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21Bs119/25s•OLG Wien 21Bs119/25s
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 6. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2024, GZ **68.4, sowie über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (zum Teil implizit) gegen die unter einem gefassten Beschlüsse gemäß § 494a StPO, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Iris Augendoppler durchgeführten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und - unter gleichzeitiger Aufhebung der Beschlüsse nach § 494a StPO - die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
1. ) Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird die A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2023 gewährte bedingten Entlassung, AZ B*, widerrufen;
2. / Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der A* jeweils mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2023, AZ C*, sowie vom 31. August 2023, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und es werden die Probezeiten hiezu jeweils auf fünf Jahre erhöht.
Mit ihren Beschwerden werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in Syrien geborene staatenlose A* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./1./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (A./2./), des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15, 12, zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (B./1./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B./2./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (C./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie der §§ 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Weiters fasste das Erstgericht folgende Beschlüsse:
1. / auf Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2023 gewährten bedingten Entlassung, AZ B*, gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB, sowie
2. / auf Absehen vom Widerruf der ihm jeweils mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2023, AZ C*, sowie vom 31. August 2023, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten und Verlängerung der Probezeiten jeweils auf fünf Jahre gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
A./ am 3. Dezember 2023
1. / einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) falsch verdächtigte, indem er vor dem LKA ** förmlich zur Sache vernommen angab, von E* und F* mit einem Messer und einem Pfefferspray ausgeraubt worden zu sein, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war,
2. / durch die zu Punkt A./1./ beschriebene strafbare Handlung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt;
B./ am 27. Februar 2024
1. / einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu bestimmen versucht (§ 15 StGB), und zwar G* zur falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, indem er im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (AZ H*) während der förmlichen Vernehmung des G* als Zeuge in den Verhandlungssaal ging und zu diesem sagte: „Bitte mach nicht lange, sag einfach, dass du dich an nichts erinnerst", wobei es beim Versuch blieb, weil G* seine Erinnerungen wiedergab;
2. / andere mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar I* J* und K*, indem er im Anschluss an die strafbare Handlung zu B./1./ vor dem Gerichtssaal des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu diesen sinngemäß sagte, dass seine Leute kommen und sie umbringen werden, dass er sie finden und sie abstechen und aufschlitzen werde, sowie ihre Familie suchen und töten bzw sie in Stücke schneiden werde;
C./ am 5. Jänner 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten L* J* Verfügungsberechtigten der Firma M* einen Pullover, zwei Kappen, eine Jeanshose, einen Kapuzensweater und eine Unterhose im Gesamtwert von 129,94 Euro wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Zu den persönlichen Verhältnissen hielt das Erstgericht fest, dass der zu den Tatzeitpunkten 20jährige Angeklagte staatenlos sei und zuletzt eine Lehre als Friseur absolviert habe. Aus dieser Tätigkeit erziele er ein monatliches Einkommen von 1.100 Euro, sei verheiratet, habe weder Sorgepflichten noch Vermögen oder Schulden.
Seine Strafregisterauskunft weise zwei Einträge aus:
Danach sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2023, rechtskräftig seit diesem Tag, AZ C*, wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs 2a SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden. Weiters sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. August 2023, rechtskräftig seit 5. September 2023, AZ D*, unter Bedachtnahme auf das zuvor angeführte Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB wegen §§ 15, 87, Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, von der ein Teil in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Unter einem sei Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten die Weisung zu einem AntiGewalttraining erteilt worden. Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe sei der Angeklagte (mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2023, AZ B*) am 22. Oktober 2023 bedingt entlassen worden. Der Angeklagte sei der ihm erteilten Weisung zum AntiGewalttraining nicht nachgekommen und habe bis zu seiner neuerlichen Festnahme die meisten Termine mit seiner Bewährungshelferin nicht eingehalten.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit vier Vergehen, den raschen Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe erschwerend, mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Rückstellung der Beute beim Diebstahl und das teilweise Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich einerseits die rechtzeitig angemeldete (ON 66) sowie zu ON 73 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, mit der dieser die Aufhebung des angefochtenen Urteils, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht, in eventu einen Freispruch nach Beweiswiederholung sowie in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe bzw die Verhängung einer Geld statt einer Freiheitsstrafe begehrt.
