OLG Linz 9Bs93/25b

9Bs93/25bCorte d'appello11 giu 2025

Testo completo

OLG Linz 9Bs93/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00093.25B.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und B* C* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichtes Wels vom 16. April 2025, Hv*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 1. April 2025 zurückgewiesen und das Verfahren im Umfang der zu Punkt I.a., II.a. und II.b erhobenen Anklagevorwürfe gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO eingestellt wird.

Begründung

Begründung:

Mit Strafantrag vom 1. April 2025 (ON 7) legt die Staatsanwaltschaft – soweit hier von Relevanz – dem Erstangeklagten A* zu Punkt I.a. dem Vergehen der Annahme und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie dem Zweitangeklagten B* C* zu Punkt II.a. dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB und zu Punkt II.b. dem Vergehen der Weitergabe falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB subsumierte Verhaltensweisen zu Last.

Danach habe

I.a.A* am 8. Dezember 2024 in ** und andernorts eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister lautend auf die C* D* KG mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von B* C* übernommen und besessen;

[….]

II.B* C*

a.zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 8. Dezember 2024 an einem noch festzustellenden Ort „einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister lautend auf die C* D* KG, sohin eine inländische öffentliche Urkunde, mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er eine Farbkopie davon herstellte“;

b.zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 8. Dezember 2024 an einem noch festzustellenden Ort eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich die Farbkopie eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister lautend auf die C* D* KG mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, dem A* überlassen;

[….]

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) sprach das Erstgericht gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil in rechtlicher Hinsicht mangels Urkundenqualität der umstrittenen Kopie nicht von einer – hier einzig zum Landesgericht ressortierenden – Fälschung besonders geschützter Urkunden iSd §§ 223, 224 StGB auszugehen sei, sondern allenfalls nur Strafbarkeit nach § 293 Abs 1 StGB in Betracht komme.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 10) ist nicht im Recht.

Bezugspunkt für die Prüfung der (auch) sachlichen (Un-)Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand; dabei hat das Gericht die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbstständig anhand der Verdachtslage (im Sinn eines Anschuldigungsbeweises) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafantrag in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten ergibt (RIS-Justiz RS0131309; Bauer, WK-StPO § 485 Rz 3 mH und § 450 Rz 2 mwN).

Vorliegend inkriminiert die Anklagebehörde allem voran zu Punkt II.a. und daraus abgeleitet zu Punkt I.a. und II.b. Handlungen der beiden Angeklagten – insoweit unkontroversiell – jeweils betreffend die Farbkopie (Reproduktion im Tintenstrahldruckverfahren auf handelsüblichem Kopierpapier; ON 2.2, 4 und ON 2.16, 4 ff) eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister iSd § 20 Abs 6 erster Satz GütbefG (ON 2.16, 6), der als solcher fraglos das Tatbildmerkmal einer inländischen öffentlichen Urkunde nach § 224 StGB erfüllt. Dass an dem amtlichen Dokument vor dessen Vervielfältigung oder später an der Kopie irgendwelche Veränderungen des schriftlich verkörperten Gedankeninhalts vorgenommen worden wären, ist nach den Erhebungsergebnissen nicht indiziert. Zu klären ist deshalb, ob nach Lage des Falls zwecks Ahndung der hier im Kern angelasteten Täuschungsdelinquenz der Strafschutz von Urkunden (dazu allg Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Vor §§ 223 ff Rz 1 ff) im Zusammenhang mit einer schlichten Ablichtung greifen kann.

Grundsätzlich gilt, dass einfache Fotokopien nicht selbst die Erklärung enthalten, sondern bloße Reproduktionen derselben sind. Derartige Schriftstücke bieten also weder Gewähr dafür, dass der, der auf der Kopie als Erklärender aufscheint, tatsächlich auch die Erklärung verfasst hat, noch lassen sie den Produzenten der Kopie erkennen. Dass (einfache) Fotokopien im Rechtsverkehr häufig anstelle des Originals akzeptiert werden, zeugt von der Nachlässigkeit des Beweisadressaten, rechtfertigt aber nicht die Bejahung der Urkundenqualität. Nach hM sind daher einfache Kopien keine Urkunden (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 20 f mzwN).

