwerbstätigkeit geschützt werden. Um die Unfallversicherung nicht mit den Unsicherheiten der medizinischen Ätiologie zu belasten, hat sich der Gesetzgeber vorbe- halten, im einzelnen festzulegen, welche Krankheiten unter welchen Voraussetzungen als Berufskrankheiten gelten und hiezu eine taxative Liste erstellt. Da eine Gesundheitsstörung verschiedene Ursachen haben kann, anerkannte der Gesetzgeber häufig eine bestimmte Gesundheitsstörung nicht schon als solche als Berufskrankheit, sondern nur dann, wenn sie bestimmte Ursachen hat und in einer bestimmten Umgebung aufgetreten ist. So stellt er zB im Fall der Infektionskrankheiten (Nr 38 [seit Inkrafttreten des Berufskrankheiten- Modernisierungsgesetzes, BGBl I Nr 18/2024, Nr 3.1] der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit auf besondere Unternehmen ab (wie zB Krankenhäuser, Apotheken, Schulen, Kindergärten, Justizanstalten und „Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“), weil die dort beschäftigten Personen nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind (10 ObS 74/16d mN [Hubschrauberpilot im Rettungsdienst; Borreliose]). Der Umstand, dass Nr 38 Anlage 1 zum ASVG auf Unternehmen mit vergleichbarem Risiko, aber nicht auf Tätigkeiten abstellt, macht es erforderlich, unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Versicherten die Gefährdung im Unternehmen zu betrachten (RS0134302).
2. 3 In rezenten Entscheidungen zur Infektionskrankheit COVID-19 hat der Oberste Gerichtshof betont, dass der Sinn der Nr 38 Anlage 1 zum ASVG darin besteht, Personen einen Schutz zu bieten, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in besonderer Ansteckungsgefahr schwebten und dass es sich bei der Subsumtion unter die Generalklausel der Nr 38 Anlage 1 zum ASVG stets um einen Akt der rechtlichen Beurteilung handle, bei dem es darauf ankomme, die vom Gesetzgeber als wesentlich erachteten typischen Gefahren, die der Aufnahme bestimmter Unternehmen in die Liste der Nr 38 zugrunde lägen, zu identifizieren und in wertender Betrachtung dem konkret zu beurteilenden Unternehmenstyp gegenüber zu stellen. So resultiere das besondere Infektionsrisiko an Schulen aus dem Zusammenkommen einer Vielzahl von Personen an einem Ort mit einem länger dauernden Aufenthalt in Innenräumen zum Zweck des Unterrichts. Nr 38 Anlage 1 zum ASVG stufe Schulen als Einrichtungen ein, die ihrer Typizität nach für die dort tätigen Versicherten ein erhöhtes Risiko der Ansteckung mit Infektionskrankheiten mit sich bringen würden (RS0134302 [T3, T4, T5, T6] = 10 ObS 149/22t [Nachhilfelehrer mit regelmäßigem Kontakt zu einer Vielzahl von Nachhilfeschülern]). Dass ein Freiwilliger des Österreichischen Bergrettungsdienstes im Zuge der Bekämpfung eines Waldbrandes Kontakt zu zahlreichen Einsatzkräften gehabt habe, sei nicht mit dem besonderen Infektionsrisiko in Schulen oder Haftanstalten vergleichbar, wo sich zahlreiche Personen für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhielten (RS0134302 [T8] = 10 ObS 1/23d). Die dort beschäftigten Personen seien nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt, während das bloße Risiko, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt seien, die in intensivem ständigen Kontakt mit Menschen stünden, nicht hinreiche, um Infektionskrankheiten als Berufskrankheit zu qualifizieren (10 ObS 1/23d [ErwG 12]). Dieselbe Erwägung hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 10 ObS 159/88 und 10 ObS 175/88 angestellt, mit denen die Hepatitis B-Infektion eines Zollwachebeamten und die Tuberkulose eines Sicherheitswachebeamten nicht als Berufskrankheiten anerkannt wurden; dort hat er auch darauf abgestellt, dass Zoll- und Sicherheitswachebeamte überwiegend mit gesunden Personen zu tun hätten und der Kontakt mit allenfalls Infizierten sich jedenfalls auf eine kurz eingegrenzte Zeit beschränke. In der Entscheidung 10 ObS 114/24y [ErwG 15] hat er nochmals betont, dass die signifikante Erhöhung des Infektionsrisikos gegenüber der allgemein bestehenden Ansteckungsgefahr, die jeden Erwerbstätigen treffe, der in einem intensiven, ständigen Kontakt mit anderen - im Regelfall gesunden - Menschen stehe, vor dem Hintergrund dieser ratio nicht Tatbestandsmerkmal der Regelung sei; sie sei vielmehr der Grund für die Aufnahme bestimmter Unternehmen in die Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1. Geschützt würden die Versicherten mit anderen Worten nicht, weil sie eine spezielle gefahrenträchtige Tätigkeit ausübten, sondern (bereits) deshalb, weil sie bei generell-abstrakter Betrachtung in einem gefahrenträchtigen Unternehmen beschäftigt seien (vgl RS0134302). Dieses Konzept spiegle sich auch in der Generalklausel der Nr 38 der Anlage 1 wider, die - anders als die deutsche Regelung betreffend Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten - auf andere "Unternehmen“ und nicht auf eine andere "Tätigkeit“ mit vergleichbarer Gefährdung abstelle.
2. 4 Ausgehend von diesen Leitlinien vertritt der Berufungssenat die Ansicht, dass Dienst- stätten der „Polizei“, soweit es sich nicht um Polizeianhaltezentren, Polizeischulen oder ähnliche Einrichtungen handelt, in denen bestimmungsgemäß regelmäßig viele Menschen über längere Zeit in Innenräumen zusammenkommen, nicht von der Generalklausel der Nr 3.1 der Anlage zum ASVG erfasst sind, sodass es weder darauf ankommt, welche konkreten Tätigkeiten der an der Polizeiinspektion E* beschäftigte Kläger vor dem Ausbruch der Erkrankung ausgeübt hat, noch dass aufgrund der Pandemie für den Kläger bei seinen Dienstverrichtungen - wie für alle beruflich in intensivem ständigen Kontakt mit Menschen stehenden Erwerbstätigen - damals eine erhöhte Infektionsgefahr bestand.
2. 5 Daraus folgt aber, dass die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist.
III. Kosten; Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof:
1. Gemäß § 50 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) war auch die Kostenentscheidung abzuändern. Billigkeitsgründe nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, welche den erstgerichtlichen Kostenzuspruch an den Kläger bestehen ließen, liegen nicht vor bzw wurden nicht geltend gemacht.
Für das Rechtsmittelverfahren wurden keine Kosten verzeichnet, sodass insoweit eine Kostenentscheidung entfällt.
2. Gegen die Zurückweisung des bezeichneten Teils der Berufungsanträge ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 1 (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zulässig.
Die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung ist jedenfalls unanfechtbar (RS0043405).
Die Revision gegen den abändernden Ausspruch ist nicht zulässig, da keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war; die Entscheidung folgt der zitierten,
eindeutigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
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