OLG Innsbruck 7Bs152/25y

7Bs152/25yCorte d'appello10 giu 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs152/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00152.25Y.0610.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.5.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung:

Begründung

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Linz wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Hälftestichtag fiel auf den 18.10.2024, der Drittelstichtag wird am 18.6.2025 erreicht sein.

Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Er habe in der Haft eine Therapie absolviert. Seine Frau erwarte ihn in Deutschland. Er wolle in Zukunft ein Leben ohne Kriminalität führen. Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck verwies auf ein zwischenzeitlich gutes Anstalts- und Sozialverhalten, einen Deutschkurs im Haus sowie die Teilnahme am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm mit Einzel- und Gruppengesprächen auf der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt (Merkblatt ON 2.2 iVm Bestätigungen ON 2.6 bis ON 2.8). Der Psychologische Dienst befürwortete eine Entlassung zum Drittelstichtag mit Weisungen (Psychotherapie, 14-tägige Drogentests) und Anordnung von Bewährungshilfe (ON 2.10). Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Erwägungen dagegen aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach seiner Anhörung zum Drittelstichtag abgelehnt und dies mit der Wirkungslosigkeit einer Hafterfahrung, mehreren Ordnungswidrigkeiten während der Haft und einem nicht gesicherten sozialen Empfangsraum begründet. Ausgehend davon sei die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose trotz positiver Entwicklungen in der Haft nicht zu rechtfertigen (ON 7).

Dagegen richtet sich eine rechtzeitige und nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die auf die Bewilligung der bedingten Entlassung abzielt.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Der Deutschkurs des Strafgefangenen und die Teilnahme am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm vor dem Hintergrund seiner Suchtmittelergebenheit als Ursache der Delinquenz sind positiv zu veranschlagen. Diesen Faktoren steht allerdings entgegen, dass es sich beim derzeitigen Vollzug bereits um die zweite Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt, der knapp mehr als ein Jahr nach einer bedingten Entlassung neuerlich massiv straffällig wurde. Die fehlende Normakzeptanz zeigt sich auch in mehreren Ordnungswidrigkeiten während der Haft (zuletzt 10.5.2024). Ein sozialer Empfangsraum für die Zeit nach der Haft ist nach dem Akteninhalt nicht gesichert.

Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Prognosekriterien teilt das Beschwerdegericht in casu die Einschätzung des Erstgerichts, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen ist. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich schon mit Blick auf den nicht gesicherten sozialen Empfangsraum und die fehlende Normakzeptanz nicht an.

Ausgehend davon musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

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