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9Bs7/25f•OLG Linz 9Bs7/25f
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. Oktober 2024, Hv*-30, sowie deren (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierter) Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, der Angeklagten (per Videokonferenz) und ihres Verteidigers Mag. Schopper durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Juni 2025
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert und demgemäß der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben, dass unter zusätzlicher Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 30. September 2024, AZ **, über die Angeklagte eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verhängt wird, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein 14-monatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der zu BE* des Landesgerichts Steyr gewährten bedingten Entlassung und der zu U* des Bezirksgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die zu U* des Bezirksgerichts Linz bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB (1.) und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 Abs 1 StGB (2. und 3.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 4 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde A* gemäß § 21 Abs 2 StGB aus Anlass der Tat zum Urteilsfaktum 1., die diese unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit wiederholt auftretenden aggressiven Verhaltensstörungen begangen hat, in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, weil zu befürchten ist, dass sie sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Im Adhäsionserkenntnis wurde sie gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 900,00 sowie der Privatbeteiligten CD einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 200,00 zu bezahlen.
Unter einem sah das Erstgericht aus Anlass der Verurteilung gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der, der Angeklagten zu BE* des Landesgerichts Steyr gewährten bedingten Entlassung sowie der zu U* des Bezirksgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die zu U* des Bezirksgerichts Linz bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Schuldspruch hat A* in E* und F* nachstehende Personen am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und hinsichtlich Punkt 1. dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen versucht, und zwar
1. am 8. März 2024 in E* B*, indem sie mit einer Sektflasche auf dessen Kopf schlug, wodurch dieser neben einer kurzen Bewusstlosigkeit eine 6 cm lange Rissquetschwunde erlitt;
2. am 13. März 2024 in F* C* D*, indem sie ihr mit der Faust auf den Kopf schlug, sie an den Haaren riss und ihr ein leeres Bierglas auf den Kopf schlug, sodass dieses zerbrach, D* auf der Sitzbank zurückfiel und sich kurzzeitig benommen fühlte, wodurch die Genannte eine Prellung des Jochbeins und Schmerzen am Kopf, an der Schläfe sowie im Bereich des linken Ohrs erlitt;
3. am 29. März 2024 in F* G*, indem sie ihr Schläge auf den Kopf und einen Fußtritt gegen den Rücken versetzte, wobei es mangels festgestellter Verletzungen beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten mit dem Ziel der Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB sowie eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der nach § 21 Abs 2 StGB ausgesprochenen strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 157a StVG, allenfalls unter Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe (ON 37). Mit der Strafberufung ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch eine Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 6 StPO gefassten Beschluss impliziert. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Nur die Berufung ist teilweise berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die Angeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 30. September 2024, AZ **, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.
Wird jemand, der (rechtskräftig) zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können (und wäre somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen), so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen (§ 31 Abs 1 erster Satz StGB), wobei einer früheren inländischen Verurteilung eine frühere ausländische Verurteilung gleichsteht (§ 31 Abs 2 StGB). Liegen diese Voraussetzungen erst im Zeitpunkt der Strafbemessung durch ein Rechtsmittelgericht vor, dann ist § 31 StGB von diesem (originär) anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926, RS0090964; Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 31 Rz 2 f). Dadurch soll eine Schlechterstellung des Angeklagten verhindert werden, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0129715). Bei Ausmessung der Zusatzstrafe nach § 40 StGB ist zunächst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden „Vor“-Urteil verhängte Strafe abzuziehen; der so verbleibende Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen (Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 40 Rz 1).
Da die verfahrensgegenständliche Delinquenz (wegen der Tatzeit) bereits im Verfahren des Amtsgerichts München abgeurteilt hätte werden können, demnach eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre, war vom Berufungsgericht auf dieses Urteil Bedacht zu nehmen.
Bei der Straf(neu)bemessung (vgl RIS-Justiz RS0090661) wirken mildernd die geständige Verantwortung der Angeklagten, ihre eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, erschwerend dagegen drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Schuldaggravierend wirkt die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie der Umstand, dass die Angeklagte die dem Verfahren vor dem Amtsgericht München zugrunde liegenden strafbaren Handlungen (Datum der letzten Tat 14. April 2024) während Anhängigkeit des gegenständlichen Inlandsverfahrens begangen hat (vgl RIS-Justiz RS0119271).
