OLG Wien 23Bs137/25b

23Bs137/25bCorte d'appello6 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 23Bs137/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00137.25B.0606.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. April 2025, GZ **-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. November 2024 (ON 36.2) wurde A* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen nach § 83 Abs 1 StGB, §§ 83 Abs 1, 15 StGB und § 107 Abs 1 StGB (4x) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Hinsichtlich des in der Hauptverhandlung in Richtung § 107 Abs 1 StGB ausgedehnten Faktums wurde der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 263 Abs 2 StPO die selbstständige Verfolgung vorbehalten. Zuvor war das Faktum I./A./1./ des Strafantrags (ON 12) gemäß § 36 Abs 4 StPO getrennt und an das tatortzuständige Bezirksgericht Innere Stadt abgetreten worden (ON 36.3 S 13; ON 38).

In der Folge machte die Staatsanwaltschaft in Ansehung des ausgedehnten Faktums vom Verfolgungsvorbehalt keinen Gebrauch (ON 41). In Ansehung des getrennten Faktums I./A./1./ wurde A* mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt zu AZ ** gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 52), ihm gemäß § 393a StPO auch ein Kostenbeitrag in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen (ON 53).

Mit (hier relevantem) Schriftsatz vom 25. Februar 2025 (ON 47) beantragte A* – unter Aufschlüsselung der Kosten seiner Verteidigung – die Zuerkennung eines Pauschalbetrages gemäß § 393a StPO zu diesen Kosten in Höhe von 6.363,90 Euro (inkl. USt).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 393a Abs 1 StPO mit 2.000 Euro.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 57) mit dem Begehren, den Pauschalbeitrag mit einem Betrag in Höhe von 6.363,90 Euro in eventu einem höheren als dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien zugesprochenen Betrag von 2.000 Euro zu bestimmen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund einem freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.

Eine Verpflichtung, dem Freigesprochenen sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2).

I.

Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das jeweilige Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden (§ 393a Abs 2 StPO).

Der Pauschalkostenbeitrag in der – hier einen Verteidigungskostenbeitrag bis zu 13.000 Euro vorsehenden – Stufe 1 (Grundstufe) soll sohin grundsätzlich für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Nach den Materialien ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sog. Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenen Betrag als Ausgangspunkt für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in die Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufen vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aus der Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes zusammensetzt und unter Heranziehung der Ansätze der AHK (wobei in dieser Berechnung ebenso zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in der AHK verankerten [Erfolgs- und Erschwernis]Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben) einen durchschnittlichen Aufwand an Verteidigerkosten iHv rund 6.500 Euro umfasst (siehe zu alldem EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).

II.

Orientiert an den dargelegten Kriterien liegt der konkrete Verteidigereinsatz – mit Blick darauf, dass der Akt bis zum freisprechenden Erkenntnis 35 Ordnungsnummern umfasste (davon betrafen 6 ON die Vollmachtsbekanntgabe bzw. das Ersuchen um Akteneinsicht seitens des Verteidigers bzw. der Privatbeteiligtenvertreterin; 2 ON die ZMR, 1 ON die Namensabfrage im Register, 2 ON Gebührennoten und eine ON die Erklärung, keine Einwendungen dagegen zu erheben), der Verteidiger erst im Hauptverfahren einschritt, eine fünfseitige schriftliche Replik zum Strafantrag samt Beilagen erstattete (ON 21), die beiden Hauptverhandlungen (ON 23: 14.00 Uhr bis 15.35 Uhr; ON 36: 9.30 Uhr bis 11.03 Uhr) insgesamt sechs halbe Stunden dauerten, ein Sachverständigengutachten (bloß) über den Verletzungsgrad, die Dauer der Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit sowie die Schmerzperioden und Verletzungsentstehung bei B* eingeholt wurde und kein Rechtsmittelverfahren erforderlich war - hinter dem geschilderten Standardfall zurück.

III.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der bei der vorzunehmenden Bemessung zu berücksichtigende Aufwand an Verteidigerkosten nicht 6.363,90 Euro (inkl USt), sondern 3.807,30 Euro (inkl USt) ausmacht.

Denn für die Bekanntgabe der Vollmacht samt Ersuchen um Akteneinsicht (ON 20) gebührt nicht TP2 (227,50 Euro), sondern TP1 (47,70 Euro) zuzüglich 50 % Einheitssatz, AHK Zuschlag und 20% USt, ein Erfolgszuschlag ist nach den oberwähnten Materialien (vgl. auch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6) nicht zu berücksichtigen und der Antrag vom 26. November 2024 gemäß § 393a StPO (ON 39) war der Verteidigung im Hauptverfahren nicht (mehr) dienend (vgl. Lendl in WK-StPO § 393a Rz 23), zudem mit Schriftsatz ON 45 zurückgezogen worden.

Da der Pauschalbeitrag nach § 393a StPO nach stRsp, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berufen kann, stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen kann, die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ist und sich der gegenständliche Straffall als unterdurchschnittlich darstellt, erweist sich der vom Erstrichter mit 2.000 Euro festgesetzte, damit knapp mehr als 52 % der zu berücksichtigenden Verteidigerkosten ausmachende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nicht korrekturbedürftig.

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.

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