Weiters liegt eine rechtzeitig angemeldete (ON 67) und zu ON 74 fristgerecht ausgeführte, auf Erhöhung der über A* verhängten Freiheitsstrafe gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe vor.
Zudem ist über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerruf der ihm mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2023, AZ B* gewährten bedingten Entlassung und die gemäß § 498 Abs 2 StPO als implizit erhoben geltende Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit betreffend das Absehen vom Widerruf der jeweils mit den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2023, AZ C*, sowie vom 31. August 2023, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den letztgenannten Beschluss zu entscheiden.
Die zunächst zu behandelnde Mängelrüge des Angeklagten (erkennbar Unvollständigkeit im Sinne des vierten Falls des § 281 Abs 1 Z 5 StPO [Ratz, WKStPO § 476 Rz 9]), wonach das Erstgericht die in der Berufung zitierte Aussage des Angeklagten in seiner Beweiswürdigung zur Gänze übergangen habe, übersieht die Auseinandersetzung des Erstgerichts mit eben dieser (auf US 9, zweiter Absatz, Zeilen 24 bis 33).
Somit ließ das Gericht bei seiner Beweiswürdigung – den Berufungsausführungen zuwider - keine für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt (Ratz, WKStPO § 281 Rz 16, 421). Es setzte sich im Urteil sogar ausführlich mit der Aussage des A* auseinander und zog daraus mit mängelfreier Begründung lediglich andere Schlüsse als vom Berufungswerber erwünscht.
Damit erweist sich die Mängelrüge jedoch mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Ratz, WKStPO § 281 Rz 394) und wendet sich überdies nach Art einer Schuldberufung im Rahmen der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes unzulässiger Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Auch der zu den Schuldspruchpunkten A./1./ und 2./ sowie B./1./ ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Deren Behandlung ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweis in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (SST 39/41; Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es der Schuldberufung nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erwecken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme unter Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dargelegt hat, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte.
Das Erstgericht setzte sich insbesondere mit der Aussage des Angeklagten auf den US 7 bis 10 ausführlich auseinander und analysierte gründlich zunächst dessen inkriminierte Aussage vor dem Landeskriminalamt am 3. Dezember 2023 als auch später in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen E* und F* vom 27. Februar 2024 (AZ H*) und befand diese - aktenkonform - als ständig wechselnd und in sich widersprüchlich. Ebenso ist dem Erstgericht zu folgen, dass dieser Verantwortung sämtliche sonstigen Beweisergebnisse entgegenstehen. Die Angaben des Angeklagten, wonach er bei seiner Vernehmung am 3. Dezember 2023 müde bzw unter Drogen und/oder Alkoholeinfluss gewesen sei (und daher keine ernst zu nehmende Aussage gemacht habe), verwarf das Erstgericht nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Aussagen des den Angeklagten einvernehmenden Beamten des LKA, Bezirksinspektor N*, und des damals anwesenden Dolmetschers für die arabische Sprache, Mag. Dr. O*, zutreffend als unrichtig.
Die Berufungsargumentation des Angeklagten, wonach naheliegend sei, dass er der Polizei gegenüber eine bloße Vermutung geäußert habe, und dass nicht abwägig sei, er sei zum damaligen Zeitpunkt „auf Substanzen gewesen“ und habe Erinnerungslücken, vermag die schlüssige, ausführliche und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts, die zu den gegenteiligen Feststellungen betreffend die Schuldspruchpunkte A./1./ und A./2./ führte, nicht zu erschüttern, weshalb diese weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Bedenken begegnen.