Den von der Berufung reklamierten Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB hat das Erstgericht ohnehin bereits angenommen, indem die verminderte Zurechnungsfähigkeit der A* im Tatzeitpunkt mildernd gewertet wurde. Verminderte Zurechnungsfähigkeit liegt nämlich genau dann vor, wenn der Täter die Tat unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, ohne jedoch zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB zu sein (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 4). Daneben kommt, dem Berufungsvorbringen zuwider, nicht zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB zur Anwendung, weil dieser verlangt, dass die Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der obersten Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 18). Nach den unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen lag bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt am 8. März 2024 Diskretionsfähigkeit vor, während die Dispositionsfähigkeit – bedingt durch ihre Grunderkrankung – nur geringfügige Einschränkungen erfuhr, sodass sie zwar vermindert, aber nicht aufgehoben war (US 4). Ausgehend davon wurde die Tat nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen. Unbesonnenheit iSd § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt vor, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Wenn die Tat nur auf Unbesonnenheit zurückzuführen ist, liegt ihr keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 13). Angesichts der in Bezug auf Aggressionsdelikte (Körperverletzungsdelikte und Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt) unmittelbar einschlägigen Vorstrafenbelastung der Angeklagten und der Tatsache, dass ihr auch verfahrensgegenständlich mehrere Körperverletzungsdelikte zur Last liegen und die Verurteilung durch das Amtsgericht München auf einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie vorsätzlicher Körperverletzung beruht, ist bei der Angeklagten von einem verdichteten Persönlichkeitsdefizit hinsichtlich solcher strafbarer Handlungen auszugehen, das der Annahme des Milderungsgrundes der Unbesonnenheit entgegensteht.
Ausgehend von einem unter Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 4 StGB nach § 84 Abs 4 StGB gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erweist sich unter Mitberücksichtigung der über die Angeklagte durch das Amtsgericht München verhängten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten sowohl tat- als auch schuldangemessen. Die einschlägige Vorstrafenbelastung bereits mit Hafterfahrung (Pos 01 und 02 der Strafregisterauskunft) sowie der Umstand, dass der Angeklagten nunmehr ein Verbrechen und mehrere Vergehen zur Last liegen, die sie während offener Probezeiten und eines anhängigen Verfahrens unter Missachtung der Warnfunktion des laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahrens begangen hat, stehen der Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB entgegen. Es ist davon auszugehen, dass es des Vollzugs zumindest eines Teils der über die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe bedarf, um sie künftig von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Da allerdings der letzte Vollzug einer Freiheitsstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegt, konnte ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Im Verfahren nach § 21 Abs 2 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0113980 [T1]). An das Vorliegen der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen des auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhenden Zustands und dessen maßgeblichen Einflusses auf die begangene Anlasstat ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0090341 [T14]). Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB setzt, neben einer unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat, ohne zurechnungsunfähig zu sein, bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangenen und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat iSd Abs 3 leg cit eine ungünstige Prognose dahin voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Zumal bereits die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat (1.) drei Jahre übersteigt, kommt als Prognosetat nach § 21 Abs 1 StGB jede strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen in Frage (Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 Rz 31), wobei die vom Erstgericht herangezogenen Prognosetaten, nämlich schwere Körperverletzung(en) nach § 84 Abs 4 StGB, solche Taten mit schweren Folgen darstellen, zumal nach Lage des Falls die körperlichen Attacken der Angeklagten immer wieder auch unter Verwendung gläserner Gegenstände als Waffen auf den Kopf der Opfer erfolgten, was erhebliche Hieb- und Schnittwunden oder Knochenbrüche im sensiblen Gesichtsbereich nach sich ziehen kann. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzelnen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit – sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen, als auch die Gesellschaft im Ganzen sowie der gesellschaftliche Störwert – zu berücksichtigen sind (vgl Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 Rz 27; RIS-Justiz RS0108487). Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (Prognosetat) nennt das Gesetz, wie erwähnt, die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand und die Art der Anlasstat. Durch deren konjunktive Verknüpfung wird eine Gesamtwürdigung angeordnet (RIS-Justiz RS0118581 [T7]; Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 Rz 24).
