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21Bs153/25s•OLG Wien 21Bs153/25s
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 6. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 20. Jänner 2025, GZ -191.3, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, in Anwesenheit der Angeklagten A und B und ihrer Verteidiger Dr. Klaus Schimik (für A*) und Mag. Stefan Hutecek (für B*) durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über A* verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre und die über B* gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 29.7.2024 zu C* verhängte Zusatzfreiheitsstrafe unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB auf sieben Jahre und drei Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 6. Oktober 2022, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20.1.2025, das auch einen Teilfreispruch des Angeklagten A*, einen unbekämpft gebliebenen Ausspruch über Privatbeteiligtenansprüche sowie ein Verfallserkenntnis enthält, wurden der am ** geborene A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu II./) und der am ** geborene B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu I./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu III./) schuldig erkannt und es wurden hiefür beide Angeklagten nach § 143 Abs 1 StGB, B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 29.7.2024 zu C*, wie folgt verurteilt:
A* zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und
B* zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Mit gleichzeitigem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der A* mit Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 6.10.2022 zu D* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in **
I./ B* am 02.04.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten, bislang unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) dem E* mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn unter dem Vorwand, eine Personenkontrolle durchzuführen, nach einem Ausweisdokument ersuchten, B* ihm – als er die Geldbörse zwecks Aushändigung eines Identitätsdokumentes zückte – daraufhin die Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 700 Euro entriss und das Bargeld daraus entnahm und in weiterer Folge die Rückforderung des Bargelds dadurch vereitelte, dass B* ein geöffnetes Klappmesser in Richtung des Opfers hielt, dabei androhte, ihn „aufzuschlitzen“, und sie ihm Schläge in den Magen bzw B* auch in Richtung des Kopfes versetzte, wobei schließlich B* eine Spraydose nahm und in Richtung des Opfers und des dem Opfer zu Hilfe herbei eilenden F* sprühte, und die Täter sodann mit dem Bargeld flüchteten;
II./ A* zu der in Punkt I./ angeführten Tat dadurch beigetragen, dass er die unmittelbaren Täter B* und den bislang unbekannten weiteren Täter mit dem Fahrzeug zum Tatort beförderte und B* samt Diebesgut wieder wegtransportierte.
III./ B* den F* im Zuge der unter Punkt I./ angeführten Tathandlung durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Hilfeleistung für E*, zu nötigen versucht, indem er ihm ein Klappmesser vorhielt und ankündigte, ihn abzustechen.
Zur Person des zur Tatzeit 34-jährigen A* stellte das Erstgericht fest, dass er den Geburtsnamen G* habe. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker abgeschlossen, sei jedoch zuletzt ohne Beschäftigung, einkommens- und vermögenslos gewesen. Er sei verheiratet und für eine Tochter im Alter von sieben Jahren sorgepflichtig. Er sei frei von finanziellen Verbindlichkeiten. Der rumänischen ECRIS-Abfrage seien vier einschlägige Vorstrafen in Rumänien wegen Diebstahlsdelikten und eine Verurteilung im Zusammenhang mit der Gefährdung von Leib und Leben zu entnehmen. Die österreichische Strafregisterauskunft weise unter Berücksichtigung seiner Verurteilung unter seinem Geburtsnamen G* vier einschlägige Vorstrafen auf, wobei der Angeklagte bereits im Jahr 2012 das Haftübel verspürt habe.
Der zur Tatzeit 46-jährige B* habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und verfüge über eine Ausbildung zum Landwirtschaftsarbeiter. Er sei verheiratet, sorgepflichtig für zwei Kinder, vermögenslos und frei von finanziellen Verbindlichkeiten. Zuletzt habe er sich in Folge der Verurteilung vom 29.7.2024 zu C* des Landesgerichts St. Pölten in Strafhaft befunden. Neben der genannten Verurteilung, auf die Bedacht genommen worden sei, weise die österreichische Strafregisterauskunft drei weitere Vorstrafen auf, die alle einschlägig seien. Die rumänische ECRIS Auskunft weise darüber hinaus sechs weitere einschlägige Verurteilungen auf. Die wegen Raubes verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren vom 28.2.2023, rechtskräftig seit 18.3.2023, habe B* noch nicht angetreten, es sei ein Übergabeverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund eines europäischen Haftbefehls der rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung anhängig.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB wertete das Erstgericht beim Angeklagten A* keinen Umstand mildernd, hingegen acht einschlägige Vorstrafen erschwerend, beim Angeklagten B* wurde die teilweise geständige Einlassung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, mildernd gewertet, das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall und acht einschlägige Vorstrafen wurden erschwerend berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Urteilsverkündung Berufung wegen des Strafausspruchs zu beiden Angeklagten an (AS 23 in ON 191.2) und führte diese - gerichtet auf tat- und schuldangemessene Erhöhung - fristgerecht aus (ON 200).
Die Berufung ist berechtigt.