Ebenso trifft dies auf die weiters bekämpfte Beweiswürdigung zu Schuldspruchpunkt B./1./ zu. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft lässt sich bereits aus dem objektiven Tatgeschehen betreffend diesen Schuldspruchpunkt die subjektive Tatseite ableiten. Denn die Vorgangsweise des Angeklagten, nach seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen E* und F* zu dem im Zeugenstand befindlichen G* zuzugehen und auf arabisch zu sagen „Bitte mach nicht lange, sag einfach, das du dich an nichts erinnerst.“, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte G* dazu bestimmen wollte, falsch auszusagen, nämlich unzutreffend, dass er sich an nichts erinnern könne. Dies ist auch in Übereinstimmung mit der von ihm selbst in dieser Verhandlung davor getätigten Aussage und dem durchgeführten Beweisverfahren zu bringen, denn bereits dabei lag nahe, dass er E* und F* bei der Kriminalpolizei falsch des Raubes bezichtigt hatte. Dass er nicht wollte, dass G* mit seiner Aussage diesen Eindruck noch vertieft, und er ihn daher aufforderte, auszusagen, sich an nichts mehr erinnern zu können, ist nachvollziehbar und plausibel.
An den Schlussfolgerungen des Erstgerichts hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite zu Schuldspruchpunkt B./1./ zu zweifeln, besteht daher ebensowenig Anlass, weshalb der Schuldberufung auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden ist.
Das Gleiche gilt für die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, vielmehr kommt der Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt Berechtigung zu.
Besonders erschwerend fällt nämlich ins Gewicht, dass der Angeklagte lediglich etwa sechs Wochen nach seiner bedingten Entlassung am 22. Oktober 2023 die ersten der nunmehr zur Verurteilung gelangten Tathandlungen beging. Der Umstand, dass er ungeachtet ihm zuvor bereits zweimal gewährter bedingter Strafnachsichten und der Rechtswohltat der bedingten Entlassung unmittelbar danach (Schuldspruchpunkt A./1./ und 2./) und dann wiederum einen Monat später (Schuldspruchpunkt C./) und neuerlich nicht ganz zwei Monate später (Schuldspruchpunkt B./) strafbare Handlungen gegen diverse Rechtsgüter (die Rechtspflege, die Freiheit und das Eigentum) beging, zeugt von einer stark negativ geprägten Einstellung gegenüber den Rechtsgütern unserer Gesellschaft. Der überaus rasche Rückfall während dreier Probezeiten (RISJustiz RS0090597, RS0090954[T1], RS0090969[T13, T16]) erhöht den Schuldgehalt der Taten deutlich (RISJustiz RS0090969[T1]) und indiziert zudem eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Angeklagten (RISJustiz RS 0090969[T15]).
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 297 Abs 1 zweiter Fall iVm §§ 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG) und unter Abwägung der dargelegten Strafzumessungslage erweist sich eine Erhöhung auf das spruchgemäße Ausmaß unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RIS-Justiz RS0090854) und die strafe auch spezialpräventiven Erfordernissen gerecht werden muss, als erforderlich.
Im Hinblick auf die Neubemessung der Strafe war die Aufhebung der mit dem Strafausspruch untrennbar verbundenen Beschlüsse nach § 494a StPO (SSt 61/119; RIS-Justiz RS0100194 [T1, T2], RS0101886; s dazu näher § 498 Rz 8) sowie deren neuerliche Fassung erforderlich (Jerabek; Ropper in WKStPO § 498 Rz 8 mwN) .
Dabei war zu erwägen, dass angesichts des überaus raschen Rückfalls des Angeklagten nach seiner bedingten Entlassung in Verbindung mit der Nichteinhaltung der Weisung zum Anti-Gewalttraining und der meisten Termine mit der Bewährungshilfe der Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich geboten ist, um dem Angeklagten die Konsequenzen seines Handelns zu verdeutlichen und ihn effektiv von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten.
Hingegen ist es mit Blick auf die nunmehr vom Angeklagten insgesamt zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht zusätzlich notwendig, die ihm bisher mit den Vor-Urteilen gewährten Strafnachsichten zu widerrufen. Vielmehr ist es spezialpräventiv als ausreichend anzusehen, die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre zu verlängern, um einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum für die Bewährung des Angeklagten zur Verfügung zu haben.
Mit ihren (zum Teil implizierten) Beschwerden sind der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
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