OLG Wien 21Bs198/25h

21Bs198/25hCorte d'appello11 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 21Bs198/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00198.25H.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Mai 2025, GZ **16, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Dezember 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 13. Juli 2025 erfüllt sein.

Die bedingte Entlassung zum Stichtag des § 152 Abs 1 Z 1 StGB wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht am 28. Jänner 2025 zu AZ ** abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Mai 2025 bewilligte das Vollzugsgericht - entgegen den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) und des Anstaltsleiters (ON 2, 2) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen mit 13. Juli 2025 nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit samt Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung der Weisungen, keinen Kontakt mit B* aufzunehmen und ein Zusammentreffen zu vermeiden, sowie eine Antigewalttherapie zu beginnen und fortzusetzen und dem Gericht spätestens am 15. August 2025 und die Fortsetzung alle 4 Monate an jedem 15. Dezember, 15. April und 15. August nachzuweisen.

In seiner Begründung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Anlassverurteilung zwar zu den Vorverurteilungen einschlägig sei, aber insofern abweiche, als sie auf einem Beziehungskonflikt beruhe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und dass der Strafgefangene nunmehr wieder über fast ein Jahr das Haftübel verspürt haben werde, die Führung in der Justizanstalt tadellos verlaufe und er darüber hinaus über einen sozialen Empfangsraum in Form einer Wohnung und über eine Arbeitsmöglichkeit verfüge, existiere kein Grund für die Annahme, dass es während des bisherigen Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 46 Abs 4 StGB gekommen sei. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der Präventivwirkung des nunmehr wiederum verspürten massiven Haftübels unter der im Spruch ersichtlichen Weisungen die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag verbunden mit der angeordneten Bewährungshilfe spezialpräventiv als gleich günstig anzusehen wie der weitere Vollzug der Sanktion. Da aus den Gesamtumständen somit kein evidentes Rückfallsrisiko abzuleiten sei, sei die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren mit Bewährungshilfe anzuordnen.

Der dagegen von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 17) erhobenen Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach dem Vollzug der Hälfte der Strafzeit mit bedingter Entlassung unter Bestimmung einer Probezeit vorzugehen, sobald unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Gemäß § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg.cit. solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und ihr somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 der Regelfall sein, es sei denn, es steht dieser beim Strafgefangenen ein – die Ausnahme dazu darstellendes – evidentes Rückfallrisiko (Jerabek/Ropper aaO Rz 17) entgegen.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sprechen spezialpräventive Erwägungen gegen die bedingte Entlassung des Strafgefangenen.

Aus der Strafregisterauskunft ergibt sich, dass A* neben der zu verbüßenden Anlassverurteilung sechs weitere Verurteilungen aufweist, darunter vier einschlägige Vorstrafen wegen Delikten gegen Leib und Leben und Vermögen.

Der Strafgefangene delinqierte seit dem Jahr 2000 ungeachtet der ihm gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsichten, der Verlängerung der Probezeit, der Verbüßung mehrjähriger Haftstrafen und der bedingten Entlassung gemäß Entschließung des Bundespräsidenten immer wieder. Die gewährten Rechtswohltaten führten jedoch nicht zur angestrebten Straffreiheit des Strafgefangenen, sondern delinquierte er zuletzt innerhalb des ihm nach § 39 SMG gewährten Strafaufschubs (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) erneut.

Das Vorleben des Strafgefangenen zeigt sohin eindeutig auf, dass spezialpräventive Bedenken gegen eine positive Prognose des künftigen Verhaltens sprechen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2.2) hinzuweisen, dass dem Strafgefangenen, wiewohl er sich erst seit 25. März 2005 in der Justizanstalt ** befindet, keine mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt in Aussicht gestellt worden sind.

Die vom Strafgefangenen gezeigte tadellose Führung in der Anstalt, die im Übrigen selbstverständlich sein sollte, stellt im Zusammenhang mit dem massiv sozialschädlichen Verhalten des Verurteilten kein ausreichendes Gegengewicht für die massiven spezialpräventiven Vorbehalte gegen seine bedingte Entlassung dar.

Auch wenn der Strafgefangene laut Stellungnahme des psychologischen Dientes seit 7. Mai 2025 in ein suchtspezifisches, wöchentlich stattfindendes Gruppensetting bei der Psychotherapeutin C* integriert werden konnte und nach seiner Entlassung eine Wohnmöglichkeit hat (ON 7) sowie eine Einstellungszusage der Firma D* e.U. (ON 8) vorlegte, vermögen diese Umstände an der negativen Prognose nichts zu ändern, zumal die Anlasstaten überdies keinen suchtspezifischen Zusammenhang haben.

Bei einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände ist daher nicht davon auszugehen, dass seine bedingte Entlassung selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB geeigneter wäre, ihn von weiterer Straffälligkeit abzuhalten als der weitere Strafvollzug. Denn ausgehend von dem sich im dargelegten Verhalten des Strafgefangenen manifestierenden massiven Charakterdefizit kann derzeit nicht angenommen werden, dass der bisherige Strafvollzug bereits eine ausreichend nachhaltig verhaltenssteuernde Wirkung entfalten konnte.

Das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Abstandnahme von Straftaten zu veranlassen, kann beim Strafgefangenen demnach nur durch den weiteren Strafvollzug erreicht werden. Es bedarf daher des weiteren Vollzugs der Strafe, um den Strafgefangenen mit einiger Aussicht auf Erfolg von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die bedingte Entlassung abzulehnen.

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