Ebenso schwerlich bestreiten lässt sich aber, dass solche Vervielfältigungen im Rechtsverkehr mitunter originalvertretende Funktionen übernehmen können. Ausnahmsweise bejaht wird deshalb die Urkundeneigenschaft iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB, wenn die Kopie nach den gesamten Tatumständen (insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild, dem Inhalt und der Art der Verwendung) sowie der Verkehrsauffassung mit dem Anspruch auftritt, selbst die im Rechtsleben maßgebliche Erklärung zu sein bzw das Original im Rechtsverkehr zu vertreten (RIS-Justiz RS0111351 [T3]; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 23 mwN).

Just diese Deutung liegt hier mit den Argumenten der öffentlichen Anklägerin unter Plausibilitätsaspekten durchaus nahe: Denn nach den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Konzessionsinhaber nur so viele beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister auszufertigen, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind (§§ 3 Abs 1, 20 Abs 6 erster Satz GütbefG) und hat – jeweils unter Androhung von Verwaltungsstrafen bei Zuwiderhandeln (§ 23 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 GütbefG) – der Lenker diese (Original-)Urkunde in seinem Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen (§ 6 Abs 3 GütbefG) bzw der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese (somit zahlenmäßig limitierten) Originalurkunden in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt mitgeführt werden (§ 6 Abs 2 GütbefG).

Im Ergebnis zutreffend zeigen das Erstgericht und der Zweitangeklagte in dessen Äußerung zur Beschwerde jedoch auf, dass die indizierte Urkundenqualität der Kopie allein als Tatobjekt für Strafbarkeit nach §§ 223 ff StGB nicht ausreicht, müsste es sich doch auch bei einer solchen originalvertretenden Vervielfältigung darüber hinaus um ein Falsifikat handeln (vgl RIS-Justiz RS0111351, RS0093234, RS0093198; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 23 und Rz 219 f mN; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 223 Rz 1 mN).

„Falsch“ iSd §§ 223 f StGB ist ausschließlich iSv „unecht“ zu verstehen. Maßgebliches Kriterium der unechten Urkunde ist die Täuschung über die Identität des Ausstellers: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht (RIS-Justiz RS0095489; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 168 f mzN; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 223 Rz 3 mH). Strikt deliktsspezifisch ist damit – im Unterschied zur, von der Beschwerde ventilierten Verwechslungstauglichkeit (die bei den §§ 232 ff StGB Bezugs- und Angelpunkt des geldbezogenen Echtheitsbegriffs ist) – bei Urkunden an einen ausstellerbezogenen Echtheitsbegriff anzuknüpfen (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 155 f).

Echtheit bzw Unechtheit sind normative Begriffe und bezeichnen eine der Urkunde objektiv anhaftende, sinnlich wahrnehmbare und nachprüfbare Eigenschaft. Die Frage der (Un-)Echtheit ist daher, wie die Erkennbarkeit des Ausstellers, primär nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ob der Hersteller den Anschein der Urheberschaft einer anderen Person erweckt hat oder zumindest erwecken wollte, ist strafbarkeitsentscheidende Tatfrage (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 172 f mwN).

Ausgehend vom – hypothetisch als wahr angenommenen – Anklagesachverhalt fehlt es freilich schon im Ansatz an Hinweisen für eine tatbildliche Manipulation oder Identitätstäuschung in Bezug auf den Aussteller der in der inkriminierten Kopie verkörperten Gedankenerklärung, woran selbst der Rückgriff auf eine mutmaßliche fälschungsindizielle subjektive Tatseite (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 172) nichts änderte.

Der angeklagte Lebenssachverhalt lässt sich aber auch keinem anderen gerichtlichen Straftatbestand subsumieren. Subsidiäre Strafbarkeit nach § 293 StGB (Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 293 Rz 3; Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger StGB4 § 293 Rz 17) käme, die Verneinung der Urkundeneigenschaft der Kopie vorausgesetzt, abermals mangels Vorliegens eines Falsifikats, selbst nach dem dort modifizierten Verständnis des Falschheitsbegriffs (vgl RIS-Justiz RS0104980, RS0096430; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 293 Rz 6 mH), nicht in Betracht. Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB scheidet aus, weil Hoheitsrechte insoweit nicht geschützt werden (Abs 2 leg cit).

Zeigt sich bei Prüfung des Strafantrags durch das Gericht – gegebenenfalls auch aus Anlass einer Beschwerde aus § 89 Abs 2b dritter Satz zweiter Teil StPO (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 16 mwN), dass die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, weil der angeklagte, hypothetisch als erwiesen angenommene Sachverhalt keinem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist, ist der Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Strafverfahren (im betroffenen Umfang) einzustellen (§ 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO; Bauer, WK-StPO § 485 Rz 5/1 mwN).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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