A* weist in Österreich insgesamt vier einschlägige Vorstrafen auf. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.9.2012 zu ** wurde er wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon der Vollzug eines Strafteils von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus dem unbedingten Strafteil wurde A* am 16.1.2013 zunächst unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt, mittlerweile endgültig entlassen. Die diesem Urteil zugrunde liegenden Straftaten beging er während anhängigen Verfahrens zu H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wobei er am 13.5.2009 wegen §§ 3 Abs 2, 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall; 83 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, nunmehr endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Das Urteil erwuchs erst am 23.11.2012 in Rechtskraft. Am 23.5.2018 wurde A* zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, deren Vollzug ebenfalls zunächst unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, mittlerweile endgültig nachgesehen wurde. Am 6.10.2022 wurde A* durch das Bezirksgericht Steyr zu D* wegen § 137 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach der ECRIS Auskunft ON 136 weist A* seit dem Jahr 2007 zwei einschlägige Vorstrafen wegen Diebstahls in Rumänien, eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland wegen Diebstahls in drei Fällen, eine weitere einschlägige Vorstrafe aus Österreich unter dem Namen G*, die in der bereits zitierten österreichischen Strafregisterauskunft nicht aufscheint, auf, wobei A* am 29.6.2007 zu ** wegen §§ 127, 129 Z 3 und 15; 229 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, die gleichzeitig bestimmte Probezeit von drei Jahren wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu H* auf fünf Jahre verlängert. Mittlerweile wurde der Strafvollzug endgültig nachgesehen. Insgesamt weist A* somit acht einschlägige Vorstrafen auf, wobei er bereits das Haftübel verspürte.
B* weist in der österreichischen Strafregisterauskunft - neben der Verurteilung durch das Landesgerichts St. Pölten, auf die Bedacht zu nehmen ist - drei einschlägige Vorstrafen auf, wobei er am 31.10.2013 zu ** des Landesgerichts Feldkirch wegen §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und nach Verlängerung auf fünf Jahre endgültig nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8.1.2016 zu ** wurde B* wegen §§ 127; 229 Abs 1; 241e Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon der Vollzug eines Strafteils von elf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt und mittlerweile endgültig nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde am 8.1.2016 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 18.2.2022 zu ** wurde B* wegen §§ 83 Abs 1; 146; 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon der Vollzug eines Strafteils von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zunächst bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde am 8.2.2022 vollzogen. Die bedingte Nachsicht wurde mit dem Urteil, auf das hier Bedacht genommen wird, widerrufen, wobei mittlerweile mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25.11.2024 sowohl diesbezüglich als auch vom Vollzug der neunmonatigen Freiheitsstrafe zu C* des Landesgerichts St. Pölten gemäß § 4 Abs 1 StVG vom restlichen Strafvollzug vorläufig abgesehen wurde.
In seiner ECRIS-Auskunft (ON 161.14) weist B* in Rumänien zwei einschlägige Vorstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung im Jahr 2020 und wegen Raubes im Jahr 2023 auf (zum Vollzug der dort verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe wird B* nach Rumänien überstellt werden). Darüber hinaus wurde er in Frankreich dreimal im Jahr 2004 und einmal im Jahr 2007 wegen Diebstahls und einmal im Jahr 2003 wegen Betrugs verurteilt.
B* weist somit zehn einschlägige Vorstrafen auf, verspürte bereits das Haftübel und wurde mehrfach rasch, nach der Verurteilung in Rumänien wegen Raubes innerhalb weniger als einem Monat rückfällig. Mit Blick auf das Bedachtnahmeurteil sind auch die dortigen Strafbemessungsgründe zugrunde zu legen, nämlich das dortige Geständnis, sowie - wie auch im zugrunde liegenden Urteil - die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.
Daraus wird deutlich, dass das Erstgericht bei B* übersah, dass bei ihm § 39 Abs 1a StGB anzuwenden ist, sodass bei ihm von einer Strafobergrenze von 20 Jahren auszugehen ist.
Eine auch nur teilweise geständige Einlassung kann A* entgegen seinen Ausführungen in der Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 203) nicht entnommen werden. Auch er gab - wie später auch B* - vor, dass es nur um ein „Hütchenspiel“, letztlich um einen Betrug durch B*, der sich als Polizist ausgegeben und den Ausweis kontrollieren habe wollen, gehandelt habe, den er „mitgespielt“ habe. Richtig ist jedoch, dass er durch seine Aussage in der Hauptverhandlung vom 23.9.2024 (ON 144.2) B* als Mittäter nannte, gegen den in der Folge am 25.9.2024 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (ON 161.1.1), und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete, der bei A* zu berücksichtigen und maßgeblich zu gewichten ist.
Angesichts all dessen wird trotz zusätzlicher Berücksichtigung dieses angeführten Milderungsgrundes bei A* deutlich, dass sowohl die vom Erstgericht bei ihm mit nur einem Fünftel der Strafobergrenze als auch bei B* - ohne Anwendung des § 39 Abs 1a StGB - mit einem Drittel der Strafobergrenze des § 143 Abs 1 StGB bemessenen Freiheitsstrafen vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung - entgegen der Ansicht des Angeklagten in seiner Gegenäußerung (ON 202) - deutlich darstellte, insbesondere, dass die Angeklagten trotz massiv einschlägig getrübten Vorlebens völlig unbeeindruckt von den bisher erfahrenen staatlichen Reaktionen auf inkriminiertes Verhalten neuerlich im raschen Rückfall einschlägig delinquierten, ihre Delinquenz steigerten und innerhalb offener Probezeit neuerlich straffällig wurden, zu niedrig ausgemessen wurden und daher auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen waren. Bei B* wäre im Sinne des § 40 StGB bei gemeinsamer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von acht Jahren angemessen gewesen, woraus sich eine Zusatzstrafe von sieben Jahren und drei Monaten ergab.
Zusätzlich war aber der Widerruf der vom Bezirksgericht Steyr gewährten bedingten Strafnachsicht nicht notwendig, zur Verlängerung des Beobachtungszeitraumes war es allerdings spezialpräventiv geboten, die Probezeit auf fünf Jahre zu erhöhen.
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