Ausgehend von den nachvollziehbaren Ergebnissen des Sachverständigen Dr. H* LL.M. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten stellte das Erstgericht unbedenklich fest, dass bei A* unbehandelt mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zukunft (innerhalb weniger Wochen) unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung wiederum eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen ähnlich dem Anlassdelikt, nämlich schwere Körperverletzungen verüben werde, dementsprechend die Kriterien für die Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB vorliegen (ON 7.2; US 5). Der Sachverständige hielt bereits in seinem schriftlichen Gutachten fest, dass vom Vollzug der Unterbringung vorläufig abgesehen werden kann, wenn sich die Angeklagte an Weisungen (Einnahme der verordneten Medikation und entsprechende Kontrolle, regelmäßige Kontrollen an der forensischen Ambulanz, Inanspruchnahme psychotherapeutischer Maßnahmen und Bewährungshilfe, Wohnsitznahme in einer betreuten Wohneinrichtung) hält (ON 7.2, 31). Diese Einschätzung wiederholte der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2024 (ON 29, 6).
Damit hat sich der Sachverständige, wie auch das Erstgericht mit der Frage einer extramuralen Behandlungsmöglichkeit beschäftigt. Allerdings ist ein vorläufiges Absehen vom Vollzug nach § 157a StVG nur dann zulässig, wenn auch die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Davon abgesehen haben auch der Zustand und das Verhalten der Angeklagten seit der Urteilsfällung erster Instanz gezeigt, dass sie nicht in der Lage war, sich an die vorgeschlagenen Weisungen zu halten. Vielmehr musste sie Anfang Dezember 2024 erneut wegen des Vorwurfs eines Körperverletzungsdelikts in I* (Deutschland) in Untersuchungshaft genommen werden. Aus dem Bericht von FORAM F* vom 5. Juni 2025 zum Verfahren BE* des Landesgerichts Steyr ergibt sich, dass A* seit Dezember 2024 aufgrund ihrer Inhaftierung in I* keine Termine mehr bei der forensischen Ambulanz wahrgenommen hat. In Deutschland sei sie inhaftiert gewesen, weil sie einem Mann eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe. Anfang Juni 2025 kehrte die Angeklagte zwar wieder in die Wohneinrichtung zurück, zeigte sich dort allerdings ab 4. Juni 2025 wieder massiv destruktiv und musste schließlich aufgrund zunehmender Eskalation hospitalisiert werden. Auch in der Akutpsychiatrie hatte sie zuletzt eine Mitpatientin attackiert, welcher Vorfall auch zur Anzeige gebracht wurde. Aus medizinischer Sicht wurde damit überzeugend rückgemeldet, dass die Angeklagte – offenkundig störungsbedingt – nun im gesamten letzten Jahr immer wieder tätliche Attacken auch mit rechtlichen Konsequenzen verübt hat, sodass die der Patientin (im Verfahren BE* des Landesgerichts Steyr) erteilten Weisungen nicht ausreichen, um ihre Gefährlichkeit hintanzuhalten, und deshalb der Widerruf der bedingten Entlassung empfohlen wurde. Überdies teilte J* dem Landesgericht Steyr am 10. Juni 2025 mit, dass der Wohnplatz der Angeklagten aufgrund der Vorkommnisse in der vergangenen Woche (Angriff auf Mitbewohner) ab sofort nicht mehr zur Verfügung steht. Vielmehr wird aus fachlicher Sicht die – angesichts der Häufung der körperlichen Attacken in jüngster Vergangenheit restlos plausible – Gefährlichkeitsprognose erstellt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es demnächst einmal mehr zu einem schwerwiegenden Körperverletzungsdelikt kommen könne. Für einen signifikanten Abbau der spezifischen Gefährlichkeit der Angeklagten während des letzten Halbjahres fehlt es in diesem Licht aber jedenfalls an tragfähigen Ansätzen.
Angesichts der nun verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einem unbedingten Strafteil von sechs Monaten und des Einweisungserkenntnisses bedarf es nicht zusätzlich auch des Widerrufs der zurückliegend gewährten bedingten Entlassung und bedingten Strafnachsicht aus Anlass dieser Verurteilung. Die Tatbegehung während offener Probezeit gebietet jedoch die Verlängerung der im Verfahren U* des Bezirksgerichts Linz bestimmten Probezeit auf fünf Jahre, um der Angeklagten zu signalisieren, dass ihrem künftigen Verhalten ein besonderes Augenmerk gilt.
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