OLG Graz 6Rs24/25h

6Rs24/25hCorte d'appello11 giu 2025

Testo completo

OLG Graz 6Rs24/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0060RS00024.25H.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, **, vertreten durch die Dr. Prattes Partner Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, *, vertreten durch ihren Angestellten Dr. C, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2025, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSgründe:

Die am ** in Ungarn geborene Klägerin immigrierte 1965 von Ungarn, wo sie als Lehrerin berufstätig war, nach Österreich. Eine Nostrifizierung ihrer ungarischen Ausbildung in Österreich war nicht möglich. Die Klägerin ist seit vielen Jahren mit D* B*, geboren am **, der „seit jeher die Krankenversicherung für die Klägerin zahlte“, verheiratet. Sie ist mittlerweile auch österreichische Staatsbürgerin.

Die Klägerin bezieht in Österreich keine Pension oder sonstiges Einkommen. Sie lukriert jedoch eine Pension aus Ungarn, die im Jahr 2024 HUF 114.615,00 betrug.

Das Erstgericht trifft detaillierte Feststellungen zu den Leiden der Klägerin und dem sich daraus ergebenden funktionsbezogenen Pflegebedarf (Urteilsseite 2 letzter Absatz bis Urteilsseite 5), auf die verwiesen werden kann.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24. April 2024 auf Gewährung des Pflegegelds mit der Begründung ab, dass sie der Krankenversicherung in Ungarn zugehörig sei. Damit sei auch dieser Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung des Pflegegelds in der gesetzlichen Höhe ab dem Stichtag gerichteten Begehren. Begründend bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Klägerin vor, dass sie seit 1965 in Österreich lebe. Davor habe sie zehn Jahre in Ungarn gearbeitet und beziehe eine ungarische Pension von ungefähr EUR 200,00. In Österreich habe sie nicht gearbeitet. Bis 2001 sei sie mit ihrem Ehemann mitversichert gewesen, danach habe dieser „für sie bei der Krankenkassa eingezahlt“. Sie sei fast 30 Jahre in der (gemeint wohl) E* geringfügig als Ungarisch-Lehrerin beschäftigt gewesen. Ca im Jahr 1966 sei sie ein drei Viertel Jahr als Raumpflegerin im Verein F* der Stadtgemeinde beschäftigt gewesen. „Hier“ sei sie selbst versichert gewesen. In Österreich beziehe die Klägerin, die österreichische Staatsbürgerin sei, keine Pension.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass die Klägerin eine ungarische Rente beziehe. In Österreich habe sie keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben und bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Da die Klägerin Pensionistin sei und die Pensionsleistung ausschließlich aus Ungarn beziehe, sei für sie nach der Zuständigkeitsregel des Artikel 29 Abs 1 iVm Artikel 21 der VO 883/2004 das (richtig) ungarische Krankenversicherungsrecht maßgebend. Die behaupteten Versicherungszeiten beim Verein F* lägen nicht auf. In einem drei Viertel Jahr hätte auch eine Grundleistung nicht begründet werden können.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs dargestellten und unstrittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass die Klägerin – ungeachtet des festgestellten Pflegebedarfs – keinen Anspruch auf Pflegegeld habe. Übe die Pflegebedürftige im Wohnortstaat keine Beschäftigung aus und erhalte nur eine Rente (Pension) aus einem anderen Mitgliedsstaat, dann bliebe für die Gewährung von Geldleistungen bei Krankheit, zu denen das Pflegegeld gehöre, der pensionsauszahlende Staat – hier Ungarn – nach den allein maßgeblichen Kollisionsregeln der VO (EG) 883/2004 zuständig. Auf den Umstand, ob ein Staat tatsächlich Leistungen gewähre, komme es nicht an.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Klägerin argumentiert, dass sie etwa 30 Jahre lang geringfügig in der E* beschäftigt gewesen sei und darüber hinaus eine berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin ausgeübt und in dieser Zeit selbst versichert gewesen sei. Aus diesem Grund hätte – selbst dann, wenn sie keine Pension in Österreich beziehe – als Anknüpfung der Beschäftigungsstaat herangezogen werden müssen. Mit dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit solle gerade vermieden werden, dass sich Komplikationen durch die Anwendung von mehreren Rechtsvorschriften ergäben. Darüber hinaus solle eine Ungleichbehandlung ausgeschlossen werden. Das wäre aber der Fall, würde man die Klägerin, die bald das 91. Lebensjahr erreiche, dazu verpflichten in Ungarn um Pflegegeld anzusuchen. Es sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Erlangung eines Pflegegeldanspruchs in Ungarn ungünstiger seien und auch die Höhe des Pflegegelds weitaus geringer sei. Zudem könne es nicht als unwesentlich betrachtet werden, dass die Klägerin seit jeher mit ihrem Ehemann mitversichert sei und dieser auch pünktlich für sich und die Klägerin die Krankenversicherungsbeiträge bezahle. Schon allein aufgrund der seit Jahren geleisteten Beitragszahlungen stehe der Klägerin Pflegegeld zu. Sie wäre bei Auszahlung eines Pflegegelds wohl keinesfalls bereichert.

Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

Voranzustellen ist, dass die Klägerin nicht gemäß § 3 Abs 1 BPGG anspruchsberechtigt ist, weil sie – unstrittig – keine der dort genannten Geldleistungen bezieht.

Auf ihren Anspruch ist daher § 3a BPGG anwendbar.

§ 3a Abs 1 BPGG normiert:

„Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedsstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.

Weitere – negative – Anspruchsvoraussetzung gemäß § 3a Abs 1 BPGG ist also, dass nicht ein anderer Mitgliedsstaat nach der VO (EG) 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist im vorliegenden Fall unstrittig eröffnet. Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach § 3a Abs 1 BPGG sind nach ständiger Rechtsprechung allein die Kollisionsregeln nach Artikel 11ff VO (EG) 883/2004 heranzuziehen (RS0131205). Die Klägerin geht als Pensionistin keiner Beschäftigung nach. Nach der allgemeinen Regelung des Artikel 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 wäre für sie Österreich dann als Wohnmitgliedsstaat zuständig, wenn dem nicht anderslautende Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen. Eine Leistung bei Krankheit, wie das Pflegegeld nach dem BPGG, zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Artikel 19 Abs 1 lit a der VO (EWG) 1408/71 genannten Geldleistungen. Es ist daher auch als Geldleistung im Sinn der Artikel 21ff VO (EG) 883/2004 anzusehen. Nach Artikel 29 Abs 1 iVm Artikel 21 VO (EG) 883/2004 ist für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union in der Regel daher der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnmitgliedsstaat zuständig (10 ObS 123/16k, Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 3.35, 3.46). Geldleistungen (bei Krankheit) werden einer Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats erhält, gemäß Artikel 29 Abs 1 VO (EG) 883/2004 vom zuständigen Träger des Mitgliedsstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedsstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat (10 ObS 202/21k mwN, 10 ObS 56/21i, 10 ObS 112/22a).“

Der Oberste Gerichtshof hat zu 10 ObS 202/21k ausgesprochen, dass die Mitversicherung als Angehöriger nach den §§ 122, 123 ASVG keinen eigenen oder abgeleiteten Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung begründet. Der Anspruch steht vielmehr dem Versicherten selbst für sich und seine Angehörigen zu.

In seiner Entscheidung 10 ObS 3/22x erkannte der Oberste Gerichtshof, dass §§ 55, 56 B-KUVG dem Familienangehörigen zwar einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung gewähren, bei Konkurrenz zu einem eigenständigen primären Sachleistungsanspruch in einem anderen Mitgliedsstaat aufgrund eines – wie hier – ausschließlichen Rentenbezugs diesem Anspruch aber der Vorrang zukommt, sodass der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig ist. Den zuständigen Staat für Rentenbezieher, die – wie die Klägerin – keinen Anspruch auf (Sach-)Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach dem Recht ihres Wohnmitgliedsstaats besitzen, jedoch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente (Pension) beziehen, solche Leistungen erhalten könnten, wenn sie dort wohnten, bestimmt Artikel 24 VO (EG) 883/2004 (10 ObS 31/22i mwN). Das ist hier Ungarn, weil die Klägerin eine Pension nach ungarischem Recht bezieht. Auf das tatsächliche Bestehen einer Krankenversicherung in Ungarn kommt es nach der hier ausschließlich kollisionsrechtlich vorzunehmenden Beurteilung daher nicht an. Die VO (EG) 883/2004 berücksichtigt sohin die nationalen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit und sieht nur Koordinierungsregelungen vor. Demnach bleiben die Mitgliedsstaaten zuständig und frei in der Festlegung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialen Sicherheit. Ob jener Staat, der kollisionsrechtlich nach der VO (EG) 883/2004 für Leistungen bei Krankheit und somit auch für Pflege(geld)leistungen zuständig ist, tatsächlich Pflegeleistungen erbringt oder nicht, ist für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ohne Bedeutung (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 3.41).

Die Klägerin kann sich daher weder auf die Mitversicherung (als Angehörige) mit ihrem Ehemann, noch darauf stützen, dass die Beantragung von Pflegegeld in Ungarn für sie einen erheblichen Nachteil darstellen würde. Der substratlose Hinweis der Klägerin auf ihre geringfügige Beschäftigung ändert daran nichts, weil für geringfügig Beschäftigte gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht. Eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG behauptet die Klägerin nicht. Eine solche würde, ob des bestehenden Schutzes für Angehörige, auch keinen Sinn machen. Im Übrigen ist eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG ausgeschlossen, wenn jemand der Versicherungspflicht in einem anderen Mitgliedsstaat unterliegt (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 16 ASVG [Stand 1.10.2023, rdb.at] Rz 3, 12).

Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO besteht für eine Revisionszulassung kein Anlass.

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